UV.2002.00115
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 10. Juli 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 1. Oktober 1989 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 5. Januar 2001 bei einem Sturz an der linken Schulter verletzte (Urk. 7/1).
Am 10. Januar 2001 suchte der Versicherte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, auf, welcher - als erstbehandelnder Arzt - ein diskretes cervicobrachiales Schmerzsyndrom sowie eine Kontusion im Bereich der linken Schulter (Scapulagegend) diagnostizierte (Urk. 7/3). Am 19. Juni 2001 wurde der Versicherte kernspintomographisch untersucht (Urk. 7/10). Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, reichte am 29. Juni 2001 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/11). Vom 5. bis 28. September 2001 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf (Urk. 7/25). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Versicherten am 23. November 2001 (Urk. 7/33). Am 4. Januar 2002 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/38 und 7/41).
1.2 Mit Verfügung vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/43) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht ab 1. Februar 2002 und stellte ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2002 ein mit der Begründung, dass die noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Dagegen erhob die Visana, die Krankenversicherung des Versicherten, am 6. Februar 2002 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/48), welche sie jedoch am 11. März 2002 wieder zurückzog (Urk. 7/53). Der Versicherte hatte seinerseits am 26. Februar 2002 Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Januar 2002 erheben lassen (Urk. 7/50; vgl. auch Urk. 7/57). Am 8. April 2002 reichte Kreisarzt Dr. med. F.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 7/59). Am 15. Mai 2002 folgte ein weiterer Bericht von Dr. E.___ (Urk. 7/65). Mit Entscheid vom 21. Mai 2002 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Der Einspracheentscheid vom 21.05.02 sei aufzuheben, und [es seien] dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen auch über den 01.02.02 hinaus auszurichten;
2. Es sei die in der Einsprache vom 28.03.02 verlangte gutachterliche Abklärung, sowie eine weitere Kausalitätsbegutachtung, durchzuführen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. In seiner Replik vom 12. Dezember 2002 (Urk. 14) liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten und - da die Replik erst nach Ablauf der ihm gesetzten und einmal erstreckten Frist (vgl. Urk. 10 und 12) eingereicht wurde - ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen. Letzterem wurde, da die SUVA ausdrücklich nicht dagegen opponierte (vgl. Urk. 19 S. 2), in Anwendung von § 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes, stillschweigend stattgegeben. Im Übrigen hielt auch die SUVA in ihrer Duplik vom 28. Januar 2003 (Urk. 19) an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2003 (Urk. 22) liess der Versicherte das Gutachten der Dres. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, sowie der Physiotherapeutin J.___ vom Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene vom 3. Februar 2003 (Urk. 23) ins Recht legen. Hiezu liess die SUVA am 24. März 2003 Stellung nehmen (Urk. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG). Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 1. Februar 2002 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auf den Unfall vom 5. Januar 2001 zurückzuführen seien. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Kausalitätsbeurteilung von Kreisarzt Dr. F.___. Hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden wurde die Leistungspflicht unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz verneint, und zwar mit der Begründung, dass das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 als leicht zu qualifizieren sei.
3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen nach wie vor auf den Unfall vom 5. Januar 2001 zurückzuführen seien. Die deutliche Nervenwurzelkompression bei C6 und die Myelonkompression seien klar unfallkausal. Die degenerativen, allenfalls vorbestehenden Abnützungserscheinungen hätten noch über viele Jahre nicht zu Beschwerden geführt. Die vorhandenen Beschwerden seien nämlich nicht Folge der degenerativen Veränderungen, sondern der deutlichen Kompression bei C6 und somit unfallbedingt. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht ihrer Verantwortung entschlagen, indem sie behaupte, die Unfallfolgen seien spätestens nach einem Jahr ausgewachsen; hierfür müsste sie beweisen, dass die Kompression bereits vor dem Unfall bestanden hätte.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 5. Januar 2001 (über den 31. Januar 2002 hinaus) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 31. Januar 2002 eingestellt hat.
