UV.2002.00130
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 22. Juli 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Alpina Versicherungen
Generaldirektion
Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1970, war bei den Alpina Versicherungen unfallversichert, als sie am 18. September 1989 einen Autounfall erlitt und sich dabei Frakturen im Bereich des Beckens, der rechten Hand und der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 12/M1-M25). Die Invalidenversicherung gewährte der gelernten Coiffeuse vom 27. Februar 1991 bis Ende August 1992 eine berufliche Umschulung in Form einer kaufmännischen Ausbildung an der Sekretärinnen-Diplomschule H.__ (Urk. 12/K21/1). Ausserdem sprach die damals zuständige Ausgleichskasse Coiffeure A.___ mit Verfügung vom 14. Juni 1993 rückwirkend ab 1. September 1990 bis 29. Februar 1991 (Beginn der Eingliederungsmassnahme) eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 14/1/12), einen weitergehenden Rentenanspruch lehnte sie ab (Urk. 14/1/14).
Die Alpina Versicherungen, welche der Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 1993 eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 20 % im Betrag von Fr. 16'320.-- zugesprochen hatte (Urk. 3/6), teilte ihr nach Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. Mai 1994 mit, dass es ihr nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung möglich sei, einer vollen Erwerbstätigkeit im kaufmännischen Bereich nachzugehen und sie damit rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 3/7). Hieran hielt sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 fest und führte ergänzend aus, dass die Versicherte seit Juli 1993 volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehe und ausserdem von der Invalidenversicherung keine Rente mehr erhalte. Dies erhelle, dass sich die von B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, in dessen Gutachten vom 9. November 1992 (Urk. 12/M24) bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit nicht konkretisiert habe (Urk. 3/8).
Am 1. November 1996 trat die Versicherte erstmals eine Halbtagsstelle als Büroangestellte bei der C.___, an (Urk. 14/3/5). Ab Mai 1997 war sie mit wenigen Unterbrüchen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/3/5) und gebar am 20. August 1997 ihr drittes Kind (Urk. 14/3/7). Nachdem ihr die C.___ auf den 28. Februar 1998 gekündigt hatte (Urk. 14/3/4-5), bezog die Versicherte wiederum Arbeitslosentaggelder (Urk. 14/3/1 S. 1). Ein erneutes Rentengesuch vom 22. Januar 1998 (Urk. 14/3/7) lehnte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 31. Mai 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % ausgehend von einer uneingeschränkt möglichen ausserhäuslichen Tätigkeit von 50 % und einer 14%igen Einschränkung in der Haushaltsarbeit ab (Urk. 14/1). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. September 2001 (Verfahren Nr. IV.2000.000431) im Ergebnis bestätigt.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 gelangte die Versicherte, mittlerweile vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, an die Alpina Versicherungen, und liess geltend machen, ihre Situation habe sich inzwischen soweit verschlechtert, dass sie infolge des Unfalls einer Bürotätigkeit kaum noch zu 50 % nachgehen könne, so dass sie die Ausrichtung einer Invalidenrente beantrage (Urk. 12/K73). Am 20. September 2001 führte der Vertreter der Versicherten sodann aus, dass sich die erwerbliche Situation seiner Mandantin erheblich verschlechtert habe, was auch ohne eine Veränderung des Gesundheitszustandes zu einer Neubeurteilung zu führen habe, und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente von 46 % rückwirkend ab März 1998, spätestens ab Juli 2000 (Urk. 12/K87).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2002 hielt die Versicherung fest, dass eine Rentenrevision mangels laufender Rente nicht möglich sei. Ein Eintreten auf das Rentenbegehren bedürfe des Vorliegens eines Rückfalls oder einer Spätfolge. Gemäss den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-4) sei jedoch in medizinischer Hinsicht seit dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 (Urk. 3/8) keine Änderung in gesundheitlicher Hinsicht eingetreten. Die Vorbringen der Versicherten seien vielmehr darauf gerichtet, den rechtskräftigen Entscheid vom 15. Juni 1994 (Urk. 3/8) erneut in Prüfung zu ziehen, was nicht angehe, weshalb auf das Rentenbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 12/K89). Einspracheweise liess die Versicherte ihre bisherigen Vorbringen bestätigen und ergänzend ausführen, es stelle sich die Frage, ob die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Einspracheentscheid nicht offensichtlich falsch gewesen sei. Der Umstand, dass sich diese Prognose nicht bewahrheitet habe, bilde eine neue Tatsache und damit einen Revisionsgrund (Urk. 12/K90). Mit Schreiben vom 8. März 2002 stellte der Vertreter der Versicherten ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren (Urk. 12/K92).
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2002 hielt die Alpina Versicherungen am Nichteintreten auf das als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommene Rentenbegehren fest. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung lehnte die Versicherung zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 2 = Urk. 12/K93).
