UV.2002.00118
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 14. Juli 2003
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Allianz Versicherung (Schweiz) AG
Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. September 2000 als kaufmännischer Angestellter bei der A.___ AG in Zürich und war bei der Allianz Versicherung (Schweiz) AG (nachfolgend „Allianz“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich - während er in Kenia in den Ferien weilte - am 18. Februar 2001 in einem Swimmingpool beim Hochheben seiner Freundin am Rücken verletzte (Urk. 8/2 und 8/10).
Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen der Klinik im Park diagnostizierte am 1. Juni 2001 ein Thorakovertebralsyndrom bei Stauchungsfraktur BWK 6 nach Trauma vom 18. Februar 2001 mit sekundären muskulären Triggerpunkten im Schultergürtelbereich, einen Status nach rezidivierender Luxation der rechten Schulter sowie einen Status nach Herniotomie links am 4. November 2000 (Urk. 8/5). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, erstattete am 30. Juli 2001 seinen Bericht (Urk. 8/13).
Am 9. August 2001 gab die Allianz dem Versicherten davon Kenntnis, dass sie ihre Leistungspflicht zu verneinen beabsichtige, weil weder ein Unfall im Sinne der damals gültig gewesenen Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Abs. 2 der genannten Norm vorliege, und setzte ihm Frist an, um sich dazu vernehmen zu lassen (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 20. August 2001 (Urk. 8/16) reichte der Versicherte die Stellungnahme Dr. B.___s vom 16. August 2001 (Urk. 8/15) zu den Akten.
1.2 Mit Verfügung vom 27. August 2001 (Urk. 8/17) verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht aus den oben genannten Gründen. Die Krankenversicherung des Versicherten, die Sanitas Krankenversicherung, zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/20) mit Schreiben vom 27. September 2001 (Urk. 8/22) wieder zurück.
Dr. B.___ äusserte sich am 30. August 2001 zur Verfügung vom 27. August 2001 unter anderem dahingehend, dass seines Erachtens der vom Versicherten erlittene „Muskelriss eindeutig auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen“ sei (Urk. 8/19).
Mit Eingabe vom 15. Januar 2002 (Urk. 8/25) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Laur, um Einsicht in die Akten ersuchen mit dem Hinweis, dass Dr. B.___ mit Schreiben vom 30. August 2001 auftrags und in Vertretung des Versicherten fristgerecht gegen die Verfügung vom 27. August 2001 Einsprache erhoben hatte. Mit Entscheid vom 24. Mai 2002 (Urk. 2) trat die Allianz auf die Einsprache nicht ein, und zwar mit der Begründung, dass „keine rechtsgültige (weder frist- noch formgerechte) Einsprache des Versicherten“ vorliege.
2. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2002 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten, diese materiell zu behandeln und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.“
Zudem liess der Versicherte das Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2002 (Urk. 7) schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 18). Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid machte die Beschwerdegegnerin keine materiellen Ausführungen, sondern trat zufolge verspäteter Einsprache auf die Sache nicht ein. Die Frage, ob sie ihre Leistungspflicht durch die Verfügung vom 27. August 2001 zu Recht verneint hatte, wurde im Einspracheentscheid somit nicht thematisiert. Da der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde nach Art. 106 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) durch den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2002 bestimmt wird, ist auf die Beschwerde, soweit damit beantragt wird, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen zu erbringen, nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG kann gegen Verfügungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UVV können Einsprachen schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden und sind zu begründen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es sich beim Schreiben von Dr. B.___ vom 30. August 2001 lediglich um eine medizinische Stellungnahme gehandelt habe. Zudem sei Dr. B.___ nicht vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden und habe auch nicht erklärt, in dessen Namen zu handeln. Das Schreiben sei nicht als Einsprache bezeichnet worden und könne auch nicht sinngemäss als solche angesehen werden. Er habe dieses denn auch mit der Wendung eingeleitet, er möchte zur erlassenen Verfügung noch eine Anmerkung beifügen.