4.2
4.2.1 Dr. med. K.___ vom regionalen MR-Zentrum „MRI Regio, Rodiag“ in B.___ erhob mittels vertebro-spinaler Kernspintomographie vom 19. Juni 2001 folgenden Befund (Urk. 7/10): „Streckhaltung der HWS. Sämtliche Bandscheiben der HWS zeigen leichte Degenerationszeichen. Im Segment C5/C6 nebst Degeneration auch Höhenminderung der Bandscheibe und diskrete Endplatten- reaktionen Typ II im Rahmen der Osteochondrose. Boden- und Deck- plattenspondylose links paramedian bevorzugt im Rahmen des Remodeling. Zusätzlich links paramediane Diskushernie mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel C6 links. Auf dieser Höhe wird das Myelon komprimiert. Eine intramedulläre Signalstörung besteht jedoch nicht. Discogen und teils spondylogen bedingte linksforaminale Einengung daselbst. Das übrige vetebro-spinale Kernspintomogramm ist normal.“
4.2.2 Dr. D.___ äusserte sich am 29. Juni 2001 dahingehend, dass beim Beschwerdeführer ein Schulter-/Armsyndrom links vorliege. Es bestehe jedoch trotz linksparamedianer Diskushernie mit Wurzelkompression C6 keine dermatombezogene radikuläre Symptomatik. Die gleichzeitige PHS (Periarthropathia humero-scapularis) tendopathica links sei wahrscheinlich sekundär bedingt (Urk. 7/11).
Am 9. Juli 2001 berichtete Dr. D.___, dass ein therapieresistentes Schmerzsyndrom links ohne sensomotorische Ausfälle mit Schmerzausstrahlungen nach thorakal links bis subaxillär in den Bereich TH6/7 vorliege. Die Symptomatik scheine doch den Befund einer links paramedianen Diskushernie mit Kompression C6 zu entsprechen (Urk. 7/14).
4.2.3 Dr. med. L.___ und die Physiotherapeutin M.___ von der Rehabilitationsklinik Bellikon führten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2001 (Urk. 7/24) aus, dass aufgrund der Belastbarkeitstests folgendes Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne: „Heben horizontal selten bis max. 20 kg, Heben Boden zu Taillenhöhe bis max. 15 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis max. 10 kg.“ Bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft wäre im Ergonomie-Trainingsprogramm mit grosser Wahrscheinlichkeit eine höhere Belastbarkeit erreichbar gewesen. Aktuell sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen; eine weitere Steigerung könne binnen drei Monaten erwartet werden.
Assistenzarzt Dr. med. N.___ und Dr. L.___ von der Rehabilitationsklinik Bellikon diagnostizierten am 3. Oktober 2001 eine ausgedehnte Schmerzsymptomatik im Bereich Schulter, Nacken, Rumpf linksseitig bei Diskushernie C6 links. Diese Schmerzsymptomatik sei diffus ausgebreitet. Magnetresonanztomographisch hätten sich eine linksparamediane Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel C6 links und eine diskogen- und teils spondylogenbedingte linksforaminale Einengung gezeigt. Klinisch hätten allerdings keine radikulären Zeichen festgestellt werden können. Die ausgebreitete Symptomatik werden durch den MRI-Befund nicht hinreichend erklärt (Urk. 7/25).
4.2.4 Dr. E.___ erhob in seinem Bericht vom 27. November 2001 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen:
„- St.n. Nacken-Schulter-Kontusion links am 05.01.01 (Sturz); aktuell ausgeprägte Symptomausweitung
- Kernspintomographisch links paramediane Diskushernie bei C5/6; klinisch keine sichere radikuläre Symptomatik, aber Verdacht auf zervikale Myelopathie mit Gangstörung bei gesteigerten Beineigenreflexen
- St.n. traumatischer Amputation Mittel- und Endglied Dig. II links ca. 1980“
Der Beschwerdeführer klage seit seinem Sturz aufs Hinterhaupt und die linke Schulter über massive Nacken-Schulter- und Wirbelsäulenschmerzen. Kernspintomographisch sei eine links paramediane Diskushernie C5/6 beschrieben worden. Diesbezüglich fände er aber klinisch keine sicheren radikulären Ausfälle bei symmetrisch mittlerem bis lebhaftem Reflexbild der Arme und normalem Nadel-EMG C5-C7 Myotom links. Auch ein Carpaltunnel-Syndrom könne neurographisch ausgeschlossen werden. Auffällig seien aber die Beineigenreflexe. Das Gangbild sei stark funktionell überzeichnet. Die demonstrierten plumpen Feinbewegungen kontrastierten zu den guten Tastbewegungen bei der Prüfung der Stereognose, die normal ausfalle. Wegen der deutlichen dorsalen Protrusion des Diskus C5/6 mit eventuell doch leichter zervikaler Markkompression müsse diesbezüglich der weitere Verlauf sorgfältig kontrolliert werden, um nicht die Entwicklung einer relevanten zervikalen Myelopathie zu verpassen.
4.2.5 Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/38) fest, dass der Beschwerdeführer über Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie über Schmerzen in beiden Schultergelenken und in der Wirbelsäule bis zum Kreuz klage. Manchmal leide er auch unter Schwindel. Die klinische Untersuchung - so Dr. F.___ weiter - habe keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte ergeben. Im Vordergrund stehe - in Übereinstimmung mit den bisherigen ärztlichen Feststellungen - die erhebliche Symptomausweitung. Die lege artis durchgeführte ambulante und stationäre Behandlung habe den Zustand nicht beeinflussen können. Was die Diskushernien angehe, bestehe nach dem fachärztlich-neurologischen Ausschluss einer radikulären Symptomatik keine Operationsindikation. Dr. E.___ empfehle lediglich, den weiteren Verlauf sorgfältig zu kontrollieren.
In seinem Bericht vom 23. Januar 2002 (Urk. 7/41) führte Dr. F.___, nachdem ihm die am 8. Januar 2002 neu angefertigten HWS-Aufnahmen zur Verfügung gestellt worden waren, aus, dass bezüglich Segmentdegeneration auf der Höhe C5/6 im Vergleich zu den Voraufnahmen im Wesentlichen identische Verhältnisse vorliegen würden. Insbesondere sei keine Progredienz der Segmentdegeneration ersichtlich, die sich vom normalen, zu erwartenden Verlauf abhebe und die als Hinweis für eine dauernde und richtungsweisende traumatische Schädigung dieses Bewegungssegmentes betrachtet werden müsste. Der Unfall vom 5. Januar 2001 habe zu einem Beschwerdeschub geführt, indem die degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule traumatisiert worden sei. Gut ein Jahr nach diesem Unfall könne dieser Beschwerdeschub jedoch als behoben betrachtet werden. Folgende Gründe würden gegen eine dauernde und richtungsweisende Verschlimmerung der genannten Segmentdegeneration sprechen:
„1. Der Unfallmechanismus: Der Patient stürzte auf einem Parkplatz. Es hat sich also nicht um ein schwerwiegendes Trauma gehandelt, das prima vista geeignet ist, eine Wirbelsäule dauernd und richtungsweisend zu schädigen.
2. Die Diagnose des erstbehandelnden Hausarztes: Er diagnostizierte ein diskretes zerviko-brachiales Schmerzsyndrom, wie dem Anfangszeugnis vom 12.3.01 entnommen werden kann. Diese Diagnose ist nicht vereinbar mit einer schweren Traumatisierung der HWS, welche in der Lage wäre, einen traumatisch verursachten Dauerschaden in diesem HWS-Bereich zu verursachen.
3. Die radiologischen Befunde: Wie oben vermerkt, zeigt die Röntgenverlaufskontrolle keine Progredienz der Segmentdegeneration, die bei einer dauernden und richtungsweisenden traumatischen Verschlimmerung dieser HWS-Degeneration erwartet werden müsste.
4. Es hat sich um eine Kontusion gehandelt und nicht um ein sogenanntes Schleudertrauma, von welchem bekannt ist, dass es gelegentlich anhaltende posttraumatische Beschwerden verursacht, ohne fassbares organisches Korrelat.
