UV.2002.00133
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. Juli 2003
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Am 2. März 1998 teilte N.___, geboren 1959, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit, er sei seit April 1989 bei der A.___ AG in Küsnacht als Bauarbeiter angestellt gewesen und habe am 31. Oktober 1989 einen Arbeitsunfall erlitten (Urk. 11/5). Am 7. September 1998 anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht ab 2. März 1993 (Urk. 11/25).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2002 (Urk. 11/85) hielt die SUVA fest, Arbeitsunfähigkeit und Heilbehandlung beträfen die Zeit vor dem 2. März 1993, so dass keine Taggelder und Behandlungskosten geschuldet seien (Urk. 11/85 S. 2 lit. 2a), die Voraussetzungen für eine Invalidenrente seien nicht gegeben (Urk. 11/85 S. 2 lit. 2b) und die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien ebenfalls nicht gegeben (Urk. 11/85 S. 3 lit. 2c).
Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Zürich, dagegen am 26. Februar 2002 erhobene Einsprache (Urk. 11/86) wies die SUVA am 14. Juni 2002 ab (Urk. 11/90 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2002 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Zanotelli, am 16. September 2002 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 27. November 2002 wurde Rechtsanwalt Zanotelli antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 13).
Mit Replik vom 14. März 2003 (Urk. 17) und Duplik vom 15. Mai 2003 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 20. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 7 f. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Juni 2002, dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, an durch den Unfall vom 31. Oktober 1989 verursachten Beschwerden litt und dementsprechend eine leistungsbegründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder der körperlichen Integrität bestand.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein allfälliger Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), denn darüber wurde nicht verfügt und demnach auch im angefochtenen Entscheid nichts bestimmt (vgl. Urk. 11/85 S. 2 f.). Insoweit (vgl. Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 18, Urk. 17 S. 7 f. Ziff. 12) kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Der Vollständigkeit halber ist vorab kurz auf die besondere erwerbliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen: Nach der Darstellung des Beschwerdeführers begann er Ende Februar / Anfang März 1989 bei der Firma A.___ mit der Arbeit. Da der Arbeitgeber den Pass behändigte, nahm er an, dieser würde für ihn das Visum (wohl: die ausländerrechtlichen Obliegenheiten) besorgen (Urk. 11/32 S. 1). Ebenfalls habe der Arbeitgeber nach dem Unfall zugesichert, dass er sich um dessen Regelung kümmern werde (Urk. 11/28 S. 1 lit. 1a). Die Behandlung im Universitätsspital Zürich (USZ) habe er selber bezahlt (vgl. die Bestätigung des USZ vom 17. September 1990; Urk. 11/28/5). Später habe der Arbeitgeber nichts mehr von dem 1989 bestehenden Arbeitsverhältnis wissen wollen (Urk. 11/28 S. 1 f. lit. 1b).
Die für den Arbeitgeber nicht sonderlich vorteilhafte Darstellung des Beschwerdeführers wird durch die vorhandenen Akten bestätigt: Eine Meldung des Unfalls durch den Arbeitgeber ist nie erfolgt. Gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Arbeitgeber am 2. April 1990, er retourniere dessen Schreiben, „da es sich um ein Missverständnis handeln dürfte“ (Urk. 3/2; vgl. Urk. 11/28/1). Der Beschwerdegegnerin teilte der Arbeitgeber am 19. September 1990 mit, bei der Besprechung mit dem Treuhänder sei festgestellt worden, dass „unsere Aushilfen“ in den Abrechnungen von 1989 nicht enthalten gewesen seien, und deklarierte unter anderem für den Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 10'390.-- (Urk. 11/6). Gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin vom 4. August 1998 hat der Arbeitgeber den Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Ausgleichkasse nie deklariert (Urk. 11/20). Am 16. Juni 1998 erklärte der Arbeitgeber, der Beschwerdeführer sei „nicht fest“, „aber auch nicht befristet“ angestellt gewesen; es sei vereinbart gewesen, dass er solange bleiben könne, wie Arbeit vorhanden sei (Urk. 11/16). Am 4. August 1998 erklärte der Arbeitgeber sodann, er habe leider keinerlei Unterlagen mehr, da er im Verlauf von zwei Umzügen viele Unterlagen vernichtet habe. Er wisse weder, wie lange der Beschwerdeführer bei ihm gewesen sei, noch wie er ihn verpflichtet habe (Urk. 11/19).
