Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00112
UV.2002.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern



Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1963 geborene F.___ arbeitete seit 20. April 1998 als Hilfsarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes, einem Gipsergeschäft in "___", und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 15. Dezember 1998 (Urk. 10/1) rutschte sie am 8. Dezember 1998 auf Glatteis aus und stürzte auf den Rücken, wobei sie den Kopf anschlug. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte am 14. Januar 1999 Multiple Kontusionsmarken, thorakal aber auch lumbal und am rechten Oberschenkel- und Unterschenkelbereich fest (Urk. 10/2). Die weitere Behandlung der Versicherten übernahm Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin. Am 9. Februar 1999 wurde die Versicherte vom Kreisarzt der SUVA, Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, untersucht.
Gemäss Unfallmeldung vom 8. März 1999 (Urk. 11/1) rutschte die Versicherte am 5. März 1999 erneut aus, stürzte auf einer Treppe und fiel nach hinten auf den Rücken (Urk. 11/2). Die Versicherte wurde in der Folge weiterhin durch Dr. B.___ medizinisch betreut. Am 22. September 1999 und am 28. Dezember 1999 wurde sie wiederum vom SUVA-Kreisarzt untersucht. Am 10. November 1999 erfolgte eine Beurteilung durch das Stadtspital Triemli Zürich, am 30. März 2000 erfolgte eine Untersuchung und Begutachtung durch das Universitätsspital Zürich. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 (Urk. 11/34) teilte die SUVA der Versicherten mit, sie müsse den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 30. März 2000 abschliessen und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) einstellen. Auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen (bis zum 3. September 2000, vgl. Urk. 2 S. 2) werde verzichtet. Die von der Versicherten gegen diese Verfügung am 19. November 2001 erhobene Einsprache (Urk. 11/42) wies die SUVA - nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 25. März 2002 - mit Entscheid vom 10. Mai 2002 ab (Urk. 2), während die Groupe Mutuel Versicherungen ihre am 26. Oktober 2001 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 11/39) bereits am 11. Dezember 2001 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 11/45).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 8. August 2002 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):

"1.         Der von der Beschwerdegegnerin am 10.5.2002 gefällte Einsprache-Entscheid und die Verfügung vom 17.10.2001 seien aufzuheben.
 2.         Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen vom 8.12.1998 und vom 5.3.1999 die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) bis zum Rentenabschluss weiterhin zu gewähren.
 3.         Der Beschwerdeführerin seien eine dem Grade der Invalidität entsprechende Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2002 liess die SUVA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. November 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5
1.5.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).

1.5.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.5.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5.4   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.5.5   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.5.6   Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.5.7   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die SUVA begründete die Verneinung ihrer Leistungspflicht ab 1. April 2000 beziehungsweise ab 4. September 2000 im Wesentlichen damit, in organischer Hinsicht sei gestützt auf die Beurteilungen des Universitätsspitals Zürich und des Kreisarztes davon auszugehen, dass spätestens im März 2000, also ein Jahr nach dem zweiten Unfall vom 5. März 1999 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden sei. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres zu verneinen, da die Unfälle aufgrund des Geschehensablaufs als leicht zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 4).
         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, der Status quo sine sei keineswegs erreicht; im Gegenteil bestünden nach wie vor erhebliche, somatisch erklärbare Beschwerden, die adäquat kausal zu den beiden Unfallereignissen seien und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigten. Auch die Adäquanz der psychischen Störungen sei eindeutig zu bejahen (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. D.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, fand am 17. Dezember 1998 bei der Beschwerdeführerin keine ossäre Läsion im Bereich der LWS nach Sturz, jedoch stellte er eine vorbestehende Osteochondrose L3/4 sowie eine rechtskonvexe Skoliose und ein Hohlkreuz fest. Das rechte Ellbogen- und Handskelett beurteilte er als unauffällig, ohne ossäre Läsion (Urk. 10/3).
