UV.2002.00119
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
La Suisse Versicherungen
Direction Générale
Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 4. Juli 2002 (Urk. 2) die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juli 2001 (Urk. 7/1.33), mit der sie die bisherigen Leistungen (Kostenübernahme von Krafttraining und von regelmässigen Physiotherapien) an den Versicherten A.___ infolge des Unfallereignisses vom 3. Februar 1992 (Sturz beim Skifahren mit LWK2-Imressionsfraktur) ab dem 1. Januar 2002 auf neun Physiotherapiebehandlungen pro Jahr einschränkte, abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 27. August 2002 (Urk. 1), worin die SWICA Krankenversicherung AG, Winterthur, als mitbeteiligter Krankenversicherer beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und dies insbesondere damit begründet, dass die Unfallfolgen nicht abgeheilt seien und überdies der Entscheid widersprüchlich sei, da er einerseits die Kausalität verneine und andererseits weiterhin in beschränktem Umfang Leistungen in Aussicht stelle, sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2002 (Urk. 6), in die weiteren Rechtschriften der Parteien (Replik, Urk. 10, und Duplik, Urk. 14) und in die aufgelegten Akten,
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), weshalb im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar sind.
dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zunächst einen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und weiter einen natürlichen und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Schaden voraussetzt (zu letzterem vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1 und 122 V 416 Erw. 4a),
dass die versicherte Person nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen hat, unter anderem auf die ambulante Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson,
dass eine Behandlung dann als zweckmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG gilt, wenn sie wissenschaftlich anerkannt ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot in Art. 54 UVG genügt, wonach sich die Behandlung auf das durch den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken hat (vgl. Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 361 f.),
dass der gesetzlich umschriebene Anspruch auf Heilbehandlung besteht, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, und die Unfallversicherung, wenn dies nicht mehr zutrifft und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, zur Berentung übergeht, falls der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c),
dass laut Art. 21 Abs. 1 UVG nach Festsetzung der Rente dem Bezüger Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt werden, wenn er zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung oder Pflege bedarf (lit. c),
dass der Versicherte am 3. Februar 1992 beim Variantenskifahren einen Steilhang hinunter stürzte und eine Kompressionsfraktur des zweiten Lendenwirbels (LWK 2) mit Keilwirbelbildung erlitt (Urk. 7/1.0, Urk. 7/2.1),
dass der verletzte Lendenwirbel am 5. Februar 1992 im Rätischen Kantons- und Regionalspital Chur mittels Fixateur interne L1 bis L3 operativ aufgerichtet und stabilisiert wurde (Urk. 7/2.1, Urk. 7/2.2),
dass am 28. Oktober 1992 im selben Spital das Osteosynthesematerial entfernt und eine schöne Konsolidierung der Spondylodese L1/L2 bei nur minimalem Korrekturverlust festgestellt wurde (Urk. 7/2.8),
dass Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Rheuma- und Rehabilitationsklinik ___, in der sich der Versicherte vom 14. Januar bis 11. Februar 1993 zwecks stationärer Therapie aufhielt, im ärztlichen Zwischenbericht vom 26. April 1993 (Urk. 7/2.12) ein thorako-lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Entfernung des Fixateur interne am 28. Oktober 1992 bei Status nach Osteosynthese einer LWK2-Fraktur mittels Fixateur interne L2/3 und postero-lateraler Spondylodese L1/2 und Spongiosierung von L2 im Februar 1992 diagnostizierte,
dass Dr. B.___ weiter festhielt, dass sich der Versicherte wegen Therapieresistenz in der ambulanten Behandlung in ___ aufgehalten habe, wo eine deutliche Besserung der Beschwerden habe erzielt werden können, und künftig die Durchführung von täglicher und konsequenter Rückengymnastik empfahl,
dass der nachbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ___, den Versicherten wegen anhaltender erheblicher Beschwerden per 13. August 1993 an Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, ___, weiterleitete (Urk. 7/2.14), welcher ambulante regelmässige physikalische Therapien infolge des chronischen posttraumatischen Lumbovertebralsyndroms bei Status nach LWK2-Impressionsfraktur anordnete (Urk. 7/2.16),
