Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00122
UV.2002.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 24. Juli 2003
in Sachen
G.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1954, arbeitete seit 1984 bei der X.___ AG, ___, als Maurer mit Polieraufgaben und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 8. August 1994 rutschte er bei der Arbeit auf dem Bau aus und stürzte von einer Mauer etwa 6 Meter in die Tiefe (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 9. August 1994 und die Protokolle über die durchgeführten polizeilichen Einvernahmen, Urk. 10/1 und Urk. 10/1/1). Dabei zog er sich eine Fraktur des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK 2), Skaphoidfrakturen beidseits und ein Hämatom auf der linken Seite des Gesässes zu. Die SUVA erbrachte die Leistungen für den Erwerbsausfall und die medizinischen Behandlungen (unter anderem Osteosynthesen der LWK 2-Fraktur und der Skaphoidfraktur links; vgl. den Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ vom 23. August 1994, Urk. 10/2, die Operationsberichte der Klinik für Unfallchirurgie vom 12. August und vom 22. November 1994, Urk. 10/3 und Urk. 10/8/2, sowie die Krankengeschichte und den Bericht derselben Klinik vom 2. Dezember 1994 beziehungsweise vom 23. Februar 1995, Urk. 10/8/1 und Urk. 10/10) und schloss den Fall danach gestützt auf einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. Juli 1995 (Urk. 10/17) mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 ab (Urk. 10/18).
1.2     Am 11. Dezember 1997 verunfallte G.___ erneut bei der Arbeit; er stürzte aus einer Höhe von etwa 4 Metern von einem Baugerüst (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 12. Dezember 1997, Urk. 7/1, und die Polizei-Protokolle in Urk. 7/2) und erlitt dabei ein Schädelhirntrauma mit Gehirnblutungen und Schädelfrakturen sowie eine Verletzung an der rechten Schulter mit Fraktur der Spina scapulae und AC-Gelenkluxation Tossy I. Er wurde zunächst wiederum in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ behandelt (Austrittsbericht vom 22. Dezember 1997, Urk. 7/3) und hielt sich im Anschluss daran von Ende Dezember 1997 bis Ende Januar 1998 in der Klinik C.___ zur Neurorehabilitation auf (Austrittsbericht vom 11. Februar 1998, Urk. 7/4/1; neuropsychologische Berichte vom 6. und vom 19. Januar 1998, Urk. 7/4/2+3; Logopädie-Abschlussbericht vom 21. Januar 1998, Urk. 7/4/4).
         Nachdem der Versicherte im angestammten Betrieb wieder zu arbeiten begonnen hatte, liess die SUVA ihn am 25. März 1998 an Ort und Stelle befragen (Bericht vom 22. April 1998, Urk. 7/6) und informierte sich beim Vorgesetzten über die Arbeitsleistungen des Versicherten (Telefonnotiz vom 17. April 1998, Urk. 7/5). Ferner nahm die SUVA einen Bericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals A.___ vom 11. Mai 1998 über eine Kontrolluntersuchung in der Schädelhirntrauma-Sprechstunde zu den Akten (Urk. 7/8), liess sich von der Chirurgischen Poliklinik des Spitals A.___ zweimal über den Behandlungsverlauf berichten (Berichte vom 19. Juni und vom 7. September 1998, Urk. 7/12 und Urk. 7/16) und informierte sich bei der Klinik D.___ über eine Untersuchung des Versicherten in der Schultersprechstunde (Bericht vom 11. August 1998, Urk. 7/14). Am 1. Februar 1999 meldete der Versicherte der SUVA auf entsprechende Anfrage hin, dass die ärztliche Behandlung der Folgen des Unfalles vom 11. Dezember 1997 beendet sei (Urk. 7/19). Er arbeitete in der Folge wieder vollzeitlich in der angestammten Tätigkeit.
1.3     Mit Meldung vom 24. April 2001 teilte die X.___ AG der SUVA mit, dass der Versicherte einen Rückfall zum Ereignis vom 11. Dezember 1997 erlitten habe (Urk. 7/20). Die SUVA liess durch Dr. B.___ das Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2001 erstellen (Urk. 7/22) und holte die Angaben des Versicherten vom 15. Mai 2001 ein (Urk. 7/21); danach unterbreitete sie die Angelegenheit ihrem Kreisarzt Dr. med. E.___, der im Formularbericht vom 22. Mai 2001 von einer mindestens wahrscheinlichen Unfallkausalität der neu gemeldeten Beschwerden ausging (Urk. 7/23).
