Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00113
UV.2002.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die im Jahr 1951 geborene B.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1994 neben ihrer Tätigkeit im Haushalt teilzeitlich im Büro und im Verkauf für das Unternehmen ihres Ehemannes, TV-Hifi-Video Audiovision M. B.___, und war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden "Winterthur" genannt) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung vom 11. Oktober 1994 (Urk. 10/1) erlitt die Versicherte am 30. September 1994 einen Verkehrsunfall, und zog sich ein Schleudertrauma der HWS zu (Urk. 11/1 ff.). Die Winterthur gewährte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
         Mit Verfügung vom 16. März 1998 (Urk. 3/2) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1996 basierend auf einem - in Anwendung der gemischten Methode - berechneten Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente zu. Die Winterthur stellte mit Verfügung vom 19. April 2001 (Urk. 10/183) ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. März 2001 ein und sprach der Versicherten ausgehend von einer Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 48'600.-- und auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. April 2001 eine monatliche Komplementärrente von Fr. 579.-- zu.
         Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 25. Mai 2001 Einsprache (Urk. 10/188) erheben mit den Anträgen, es sei ihr eine monatliche Komplementärrente von Fr. 1'033.-- auszurichten sowie eine Integritätsentschädigung von 80 % bis 90 % zuzusprechen. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 (Urk. 2) hiess die Winterthur die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 60 % festlegte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 15. August 2002 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.      Der Beschwerdeführerin sei eine Komplementärrente von Fr. 1'108.-- (Berechnungsvariante 1) oder von Fr. 1'497.-- (Berechnungsvariante 2) zuzusprechen.
2.       Eventualiter sei der versicherte Verdienst auf Fr. 32'701.-- zu erhöhen und der Beschwerdeführerin sei eine Komplementärrente von Fr. 1'355.-- (Berechnungsvariante 1) oder von Fr. 1'915.-- (Berechnungsvariante 2) zuzusprechen.
          3.      Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin"
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9) liess die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die der Beschwerdeführerin ab 1. April 2001 zustehende monatliche Komplementärrente sei auf Fr. 385.25 festzulegen.
         Mit Verfügung vom 4. November 2002 (Urk. 14) forderte das Gericht die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf unter Hinweis darauf, dass es an die Begehren der Parteien nicht gebunden sei, den angefochtenen Entscheid insbesondere auch zuungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern könne (reformatio in peius) und eine etwaige Gutheissung des von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrags zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin führen würde.
         Mit Replik vom 10. Januar 2003 (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin mit folgenden Korrekturen/Ergänzungen an ihren bisherigen Anträgen festhalten:
"1.      Der Beschwerdeführerin sei eine Komplementärrente von 1'134.-- (Berechnungsvariante 1 unter nachfolgend Ziff.5.a) oder von Fr. 1'509.-- (Berechnungsvariante 2 unter nachfolgend Ziff.5.b) zuzusprechen.
2.       Eventualiter sei der versicherte Verdienst auf Fr. 43'378.-- zu erhöhen und der Beschwerdeführerin sei eine Komplementärrente von Fr. 1'847.-- (Berechnungsvariante 1, Ziff.6.a) oder von Fr. 2'339.-- (Berechnungsvariante 2, Ziff.6.b) zuzusprechen.
          3.      Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin"
         Mit Duplik vom 14. März 2003 (Urk. 23) liess die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Festlegung der ab 1. April 2001 auszurichtenden monatlichen Komplementärrente auf Fr. 385.25 festhalten. Am 17. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Vorliegend sind das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts verbundenen Änderungen nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (hier: 15. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
1.2     Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat hat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in einem vorgegebenen Rahmen festzusetzen, die dazugehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte zu bezeichnen und Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen (Abs. 3). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. UVV ergänzende Vorschriften erlassen.
Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Entschädigt eine Rente der Invalidenversicherung auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der Invalidenversicherung berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in der ab 1. Januar 1997 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung [Ziff. III der Änderung vom 9. Dezember 1996]).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig der der Beschwerdeführerin zustehende Rentenanspruch. Die mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 erfolgte Zusprechung einer 60%igen Integritätsentschädigung wurde demgegenüber in der Beschwerde nicht beanstandet und ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 349 ff. Erw. 1).