3.1.2   Dr. B.___ diagnostizierte am 8. Dezember 1998 ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom, Status nach Thoraxkontusion links, sowie eine posttraumatische Epicondylopathia humeri radialis mit Tendovaginitiden der Strecksehne Digitus I rechts (Urk. 10/4).
3.1.3 Kreisarzt Dr. C.___ hielt am 9. Februar 1999 zusammenfassend fest, aktuell seien noch Verdickungen lumbal rechtsseitig zu spüren. Die Patientin bewege sich noch etwas zaghaft mit etwas eingeschränkten Amplituden. Die Beschwerden im Arm seien bereits abgeklungen, diejenigen im Bein am Zurückgehen. Diese Besserung habe es erlaubt, ab 1. Februar 1999 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 10/5).
3.1.4   Dr. B.___ führte am 29. März 1999 aus, die gesamte Situation habe sich durch das zweite Unfallereignis vom 5. März 1999 verschlechtert. Die Patientin habe während der Arbeit einen Treppensturz nach hinten erlitten, wobei sie acht Stufen hinuntergerutscht sei. Dabei habe sie mehrmals den Lendenwirbel, Gesäss und linke Schulter angeschlagen. Anschliessend sei die LWS komplett blockiert gewesen mit ausgedehnten muskulären Verspannungen ohne radikuläre Zeichen (Urk. 10/6).
         Im Zwischenbericht vom 17. Mai 1999 hielt Dr. B.___ fest, der Verlauf habe sich durch den zweiten Unfall verlängert mit akuter Zunahme der Schmerzen nach dem zweiten Ereignis, die seither persistierten. Die zwei Unfallereignisse könnten von den Symptomen her kaum voneinander getrennt werden (Urk. 10/7).
3.1.5   Dr. med. E.___, Spezialarzt für Radiologie des Neuroradiologischen und radiologischen Institutes der Klinik G.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1. Juni 1999 wie folgt (Urk. 11/5):
         "Leicht nach unten luxierte Discushernie L3/4 median und paramedian rechts. Deutliche rechtsbetonte ventrale Duralsackkompression. Kleine mediane Discushernien L4/5 und L5/S1. Nur leichte ventrale Duralsackeindellung bei L4/5. Keine Duralsackkompression und keine Wurzeltaschenverlagerung am lumbussacralen Uebergang. Deutliche Osteochondrosen L5/S1, L4/5 und vor allem L3/4. Keine Fraktur."
3.1.6   Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, vom Stadtspital Triemli Zürich, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellten am 10. November 1999 folgende Diagnose (Urk. 11/13):
"1.         Lumbovertebrales bis rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom, aktuell Coccygodynie
                   -          Status nach 2 Stürzen aufs Gesäss 8.12.1998 und 5.3.1999
                   -          leichte SIG-Arthrose (MRI vom 18.10.1999)
          2. Diskushernie L3/4, L4/5 und L5/S1 (MRI 6/99), aktuell asymptomatisch"
3.1.7   Dr. med. J.___, Oberarzt, und Professor Dr. med. K.___, Klinikdirektor, vom Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin diagnostizierten am 20. Juli 2000 (Urk. 11/23) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei rechtskonvexer Skoliose und Streckhaltung lumbal, Osteochondrose L3/4, Status nach lumbosakralen Kontusionen durch Stürze am 8. Dezember 1998 und 5. März 1999 sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. Des weiteren hielten sie fest, anlässlich des Gutachtens habe die Beschwerdeführerin vorbestehende Rückenbeschwerden verneint. Im Universitätsspital (USZ) sei aber ein Unfall vom 10. Juli 1995 aktenkundig. Die Beschwerdeführerin sei damals auf dem Küchenboden ausgerutscht und auf ihr Gesäss gestürzt. Sie habe die chirurgische Notfallstation des USZ konsultiert, wo die Diagnose einer Becken-Sacrum-Kontusion mit akutem lumbovertebralem Schmerzsyndrom gestellt worden sei. Offenbar seien die Schmerzen sehr stark gewesen, so dass zum Frakturausschluss nicht nur konventionelle Röntgenaufnahmen durchgeführt worden seien, sondern auch eine Computertomographie von LWK 4 bis SWK 1 (Urk. 11/23 S. 2). Auslöser für das lumbospondylogene Schmerzsyndrom seien wohl die Unfälle vom 8. Dezember 1998 und vom 5. März 1999 gewesen. Als unfallfremde Faktoren lägen aber auch eine Fehlform der Wirbelsäule (rechtskonvexe Skoliose und Streckhaltung lumbal) und eine leichtgradige Osteochondrose L3/4 zugrunde. Diese strukturellen Veränderungen seien nicht durch die Unfälle bedingt, sie seien radiologisch schon auf den Voraufnahmen von 1995 zu erkennen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass durch die beiden Stürze vom 8. Dezember 1998 und vom 5. März 1999 traumatisch bedingte degenerative Veränderungen hinzugekommen seien; die konventionell-radiologisch zu erkennende leichtgradige Zunahme der Osteochondrose L3/4 entspreche dem natürlichen Verlauf. Neben diesen als nur leichtgradig zu beurteilenden Wirbelsäulenveränderungen bestehe als weiterer unfallfremder Faktor eine beträchtliche Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und Symptomausweitung, worauf allein die Art der Beschwerdepräsentation hinweisend sei. Dieser Schmerzverarbeitungsstörung lägen ungünstige psychosoziale Faktoren zugrunde, welche hauptverantwortlich für die Chronifizierung sein dürften. Insbesondere habe vor den beiden Unfällen eine starke Überforderungssituation der Beschwerdeführerin bestanden: Sie habe allein einen grossen Haushalt mit sechs Personen besorgen müssen und habe daneben zu 100 % als Hilfskraft im Gipsergeschäft ihres Gatten zu arbeiten gehabt, wobei es sich zum Teil um körperlich schwere Tätigkeiten gehandelt habe. Diese Doppelbelastung sei noch verstärkt worden durch ihre fast etwas zwanghaft anmutenden hohen Ansprüche an sich selbst, zum Beispiel bei Reinigungstätigkeiten. Die Diskrepanz zwischen den glaubhaft als sehr stark geschilderten Beschwerden und dem objektiven Befund von nur leichtgradigen Wirbelsäulenveränderungen erkläre sich durch die Schmerzverarbeitungsstörung. Trotz dieser unfallfremden Faktoren seien die seit den Stürzen bestehenden Beschwerden als zunächst unfallbedingt einzuschätzen, da es gut dokumentiert sei, dass es vor allem beim ersten Sturz zu recht starken Traumata gekommen sei, und da vor den Stürzen offenbar keine längerfristigen Beschwerden bestanden hätten. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass der Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem zweiten Sturz erreicht worden sei. Somit lägen dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom spätestens ab März 2000 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch die vorbestehenden strukturellen Wirbelsäulenveränderungen zugrunde (Urk. 11/23 S. 8 f.).
3.1.8   Mit Bericht vom 12. Februar 2001 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ aus, in Anbetracht dessen, dass die Patientin vor dem Unfall nie behandlungsbedürftige Rückenschmerzen gehabt habe und seit dem Unfall permanente Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien bestünden, seien die Beschwerden eindeutig auf den Unfall von 1998 zurückzuführen. Der zweite Unfall von 1999 habe eine vorübergehende Verschlechterung der Lumboischialgien ausgelöst (Urk. 11/33 S. 4).