5. Die neurologischen Befunde: Wie in der Beurteilung im KU-Bericht vom 4.1.02 festgehalten, konnten weder vom erstbehandelnden Hausarzt noch vom nachbehandelnden Rheumatologen noch vom beurteilenden Neurologen radikuläre Reiz- und Ausfallserscheinungen, verursacht durch die linksparamediane Diskushernie C5/C6, nachgewiesen werden. Um einen auch nur teilweisen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Diskushernie zu bejahen, müssen folgende Kriterien gesamthaft erfüllt sein:
- Adäquater oder tauglicher Unfallmechanismus.
- Sofortiges Auftreten von typischen radikulären Beschwerden.
- Der Patient muss vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sein.
- Zumindest radiologisch sollte das betroffene Segment intakt gewesen sein.“
Typische radikuläre Beschwerden seien nie festgestellt worden. Radiologisch sei das betreffende Segment nicht intakt gewesen; es sei vielmehr eine deutliche Segmentdegeneration feststellbar gewesen. Unter diesen Umständen sei der Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Diskushernie und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 zu verneinen.
Am 8. April 2002 nahm Dr. F.___ zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage (vgl. Urk. 7/59) Stellung, ob zwischen der zervikalen Markkompression beziehungsweise der zervikalen Myelopathie und dem Unfall vom 5. Januar 2001 ein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 7/59): Dr. F.___ hielt dafür, dass sich diesbezüglich eine zusätzliche Begutachtung erübrige, da sowohl die Nervenwurzelkompression C6 links als auch die Myelonkompression durch die linksparamediane Diskushernie verursacht worden seien. Da diese Diskushernie nicht unfallkausal sei, seien folglich auch die dadurch hervorgerufenen Myelon- respektive Nervenwurzelkompressionen nicht unfallbedingt.
4.2.6 Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 7/65) dahingehend, dass sich beim Beschwerdeführer dasselbe Bild wie im November 2001 gezeigt habe. Er sei stöhnend an zwei Stöcken in die Praxis gekommen („Gang ohne Stöcke vornüber gebeugt, in den Knien gebeugt, nur in ganz kleinen Schritten und ständig begleitet von Stöhnen“). Die Reflexe seien diesmal nicht mehr gesteigert, aber immer noch lebhaft gewesen. Beim Verlassen der Praxis habe er den Beschwerdeführer wiederum beobachtet: Es habe sich ein massiv gebessertes Gangbild gezeigt. Im Moment bestünden keine genügenden Verdachtsmomente für eine zervikale Myelopathie. Der Beschwerdeführer mache ein so starkes Leiden geltend, dass man ihn vielleicht doch in der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich vorstellen sollte, und zwar, obschon ganz offensichtlich eine funktionelle Überlagerung vorliege.
4.2.7 Assistenzarzt Dr. med. O.___ und Oberarzt Dr. med. I.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich führten in ihrem Bericht vom 3. Juli 2002 (Urk. 15) aus, dass der Beschwerdeführer an einem ausgedehnten Schmerzsyndrom im Bereich der Schulter, des Nackens sowie am Rumpf linksseitig bei Diskushernie C6 links leide. Es bestehe eine ausgeprägte Symptomausweitung. Wie bereits Dr. E.___ festgehalten habe, bestünden keine genügenden Verdachtsmomente für eine zervikale Myelopathie.
Dr. H.___, Dr. I.___ und die Physiotherapeutin J.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2003 (Urk. 23), das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellt wurde, folgende Diagnosen:
„Im Vordergrund stehende depressive Somatisierungsstörung auf dem Boden einer sicher mittelschweren, vorwiegend depressiven Anpassungsstörung mit Angst
- cervico-vertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen
- ausgesprochene Fehlhaltung durch das Verhalten des Patienten mit Gehen an Stöcken und Tragen eines Halskragens
- cervicale Myelopathie bei Hyperreflexie, Gangstörung und im Zusammenhang mit dem kernspintomographischen Befund der Osteochondrose C5/6 mit linksparamedianer Discushernie mit Kompression des Myelons wie auch von C6 nicht ganz ausgeschlossen, wobei aufgrund des dysfunktionalen Schmerzverhaltens eine Beurteilung diesbezüglich kaum möglich ist [und] zumindest aktuell keine Hinweise für eine aktuelle Reiz- oder Ausfallssymptomatik von C6 bestehen
- passend zum dysfunktionalen Schmerzverhalten die Selbstlimitierung in den Belastungstests mit häufigen verbalen Schmerzäusserungen während der Untersuchungen und minimaler Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit
- kürzlich [aufgetretene] Achillessehnenschmerzen bds.