         Soweit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9) auf den Standpunkt stellt, die unangefochten gebliebene Festlegung des versicherten Verdienstes sei nicht Gegenstand der Einsprache gewesen, die Verfügung vom 19. April 2001 sei diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen und in diesem Punkt sei demzufolge nicht auf die Beschwerde einzutreten, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Beim versicherten Verdienst handelt es sich nur um einen Teilaspekt des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses (Rentenanspruch), der als solcher lediglich der Begründung der Verfügung dient und daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar ist. Er kann folgerichtig auch erst dann als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 24. Dezember 2002, U 185/01 Erw. 1).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Rentenanspruchs von einem 100 %igen Invaliditätsgrad und einem versicherten Verdienst von Fr. 24'930.-- aus. Der nach Art. 20 Abs. 2 UVG mit 90 % des versicherten Verdienstes maximal zulässige Rentenanspruch gegenüber der Invaliden- und der Unfallversicherung zusammen belief sich somit auf jährlich Fr. 22'437.--. Mit der Begründung, dass gemäss Abklärungsbericht Haushalt der Invalidenversicherung die von dieser festgestellte 85%ige Invalidität auf einem Anteil Erwerbstätigkeit von 49 % (UVG-versichert) und einem Anteil Haushalt von 36 % (nicht UVG-versichert) basiere, errechnete die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 eine zu berücksichtigende IV-Rente von Fr. 15'495.-- (IV-Rente 2001 von Fr. 26'880.-- : 85 % x 49 %). Daraus ergab sich alsdann eine Komplementärrente von jährlich Fr. 6'942.-- (Fr. 22'437.-- - Fr. 15'495.--) beziehungsweise von monatlich Fr. 579.-- (Urk. 2).
         Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ein, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletze den Grundsatz der Kongruenz. Es gehe nicht an, der Berechnung des anrechenbaren IV-Renten-Anteils die von der Invalidenversicherung hypothetisch angenommene Erhöhung des Erwerbstätigkeitsanteils auf 49 % zugrunde zu legen. Vielmehr sei angesichts der von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls effektiv gearbeiteten 65 Stunden pro Monat von einem Teilpensum von 34 % auszugehen. Sollte die Beschwerdegegnerin der Auffassung sein, die Beschwerdeführerin habe rechtsgenüglich belegt, dass sie ab 1996 ihr Arbeitspensum, wie von der IV angenommen, auf 49 % erhöht hätte, so hätte sie dementsprechend den massgebenden Lohn für das Taggeld und die Rente auf Fr. 32'701.-- (49 % von Fr. 66'736.--) erhöhen müssen.
         In der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erhebungen der IV-Stelle neu von einer 94,75%igen Invalidität aus, basierend auf einem Anteil Erwerbstätigkeit von 65 % (UVG-versichert) und einem Haushaltsanteil von 29,75 % (nicht UVG-versichert) und errechnete - nunmehr ausgehend von einer IV-Rente von Fr. 25'968.-- jährlich - einen zu berücksichtigenden IV-Rentenanteil von Fr. 17'814.-- (Fr. 25'968.-- : 94,75 % x 65 %) und - im Sinne einer reformatio in peius - eine Komplementärrente von monatlich Fr. 385.25 (Fr. 22'437.-- - Fr. 17'814.-- : 12).
         In der Replik vom 10. Januar 2003 (Urk. 17) brachte die Beschwerdeführerin schliesslich vor, wenn die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Beschwerdeantwort überzeugt sei, die Beschwerdeführerin wäre ohne Unfall ab August 1997 zu 65 % erwerbstätig gewesen, so müsste sie gemäss dem Gebot des widerspruchfreien Handelns den versicherten Verdienst ebenfalls auf Fr. 43'378.-- (65 % von Fr. 66'736.--) erhöhen. In der Folge präsentierte die Beschwerdeführerin vier - im Vergleich zur Beschwerdeschrift ergänzte und korrigierte (vgl. Urk. 17 S. 1) - mögliche Berechnungsmethoden für die Komplementärrente, wobei sie in den ersten beiden Varianten von einem versicherten Verdienst von Fr. 24'930.--, bei den anderen beiden jedoch von einem versicherten Verdienst von Fr. 43'378.-- ausging.

3.
3.1     Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall während drei Nachmittagen (ca. 15 Stunden) pro Woche im Betrieb ihres Ehemannes arbeitete (Urk. 10/15 S. 1, 10/31). Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 44 Stunden pro Woche (Urk. 3/3; beziehungsweise 42,5 Stunden pro Woche gemäss Urk. 10/31) entsprach dies einem Teilpensum von rund 34 %. Die Parteien sind sich sodann einig darüber, dass der versicherte Verdienst - ausgehend von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang eines solchen Teilpensums vor dem Unfall - für die Bemessung der Komplementärrente zutreffenderweise auf Fr. 24'930.-- festgesetzt wurde (Urk. 1 S. 3, 2 S. 2, 9 S. 3, 17 S. 2). Fest steht sodann, dass die IV-Stelle bei der Berechnung der IV-Rente von einem Erwerbsanteil von 49 % und von einem Haushaltsanteil von 51 % ausging, wobei sie die Einschränkung im Erwerb auf 100 %, diejenige im Haushalt auf 70 % veranschlagte (Urk. 3/3).
         Streitig ist hingegen einerseits, ob - da die Invalidenversicherung bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem höheren Erwerbstätigkeitspensum ausging, als es dem versicherten Verdienst zugrunde liegt - dieser für die Festsetzung der Komplementärrente dementsprechend (nach oben) anzupassen sei, und anderseits in welchem Umfang die Rente der IV bei der Berechnung der Komplementärrente zu berücksichtigen ist (Art. 32 Abs. 1 UVV).
