UV.2002.00131
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 1. April 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1252, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1980, war seit 12. August 1996 bei der A.___ AG, ____, als Hilfsarbeiter tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 5. September 2000 von einem herabfallenden Betonstück getroffen wurde und sich am Kopf und an der linken Schulter verletzte (Urk. 10/1, Urk. 10/3).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie betrachte ihn bei ganztägiger Präsenzzeit als zu 50 % arbeitsfähig (wegen der vorläufigen Einschränkung für schwere Arbeiten und für den Einsatz auf Gerüsten), und forderte ihn auf, ab 31. Mai 2001 eine ganztägige Präsenzzeit einzuhalten (Urk. 10/34 = Urk. 3/4). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2001 Einsprache (Urk. 10/42).
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen per 25. Oktober 2001 ein (Urk. 10/55 = Urk. 3/5). Der Versicherte erhob dagegen am 1. November 2001 und - vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur - am 14. Dezember 2001 Einsprache (Urk. 10/57, Urk. 10/61), der Krankentaggeldversicherer C.___ am 28. November 2001 (Urk. 10/60).
Die Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2002 abgewiesen (Urk. 10/74 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, Winterthur, am 13. September 2002 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die ihm ab 26. Oktober 2001 zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 22. November 2002 wurden das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 7-8, Urk. 15) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Taggeldanspruch gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2a, S. 4 f. Erw. 3a). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Strittig ist in erster Linie der zeitliche Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Diese stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei ab 31. Mai 2001 zu 50 % (Urk. 10/34) und ab 26. Oktober 2001 vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 10/55). Dieser stellte sich beschwerdeweise auf den Standpunkt, die vorhandenen medizinischen Abklärungen liessen einen solchen Schluss nicht zu (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2.1-6).
3.
3.1 Laut Bericht des Kantonsspitals Winterthur (KSW) vom 12. September 2000 (Urk. 10/3), wo der Beschwerdeführer am 5. und 6. September 2000 hospitalisiert war, wurde der Beschwerdeführer am 5. September 2000 von einem herunterfallenden Stein am Hinterkopf getroffen. Zur Anamnese wurde weiter ausgeführt: Kurze Bewusstlosigkeit, Nasenbluten, kein Erbrechen; eigenständige Fahrt zu Boden mit dem Lift; seit Einlieferung Drehschwindel; keine Übelkeit (Urk. 10/3 Mitte). Die Diagnose lautete auf Commotio cerebri, die Nebendiagnosen auf Schulterkontusion links und Rissquetschwunde links parietookzipital (Urk. 10/3 oben). Röntgenaufnahmen von Halswirbelsäule (HWS), Thorax, Schulter und Schädel ergaben keine ossären Läsionen. Die neurologische Überwachung verlief unauffällig (Urk. 10/3 unten).
Am 14. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer erneut im KSW untersucht (Röntgenaufnahmen des Schädels, linken Handgelenks und linken Knies) mit dem klinischen Befund „Zustand nach Schlägerei“ (Urk. 10/12). Dazu erläuterte der Beschwerdeführer auf Anfrage am 19. Februar 2002, er sei am 12. Dezember 2000 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Metallzange auf den Hinterkopf geschlagen worden, nach 2 bis 3 Tagen aber wieder beschwerdefrei gewesen (Urk. 10/67; vgl. auch den Polizeirapport vom 17. Dezember 2000 betreffend das am 11. Dezember 2000 Vorgefallene, Urk. 10/72).
3.2 Med. pract. D.___, ___, die Hausärztin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/1 Ziff. 11), attestierte in der Folge wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, so auch im Überweisungsschreiben vom 15. Februar 2001 (Urk. 10/13; vgl. Urk. 10/5, Urk. 10/8, Urk. 10/10). Im Unfallschein attestierte die Hausärztin sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 8. Juni 2001, dies mit Ausnahme einer solchen von 50 % vom 18. bis 21. Mai 2001 (Urk. 10/37).
3.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ___, stellte nach Untersuchungen vom 6. und 11. Dezember 2000 (vgl. Urk. 10/9) in seinem Bericht vom 13. Dezember 2000 die Diagnose „psychasthenische Reaktion postcommotionell“ (Urk. 10/11 S. 1) und führte aus, er erachte die aktuellen Beschwerden als hauptsächlich im vegetativen Bereich angesiedelt, einerseits durch relativ niedrige Blutdruck-Lage, schlechter Reserve-Kapazität infolge Inaktivität, andererseits durch eine leichte reaktiv depressive Entwicklung (Urk. 10/11 S. 2).