2. Am 11. September 2002 erhob lic. iur. Max S. Merkli namens der Versicherten Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 19.6.2002 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3.1.2002 seien aufzuheben.
2. Die Sache sei zur materiellen Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den unterzeichnenden Rechtsbeistand zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einsprache-Verfahren zu ernennen und ihn für seine Bemühungen zu entschädigen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Eingabe vom 27. September 2002 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin sodann das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ ein (Urk. 7, 8). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2002 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel am 4. November 2002 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, auf das Rentenbegehren materiell einzutreten. Dabei stellt sich die Frage, unter welchem Rechtstitel das neuerliche Gesuch nach rechtskräftiger Abweisung des Rentenanspruchs mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 (Urk. 3/8) zu behandeln ist, respektive ob die Beschwerdegegnerin das Begehren zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat und darauf nicht eingetreten ist.
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt dazu im Wesentlichen ausführen, dass für den Anspruch auf Neubeurteilung der Rentenfrage eine Änderung der tatsächlichen unfallkausalen Verhältnisse genüge, wozu auch eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit gehöre (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass das Begehren der Beschwerdeführerin auf eine Wiedererwägung des ursprünglichen rechtskräftigen Rentenentscheids gerichtet sei (Urk. 2 S. 2, 11 S. 4).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1). Eine Revision im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG steht jedoch nur bei einer laufenden Invalidenrente in Frage. Besondere revisionsrechtliche Tatbestände stellen Rückfälle und Spätfolgen dar, für welche nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ebenfalls Versicherungsleistungen gewährt werden (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 72, S. 152 mit Hinweisen), und zwar auch nach verfügtem Fallabschluss durch Einstellung sämtlicher Leistungen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.
3.1 Im Schreiben vom 3. Juli 2000 an die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in einer Bürotätigkeit geltend machen (Urk. 12/K73). Damit hat sie den an sich zulässigen Weg einer Neuanmeldung eines Falles nach dessen Abschluss gewählt. Dieser Weg kann aber nur dann und nur soweit zum Ziel führen, als veränderte tatsächliche Verhältnisse vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. V. vom 24. Juni 2002, U 109/01).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin nicht bestreiten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem ursprünglichen Rentenentscheid nicht im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge verändert hat (Urk. 1 S. 5), was denn auch der Vergleich der medizinischen Akten bestätigt. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, schloss sich in seinem von der Invalidenversicherung eingeholten Bericht vom 14. Juli 1999 (Urk. 14/2/24) sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch die objektiven Untersuchungsbefunde dem im ursprünglichen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von B.___ vom 9. November 1992 (Urk. 12/M24) an und bezeichnete den Zustand als stationär. Die Diagnose lautet auf einen Status nach Symphysensprengung mit vollständiger Stabilisierung nach Plattenosteosynthese, einen Status nach Fraktur der linken Beckenschaufel mit vollständiger Konsolidierung nach Plattenosteosynthese, einen Status nach Fraktur des linken Querfortsatzes von L5 mit vollständiger Konsolidierung, Ausbildung einer Neoarthrose am Oberrand der linken Massa lateralis des Sacrums und Querfraktur der linken Massa lateralis des Sacrums mit intraartikulärem Verlauf zum Ilio-Sacralgelenk und Arthrose dieses Gelenkes, eine s-förmige Skoliose der Lendenwirbelsäule vom thorako-lumbalen zum lumbo-sacralen Übergang, eine Lumbalisation des 1. Sakralwirbels und auf ein chronisches zerviko-cerebrales Syndrom. Ein Rückfall oder eine Spätfolge steht angesichts dieser medizinischen Aktenlage zu Recht nicht in Frage.
3.2 Hingegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, seit dem ursprünglichen Rentenentscheid sei eine unfallkausale Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit eingetreten, sei sie doch - wie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2001 im Verfahren Nr. IV.2000.00431 bestätigt (vgl. S. 9 und 10 des Urteils) - aufgrund der lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit nicht mehr in der Lage, gleich viel zu verdienen, wie im erlernten Beruf als Coiffeuse. Die im ursprünglichen Entscheid vom 15. Juni 1994 (Urk. 3/8) noch vertretbare Annahme, sie sei trotz der von B.___ auch damals attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in der Lage gewesen, im kaufmännischen Bereich gleich viel zu verdienen, wie im erlernten Beruf, sei heute offensichtlich nicht mehr haltbar. Diese unfallkausale Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sei gemäss der in RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 f.).