In der Folge führte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, neurologische Abklärungen durch (Berichte vom 8. und vom 22. Juni 2001, Urk. 7/24 und Urk. 7/25). Ausserdem liess Dr. F.___ eine MRI-Untersuchung des Gehirns und der Halswirbelsäule erstellen (Bericht von Prof. Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, vom 21. Juni 2001, Urk. 7/29) und wies den Versicherten daraufhin PD Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurochirurgie in der Klinik K.___, ___, zur konsiliarischen Beurteilung zu (Bericht von Dr. F.___ an PD Dr. J.___ vom 22. Juni 2001, Urk. 7/26; Bericht von PD Dr. J.___ vom 4. Juli 2001, Urk. 7/28). Bei diesen Untersuchungen ergaben sich die Befunde einer Diskushernie auf der Höhe der Halswirbel C5/C6 und von weiteren kleinen Diskushernien im Bereich der Halswirbel C4/C5. Die SUVA holte bei PD Dr. J.___ und bei Dr. F.___ ärztliche Zwischenberichte ein (Bericht von PD Dr. J.___ vom 12. Juli 2001, Urk. 7/27; Bericht von Dr. F.___ vom 7. August 2001, Urk. 7/30) und nahm einen Bericht von Dr. F.___ an Dr. B.___ vom 9. August 2001 zu den Akten (Urk. 7/32).
Mit Verfügung vom 7. September 2001 (Urk. 7/35) teilte die SUVA dem Versicherten daraufhin mit, dass sie ihm bereits Anfang Juni 2001 zugesichert habe, für die Behandlung der Schulterbeschwerden aufzukommen, die Dr. B.___ im Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2001 beschrieben habe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe wegen dieser Beschwerden jedoch nicht bestanden. Seine seit dem 28. Mai 2001 vorhandene Teilarbeitsunfähigkeit stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem SUVA-versicherten Unfall, sondern sei durch die Diskushernie im Bereich der Halswirbel C5/C6 bedingt, welche von Dr. F.___ im Juni 2001 diagnostiziert worden sei und nicht als Unfallfolge anerkannt werden könne. Die Leistungspflicht für die betreffende Arbeitsunfähigkeit und für die Behandlung der Diskushernien-Problematik werde dementsprechend abgelehnt.
1.4     Auf entsprechendes Ersuchen des Versicherten hin (Telefonnotiz vom 21. September 2001, Urk. 7/36) führte die SUVA am 26. September 2001 eine persönliche Besprechung mit ihm durch (Bericht vom 2. Oktober 2001, Urk. 7/38). In der Folge erhob G.___ gegen die Verfügung vom 7. September 2001 am 1. Oktober 2001 Einsprache (Urk. 7/37) und ergänzte diese mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 (Urk. 7/40) unter Berufung auf ein Schreiben von Dr. F.___ vom 26. November 2001 an die SWICA Gesundheitsorganisation (Urk. 7/39). Die SUVA liess durch Dr. med. L.___, Spezialarzt für Chirurgie und Mitglied ihres Ärzteteams Unfallmedizin, die Aktenbeurteilung vom 9. August 2002 erstellen (Urk. 7/51) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 21. August 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 7/52).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2002 erhob G.___ mit Eingabe vom 30. August 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Leistungspflicht der SUVA sei auch für die Behandlung der Diskushernien-Problematik und für die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit zu bejahen (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). In der Replik vom 21. Februar 2003 (Urk. 16) und in der Duplik vom 7. März 2003 (Urk. 19) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. März 2003 geschlossen wurde (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

3.
3.1     Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 26. September 2001 zu Protokoll gab, seine Beschwerden seien anfangs in Intervallen aufgetreten und erst seit Weihnachten 2000 lägen Dauerbeschwerden vor (vgl. Urk. 7/38 S. 1), hat die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der neu aufgetretenen Dauerbeschwerden zu Recht unter dem Titel eines Rückfalles oder von Spätfolgen geprüft (vgl. Urk. 2 S. 4). Sie ist daher richtigerweise davon ausgegangen, dass der Zusammenhang dieser Dauerbeschwerden mit einem versicherten Unfallereignis beweismässig neu zu erstellen sei und dass den Beschwerdeführer die Beweislast dafür treffe.