allenfalls im Rahmen des pathologischen Gangbildes“
Beim Beschwerdeführer sei es - so die Gutachter weiter - im Anschluss an den Sturz vom 5. Januar 2001 zu einem Schmerzsyndrom in Nacken-Schulterbereich bei entsprechenden lokalen Kontusionen gekommen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen hätten strukturelle Läsionen im Bereich der Bandscheiben C5/6 mit Kompression der Nervenwurzel C6 sowie eine Komprimierung des Myelons festgestellt werden können. Aktuell klage der Beschwerdeführer über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern, zum Hinterkopf und zur gesamten Wirbelsäule. Weiter liege eine Gehunsicherheit vor. Hinzu komme auch noch eine depressive Komponente mit Traurigkeit, Schlafstörungen, Angst und negativen Träumen.
4.3
4.3.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, in Sachen W. vom 23. April 2002, U 176/01, in Sachen S. vom 26. Februar 2002, U 486/00, in Sachen K. vom 18. Februar 2002, U 459/00 und in Sachen R. vom 20. September 2000, U 327/99, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin).
Im Übrigen darf - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im soeben zitierten Entscheid vom 20. September 2000 in Erinnerung rief - aus dem Umstand, dass sich eine Diskushernie nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (vgl. auch BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb).
4.3.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 als leicht oder höchstens als mittelschwer (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) zu qualifizieren ist: Wie der Beschwerdeführer ausführen liess (vgl. Urk. 14 S. 3), rutschte er beim Versuch einen Wagen anzuschieben auf dem mit Ölrückständen verschmierten Boden aus und stürzte rückwärts zwischen die Schienen, wobei er mit der linken Schulter auf der rechten Schiene und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug (vgl. dazu auch die Fotografien des Unfallorts im Anhang von Urk. 7/35). Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Unfall vom 5. Januar 2001 nicht als Unfallereignis von besonderer Schwere im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Praxis qualifiziert werden kann, vielmehr handelte es sich an sich um einen gewöhnlichen Sturz, welcher praxisgemäss den leichten Unfällen zuzuordnen wäre. Ob angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit der Schulter auf die am Boden verlegte Schiene (vgl. Urk. 7/35) gefallen ist, von einem im unteren (beziehungsweise untersten) Bereich der mittelschweren Unfällen anzusiedelnden Unfallereignis gesprochen werden muss, kann im vorliegenden Kontext offen bleiben, denn auch diesfalls liesse sich klarerweise nicht von einem Unfallereignis von besonderer Schwere sprechen.
Aber auch das weitere Kriterium, welches die Praxis für die Anerkennung von Diskushernien als unfallbedingt aufgestellt hat, nämlich das unverzügliche Auftreten der typischen Symptome, verbunden mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit, ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer begab sich nämlich erst am 10. Januar 2001 in ärztliche Behandlung (Urk. 7/3). Von einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit kann nicht die Rede sein, denn der Beschwerdeführer arbeitete nach seinem Sturz und den folgenden Tagen weiter (vgl. Urk. 14 S. 4). Radikuläre Reiz- und Ausfallserscheinungen konnten - wie Kreisarzt Dr. F.___ zutreffend festhielt (Urk. 7/41) - trotz umfassender Untersuchungen nie nachgewiesen werden (vgl. auch Urk. 7/11, 7/25, 7/33, 7/38 und 23).
Demzufolge ist die Unfallkausalität der Diskushernie C6 bereits aufgrund des medizinischen Erfahrungswissens beziehungsweise gestützt auf die zitierte ständige Gerichtspraxis zu verneinen.