3.2     Der Gesetzgeber hat in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bemessung der Komplementärrente nach den Verhältnissen beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt werden soll. Vorliegend trafen die Invalidenrenten der Unfall- und der Invalidenversicherung erstmals am 1. April 2001 zusammen. Folglich waren im Sinne der zeitlichen Kongruenz für die Bemessung der Komplementärrente die Berechnungsgrundlagen massgebend, wie sie am 1. April 2001 bestanden.
         Beginnt - wie im vorliegenden Fall - die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 Erw. 3b). Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und es fallen Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, ausser Betracht. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b). Nicht anders verhält es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (BGE 127 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Gestützt auf diese Rechtsprechung hatte auch im vorliegenden Fall die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf der Grundlage der erwerblichen Situation vor dem Unfall zu erfolgen. So nahm die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht eine Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich vor (Urk. 10/183 S. 2 f.), die beabsichtigte zukünftige Erhöhung des Teilzeitpensums (Urk. 3/3) wurde aber als (hypothetische) Änderung in den erwerblichen Verhältnissen zutreffenderweise unberücksichtigt gelassen.
         Aufgrund des Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 24'930.-- ausgegangen ist, zumal - abgesehen von der gerügten Nichtberücksichtigung der beabsichtigten zukünftigen Pensumserhöhung - nicht behauptet wird, der versicherte Verdienst sei rechnerisch nicht korrekt festgelegt worden.
3.3     Der in Art. 32 Abs. 1 UVV zum Ausdruck kommende Grundsatz der sachlichen Kongruenz besagt, dass nur solche Leistungen in die Überentschädigungsrechnung einzubeziehen sind, die für das gleiche versicherte Ereignis ausgerichtet werden und dem gleichen Zweck dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 16. März 2004, U 49/03, Erw. 3.1). Im Rahmen der Komplementärrentenberechung soll somit nur jener Teil der Rente der Invalidenversicherung berücksichtigt werden, der wegen des Unfalls ausgerichtet wird. Der eine Krankheit entschädigende Teil dieser Rente ist dagegen nicht in die Berechnung einzubeziehen. Es soll mithin bei beiden Vergleichsgrössen einzig die unfallbedingte Invalidität massgeblich sein. Der Unfallversicherer soll nicht vom Umstand profitieren, dass die versicherte Person schon eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (RKUV 2001 Nr. U 443 S. 550 Erw. 5).
         Vorliegend gilt die jährliche Invalidenrente von Fr. 25'968.-- (12 x Fr. 2'164.--; Urk. 3/2) - aufgrund des von der IV-Stelle mit 49 % gewichteten Erwerbsanteils und unter Berücksichtigung der Gesamtinvalidität von 85 % (Urk. 3/3) - im Umfang von 49/85 eine nach UVG obligatorisch versicherte Tätigkeit ab (vgl. BGE 124 V 284 Erw. 2b/cc), weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente im angefochtenen Entscheid zu Recht in diesem Umfang angerechnet hat. Kein Anlass besteht hingegen, den von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrad beziehungsweise die von ihr vorgenommene prozentuale Aufgliederung von Erwerbsarbeit und Haushalttätigkeit neu zu berechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort tut (Urk. 9 S. 5). Auch was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Weder geht es vorliegend um die Beurteilung von Taggeldleistungen (Urk. 1 S. 6, 17 S. 3), noch trifft die Auffassung zu, dass in der Invalidenversicherung bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode die Statusfrage nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werde (Urk. 17 S. 4; vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c). Schliesslich lässt sich dem Gesetz auch kein allgemeiner Grundsatz der sachlichen Kongruenz entnehmen. Ein solcher gilt vielmehr nur insoweit, als der Verordnungsgeber es vorsieht (BGE 130 V 44 Erw. 4.1 in fine). Im Übrigen ist einzuräumen, dass wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits wiederholt festgestellt hat, die Regelung der Komplementärrentenberechnung nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag. Es ist jedoch nicht Sache der Gerichte sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen (BGE 127 V 175 Erw. 4b mit Hinweis).
         Für die Berechnung der Komplementärrente sind aufgrund des Gesagten von 90 % des versicherten Verdienstes (Fr. 22'437.--) 49/85 der ausgerichteten Rente der Invalidenversicherung (einschliesslich Kinderrenten; Art. 31 Abs. 1 UVV), das heisst der Betrag von Fr. 14'970.-- (Fr. 25'968.-- x 49 : 85) in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 7'467.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 622.25 pro Monat.

4.       In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2002 dahingehend abgeändert, dass die Komplementärrente der Beschwerdeführerin auf Fr. 7'467.-- pro Jahr festgesetzt wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).