4.
4.1 Der Unfallhergang lässt sich folgendermassen beschreiben (vgl. die Schilderung in Urk. 11/11/2 und jene vom 18. Dezember 1998, bei der ein Übersetzer mitwirkte, Urk. 11/32 S. 1): Der Beschwerdeführer befand sich auf der Laderampe eines Lastwagens. Beim Auf- und Ablad eines Containers klappte der Ladekran wie ein angewinkelter Ellbogen zusammen und traf den Beschwerdeführer mit voller Wucht auf beiden Füssen, wobei der rechte Fuss leicht gequetscht und der linke massiv verletzt wurde.
Durch den Unfall sei der Beschwerdeführer von der Ladefläche gefallen, habe den Kopf am Boden angeschlagen und sei zirka eine Minute bewusstlos gewesen.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde am Unfalltag, dem 31. Oktober 1989, in die Klinik für Unfallchirurgie des USZ eingeliefert und war dort bis 3. November 1989 hospitalisiert (Urk. 11/8). In der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 3. November 1989 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/8 oben):
— Quetschverletzung Vorfuss links mit Mehrfragmentfraktur Dig. I-III (Endphalanx) offen
— Nagelluxation Dig. I/IV links
— multiple Rissquetschwunden.
Bezüglich Status wurde ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgehalten; der internmedizinische und neurologische Status war unauffällig. Am Unfalltag (31. Oktober 1989) wurden ein Débridement und eine Nagelentfernung vorgenommen. Am 3. November 1989 wurde der Beschwerdeführer in ein Spital in Belgrad verlegt (Urk. 11/8 Mitte).
4.3 Am 2. Oktober 1992 erstattete Dr. med. B.___, Orthopäde des Allgemeinen Krankenhauses-Gesundheitszentrums Vranje, Jugoslawien, die folgende Beurteilung (Urk. 3/8): Der Beschwerdeführer habe am 31. Oktober 1989 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem sein linker Fuss von der Hydraulikpresse eines Lastwagens gequetscht worden sein. Er sei in der Universitätsklinik in Zürich operiert worden und dort fünf Tage hospitalisiert gewesen. Seither werde die Behandlung durch die orthopädische Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses in Vranje fortgesetzt. Dr. B.___ diagnostizierte eine Fraktur der Metatarsalen II und III des linken Fusses und eine offene Quetschfraktur der Endphalanx Dig. I-III mit Nagelentfernung und Teilamputation. Als Folge des Unfalls habe sich der linke Fuss völlig abgesenkt („pes planus“, Plattfuss) und es hätten sich die Venen des linken Unterschenkels und des Fusses stark erweitert („varices cruris et pedi sin.“). Dies hemme längeres Gehen, Stehen und körperliches Arbeiten. Infolge der Verletzungen und ihrer Folgen sei eine dauernde Verminderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeiten um zirka 40 % anzunehmen.
Mit Datum vom 2. April 1998 erstattete Dr. B.___, nunmehr als Spezialist für Orthopädie-Chirurgie und Traumatologie bezeichnet, eine mit der vom 2. Oktober 1992 übereinstimmende Beurteilung (Übersetzungen: Urk. 11/10 und Urk. 11/22). Eine etwas knappere, inhaltlich übereinstimmende Beurteilung hatte Dr. B.___ auch am 3. Februar 1997 festgehalten (Übersetzung: Urk. 11/21).