dass die Beschwerdegegnerin in den nachfolgenden Jahren regelmässige Physiotherapiebehandlungen gewährte und für die Kosten des Krafttrainings bei Kieser Training, ___, aufkam (Urk. 7/1.3-13 und Urk. 7/2.17-32), welche Therapien auf Anordnung von Dr. D.___ erfolgten, der schliesslich im Schreiben vom 11. Dezember 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin festhielt, dass der Versicherte aufgrund dieser Massnahmen knapp zu 100 % arbeitsfähig sei und bei deren Ausbleiben eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultieren würde, zumal in der Zwischenzeit eine reaktive psychosomatische Komponente dazu gekommen sei (Urk. 7/2.32),
dass darauf die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ am 22. Januar 2001 mitteilte, sie fasse zur Bestimmung des weiteren Behandlungsverlaufs ein medizinisches Gutachten ins Auge (Urk. 7/1.27), dies am 1. Februar 2001 auch dem Versicherten mitteilte und dabei als Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neuro-, Rückenmark- und Wirbelsäulenchirurgie, ___, im Betracht zog (Urk. 7/1.28),
dass, nachdem der Versicherte gegen den in Aussicht genommenen Experten keine Einwendungen erhoben hatte, die Beschwerdegegnerin dem Versicherten den Fragekatalog zustellte (Schreiben vom 27. Februar 2001) und ihm die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen, einräumte (Urk. 7/1.29), wovon dieser keinen Gebrauch machte,
dass Dr. E.___, den Versicherten am 24. April 2001 untersuchte und in seinem Gutachten vom 5. Mai 2001 (Urk. 7/2.34) ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom mit vorwiegend belastungsabhängigen Kreuzschmerzen und verminderter Belastbarkeit der LWS bei Status nach operativ reponierter und stabilisierter LWK2-Fraktur bei Sturzereignis am 2. Februar 1992 ohne neurologische Ausfälle sowie eine psychogene Überlagerung und neurotische Fixierung auf die Physiotherapiesitzungen diagnostizierte,
dass nach demselben Gutachten beim Versicherten eine erfolgreich reponierte und stabilisierte LWK2-Fraktur mit minimalster Fehlstatik vorliegt, wobei aus rein somatischer Sicht gewisse Restbeschwerden beim Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm sowie bei ununterbrochenem Sitzen von mehr als drei Stunden auftreten können, welche indes bei Positionsänderung rasch verschwinden, im Übrigen aber die subjektiv angegebenen Beschwerden und objektiven Befunde nicht übereinstimmen,
dass Dr. E.___ als therapeutische Massnahme die tägliche Durchführung von stabilisierenden Rückenübungen während zehn Minuten, die der Versicherte in Bad-Schinznach erlernt habe und deren korrekte Ausführung anlässlich von ungefähr sechs Physiotherapiesitzungen pro Jahr kontrolliert werden könnten, sowie rückengerechtes Verhalten empfahl,
dass das Gutachten von Dr. E.___ in umfassender Kenntnis der Vorakten gefertigt wurde, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in der sorgfältigen Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und überzeugt, weshalb hierauf abzustellen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass hieran auch die nicht substanziierten Rügen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin nichts ändern und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass praxisgemäss ein einziges überzeugendes Gutachten den Beweisanforderungen ohne weiteres genügt, wobei das Gutachten des Dr. E.___ beweismässig einem Gerichtsgutachten gleichzustellen ist, da es unter Wahrung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte des Versicherten eingeholt wurde,
dass aus rein somatischer Sicht die empfohlenen Rückenübungen samt gelegentlichen Kontrollen für die Erhaltung eines relativ stabilen Gesundheitszustandes genügen und die Gewährung fortdauernder Physiotherapie und Krafttrainingsmassnahmen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen würden,
dass eine allfällige psychische Überlagerung, die laut Angaben von Dr. D.___ und Dr. E.___ im Jahr 2000 zu den geringfügigen somatischen Restbeschwerden hinzugetreten sein dürfte, schon angesichts des langen Zeitraums zwischen dem Unfallereignis vom 3. Februar 1992 und dem Eintritt dieser Überlagerung nicht als adäquate Folge jenes Unfallereignisses betrachtet werden kann,
dass sich angesichts dieser klaren Sachlage auch das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens erübrigt, zumal Dr. E.___ überzeugend dargelegt hat, dass aus somatischer Sicht erhebliche Restbeschwerden ausgeschlossen sind,
dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein Widerspruch darin besteht, dass einerseits die Kausalität des Unfallereignisses für mögliche psychogene Entwicklungen verneint und andererseits in beschränktem Umfang gewisse Leistungen zur Kontrolle der Rückengymnastik erbracht werden, sondern dass die selbständige Durchführung dieser Rückenübungen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht obliegt und deren gelegentliche Kontrolle durch eine geeignete Fachperson die hinreichende Leistung für die somatischen Unfallfolgen darstellt,
dass demnach der angefochtene Einsprachentscheid nicht beanstandet werden kann, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- La Suisse Versicherungen
- Bundesamt für Sozialversicherung
- A.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).