4.3.3 Die vorliegenden medizinischen Akten ergeben kein anderes Bild, wobei insbesondere auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. F.___ verwiesen werden kann (Urk. 7/41). Wie er überzeugend und im Einklang mit der oben zitierten höchstrichterlichen Praxis darlegte, sprechen die Unfallschwere, die Diagnose des erstbehandelnden Arztes (diskretes zerviko-brachiales Schmerzsyndrom; Urk. 7/3), die radiologischen Befunde, die Art der erlittenen Verletzung und auch die neurologischen Befunde gegen die Unfallbedingtheit der Diskushernie C6. Den übrigen medizinischen Akten lässt sich keine davon abweichende Kausalitätsbeurteilung entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 22) ergibt sich auch aus dem von ihm nachgereichten Gutachten der Dres. H.___ und I.___ sowie der Physiotherapeutin J.___ vom 3. Februar 2003 (Urk. 23) nichts Gegenteiliges. Allein der Umstand, dass die Gutachter strukturelle Läsionen im Bereich der Bandscheiben C5/6 mit Kompression der Nervenwurzel C6 sowie eine Komprimierung des Myelons festgestellt haben, bedeutet noch nicht, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen unfallbedingt im Sinne der oben zitierten Praxis sind. Es liegt vielmehr nahe, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen zwar durch den Unfall vom 5. Januar 2001 ausgelöst, nicht jedoch verursacht wurden.
Auch soweit Dr. F.___ ausführte, dass die Nervenwurzelkompression C6 links und die Myelonkompression durch die linksparamediane Diskushernie verursacht worden seien (Urk. 7/57), erweisen sich seine Ausführungen als einleuchtend und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch für seinen Schluss, dass die beiden genannten Kompressionen, da sie durch eine nicht unfallbedingte Diskushernie hervorgerufen worden sind, naturgemäss nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Januar 2001 stehen können.
4.3.4 Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, für den ersten Beschwerdeschub die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auszurichten, nicht jedoch für die späteren Rezidive (über den 31. Januar 2002 hinaus), erweist sich demzufolge als korrekt und im Einklang mit der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des hiesigen Gerichts. Auf weitere Beweiserhebungen kann angesichts der klaren Aktenlage verzichtet werden.
4.4
4.4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass beim Beschwerdeführer auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Diese wurden zuletzt als im Vordergrund stehende „depressive Somatisierungsstörung auf dem Boden einer sicher mittelschweren, vorwiegend depressiven Anspassungsstörung mit Angst“ beschrieben (Urk. 23). Ob sich diese Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 zurückführen lassen oder unfallfremder Genese sind, kann vorliegend offen bleiben, denn - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ist die Adäquanz eines allenfalls gegebenen natürlichen Kausalzusammenhangs ohnehin zu verneinen.
Bezüglich Adäquanzprüfung ist vorweg festzuhalten, dass diese im vorliegenden Fall nach denjenigen Kriterien durchzuführen ist, die das Eidgenössische Versicherungsgericht für psychische Gesundheitsschäden aufgestellt hat. Aufgrund der Aktenlage ist nämlich erstellt, dass der Beschwerdeführer weder ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung noch ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Zwar liess er vorbringen, dass er bei seinem Sturz auch den Kopf angeschlagen habe (Urk. 14 S. 3), daraus allein lässt sich jedoch insbesondere nicht schliessen, er habe ein Schädelhirntrauma erlitten. Den medizinischen Akten lässt sich dafür nämlich nicht der geringste Hinweis entnehmen. Wie denn auch die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen liess, wurden beim Beschwerdeführer keine Kontusionen am Kopf, sondern lediglich eine Kontusion an der linken Schulter diagnostiziert (vgl. Urk. 7/3).
4.4.2 Wie bereits erwähnt, ist das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 höchstens als mittelschwer (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) zu qualifizieren. Es war nicht besonders dramatisch oder eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer, von besonderer Art oder erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung dauerte nicht ungewöhnlich lange. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war weder kompliziert noch traten Komplikationen auf. Auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ ist vorliegend nicht erfüllt, und zwar selbst bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstandes, wonach ihm bereits im Februar 2001 leichte Arbeit zugewiesen worden sei (vgl. Urk. 14 S. 3). Demgegenüber ist das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ zu bejahen, was jedoch für sich allein nicht ausreicht um die Adäquanz zu begründen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen - sollten sie tatsächlich im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 zurückzuführen sein - keine adäquaten Unfallfolgen darstellen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).