3.4 Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer auf Wunsch der Hausärztin am 22. März 2001 (Urk. 10/19). Als geklagte Beschwerden erwähnte Dr. F.___ wechselnde Kopfschmerzen, Schwindelanfälle bei schnelleren Bewegungen sowie eine etwas herabgesetzte Konzentration (Urk. 10/19 S. 1). Dr. F.___ stellte fest, die Kontusionsfolgen der Schulter seien abgeklungen; an der Lendenwirbelsäule bestehe noch eine leichte, nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende Einschränkung. Fortbestehend blieben vegetative Beschwerden mit vermehrten Kopfschmerzen und Schwindel. Aufgrund der depressiven Verstimmung und der noch bestehenden vegetativen Beschwerden halte er eine neuropsychologische Beurteilung für erforderlich (Urk. 10/19 S. 2 unten). Er habe dem Beschwerdeführer einen 25%igen Arbeitseinsatz, das heisse einen halbtägigen Arbeitseinsatz für leichtere Arbeiten unter Beachtung bestimmter Auflagen, empfohlen. Mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei dann nach 3 Wochen zu rechnen (Urk. 10/19 S. 3). Entsprechend vermerkte er in der Kopie des Unfallscheins, welche der Arbeitgeberin zugestellt wurde, eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (halbtags mit einer Taxierung der Leistung zu 50 %) ab 28. März 2001 (Urk. 10/20).
3.5 Am 25. März 2001 stürzte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach einem Schwindelanfall (vgl. Urk. 10/21). Die Abklärung am nächsten Tag im KSW ergab ein altersnormales Schädel-CT (Urk. 10/22).
Am 11. April 2001 vereinbarte die Hausärztin mit Dr. F.___, den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig zu schreiben mit einer Steigerung auf 100 % nach einer Woche; von einer neuropsychologischen Untersuchung werde zunächst einmal Abstand genommen (Urk. 10/24). Im Zwischenbericht vom 15. Mai 2001 (nicht jedoch im Original des Unfallscheins; vgl. Urk. 10/37) attestierte die Hausärztin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 17. April 2001 (Urk. 10/27 Ziff. 4).
Am 17. Mai 2001 notierte Dr. F.___, er habe zufällig ohne Wissen des Beschwerdeführers dessen Verhalten beobachtet: Es erstaune, dass ein Patient mit Schwindelanfällen und sehr starken Nackenverspannungen sowie angeblichem Brechreiz bei den Schwindelanfällen derartig ungehindert Auto fahren und sich bewegen könne (Urk. 10/29).
3.6 Am 21. Mai 2001 berichtete Dr. E.___ über eine abermalige neurologische Untersuchung (Urk. 10/30). Er empfahl nebst Medikamenten eine ORL-Abklärung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 21. Mai 2001 (Urk. 10/30 S. 2).
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Vorgesetzten am Arbeitsplatz und mit der Hausärztin (vgl. Urk. 10/31-33) erging die Verfügung vom 28. Mai 2001 mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine ganztägige Präsenzzeit (bei einer Leistungstaxierung von 50 %) ab 31. Mai 2001 einzuhalten (Urk. 10/34).
3.7 Am 6. Juli 2001 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für ORL, ___, über seine Untersuchung (Urk. 10/43). Dr. G.___, der anamnestisch von einem Schädelhirntrauma „mit zweitägiger Bewusstlosigkeit“ ausging, fand keine objektiven Befunde (Urk. 10/43 S. 1 unten) und schloss auf einen Angstzustand in dem Sinne, dass die Schwindelbeschwerden „nach diesem schweren Unfall“ als psychisch überlagert (sekundärer phobischer Schwankschwindel) zu betrachten seien (Urk. 10/43 S. 2).
Dr. F.___ schloss am 11. Juli 2001 aufgrund der ORL-Abklärung auf das Vorhandensein psychosozialer Probleme (Urk. 10/44).