4.4 Am 18. Dezember 1998 untersuchte Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer (Urk. 11/31). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Gehstrecke sei etwas eingeschränkt, er sei auch zuckerkrank und auch das Herz mache Probleme (Urk. 11/31 S. 1). Dr. C.___ führte aus, in der Klinik für Unfallchirurgie seien offene Endphalanxfrakturen der Zehen I-III links, Nagelluxationen an Zehe I und IV links und multiple Rissquetschwunden, wahrscheinlich am linken Fuss, festgestellt worden. Die Mittelfussgegend sei im damaligen Röntgenbild schlecht dargestellt, man glaube aber doch, unwesentlich dislozierte Frakturen der Metatarsalia II und III zu erkennen. Es sei anzunehmen, dass im Austrittsbericht vermerkt worden wäre, wenn es sich dabei um alte Frakturen gehandelt hätte (Urk. 11/31 S. 2 unten).
Die Frakturen der Metatarsalia II und III seien in guter Stellung verheilt. Auch die Zehenkuppen seien vernarbt und seien wieder belastbar geworden. Der Fussrücken links sei etwas höher als der rechte, was eine sorgfältige Wahl des Schuhwerks bedinge. Die Rigidität des Vorfusses links sei nur diskret vermehrt, eine Zurichtung der Schuhe scheine entbehrlich (Urk. 11/31 S. 3 oben).
Durch die erwähnten Residuen sei die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers höchstens marginal eingeschränkt; auch eine Arbeit auf dem Bau erscheine deswegen weiter zumutbar (Urk. 11/31 S. 3).
Der Beschwerdeführer habe erhebliche gesundheitliche Probleme (Übergewicht, Diabetes mellitus, Hypertonie, Paronychie der Grosszehe rechts), die nicht mit dem Unfall vom 31. Oktober 1989 in Zusammenhang stünden (Urk. 11/31 S. 3 unten).
4.5 Am 30. Dezember 1998, 10. Februar und 5. Mai 1999 (Urk. 11/33-34, Urk. 11/40) nahm Dr. C.___ zu weiteren Aspekten wie folgt Stellung:
4.5.1 Betreffend Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall müsse bei vorsichtiger Schätzung ein Zeitraum von vier Monaten eingesetzt werden; bis zum Erreichen einer vollen Belastbarkeit wäre ein Zeitraum von einem weiteren Monat zu veranschlagen. Retrospektiv ergebe dies eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für vier Monate, von 50 % für einen Monat, und danach wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/33).
4.5.2 Bei der Befragung vom 18. Dezember 1998 im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung hatte der Beschwerdeführer angegeben, auch unter Kopfschmerzen zu leiden, anfangs seltener und in den letzten zwei Jahren zunehmend (Urk. 11/32 S. 2 oben). Dazu und zu der kurzen Bewusstlosigkeit nach dem Sturz vom Lastwagen führte Dr. C.___ aus, da der Beschwerdeführer die Umstände genau zu schildern vermöge, bestehe weder eine retro- noch eine anterograde Amnesie. Es könne sich somit höchstens um eine leichte Commotio cerebri gehandelt haben. Bei der Einlieferung ins USZ sei der Beschwerdeführer denn auch internmedizinisch und neurologisch unauffällig gewesen. Es sei somit nicht anzunehmen, dass ein wesentliches Schädel-Hirn-Trauma stattgefunden habe. Die Kopfschmerzen, die sich in den letzten Jahren intensiviert hätten, könnten durchaus mit der bestehenden Hypertonie und dem Übergewicht in Zusammenhang stehen; ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Oktober 1989 sei hingegen unwahrscheinlich (Urk. 11/34).
4.5.3 Zur Beurteilung durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.3) führte Dr. C.___ aus, bezüglich Diagnose bestehe Einigkeit. Hingegen habe sich am 18. Dezember 1998 nur ein diskret vermehrt rigider Vorfuss links und plantar links keine Schmerzhaftigkeit mehr über den Metatarsaleköpfchen gefunden. Der Senkfuss sei symmetrisch, könne somit nicht als posttraumatisch eingestuft werden, sondern sei anlagebedingt. Die Füsse würden symmetrisch belastet, was aus der seitengleichen Beschwielung wie auch der seitengleichen Abnützung der Schuhsohlen abgeleitet werden könne. Eine auffällige Varikosis habe er nicht feststellen können und sei auch auf den Fotografien (vgl. Urk. 11/30) nicht ersichtlich. Bei der angegebenen Einschränkung von 40 % sei nicht bekannt, auf welche Tabelle sie sich stütze; üblich sei jedoch ohnehin das Festlegen eines Zumutbarkeitsprofils (Urk. 11/40 S. 1).
