UV.2002.00111
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1949 geborene P.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2000 als Hauswart für die A.___ AG in "___" und war bei der Zürich Versicherungsgesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung vom 22. März 2001 stürzte er am 17. März 2001 die Kellertreppe hinunter und verletzte sich am rechten Knie (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung übernahm das Universitätsspital Zürich, das den Versicherten am 19. März 2001 am Knie operierte (Urk. 9/1). In der Folge wurde er vorwiegend durch seinen Hausarzt, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, medizinisch betreut. Am 29. September 2001 erstellte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft einen Bericht über die von ihm durchgeführte Befragung und klinische Untersuchung des Versicherten (Urk. 9/11). Am 27. November 2001 und am 16. April 2002 wurde der Versicherte in der Kniesprechstunde der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist in Zürich untersucht (Urk. 9/12, 9/15). Im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgte am 13. Juli 2002 eine Begutachtung durch Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie (Urk. 13/2).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 hielt die Zürich Versicherungs-Gesellschaft fest, dass sie ihre Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung ab dem 29. August 2001 ablehne (Urk. 8/20). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. Januar 2002 (Urk.8/21) wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 8. Mai 2002 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 8. August 2002 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Die Verfügung vom 14.12.2001 und der angefochtene Beschwerdeentscheid seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 29.08.2001 und weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere ein Taggeld auf der Basis einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin"
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2002 beantragte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replikschrift vom 27. September 2002 liess der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (Urk. 12):
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Die Verfügung vom 14.12.2001 und der angefochtene Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, inklusive Kosten für die Begutachtung durch Dr. med. D.___ im Betrag von Fr. 2'068.70."
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft beantragte in ihrer Duplikschrift vom 25. November 2002, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 28. November 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.5 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
Bei Parteigutachten rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd mit Hinweis). Auch eine solche Expertise enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351; AHI 2001 S. 112).
2. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft begründete die Verneinung ihrer Leistungspflicht ab dem 29. August 2001 im Wesentlichen damit, dass gemäss Bericht von Dr. C.___ die am 29. August 2001 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen des Vorzustandes seien, weshalb die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 17. März 2001 und der notwendigen Behandlung nicht mehr gegeben sei (Urk. 8/20, 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ sei erwiesen, dass er infolge seiner unfallkausalen Beschwerden nach wie vor Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe (Urk. 1, 12).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, beide vom Universitätsspital Zürich, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten beim Beschwerdeführer am 19. März 2001 eine Kniedistorsion rechts mit medialer Meniskus-Hinterhornläsion und älterer vorderer Kreuzband-Ruptur intraligamentär und führten am selben Tag eine Kniegelenks-Arthroskopie, eine arthroskopische Meniskus-Teilresektion sowie ein Shaving des vorderen Kreuzbandes durch (Urk. 9/1).
3.1.2 Mit Bericht vom 22. Juni 2001 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Zürich eine persistierende Schmerzsymptomatik bei Status nach arthroskopischer Meniskusteilresektion mediales Hinterhorn rechts sowie Shaving des vorderen Kreuzbandes am 19. März 2001. Sie hielten fest, dass der Patient für eine leichte Arbeit grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig sei; für die Tätigkeit als Hauswart sei ihm bis und mit 21. Juli 2001 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/8).