3.1.9 Anlässlich einer letzten kreisärztlichen Untersuchung am 25. März 2002 zwecks Erhebung des Status am rechten Handgelenk (Urk. 11/53) hielt Dr. C.___ zusammenfassend fest, es bestehe unverändert eine leichte Vorwölbung im Sinne eines dorsalen Handgelenksganglions. Die Funktion des Handgelenkes sei nicht messbar eingeschränkt. Bei der erwähnten Grundkrankheit könnten die Beschwerdeangaben der Patientin nur schlecht verwertet werden. Aufgrund der Klinik sei keine wesentliche Beeinträchtigung durch dieses Ganglion anzunehmen.
         Eine Beurteilung durch die Abteilung für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin des Spitals Limmattal am 15. April 2002 (Urk. 11/54) ergab regelrechte anatomische Verhältnisse in beiden Handgelenken ohne Weichteilverkalkungen oder signifikante arthrotische Veränderungen.
3.2 Aufgrund dieser ärztlichen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose und Osteochondrose L3/4 leidet. Es ist zudem unbestritten, dass die nach den Unfallereignissen vom 8. Dezember 1998 und vom 5. März 1999 aufgetretenen somatischen Beschwerden und die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit zumindest teilweise unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die über den 30. März 2000 beziehungsweise über den 3. September 2000 (Einstellung der SUVA-Leistungen, vgl. Urk. 2 S. 2) hinaus fortbestehenden somatischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den erwähnten Unfallereignissen stehen.
Soweit die Gutachter des Universitätsspitals Zürich zum Ergebnis gelangen, die seit den Stürzen bestehenden Beschwerden seien - trotz der unfallfremden Faktoren - als zunächst unfallbedingt einzuschätzen, jedoch sei hinsichtlich des krankhaften Vorzustandes (strukturelle Wirbelsäulenveränderungen) der Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem zweiten Sturz (vom 5. März 1999) erreicht worden, so ist diese Beurteilung aufgrund der erwähnten medizinischen Unterlagen schlüssig. Es ist daher auf dieses Gutachten abzustellen. Lediglich die Hausärztin führt die weiterhin geltend gemachten Beschwerden auf den Unfall von 1998 zurück, jedoch mit der nicht stichhaltigen Begründung, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall von 1998 nie behandlungsbedürftige Rückenschmerzen gehabt habe (Urk. 11/33 S. 4). Die Einschätzung der Hausärztin zur Kausalität der anhaltenden Rückenbeschwerden beruht auf der beweisrechtlich untauglichen Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb), weshalb dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann.
Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Universitätsspitals einwenden lässt, ist unbehelflich. Professor Dr. K.___ und Dr. J.___ erstatteten das Gutachten vom 20. Juli 2000 in Kenntnis aller medizinischer Akten, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und Status ergaben. Die Expertise ist schlüssig, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (so auch die geltend gemachten Kopf- und Handgelenksschmerzen), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Folgerungen sind einleuchtend begründet und stehen in Einklang mit den Aussagen anderer Fachärztinnen und -ärzte. Ein Anlass, an den von den Gutachtern gewonnenen Erkenntnissen und ihren Aussagen zur Unfallkausalität zu zweifeln, besteht daher nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, entgegen dem Gutachten lägen nicht Protrusionen der Bandscheibe sondern - laut MRI vom 1. Juni 1999 und Bericht des Stadtspitals Triemli - Diskushernien vor, die durch die beiden Unfälle verursacht worden seien (Urk. 1 S. 5 f.), ist sie hinsichtlich der Unfallkausalität einer allfälligen Diskushernie darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung ein Bandscheibenvorfall ohnehin nur dann als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden kann, wenn das Unfallereignis unter anderem von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00; in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99; in Sachen S. vom 5. Januar 2000, U 103/99). Im vorliegenden Fall wären die für die ausnahmsweise Annahme einer traumatischen Ursache einer Diskushernie massgebenden Voraussetzungen demnach nicht erfüllt. Die nicht als von besonderer Schwere zu qualifizierenden Unfälle waren nicht geeignet, eine traumatisch bedingte Diskushernie herbeizuführen, weshalb eine allfällige Diskushernie unter diesen Umständen ohnehin als krankheits- und nicht als unfallbedingt zu gelten hätte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5) erweist sich auch eine weitere Abklärung des Unfallereignisses vom 10. Juli 1995 als unnötig. Der betreffende Vorfall (Ausrutschen auf dem Küchenboden) ist dem leichten Bereich zuzuordnen, hatte unbestrittenermassen keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge und war auch sonst - wie bereits der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festhielt - von geringer Relevanz (vgl. Ausführungen vom 30. Juli 2001; Urk. 11/33).