4.6 Am 23. Februar 2001 (Urk. 11/51) reichte der Beschwerdeführer die folgenden, übersetzten ärztlichen Beurteilungen ein:
4.6.1 Dr. med. D.___, Orthopäde-Traumatologe, undatiert: Nebst dem Status nach bekannten Fussfrakturen wurde zusätzlich eine Arthrosis deformans des linkes Fusses diagnostiziert. Die vordere Seite des linken Fusses sei ein wenig vergrössert und auf der hinteren Seite seien Verhärtungen im Bereich des Kopfes II und III des metatarsalen Knochens vorhanden. Ebenfalls vorhanden seien Schwielen an der seitlichen Seite des linken Fusses. Bei längerem Laufen und Stehen schone der Beschwerdeführer, wegen der Schmerzen im linken Fuss, das linke Bein (Urk. 11/52; vgl. auch die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 8. Juni 2000, handschriftliche Übersetzung, Urk. 11/47).
4.6.2 Prof. Dr. med. E.___, Spezialarzt Orthopädie-Traumatologie, 23. Dezember 2000: Diagnostiziert wurden nebst dem Status nach den bekannten Frakturen eine „Arthrosis halluxis sec. tarsometatarsalis pedis sin.“. Beschrieben wurden diverse Einschränkungen beim Gehen. Es sei adäquates Schuhwerk nach Abdruck empfohlen. Aufgrund der subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers sei als Einschätzung von weiteren evolutionellen Veränderungen die Arbeitsfähigkeit um 25 % vermindert (Urk. 11/53).
4.6.3 Prof. E.___, 19. Januar 2001: Bericht über eine Verlaufskontrolle (Urk. 11/54).
4.6.4 Dr. med. F.___, HNO-Facharzt, 21. Januar 2001: Diagnostiziert wurden unter anderem ein Status nach Commotio cerebri et labyrinthii nach Schädelkontusion am 31. Oktober 1989, Vertigo und Tinnitus (Urk. 11/55).
4.6.5 Prof. E.___, 1. Februar 2001: Als zusätzliche Diagnosen wurden hier aufgeführt eine „Neoarthrosis interphalangealis hallucis secund.“, eine „Pseudoarthrosis phalangae distalis digiti II pedis sin.“ und eine „Osteitis ossis metatarsalis II-III pedis sin. in remissionem“. Ferner berichtete Prof. E.___ von der klinischen Untersuchung, an der Aussenseite des linken Fusses und an der Plantarseite in der Projektion der Metatarsalknochenenden seien druckempfindliche Clavi (Hühneraugen) vorhanden (Urk. 11/56/1 S. 1 unten). Seit dem Zeitpunkt der Verletzung leide der Beschwerdeführer unter ständigen körperlichen Schmerzen unterschiedlicher Stärke und Qualität, welche ihn belasteten, was seinen psychischen Zustand und seine Stimmung beeinträchtige, wodurch sein depressiver Zustand zu erklären sei. Aufgrund des Dargelegten sei seine Vital- und Arbeitsfähigkeit um 25 % vermindert (Urk. 11/56/1 S. 2).
4.6.6 G.___, Psychologin, 12. Februar 2001: Durchgeführt wurde eine psychologische Observation, die - soweit aus der Übersetzung ersichtlich - einen Verlust der Motivation und der gedanklichen Konzentration aufzeigte, was auf eine depressiv-angstneurotische Persönlichkeitsstruktur hinweise (Urk. 11/57).
4.6.7 Dr. med. H.___, Neuro-Psychiater, 13. Februar 2001: Festgestellt wurde ein „Postkommotionssyndrom F 07.2“, wobei die Beschwerden seit 1989, seit einem „Sturz auf den Kopf mit Bewusstseinsverlust (Dokumentation aus der Schweiz)“, bestünden. Es bestünden organische Störungen und seelisches Leiden sowie eine körperliche Schädigung von 30 % (Urk. 11/58).