4.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass Dr. B.___ als sein Vertreter Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2001 erhoben habe. Indem Dr. B.___ eine Stellungnahme zur Frage Unfall/Krankheit verlangt und die Ansicht kundgetan habe, die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien zumindest teilweise unfallkausal, habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Überprüfung der Verfügung verlangt werde.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das Schreiben von Dr. B.___ vom 30. August 2001 (Urk. 8/19) als rechtsgültige, namentlich als in Vertretung des Beschwerdeführers erhobene Einsprache zu qualifizieren ist.
Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut (Urk. 8/19):
„Bezüglich der Verfügung vom 27.08.2001 möchte ich noch folgende Anmerkung beifügen:
Wie aus dem Bericht der Ultraschalluntersuchung von Dr. C.___ ersichtlich ist, erlitt der Patient neben einer osteoporotisch mitverursachten Fraktur einen Muskelriss der paravertebralen Muskulatur. Die Schmerzen sind sicher teilweise auch auf diese durch den Muskelriss verursachten Veränderungen zurückzuführen.
Ich möchte Sie bitten, hierzu bezüglich Unfall/Krankheit noch Stellung zu nehmen. Meines Erachtens ist ein Muskelriss eindeutig auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen.“
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in formeller Hinsicht an eine Einsprache praxisgemäss nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 10 ff., insbesondere N 13 f. zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen). Entsprechend wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Einsprache angenommen, als die versicherte Person gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung ohne weiteren Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Berichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 52 ATSG mit Hinweis auf BGE 123 V 131 f.).
Das oben zitierte Schreiben von Dr. B.___ ist im Lichte dieser Praxis auszulegen. Dabei fällt ins Gewicht, dass darin ausdrücklich auf die Verfügung vom 27. August 2001 Bezug genommen und insbesondere auch die Auffassung vertreten wurde, der Muskelriss sei auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen. Damit vertrat Dr. B.___ - auch in rechtlicher Hinsicht - eine von den in der Verfügung geäusserten Erwägungen, wonach weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegen würden, abweichende Rechtsauffassung. Es handelte sich somit beim Schreiben Dr. B.___s - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht nur um eine medizinische Meinungsäusserung. Wenn nach BGE 123 V 131 Erw. 3c die kommentarlose Zusendung von zwei Arztberichten, welche dem einer Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt widersprechen, genügt, um eine rechtsgültige Einsprache zu erheben, muss dafür a fortiori auch eine Eingabe genügen, in welcher zum einen auf die Verfügung selbst Bezug genommen wird und zum anderen die Rechtsfrage, ob ein Unfallgeschehen vorliegt oder nicht, anders als in der Verfügung beantwortet wird. Hinzu kommt, dass Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin - und nicht etwa einen anderen Arzt - ausdrücklich aufforderte, hiezu Stellung zu nehmen. Letzteres bedeutet, dass Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin ersuchte, sich mit dem vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung seiner Argumente - nochmals inhaltlich auseinander zu setzen. Daraus folgt, dass das Schreiben von Dr. B.___ vom 30. August 2001 als Einsprache zu qualifizieren ist. Der Umstand, dass sie nicht als solche, sondern als Anmerkung zur Verfügung vom 27. August 2001 bezeichnet wurde, ändert daran nichts („falsa demonstratio non nocet.“).
5.3 Auch der weitere Einwand der Beschwerdegegnerin, dass Dr. B.___ vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt gewesen sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Zum einen wird durch die eingereichten Bestätigungen des Beschwerdeführers und Dr. B.___s vom 14. Februar und 11. Juli 2002 dokumentiert, dass bereits zum Zeitpunkt, als Dr. B.___ die Einsprache verfasste, ein Vertretungsverhältnis bestand beziehungsweise der Beschwerdeführer das Schreiben dieses Arztes vom 30. August 2001 durchaus als in seinem Namen erhobene Einsprache gelten liess (vgl. Urk. 3/9-11). Die Schilderung von Dr. B.___, wonach er mit dem Beschwerdeführer in seiner Sprechstunde über die Verfügung vom 27. August 2001 gesprochen, seine abweichende ärztliche Meinung geäussert habe und in der Folge vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, Einsprache zu erheben (Urk. 3/10), wirkt denn auch plausibel und glaubhaft. Sie entspricht in ihrem Grundmuster einer (auch am hiesigen Gericht) nicht selten vorkommenden Konstellation, in welcher der behandelnde Arzt für seinen Patienten ein Rechtsmittel einreicht.