3.8 Auf Veranlassung der Hausärztin wurde der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2001 von Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ___, untersucht (Urk. 10/54). Dr. H.___ ging anamnestisch davon aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Unfalls von einem Baugerüst gestürzt und von Geröll am Hinterkopf getroffen worden, und diagnostizierte eine längere depressive Reaktion mit Schmerzsyndrom im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall (Urk. 10/54 Mitte). Der 21-jährige Beschwerdeführer sei durch den Unfall damit konfrontiert worden, dass er nicht mehr arbeiten könne und die für sein Selbstwertgefühl wichtige Amateur-Boxkarriere aufgeben müsse. Zentral wäre, ihm - am ehesten über die Invalidenversicherung - eine Möglichkeit zum beruflichen Wiedereinstieg ausserhalb des Baugewerbes zu bieten (Urk. 10/54 unten).
3.9 Am 18. Oktober 2001 erging die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitteilte, es lägen keine Folgen des Unfalls vom 5. September 2000 mehr vor, die Taggeld- und Heilungskostenleistungen würden noch bis 25. Oktober 2001 erbracht (Urk. 10/55).
Die Hausärztin attestierte dem Beschwerdeführer am 9. November 2001 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Oktober bis 31. November 2001 (Urk. 10/61/2).
4.
4.1 In Würdigung der vorhandenen medizinischen Beurteilungen sind vorab zwei Feststellungen angezeigt.
Einerseits fällt auf, dass mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfallereignis dieses an Schwere zu gewinnen scheint: Belegt ist, dass der Beschwerdeführer von einem herunterfallenden Stein am Hinterkopf getroffen wurde, kurz bewusstlos war und sich nebst einer Rissquetschwunde eine Hirnerschütterung zuzog (Urk. 10/3, vgl. vorstehend Erw. 3.1). Demgegenüber ging der beigezogene ORL-Facharzt Dr. G.___ im Juli 2001 von einem Schädelhirntrauma mit zweitägiger Bewusstlosigkeit und einem schweren Unfall aus (Urk. 10/43, vgl. vorstehend Erw. 3.7) und der Psychiater Dr. H.___ nahm zusätzlich an, der Beschwerdeführer sei von einem Baugerüst gestürzt (Urk. 10/54, vgl. vorstehend Erw. 3.8), was laut expliziter Feststellung im Erstbericht des KSW unzutreffend ist.
Andererseits erscheinen die Angaben der behandelnden Ärztin med. pract. D.___ zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als widersprüchlich: Für den Monat April 2001 etwa existieren drei unterschiedliche Versionen. Gemäss den Aufzeichnungen von Dr. F.___ sah die Hausärztin ab 11. April eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 18. April 2001 eine solche von 100 % vor (Urk. 10/24); gemäss ihrem Zwischenbericht vom 15. Mai 2001 attestierte sie ab 17. April 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/27 Ziff. 4); und im Unfallschein attestierte sie am 2. April und am 9. Mai 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/37; vgl. vorstehend Erw. 3.5). Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der praxigemässen Zurückhaltung gegenüber hausärztlichen Attesten (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) der Schluss zu ziehen, dass vorliegend auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract. D.___ nicht abgestellt werden kann.
4.2 Sodann stellt sich die Frage, ob die getätigten medizinischen Abklärungen als ausreichend zu beurteilen sind, dies im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer anhaltend geltend gemachten Kopfschmerzen und gelegentlichen Schwindelbeschwerden (vgl. Urk. 10/19, vorstehend Erw. 3.4).
Zur spezialärztlichen Abklärung insbesondere der Kopfschmerzen wurde zunächst eine neurologische Untersuchung durchgeführt. Diese führte zur Diagnose einer postcommotionellen psychasthenischen Reaktion infolge einer seitherigen Dekonditionierung und einer leichten reaktiv depressiven Entwicklung (Urk. 10/11, vgl. vorstehend Erw. 3.3).
Zur Abklärung der Schwindelbeschwerden empfahl der abermals konsultierte Neurologe eine zusätzliche ORL-Abklärung (Urk. 10/30 S. 2). Diese ergab keine objektiven Befunde und führte zur Beurteilung, die Schwindelbeschwerden seien psychisch überlagert und es liege ein sekundärer phobischer Schwankschwindel vor (Urk. 10/43 S. 2, vgl. vorstehend Erw. 3.7).