4.7 Am 9. Juli 2001 führte Kreisarzt Dr. C.___ eine weitere Untersuchung durch (Urk. 11/63). Dr. C.___ berichtete, der Beschwerdeführer gehe mit linksseitigem Hinken, belaste den linken Fuss nur auf der Aussenkante, lehne Zehen- und Fersengang als unmöglich ab, der Einbeinstand links sei mit leichter Unterstützung möglich (Urk. 11/63 S. 2 Mitte).
Die Trophik der Beine sei unauffällig, das Endglied der Grosszehe leicht deformiert, an den Zehen II und III fehlten die Nägel, die Zehen seien leicht verkürzt, die Sohlenbeschwielung links sei im Bereich der Grosszehe höchstens geringfügig abgeschwächt, was nicht zum hinkenden Gehmuster mit Supination des Vorfusses passe, das der Beschwerdeführer zeige (Urk. 11/63 S. 2 unten, mit Hinweis auf Bilder Nr. 9-12 der erstellten Fotodokumentation, Urk. 11/62).
Die Sohlenbeschwielung beider Füsse sei symmetrisch, insbesondere seien auch im Bereich des Grundgliedes der Grosszehe links medial deutliche Verhornungen zu erkennen. Bei den vom Beschwerdeführer getragenen Schuhen sei die Abnützung ebenfalls symmetrisch; eine vermehrte Abnützung des linken Schuhs lateral, was bei der demonstrierten Fusshaltung zu erwarten wäre, sei nicht vorhanden (Urk. 11/63 S. 3 Mitte, mit Hinweis auf Bilder Nr. 9-15 in Urk. 11/62).
Die neu angefertigten Röntgenbilder zeigten keine wesentlichen Arthrosen der Grundgelenke links und rechts, im Mittelfussbereich keinerlei arthrotischen Veränderungen und im Vergleich zu den Aufnahmen vom November 1998 keine weiteren Veränderungen (Urk. 11/63 S. 3 unten; vgl. den von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, gleichentags erhobenen Befund, Urk. 11/64). Zum vom Beschwerdeführer mitgebrachten MRI des Schädels werde noch ein Bericht erwartet.
Dr. C.___ wies darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Gehmuster nicht mit der beobachteten Sohlenbeschwielung korrespondiere; entgegen dem Bericht aus Jugoslawien seien am Fussrand links lateral auch keine Clavi vorhanden, die Sohlenbeschwielung sei vielmehr symmetrisch. Er könne deshalb nicht umhin, anzunehmen, die in der Untersuchungssituation demonstrierte Gehbehinderung sei im alltäglichen Leben nicht oder allerhöchstens in minimaler Ausprägung vorhanden. Wohl unterstelle er damit dem Beschwerdeführer Täuschungsabsichten, aber er könne die beschriebenen Beobachtungen nicht anders interpretieren (Urk. 11/63 S. 5 unten).
Er komme zum gleichen Schluss wie anlässlich der Untersuchung im Jahre 1998: Eine Versorgung mit kräftigem Schuhwerk und eventuell Einlagen sei angezeigt, so dürfe eine normale Gehfähigkeit und auch eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Diese These sei durch die erwähnten Benützungsspuren, die gute Funktion der Gelenke und die fehlende Atrophie der Wade (der festgestellte Umfangunterschied von 1 cm sei im Messfehlerbereich und damit irrelevant) belegt (Urk. 11/63 S. 6).
4.8 Die vom Beschwerdeführer mitgebrachten MRI-Aufnahmen wurden von Dr. med. J.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH, befundet. In seinem Bericht vom 25. Juli 2001 führte Dr. J.___ aus, im Wesentlichen handle es sich um eine unauffällige Magnetresonanztomographie des Neurocraniums; postkontusionelle Veränderungen des Neurocerebrums lägen nicht vor (Urk. 11/68). Dies führte Dr. C.___ am 22. August 2001 zum Schluss, dass jegliche Hinweise für eine relevante Schädigung des Gehirns im Jahre 1989 fehlten (Urk. 11/69).