3.2
3.2.1   Wie der Verfügung vom 7. September 2001 (Urk. 7/35) zu entnehmen ist, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in der Zeit ab der Meldung vom 24. April 2001 zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdebilder vorlagen, nämlich einerseits die - von ihr als unfallkausal anerkannten - Beschwerden, die Dr. B.___ im Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2001 (Urk. 7/22) als Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, besonders im Bereich der Brustwirbelsäule, der Skapula und des Nackens rechts, charakterisierte, und anderseits der - von ihr als unfallfremd beurteilte - Beschwerdekomplex, den Dr. F.___ wenig später in seinen Berichten vom 8. und vom 22. Juni sowie vom 9. August 2001 (Urk. 7/24, Urk. 7/26 und Urk. 7/32) als radikuläre Symptomatik bezeichnete und auf die besagte Diskushernie im Bereich der Halswirbel C5/C6 zurückführte.
3.2.2   Ob sich das Beschwerdebild, wie es der Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ schilderte, in seiner Qualität tatsächlich vom Beschwerdebild unterscheidet, wie es Dr. B.___ im Arztzeugnis UVG (Urk. 7/22) wiedergab, erscheint indessen aufgrund der vorhandenen Unterlagen als fraglich. So bezeichnete Dr. F.___ die vom Beschwerdeführer ihm gegenüber geklagten Beschwerden in seinem Bericht vom 8. Juni 2001 (Urk. 7/24) als schmerzhafte Missempfindungen im Schulterbereich mit Ausstrahlung in die Finger I und II, und in seinem Bericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/26) sprach Dr. F.___ von Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung mehrheitlich nach rechts. Diese Darstellungen in den Berichten von Dr. F.___ erscheinen dem medizinischen Laien als vergleichbar mit der Beschwerdedarstellung im Arztzeugnis UVG; als einziger Unterschied fällt auf, dass Dr. B.___ keine Schmerzausstrahlung in die Finger erwähnte, wie Dr. F.___ sie festhielt. Ob dieser Zusatzbefund tatsächlich auf eine Veränderung im Beschwerdebild in der - kurzen - Zeit zwischen der Konsultation von Dr. B.___ und von Dr. F.___ hinweist, ist indessen zu bezweifeln, denn Hinweise auf eine Schmerzausstrahlung in die rechte obere Extremität finden sich bereits in den Akten, die anlässlich der Behandlung des Grundfalles in den Jahren 1997 und 1998 erstellt worden waren, so insbesondere im Bericht vom 22. April 1998 über die Befragung des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz, wo der Beschwerdeführer von einem Dauerschmerz in der rechten Schulter mit einer Kraftlosigkeit und einer Bewegungseinschränkung im gesamten rechten Arm gesprochen hatte (vgl. Urk. 7/6 S. 1), und im Bericht der Klinik D.___ vom 11. August 1998, wo von belastungsabhängigen Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberarm und den Nacken die Rede ist (vgl. Urk. 7/14 S. 1). Auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Bericht über die Besprechung vom 26. September 2001 deutet darauf hin, dass Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm bereits vor der Konsultation von Dr. F.___ vorhanden gewesen waren; die Formulierung, dass er - der Beschwerdeführer - nach dem Unfall vom 11. Dezember 1997 unter anderem Beschwerden im Nackenbereich gehabt habe, dass später auch Gefühlsstörungen im rechten Arm dazugekommen seien und dass die Beschwerden anfangs in Intervallen und seit etwa Weihnachten 2000 nun dauernd bestünden (vgl. Urk. 7/38 S. 1), lässt ebenfalls vermuten, dass die Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm und entsprechende Gefühlsstörungen sogar schon vor der Konsultation von Dr. B.___ im Jahr 2001 bestanden hatten.