Gemäss dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Januar 1994 i.S. R. steht ein verfügter Fallabschluss durch Einstellung sämtlicher Leistungen unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte - unfallkausale - Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gelte auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem Versicherten jederzeit freistehe, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Ebenso könne er - bei gleichgebliebem Leiden - eine unfallkausale Verminderung der Erwerbsfähigkeit geltend machen (RKUV 1994 Nr. 189 S. 138). Zur Frage der Zulässigkeit einer unfallversicherungsrechtlichen Neuanmeldung in obigem Sinn findet sich sodann im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2002 i.S. V., U 109/01, die Präzisierung, dass die Meldung eines Rückfalles oder Spätfolgen nicht dazu führen könne, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit erfolge (Erw. 4c). Wie im Bereich der Invalidenversicherung ist damit zu unterscheiden, ob eine neuerliche ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit eine im Rahmen der Neuanmeldung unerhebliche Neubeurteilung oder Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse darstellt. Die unterschiedliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes ist Gegenstand der Wiedererwägung als eines von der Revision respektive Neuanmeldung zu unterscheidenden Abänderungsgrundes (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 259 mit Hinweisen).
Vorliegend haben sich - wie oben dargelegt (Erw. 3.1) - die beim Fallabschluss im Jahr 1994 bestehenden Leiden bis zum erneuten Rentengesuch nicht wesentlich geändert. Des Weitern notierte D.___ am 14. Juli 1999 wie schon B.___ in seinem Gutachten vom 9. November 1992 (Urk. 12/M24 S. 16) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine kaufmännische Tätigkeit (Urk. 14/2/24 S. 2). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist damit von einer grundsätzlich unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Hingegen weicht diese von der im ursprünglichen Rentenentscheid vom 15. Juni 1994 getroffenen tatsächlichen Annahme, dass die Beschwerdeführerin angesichts des Umstands, dass sie zu jener Zeit volle Arbeitslosentaggelder bezogen habe und keine Rente der Invalidenversicherung mehr erhalten habe, vermittlungsfähig und damit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, ab. Grundlage dieses Entscheids bildete die Hypothese, die von B.___ bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe sich angesichts dieser objektiven, dem Wesen nach unfallfremden Gegebenheiten nicht aktualisiert (Urk. 3/8).
Anlass für eine Neuprüfung des Rentengesuchs kann eine neuerliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit gemäss obigen Ausführungen nur dann bilden, wenn sie ein Ausdruck tatsächlich geänderter unfallkausaler Verhältnisse darstellt. Solche aber stehen vorliegend weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht in Frage. Der Umstand, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit ausgegangen wurde - wobei aufgrund der nunmehrigen Anwendung der gemischten Methode wiederum keine Rentenzusprache erfolgte (vgl. Urteil vom 24. September 2001, Nr. IV.2000.00431), was eine Koordination der Invaliditätsgrade zum Vornherein entfallen lässt - stellt keine Änderung der unfallkausalen gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse dar. Auch lässt die Aussage der Beschwerdeführerin, dass im Jahr 1994 die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei trotz der von B.___ bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der Lage gewesen, ebensoviel zu verdienen, wie in einer 100%igen Tätigkeit als Coiffeuse, vertretbar gewesen sei (Urk. 1 S. 6), die Tatsache nicht entfallen, dass den medizinischen Akten keine Änderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist. Damit lässt sich weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche oder erwerbliche Änderung der Verhältnisse entnehmen, welche Anlass für eine neuerliche, materielle Prüfung des Rentengesuchs bilden würde.
3.3 Vielmehr ist angesichts dieser Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin materiell bezwecken, den ursprünglichen, nicht gerichtlich angefochtenen und damit rechtskräftigen Rentenentscheid - wenn auch lediglich ex nunc - in Wiedererwägung zu ziehen. Hierauf deuten auch ihre ergänzenden Ausführungen in der Einsprache vom 4. Februar 2002 (Urk. 12/K90 S. 3) hin, wonach man sich fragen könne, ob der Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 nicht offensichtlich und zweifellos falsch gewesen sei, da die Versicherung die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit lediglich auf die Tatsache der abgeschlossenen Umschulung und den Umstand, dass sie bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig gegolten habe, gestützt habe, nicht aber auf die medizinische Aktenlage.
Diese von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Kritik kann nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch auf das Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2000 (Urk. 12/K73) nach dem oben Gesagten zu Recht nicht unter dem Rechtstitel einer Neuanmeldung eingetreten ist, sondern dieses als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat und darauf nicht eingetreten ist, wozu sie auch nicht gerichtlich angehalten werden kann (vgl. Erw. 2.2), ist diese Frage im Rahmen der Wiedererwägung im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend, ob die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen wäre, auf ihren formell rechtskräftigen Entscheid aus dem Jahre 1994 wegen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel aufgrund einer prozessualen Revision zurückzukommen (vgl. Erw. 2.2). Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Einsprache vom 4. Februar 2002 hierzu vorbringen, dass die Basis des ursprünglichen Entscheides, nämlich die Tatsachen der abgeschlossenen Umschulung und des vollen Taggeldbezugs bei der Arbeitslosenversicherung, angesichts der im Recht liegenden, völlig abweichenden und überzeugenden ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz hätten haben dürfen. Die im ursprünglichen Einspracheentscheid vertretene Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte habe daher eine auf lediglich schwachen Füssen beruhende Prognose dargestellt. Diese habe sich angesichts ihrer Erfahrungen mit der Halbtagstätigkeit ab November 1997, welche sie an die Grenze der Belastungsfähigkeit gebracht habe, als falsch erwiesen (Urk. 12/K90 S. 3). Diesen Umstand wertete die Beschwerdeführerin als neue Tatsache, welche als Revisionsgrund zu werten sei.