4.9 Am 9. Dezember 2001 nahm der Beschwerdeführer Stellung und erklärte, vor dem Unfall sei sein Blutdruck immer normal gewesen; möglicherweise sei auch der Diabetes auf die stattgefundene Operation und den damit verbundenen Stress zurückzuführen (Urk. 11/80 S. 1). Die Ärzte, die ihn in Jugoslawien begutachtet hätten, seien renommierte Fachleute (Urk. 11/80 S. 2 Mitte). Die Schuhe habe er von seinem Bruder ausgeliehen, weil er sich keine neuen habe leisten können (Urk. 11/80 S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer reichte sodann eine Beurteilung durch Oberst Dr. med. K.___ vom 21. Januar 2002 (Urk. 11/82/2) ein. Dr. K.___ diagnostizierte darin einen Status nach den bekannten Frakturen, eine Deformatio pedis beidseits sowie eine Periarthritis humeroscapularis links und eine subacrominale Bursitis links (Urk. 11/82/2 S. 1 unten). Es seien ein Paar orthopädische Einlagen mit metatarsalen Kissen sowie Schmerzmittel und physikalische Therapie für die linke Schulter verschrieben worden. Die Arbeits- und Lebensfähigkeit sei wegen der Verletzung beider Füsse in grösserem Grad geschädigt, dementsprechend sollte man den Grad der (Arbeits-) Fähigkeit einstufen (Urk. 11/82/2 S. 2).
4.10 Am 14. Dezember 2001 nahm Dr. C.___ noch einmal Stellung (Urk. 11/83). Er führte aus, es sei unbestritten, dass am Fussskelett links posttraumatische Veränderungen bestünden. Allerdings sei die festgestellte Synostose zwischen End- und Mittelglied der fünften Zehe als Anlagevariante aufzufassen und nicht als posttraumatische Veränderung. Die Röntgenabklärung habe lediglich Hilfsfunktion; die Bedeutung eines Röntgenbefundes könne nur im Kontext mit der Klinik gewertet werden. Schwellungen des Fusses hätten in der Untersuchungssituation nicht festgestellt werden können; auch die entsprechenden Ausführungen in den Berichten aus Jugoslawien stützten sich ausschliesslich auf Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 11/83 S. 1).
Prof. E.___ habe über druckempfindliche Clavi an der Aussenseite des Fusses berichtet; dies wäre Ausdruck einer gestörten Vorfussbelastung. Ein solches pathologisches Beschwielungsmuster sei bei einer konstanten Fehlstellung dauerhaft; es würde höchstens nach mehrmonatiger Bettruhe verschwinden. Schon mässige Belastung durch Gehen reiche aus, um das Beschwielungsmuster auszuprägen. Mindestens in diesem - mässigen - Ausmass belaste der Beschwerdeführer seine Füsse, weswegen ein klares Beschwielungsmuster vorhanden sei. Entgegen den Beschreibungen von Prof. E.___ könne er, Dr. C.___, keine Clavi feststellen; das Beschwielungsmuster sei symmetrisch. Dies sei auch fotografisch dokumentiert; von Prof. E.___ gebe es lediglich die Beschreibung (Urk. 11/83 S. 1 f.).
Die mitgebrachten Schuhe seien nicht sehr kräftig gebaut, der Beschwerdeführer andererseits schwergewichtig. Eine erhebliche Fehlbelastung hätte sich längst in der Deformierung des Schuhs ausgedrückt. Eine solche sei, ebenfalls fotografisch dokumentiert, nicht vorhanden (Urk. 11/83 S. 2).
Zusammenfassend führte Dr. C.___ aus, am Skelett des linken Fusses seien wohl Veränderungen vorhanden. Deren klinische Auswirkungen seien aber minimal, so dass sich aus dem Gesamtbild trotz den radiologischen Veränderungen keine Hinweise für eine wesentliche Beeinträchtigung ergäben (Urk. 11/83 S. 2 Mitte).