3.2.3   Es fragt sich somit nicht nur, ob die Ärzte Dr. B.___ und Dr. F.___ in ihren Berichten aus dem Jahr 2001 ein und dasselbe Beschwerdebild beschrieben haben, sondern darüber hinaus stellt sich die weitere Frage, ob dieses Beschwerdebild qualitativ nicht auch vergleichbar ist mit dem Beschwerdebild im Bereich von Nacken, Schulter und rechtem Arm, wie es in Berichten aus den Jahren 1997 und 1998 über den Grundfall beschrieben ist, und ob das Beschwerdebild im Jahr 2001 somit möglicherweise zumindest teilweise auf dieselben Befunde wie das 1997/1998 vorhanden gewesene Beschwerdebild zurückzuführen ist. Dafür spricht neben dem erwähnten Hinweis auf Schmerzausstrahlungen in Arm und Nacken im Bericht der Klinik D.___ und neben Angaben des Beschwerdeführers, wie sie im Bericht über die Besprechung vom 26. September 2001 festgehalten sind, auch die Angabe von Dr. F.___ in seinem Bericht an Dr. J.___ vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/26), dass der Beschwerdeführer seit seinem Sturz aus 4 Metern Höhe über Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung vor allem nach rechts klage. Dr. L.___ versuchte eine solche Annahme in seiner Aktenbeurteilung vom 9. August 2002 zwar zu widerlegen und argumentierte dabei namentlich damit, dass in den Jahren 1997 und 1998 die Nackenbeschwerden (noch) nicht im Vordergrund gestanden hätten, sondern lediglich als sekundäre Erscheinung aufgetreten seien und dass Dr. F.___ der erste Arzt gewesen sei, der - im Jahr 2001 - eine radikuläre Symptomatik festgestellt habe (vgl. Urk. 7/51 S. 3 ff.). Allerdings zitierte Dr. L.___ selber verschiedene Fundstellen aus den früheren Arztberichten, in denen Nackenschmerzen aufgeführt sind, und wenn er im Besonderen angab, im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 11. Februar 1998 seien bei der Halsdrehung keine Schmerzen in den Wirbeln C4-6 vermerkt (vgl. Urk. 7/51 S. 4), so leuchtet dem medizinischen Laien nicht ein, weshalb der SUVA-Arzt die Bewegungseinschränkung in den Facettengelenken C4/C7 und C5/C6 links mit stärkeren Schmerzangaben und die leichte Schmerzangabe im Facettengelenk C5/C7 rechts, von denen im selben Abschnitt des Berichts die Rede ist (vgl. Urk. 7/4/1 S. 2), offenbar nicht für erwähnenswert befunden hat. Die Ausführungen von Dr. L.___ vermögen dem medizinischen Laien auch nicht ausreichend zu erklären, worin die radikuläre Symptomatik besteht, von der Dr. F.___ im Jahr 2001 zum ersten Mal gesprochen hat, und aus welchen Hinweisen in den Berichten aus den Jahren 1997 und 1998 er auf das damalige Fehlen einer solchen Symptomatik schloss (vgl. Urk. 7/51 S. 4 und S. 5). Der Umstand, dass PD Dr. J.___ die Symptomatik des Beschwerdeführers im Zwischenbericht vom 12. Juli 2001 als rezidivierende Zervikobrachialgien umschrieb (Urk. 7/27) und dass das Zervikobrachialsyndrom in der Literatur unter den Erscheinungsbildern einer Wurzelkompression figuriert (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 174 und S. 1814), deutet zumindest für den medizinischen Laien nämlich darauf hin, dass Dr. F.___ und PD Dr. J.___ die radikuläre Symptomatik in den geklagten Schmerzen in Nacken, Schulter und Arm erblickten, an denen der Beschwerdeführer nach dem bereits Dargelegten schon 1997/1998 gelitten hatte.