3.1.3 Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 29. September 2001 folgende Diagnose (Urk. 9/11):
"Instabilität und leichte Arthrose Knie rechts
- St. nach alter Ruptur Vorderes Kreuzband
- Degenerativer Meniskus medial und Chondropathie Tibiaplateau
St. nach Teilmeniskektomie und Resektion VKB am 19.03.2001"
Des Weiteren führte Dr. C.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin aus, der am 29. August 2001 festgestellte Zustand des rechten Kniegelenkes sei nicht auf den Unfall als alleinige oder Teilursache zurückzuführen sondern weit überwiegend eine Folge des Vorzustandes, der mit klinisch erheblicher Instabilität, radiologisch leichter medialer Gonarthrose und arthroskopisch festgestellter alter Ruptur des vorderen Kreuzbandes, degenerativ verändertem Meniskus medial und Chondropathie Tibiaplateau den weiteren Verlauf bestimme. Die anlässlich der Untersuchung vom 29. August 2001 geklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde entsprächen weit überwiegend dem Vorzustand. Der nach dem Ereignis vom 17. März 2001 festgestellte Kniegelenkserguss und die Meniskuszeichen seien praktisch nicht mehr vorhanden. Die klinisch erhebliche Instabilität und die radiologisch leichte mediale Gonarthrose entsprächen dem Vorzustand und bestimmten aufgrund der arthroskopisch festgestellten alten Ruptur des vorderen Kreuzbandes, den degenerativen Meniskusveränderungen medial und der Chondropathie am Tibiaplateau den weiteren Verlauf. Die unfallbedingte Ergussbildung und allenfalls zusätzliche Schädigung des degenerierten Meniskus hätten keine Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Wegen des bedeutenden Vorzustandes mit Instabilität und beginnender Arthrose des rechten Kniegelenkes sei das häufige Gehen auf unebenen Unterlagen und das häufige Treppensteigen dem Patienten nicht zumutbar. Auch das Arbeiten in Hockstellung oder häufiges Gehen unter Tragen von Lasten über 15 Kilogramm müsse als nicht tolerierbare Kniebelastung angesehen werden. Bei den sicher als Vorzustand zu interpretierenden Befunden sei es für den Begutachter nicht ganz glaubhaft, wenn der Patient versichere, er habe vor dem Ereignis vom 17. März 2001 nie Beschwerden im rechten Knie gehabt (Urk. 9/11 S. 4 ff.).
3.1.4 Dr. med. G.___, Oberarzt, Leiter Knie-Team, sowie Cand. med. H.___ von der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist in Zürich diagnostizierten am 28. November 2001 Gonarthrosebeschwerden rechts bei Status nach mehrfachen Voreingriffen und Kniegelenksdistorsion 17. März 2001. Im Übrigen hielten sie fest, die klinischen und radiologischen Untersuchungen deuteten am ehesten auf eine aktivierte Arthrose des rechten Knies hin. Des Weiteren könne eine eventuelle Läsion des medialen Meniskus nicht ausgeschlossen werden (Urk. 9/12).
3.1.5 Mit Bericht vom 26. April 2002 stellten Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, von der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist in Zürich folgende Diagnosen:
"Chronische Knieschmerzen rechts bei retropatellärer Chrondromalazie Grad IV sowie chronischer Insuffienz des vorderen Kreuzbandes und posterolateral
Status nach diagnostischer Kniearthroskopie rechts am 25.2.02
Status nach medialer Teilmeniskektomie und Resektion VKB am 19.3.01 auswärts bei Kniedistorsion mit medialer Meniskusläsion am 17.3.01
Status nach wahrscheinlich alter VKB- und posterolateraler Läsion"
Die berichtenden Ärzte hielten des Weiteren fest, dass nach wie vor eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit sowohl als Hauswart wie auch als Maurer bestehe, wobei die entsprechende Arbeitsunfähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als Krankheit zu taxieren sei bei Traumatisierung eines vorbestehenden arthrotisch veränderten Kniegelenkes (Urk. 9/15).
3.1.6 Dr. B.___ bestätigte mit Schreiben vom 13. Juli 2002 zuhanden des Beschwerdeführers, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer ohne den "Unfallmechanismus" vom 17. März 2001 auch heute noch keine Kniebeschwerden am rechten Knie verspüren würde; dies zumal er in all den Jahren der hausärztlichen Betreuung seit über 15 Jahren nie über Beschwerden am rechten Knie geklagt habe und dieses rechte Knie dementsprechend auch nie wegen Beschwerden hausärztlich untersucht worden sei. Anlässlich jährlicher "Check-up Untersuchungen" habe auch nie eine Veränderung im Sinne eines Reizknies oder einer degenerativen Veränderung festgestellt werden können. Dies im Gegensatz zum linken Knie, das 1992 wegen einer Meniskusverletzung und Seitenbandzerrung habe behandelt werden müssen (Urk. 3/1).