4.11 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. K.___ vom 16. Dezember 2002 ein (Übersetzung: Urk. 18/1): Die Beweglichkeit der Zehen, insbesondere der grossen Zehe, des linken Fusses sei schwächer. Es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Ein zusätzliches Problem stelle die Situation mit dem rechten Fuss - der infolge Schonung des linken Fusses beansprucht werde - und mit dem linken Arm dar. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrachte er als um 30 % vermindert. Eine Kontrolle sei in einem Jahr vorgesehen.
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass der linke Fuss des Beschwerdeführers beim Unfall vom 31. Oktober 1989 erheblich verletzt wurde (zur Frage der Kopfschmerzen siehe nachstehend Erw. 5.6). Zur Frage hingegen, ob als Folge der erlittenen Verletzungen weiterhin Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und allenfalls der körperlichen Integrität bestehen, liegen unterschiedliche medizinische Beurteilungen vor.
5.2 Kreisarzt Dr. C.___ kam zum Schluss, am Skelett des linken Fusses seien Veränderungen vorhanden. Deren klinische Auswirkungen seien aber minimal. Dadurch sei die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers höchstens marginal eingeschränkt; auch eine Arbeit auf dem Bau erscheine deswegen weiter zumutbar. Bei einer Versorgung mit kräftigem Schuhwerk und eventuell Einlagen dürfe eine normale Gehfähigkeit und auch eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erwartet werden (vorstehend Erw. 4.4, 4.7 und 4.10).
Der Beschwerdeführer habe allerdings erhebliche gesundheitliche Probleme (Übergewicht, Diabetes mellitus, Hypertonie, Paronychie der Grosszehe rechts), die nicht mit dem Unfall vom 31. Oktober 1989 im Zusammenhang stünden (Urk. 11/31 S. 3 unten).
5.3 Dr. B.___, Prof. E.___ und Dr. K.___ führten hingegen aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Fussbeschwerden für längeres Gehen, Stehen und körperliches Arbeiten eingeschränkt, wobei die Einschränkung unterschiedlich hoch (40 %, 25 %, 30 %) veranschlagt wurde (vorstehend Erw. 4.3, 4.6.2, 4.6.5 und 4.11).
5.4 Dr. C.___ stützte seine Einschätzung auf Röntgenaufnahmen verschiedenen Datums und auf seine eigenen klinischen Untersuchungen. Dabei fiel vor allem die folgende Beobachtung ins Gewicht:
Der Beschwerdeführer zeigte in der Untersuchungssituation jeweils eine Behinderung im Gehen in Form eines Schonhinkens links und der ausschliesslichen Belastung des linken Fusses auf der Aussenkante. Dr. C.___ kam zum Schluss, dass diese gezeigte Gehbehinderung nicht der gewohnten, alltäglichen Gangart des Beschwerdeführers entsprechen kann. Sowohl die Beschwielung der Fusssohlen als auch die Abnützung der getragenen Schuhe war symmetrisch und zeigte keinerlei einseitige Spuren, wie sie die demonstrierte Gehbehinderung zwangsläufig ausprägen müsste.
Die Schlussfolgerung von Dr. C.___ - dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung eine Gehbehinderung vorführte, die im Alltag nicht besteht - basiert auf sorgfältiger Abwägung, ist einlässlich begründet und ist unzweideutig fotografisch belegt (vgl. Urk. 11/62, Aufnahmen Nr. 9 bis Nr. 15, sowie Urk. 11/30).
Dagegen vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die damals getragenen Schuhe von seinem Bruder ausgeliehen, nicht aufzukommen (vgl. vorstehend Erw. 4.9) - der Umstand, dass es immerhin seine eigenen Füsse sind, deren Sohlen ebenfalls symmetrisch beschwielt sind, qualifiziert sie als Ausrede.
Die vollkommen schlüssige Beweislage führt zur Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete und in der Untersuchung demonstrierte Gehbehinderung im Alltag nicht besteht.
Somit erweist sich die Beurteilung Dr. C.___s, wonach aufgrund von Restfolgen der erlittenen Fussverletzungen - allenfalls bei entsprechender Schuhversorgung - keine Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen, als in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar, so dass auf seine, den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich entsprechende, Stellungnahmen abzustellen ist.