Aufgrund des Gesagten sowie aufgrund der gesamten Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens am 30. März 2000, beziehungsweise am 3. September 2000, als die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen einstellte, der Status quo sine erreicht und von diesem Zeitpunkt an ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 8. Dezember 1998 beziehungsweise vom 5. März 1999 und den geltend gemachten somatischen Beschwerden zu verneinen ist. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts zu ändern. Ihre abweichende Beurteilung der Unfallkausalität ist nicht hinreichend begründet.
3.3 Nachdem bereits Dr. B.___ am 17. Mai 1999 eine reaktive Depression diagnostiziert hatte (Urk. 11/4), stellte auch der Kreisarzt Dr. C.___ am 22. September 1999 eine depressive Verstimmung fest (Urk. 11/10). Die Ärzte des Universitätsspitals sprachen schliesslich von einer beträchtlichen Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und Symptomausweitung (Urk. 11/23 S. 8).
Zumindest eine Teilkausalität zwischen den bestehenden psychischen Störungen und den Unfällen vom 8. Dezember 1998 und 5. März 1999 erscheint aufgrund der diagnostizierten Leiden nicht als ausgeschlossen. Jedoch ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen.
Aufgrund der Geschehensabläufe und der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen sind die Unfälle vom 8. Dezember 1998 (Sturz auf Glatteis, Aufschlagen mit Rücken und Kopf; Urk. 10/1) und vom 5. März 1999 (Treppensturz auf den Rücken, Hinunterrutschen von acht Stufen; Urk. 11/1-2) im Rahmen der nach der Rechtsprechung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 138 Erw. 6) dem mittleren Bereich, allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, zuzuordnen. Die Adäquanz wäre deshalb nur zu bejahen, wenn eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). So verhält es sich jedoch nicht. Die Unfälle waren weder besonders eindrücklich noch haben sie sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von schweren oder besonderen Arten von Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht gesprochen werden. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung kann nicht die Rede sein, ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Zufolge psychischer Überlagerung der somatischen Leiden ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Unfallfolgen vor. Zweifelhaft ist schliesslich, ob das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin nahm ihre Arbeit als Aushilfe im Gipsergeschäft ihres Ehegatten nach dem ersten Unfall bereits am 1. Februar 1999 wieder zu 50 % auf (Urk. 10/6). Auch nach dem zweiten Unfall wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin bereits wieder nach zwei Monaten (per 3. Mai 1999; Urk. 11/4) zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Wohingegen der SUVA-Kreisarzt eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. März 1999 attestierte (Urk. 11/10 S. 3). Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich bescheinigten schliesslich am 20. Juli 2000 (Urk. 11/23 S. 12) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, für die Tätigkeit im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Unklar ist dabei, ob die Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise psychisch bedingt war. Dies kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls weder das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch sonst ein anderes einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, und auch die massgebenden Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, weshalb die Adäquanz der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom Dezember 1998 bereits am 5. März 1999 von einem weiteren Unfall betroffen war, zumal die Einteilung in leichte, schwere oder mittelschwere Fälle grundsätzlich auch bei mehreren Unfallen für jedes Ereignis gesondert zu prüfen ist (vgl. RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b und c).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht ab dem 1. April 2000 beziehungsweise ab dem 4. September 2000 verneint hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).