3.1.7 Dr. D.___ stellte am 22. August 2002 folgende Diagnosen (Urk. 13/2):
"- Traumatischer Meniskusschaden Kniegelenk rechts
- Traumatischer Riss des vorderen Kreuzbandes ohne chronische vordere Kreuzbandinsuffizienz Kniegelenk rechts
- Traumatische oder iatrogene Chondromalazie Patella Kniegelenk rechts
- Adipositas"
Des Weiteren führte er aus, aufgrund der Akten, der Anamnese, der klinischen und bildgebenden Untersuchungen habe klar und zweifelsohne kein pathologischer Vorzustand am rechten Kniegelenk bestanden. Die Operationsdiagnose Chondromalazie sei erheblichem Zweifel gegenübergestellt. Chondromalazie würde auch keiner Arthrose entsprechen. Es habe keine Giving way Symptomatik bestanden, was auf eine frühere vordere Kreuzbandverletzung schliessen lassen würde. Die Arthrose-Diagnose sei eine klare Fehldiagnose, frei erfunden von den behandelnden Ärzten und übernommen respektive abgeschrieben von Dr. C.___. Zur traumatischen Schädigung der Menisken komme es in der Regel in Kombination mit Verletzungen des Kapselband-Apparates. Hierzu zählten in erster Linie diejenigen des vorderen Kreuzbandes. Isolierte Meniskusrisse wären hinsichtlich ihrer Entstehung zu hinterfragen. Es habe aber keine isolierte Meniskusveränderung vorgelegen, sondern es seien Nachbarstrukturen mitbetroffen gewesen (vorderes Kreuzband), was auf ein (adäquates) Unfallereignis schliessen lasse. Es handle sich um eine indirekte Verletzung im Sinne einer Distorsion des Kniegelenkes, welche in Beugestellung erfolgt sei und zu einer Verdrehung der Kniegelenksanteile gegeneinander im Sinne einer Rotation geführt habe. Im Operationsbericht werde nicht geschrieben, dass der erhobene feingewebliche Befund der Meniskusveränderung für das Alter zu weit fortgeschritten gewesen sei; somit sei anzunehmen, dass er aufgrund des Unfallmechanismus' altersentsprechend gewesen sei. Es hätten klar verletzungsspezifische Veränderungen am Knie vorgelegen. Aufgrund der Akten sei der Funktionsverlust mit dem klinischen Erstbefund vereinbar. Aufgrund der Akten habe das Verhalten des Verletzten dem Funktionsverlust entsprochen. Es habe keine gesicherten Vorschäden am Knie gegeben. Das gegebene Unfallereignis sei zweifelsohne in der Lage gewesen, eine Schädigung des Meniskus und des Kreuzbandes herbeizuführen.
Die gestellten Fragen beantwortete Dr. D.___ wie folgt: Der Unfall vom 17. März 2001 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Meniskusriss medial Knie rechts, einem Riss des vorderen Kreuzbandes Knie rechts und einer Chondromalazie Grad IV Patella Knie rechts geführt. Die aktuellen Beschwerden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und zu 100 % auf den Unfall vom 17. März 2001 zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren seien am heutigen Gesundheitszustand nicht beteiligt. Aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen des Patienten habe es vor dem 17. März 2001 zweifelsohne keinen pathologischen Zustand am rechten Kniegelenk gegeben. In Bezug auf das Unfallereignis könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Status quo ante oder Status quo sine ausgegangen werden.
3.2 Aufgrund dieser ärztlichen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer unter einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des rechten Knies leidet. Es ist zudem unbestritten, dass die nach dem Unfallereignis vom 17. März 2001 aufgetretenen Beschwerden und die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit zumindest teilweise unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die über den 29. August 2001 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. März 2001 stehen. Diesbezüglich widersprechen sich die vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen.
Dr. C.___ vertritt die Ansicht, der Zustand des Kniegelenkes sei weit überwiegend eine Folge des Vorzustandes (klinisch erhebliche Instabilität, radiologisch leichte mediale Gonarthrose und arthroskopisch festgestellte alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes, degenerativ veränderter Meniskus medial und Chondropathie Tibiaplateau). Dr. E.___ und Dr. F.___ vom Universitätsspital Zürich gehen ebenfalls von einer alten Ruptur des vorderen Kreuzbandes aus (Urk. 9/1, 9/11), und auch von Dr. I.___ und Dr. J.___ von der Universitätsklinik Balgrist wird eine solche für wahrscheinlich gehalten. Letztere taxieren denn auch die Arbeitsunfähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als Krankheit bei Traumatisierung eines vorbestehenden arthrotisch veränderten Kniegelenks (Urk. 9/15). Diese Auffassung wiederum findet eine Stütze in der Aussage von Dr. G.___, die Untersuchungen deuteten am ehesten auf eine aktivierte Arthrose des rechten Knies hin (Urk. 9/12).