5.5 Die anderslautenden Beurteilungen der in Jugoslawien tätigen Ärzte vermögen dieses Ergebnis nicht umzustossen. Entscheidend ins Gewicht fällt dabei, dass ihre Einschätzungen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers über die angebliche Gehbehinderung und der entsprechenden Vorführung in der Untersuchung beruhen. Offenbar haben sie die von Dr. C.___ vorgenommene Plausibilisierung unterlassen - es finden sich in ihren Berichten keine Angaben über unterschiedlich oder symmetrisch beschwielte Fuss- und Schuhsohlen - und haben, so ist zu ihren Gunsten anzunehmen, die Täuschung nicht bemerkt.
Da mit der nur behaupteten, im Alltag bewiesenermassen aber nicht existierenden Gehbehinderung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 5.4) das Fundament für die anderslautenden Beurteilungen wegfällt, erübrigt sich deren detaillierte Würdigung. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die von Prof. E.___ am 1. Februar 2001 angeführten Clavi (vgl. vorstehend Erw. 4.6.5) weder in der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 1998 noch jener vom 9. Juli 2001 festzustellen waren (vgl. vorstehend Erw. 4.4 und 4.7), was ebenfalls fotografisch eindeutig belegt ist (Urk. 11/30, Urk. 11/62 Aufnahmen 9-12). Auf die angegebenen, variierenden Prozentsätze einer Einschränkung in der Arbeits- oder „Vitalfähigkeit“ (Urk. 11/56/1 S. 2) kann - nebst dem entfallenen Fundament - auch deshalb nicht abgestellt werden, weil der dafür verwendete Massstab nicht bekannt ist, und weil offensichtlich teilweise auch andere Beschwerden (Schulter) berücksichtigt wurden (vgl. vorstehend Erw. 4.11).
5.6 In der Befragung im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung hatte der Beschwerdeführer angegeben, er leide seit dem Unfall auch an Kopfschmerzen, anfänglich seltener, in den letzten zwei Jahren zunehmend. Dr. C.___ hat dargelegt, aus welchen Gründen er einen ursächlichen Zusammenhang dieser angegebenen Kopfschmerzen mit dem Unfall von 1989 als unwahrscheinlich erachtete (vgl. vorstehend Erw. 4.5.2). Auf seine schlüssigen und überzeugenden Ausführungen kann verwiesen werden.
Sie werden auch durch die kurzen Ausführungen von Dr. H.___, der am 13. Februar 2001 ein Postkommotionssyndrom diagnostizierte (vgl. vorstehend Erw. 4.6.7), nicht in Frage gestellt. Einerseits erscheint als bemerkenswert, dass in der Fülle der medizinischen Berichte über die Behandlung des Beschwerdeführers in Jugoslawien seit 1989 erstmals im Jahre 2001 überhaupt von Kopfschmerzen die Rede ist. Andererseits stützte sich auch Dr. H.___ ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers, wobei sein Hinweis „Sturz auf den Kopf mit Bewusstseinsverlust (Dokumentation aus der Schweiz)“ keine Stütze in den Akten findet, war doch im einzigen echtzeitlichen Dokument, der Zusammenfassung der Krankengeschichte des USZ, von einem unauffälligen Neurostatus bei Eintritt und nirgends von einer - bei entsprechenden Anzeichen üblichen - Commotio-Überwachung die Rede (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
5.7 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder hinsichtlich des linken Fusses (vgl. vorstehend Erw. 5.4) noch hinsichtlich allfälliger Kopfschmerzen (vgl. vorstehend Erw. 5.6) ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem am 31. Oktober 1989 stattgefundenen Unfall besteht.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 16. Juli 2003 (Poststempel) einen Aufwand von 16,7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 203.30 geltend gemacht (Urk. 25/1). Aufgrund der eingereichten Detaillierung (Urk. 25/2) und angesichts der übersetzungsbedingt erschwerten Instruktion erscheint der Aufwand als angemessen, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3'815.-- (Honorar plus Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Zürich, wird mit Fr. 3'815.-- (Honorar plus Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).