Die im Rahmen der somatisch ausgerichteten Untersuchungen durchgehend festgestellte depressive Komponente schliesslich wurde vom beigezogenen Psychiater vollumfänglich bestätigt, diagnostizierte dieser doch eine längere depressive Reaktion mit Schmerzsyndrom im Rahmen einer Anpassungsstörung (Urk. 10/54 Mitte, vgl. vorstehend Erw. 3.8).
Die verschiedenen Beurteilungen ergeben ein übereinstimmendes, zusammenhängendes Bild: Die geklagten Kopfschmerzen wurden aus somatischer Sicht auf eine Dekonditionierung und eine depressive Entwicklung zurückgeführt. Die geklagten Schwindelbeschwerden wurden als nicht objektivierbar und als psychisch überlagert beurteilt. Die psychiatrische Abklärung schliesslich ergab, dass tatsächlich die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion mit Schmerzsyndrom zu stellen war.
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die - überzeugenden - medizinischen Beurteilungen seien unvollständig. Es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus weiteren Abklärungen gewonnen werden könnten, so dass auch unter dem Aspekt der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) keine weiteren Abklärungen angezeigt sind.
4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, im Sinne von rechtsgenüglich erstellten Unfallfolgen bestehe ab 31. Mai 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/34) und ab 26. Oktober 2001 eine solche von 100 % (Urk. 10/55). Noch anhaltende Beschwerden - und eine dadurch verminderte Arbeitsfähigkeit - stünden nicht mehr in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Dies ist nachstehend zu prüfen.
4.4 Die spezialärztliche neurologische Abklärung vom Dezember 2000, also rund 3 Monate nach dem Unfallereignis, ergab die Diagnose einer postcommotionellen psychasthenischen Reaktion, bedingt durch eine schlechte Reservekapazi-tät infolge Inaktivität und durch eine leichte reaktiv depressive Entwicklung (Urk. 10/11 S. 2, vgl. vorstehend Erw. 3.4). Kreisarzt Dr. F.___ attestierte angesichts noch bestehender vegetativer Beschwerden und einer reaktiven Verstimmung eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab 22. März 2001 und von 50 % ab zirka Mitte April 2001 (Urk. 10/19 S. 2 f., vgl. vorstehend Erw. 3.4). Der Neurologe Dr. E.___ attestierte seinerseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 21. Mai 2001 (Urk. 10/30 S. 2, vgl. vorstehend Erw. 3.6). Der Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte am 16. Oktober 2001 eine längere depressive Reaktion mit Schmerzsyndrom im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall und führte aus, der Beschwerdeführer sei damit konfrontiert, „dass er nicht mehr arbeiten kann“ (Urk. 10/54). Sinngemäss attestierte Dr. H.___ damit eine - nicht näher quantifizierte - Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beeinträchtigung.
4.5 Aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen kann als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von mehr als 50 % ab Juni 2001 und von mehr als 0 % ab Oktober 2001 nicht somatisch, sondern psychisch bedingt sind. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese psychischen Unfallfolgen nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Die dafür massgebenden, praxisgemässen Kriterien sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 102).
Mit der Beschwerdegegnerin ist der Unfall in der mittleren Kategorie einzuordnen (Urk. 2 S. 6 Erw. 3b) und mangels näherer Angaben auf eine genauere Zuordnung zu verzichten. Nicht gegeben sind besonders dramatische Begleitumstände, eine besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen, eine ärztliche Fehlbehandlung, ein komplikationsreicher schwieriger Heilungsverlauf. Das Vorliegen von Dauerschmerzen ist ebenfalls zu verneinen (vgl. Urk. 10/19 S. 1, vorstehend Erw. 3.4).
Betreffend Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist lediglich die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit massgebend. Diese betrug 100 % vom 5. September 2000 bis 22. März 2001, also rund 7 ½ Monate, 75 % während weiterer drei Wochen und 50 % von April beziehungsweise anfangs Juni bis Oktober 2001, was rund 5 bis 7 Monaten entspricht (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Damit kann nicht gesagt werden, das betreffende Kriterium sei erfüllt (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Bezogen auf die somatischen Aspekte kann auch die Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als ungewöhnlich lange qualifiziert werden.
4.6 Dies führt zum Schluss, dass es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den eingetreten psychischen Beeinträchtigungen fehlt.
Soweit kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht, ist die Beschwerdegegnerin auch nicht leistungspflichtig. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid, in welchem dementsprechend die Grenzen der Leistungspflicht festgelegt wurden, als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
- P.___
- C.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).