Demgegenüber stellt sich Dr. D.___ in seinem ausführlich begründeten Gutachten, in dem er auch eingehend Stellung nimmt zur Begutachtung durch Dr. C.___, auf den Standpunkt, die Arthrose-Diagnose sei eine klare Fehldiagnose. Die aktuellen Beschwerden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren seien nicht beteiligt und ein pathologischer Vorzustand habe nicht bestanden (Urk. 13/2). Auch der Hausarzt, Dr. B.___, vertritt - unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren nie über Beschwerden am rechten Knie geklagt habe - die Ansicht, ohne den Unfall bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch heute noch keine Kniebeschwerden (Urk. 3/1).
Tatsächlich spricht der Umstand, dass aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für bereits vor dem Unfall vorgelegene Beschwerden am rechten Knie bestehen, bis zu einem gewissen Grad für die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den weiterhin geltend gemachten Beschwerden. Doch kann daraus, dass sich die Kniebeschwerden nach dem Ereignis vom 17. März 2001 manifestiert haben, nicht ohne weiteres - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - auf einen Zusammenhang auch ab dem 29. August 2001 geschlossen werden. Auch erscheint die Annahme eines Vorzustandes nicht von vornherein unplausibel; dies unter anderem im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bis kurz vor dem Unfall ausgeübte, körperlich anstrengende Tätigkeit als Maurer (vgl. Urk. 1 S. 6, 9/11 S. 2) und die Tatsache, dass er im Jahre 1992 wegen einer Meniskusverletzung und Seitenbandzerrung bereits am linken Knie behandelt werden musste (Urk. 3/1).
Insgesamt erweist sich das Gutachten von Dr. C.___, auf das sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie stützt, vor dem Hintergrund der diesem widersprechenden ärztlichen Äusserungen als zu wenig eingehend begründet und in den Schlussfolgerungen nicht vollständig überzeugend. Insbesondere wies Dr. D.___ zutreffend daraufhin (Urk. 13/2 S. 9), dass - entgegen den Ausführungen Dr. C.___ (Urk. 9/11 S. 3) - anlässlich der Arthroskopie vom 19. März 2001 der mediale Meniskus nicht als degenerativ bezeichnet wurde (vgl. Operationsbericht, Urk. 9/1). Zudem liess der Beschwerdeführer zu Recht bemängeln, dass Dr. C.___ bei der Begutachtung offenbar nicht alle Vorakten berücksichtigte (Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 22. Juni 2001, Urk. 9/8; Bericht Dr. B.___ vom 14. Juli 2001; Urk. 9/9).
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich die Kausalität und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit ab dem 29. August 2001 nicht zuverlässig beurteilen, namentlich nicht in Bezug auf die entscheidende Frage nach dem Erreichen des Status quo sine in grundsätzlicher und zeitlicher Hinsicht. Die Sache ist daher zur Klärung der offenen Fragen unter vollständiger Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen und unter Wahrung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte (vgl. BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Die Rückweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143), der somit Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Mit Eingabe vom 27. September 2002 liess der Beschwerdeführer zudem die Übernahme der Kosten von Fr. 2'068.70 für das Parteigutachten von Dr. D.___ vom 22. August 2002 beantragen (Urk. 13/2). Rechtsprechungsgemäss sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädigung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (vgl. BGE 115 V 63). Lässt sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der Partei beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen, rechtfertigt es sich, die von ihr veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem gestützt auf Art. 57 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die entsprechenden Kosten aufzuerlegen (vgl. RKUV 1994 Nr. U 192 S. 47 f.). Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachtens von Dr. D.___ konnte zwar die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht abschliessend geklärt werden, doch bildete es ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu veranlassen. Es kommt ihm damit eine nicht unerhebliche Bedeutung im Hinblick auf die Interessenwahrung des Beschwerdeführers im Prozess zu, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer die Gutachtenskosten zu vergüten.
In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen sowie Gutachtenskosten) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer sowie Gutachtenskosten) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rita Diem
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).