Die Schlussfolgerung von Dr. L.___, dass die im Jahr 2001 erstmals beschriebenen zervikalen Diskushernien weder als vorbestehende Befunde durch das Ereignis vom 11. Dezember 1997 eine Verschlimmerung erfahren hätten noch durch dieses Ereignis verursacht worden seien (Urk. 7/51 S. 6), leuchtet daher nicht ohne weiteres ein. Dies gilt umso mehr, als Dr. L.___ selber einräumte, dass Schwere und Art des Unfalles vom 11. Dezember 1997 an sich geeignet gewesen wären, eine zervikale Diskushernie hervorzurufen (vgl. Urk. 7/51 S. 5), und als in den Jahren 1997/1998 von der Halswirbelsäule offenbar lediglich Röntgenaufnahmen gemacht worden waren (vgl. Urk. 7/51 S. 3 und S. 5) und eine computertomographische Untersuchung der Halswirbelsäule erst im Jahr 2001 stattfand (vgl. Urk. 7/51 S. 1 und S. 5). Zudem stellt sich auch dann, wenn die Beurteilung der fehlenden zumindest teilweisen Unfallkausalität der festgestellten Diskushernien korrekt wäre, noch die Frage, wieweit die geklagte Symptomatik überhaupt auf diese Diskushernien zurückgeführt werden kann. Denn Dr. L.___ wies einerseits darauf hin, dass nicht alle Personen mit einer zervikalen Diskushernie Symptome aufwiesen (Urk. 7/51 S. 5), und stellte anderseits in Frage, ob Dr. F.___ ausreichend über die frühere Schulterproblematik informiert gewesen sei (Urk. 7/51 S. 2). Als denkbar erscheint somit sowohl, dass die früheren behandelnden Ärzte eine damals schon bestandene Beteiligung von Diskushernien am vorhandenen Beschwerdebild noch nicht erkannt hatten und die Nackenbeschwerden unrichtigerweise lediglich als sekundäre, infolge Verspannungen im Zusammenhang mit der Schulterverletzung aufgetretene Problematik (vgl. die Darstellung im Austrittsbericht der Klinik C.___, Urk. 7/4/1 S. 1 und S. 3) eingestuft hatten, als auch umgekehrt, dass Dr. F.___ und PD Dr.  J.___ den Einfluss der erlittenen Schulterverletzung auf die neuerdings (wieder) aufgetretenen Beschwerden zu wenig bedacht haben.
3.3     Zusammengefasst lässt sich anhand der medizinischen Aktenlage keine hinreichende Klarheit darüber gewinnen, ob es sich bei den Beschwerden, die der Beschwerdeführer im Jahr 2001 zuerst gegenüber Dr. B.___ und wenig später gegenüber Dr. F.___ und PD Dr. J.___ schilderte, um eine identische Problematik gehandelt hat und wieweit diese Problematik wiederum identisch ist mit der Problematik, die während der Behandlungszeit unmittelbar nach dem Ereignis vom 11. Dezember 1997, also in den Jahren 1997 und 1998, bestanden hatte. Ebenso wenig Klarheit besteht damit auch über die damit verbundenen Fragen, welche medizinischen Befunde in den verschiedenen Zeiträumen hinter den geklagten Beschwerden gestanden haben und wieweit diese Befunde auf das Ereignis vom 11. Dezember 1997 und allenfalls auch auf das vorangegangene Ereignis vom 8. August 1994 zurückgeführt werden können.
Diese Fragen bedürfen der näheren Abklärung im Rahmen eines medizinischen Gutachtens. Die Gutachter werden insbesondere zu klären haben, ob es sich bei der Diagnose eines radikulären Syndroms durch Dr. F.___ und PD Dr. J.___ im Jahr 2001 allenfalls lediglich um eine von den medizinischen Beurteilungen aus den Jahren 1997 und 1998 abweichende Beurteilung derselben Problematik handelt, ob die im Jahr 2001 festgestellten Diskushernien allenfalls bereits 1997/1998 oder sogar schon vor dem Ereignis vom 11. Dezember 1997 vorhanden gewesen sein könnten, ob diese Diskushernien durch ein Unfallereignis hervorgerufen oder in ein schmerzhaftes Stadium versetzt worden sind oder ob das Unfallereignis allenfalls die Halswirbelsäule in einer Weise verletzt hatte, die eine spätere Hernien-Entstehung beeinflusst hat, ob und wieweit die besagten Diskushernien überhaupt klinisch relevant für die im Laufe der Zeit geklagten Beschwerden waren sowie ob und wieweit diese Beschwerden durch die erlittene Schulterverletzung bestimmt wurden.

3.4     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2002 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2002 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Wincare Versicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).