Wie unter Erw. 2.2 dargelegt, können nur solche Tatsachen revisionsrechtlich erheblich sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten im ursprünglichen Verfahren Kenntnis von der Schätzung der Arbeitsfähigkeit von B.___ in dessen Gutachten vom 9. November 1992 (Urk. 12/M24 S. 16), wurde diese ja auch ausdrücklich im entsprechenden Einspracheentscheid erwähnt (Urk. 3/8). Dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 1996 eine 50%ige kaufmännische Tätigkeit aufgenommen hat und gestützt auf die dadurch gemachten Erfahrungen zur Erkenntnis gelangt ist, dass die bereits im Jahr 1992 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ihrem Gesundheitszustand tatsächlich entspreche, vermag kein neues Sachverhaltselement zu begründen, welches im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war, muss es sich dabei doch um eine objektiv unbekannte Tatsache handeln. Davon aber kann nicht gesprochen werden, wurde ja die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit durch das Gutachten von B.___ im Jahr 1992 überzeugend festgehalten.
Damit bleibt der Beschwerdeführerin auch der Weg der prozessualen Revision verschlossen, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen hat. Da Verfügungen, mit welchen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt werden, nicht angefochten werden können (vgl. Erw. 2.2), ist die Beschwerde in Ziffer 1 und 2 abzuweisen.
4.
4.1 Gegenstand dieses Verfahrens bildet weiter die Frage nach der Zulässigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren zufolge Aussichtslosigkeit des Rentenbegehrens durch die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2002 (Urk. 2).
4.2 Im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG (gültig bis 31. Dezember 2002) besteht ein unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. zur entsprechenden Rechtslage unter Art. 4 aBV BGE 125 V 34 Erw. 2; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Auflage, Zürich 1994, S. 379 mit Hinweisen; ab 1. Januar 2003 richtet sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt/eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen).
4.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 Ia 135 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123).
4.4 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aussichtslosigkeit des Rentenbegehrens der Beschwerdeführerin damit, dass zweifellos keine Spätfolgen vorliegen würden und der Unfallversicherer nicht verpflichtet sei, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten (Urk. 2 S. 3, Urk. 11 S. 4).
Dieser Auffassung ist insofern zuzustimmen, als Spätfolgen oder ein Rückfall nach Art. 11 UVV ausser Diskussion stehen. Des Weitern berief sich die Beschwerdeführerin zwar theoretisch auf eine unfallkausale Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, welche ein Eintreten auf das neuerliche Rentenbegehren grundsätzlich zu begründen vermöchte, doch machte sie de facto - wie unter Erw. 3.2 dargelegt - die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Rentenentscheids geltend. Die Berufung auf die angebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit unter dem Titel "Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit" erschien von Anfang an als aussichtslos, wäre doch eine derartige Verschlechterung unter den gesundheitlichen Folgen des Unfalls, mithin im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen, zu behandeln, was aber - wie erwähnt - nicht zur Diskussion stand.
Der Umstand alleine, dass der Unfallversicherer nicht verpflichtet ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, lässt zwar einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zum Vornherein entfallen, da ja die Möglichkeit des Eintretens besteht. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als ein Gesuch auf unentgeltliche Verbeiständung, welches zeitlich nach einem formellen Entscheid der Verwaltung auf Nichteintreten - vorliegend der Verfügung vom 3. Januar 2002 (Urk. 12/K89) - eingereicht wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren rechtens ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2).
5.2 Ob die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen Anspruch hat, richtet sich nach der seit 1. Januar 2003 anwendbaren Verfahrensregel von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG, wonach der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. In Konkretisierung dieses bis Ende 2002 in Art. 108 Abs. 1 lit. f Satz 2 UVG festgehaltenen Grundsatzes wird gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Die fehlenden Aussichtslosigkeit bestimmt sich nach den unter Erw. 4.3 dargelegten Kriterien.
Da sich im vorliegenden Verfahren im Vergleich zum Einspracheverfahren keine zusätzlichen, die Beschwerdeführerin begünstigenden Aspekte bei der Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ihres Begehrens ergeben, ist auch ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das gerichtliche Verfahren abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).