Hinzu kommt, dass Dr. B.___ bereits zuvor, nämlich vor Verfügungserlass, für den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde (vgl. Urk. 8/15). Zwar wurde dieses Schreiben Dr. B.___s - wie aus Urk. 8/16 zu schliessen ist - nicht von Dr. B.___ direkt an die Beschwerdegegnerin gesandt, sondern als Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers. Bereits dieses Schreiben Dr. B.___s vom 16. August 2001 (Urk. 8/15) war jedoch an die Beschwerdegegnerin adressiert und wies weniger einen medizinischen, als einen genuin juristischen Inhalt auf, indem über die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Kausalität referiert wurde.
Angesichts dieser Umstände hätte die Beschwerdegegnerin erkennen beziehungsweise ernsthaft vermuten müssen, dass Dr. B.___, als er sich am 30. August 2001 schriftlich an sie wandte, nicht nur einen medizinisch- wissenschaftlichen Disput austragen wollte, sondern vielmehr für den Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2001 erheben wollte. Zumindest wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Dr. B.___ zur Nachreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht aufzufordern. Nach Lage der Dinge besteht jedenfalls kein vernünftiger Zweifel, dass Dr. B.___ am 27. August 2001 als mündlich bevollmächtigter und beauftragter Vertreter des Beschwerdeführers handelte.
5.4 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbrachte, dass weder der Beschwerdeführer noch Dr. B.___ auf ihr Schreiben vom 16. Oktober 2001 (Urk. 8/23), in welchem sie die Auffassung vertrat, dass keine Einsprache erhoben worden sei, reagiert hätten, ist ihr zwar insoweit zuzustimmen, dass dieses Stillschweigen aus heutiger Sicht nur schwer nachvollziehbar ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl Dr. B.___ als auch der Beschwerdeführer juristische Laien sind. Zudem ging es bei diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin in erster Linie um die Frage, wer die Rechnung von Dr. B.___ honorieren soll.
Im Übrigen misst die Beschwerdegegnerin ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2001 im vorliegenden Kontext eine zu grosse Bedeutung zu, denn davon kann die Beantwortung der Frage, ob Dr. B.___ am 30. August 2001 auftrags des Beschwerdeführers Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2001 erhoben hat, nicht abhängen. Vielmehr ist diese Frage - wie oben dargetan - aufgrund einer Auslegung der entsprechenden Eingabe (und somit im bejahenden Sinne) entscheiden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 27. August 2001 nicht eingetreten ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einsprache materiell entscheide.
6.
6.1 Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer, der vorliegend praktisch vollständig obsiegt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
6.2 Mit Honorarnote vom 17. Juni 2003 (Urk. 20) wies der Anwalt des Beschwerdeführers einen Aufwand von 13 Stunden und 43 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 93.30 (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus und bemass sein Honorar, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- mit Fr. 3'345.50.
Zum einen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. Zum anderen sind im vorliegenden Zusammenhang nur solche Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen, welche durch dieses Gerichtsverfahren entstanden sind. Somit kommen nur solche Positionen in Betracht, die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids angefallen sind. Das bedeutet, dass die verrechneten Leistungen vom 14. und 21. Januar 2002 sowie vom 14. März 2002 nicht durch das vorliegende Gerichtsverfahren veranlasst wurden, weshalb sie in Abzug zu bringen sind (Aufwand: 45 Min. + 25 Min. + 10 Min. + 10 Min. = 90 Min.; Porto: Fr. 2.70 + Fr. 0.90; Kopien: Fr. 2.50). Demzufolge ist von einem Aufwand von 12 Stunden und 13 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 87.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) von Fr. 2'722.85 (= 1,076 x [12,2167 x Fr. 200.-- + Fr. 87.20]) zuzusprechen ist.
Da dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist sein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. August 2001 eintrete und sie materiell behandle. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'722.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Allianz Versicherung (Schweiz) AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).