Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00134
UV.2002.00134

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 31. Juli 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern



Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1972, war seit dem 25. Juli 1999 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ in B.___ beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 19. Juli 2000 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 12/1).
         Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 12/2). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, behandelt (vgl. Urk. 12/4, 12/7 und 12/10). Dr. D.___ hielt anamnestisch fest, dass der Versicherte bereits Ende April 2000 einen Unfall erlitten hatte, als ihm eine Brotkiste auf den cervico-thorakalen Übergangsbereich fiel (Urk. 12/4; vgl. auch Urk. 12/52-54). Am 4. Oktober 2000 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 12/5). Am 17. Oktober 2000 wurde im Institut für Radiologie des Kantonsspitals Winterthur ein Ganzkörperszintigramm erstellt (Urk. 12/6). Am 21. November 2000 berichteten Assistenzärztin Dr. med. F.___ und Co-Chefarzt Dr. med. G.___ vom Institut für Radiologie des Kantonsspitals Winterthur über die durchgeführte Therapie (Urk. 12/9). Am 27. Dezember 2000 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 12/11). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. I.___, Chiropraktor SCG/ECU, behandelt (vgl. Urk. 12/12-13, 12/17, 12/19, 12/21 und 12/23). Am 5. April 2001 reichten Dr. sc. techn. J.___ und Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, ihr Gutachten zu den Akten (Urk. 12/18).  Am 15. November 2001 wurde der Versicherte in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vorgestellt (Urk. 12/25). Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie und Mitglied des SUVA-Ärzteteams Unfallmedizin, reichte am 17. Dezember 2001 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 12/26). Vom 21. November bis 22. Dezember 2001 war der Versicherte in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist hospitalisiert (Urk. 12/27).
1.2     Mit Verfügung vom 3. April 2002 (Urk. 12/33) stellte die SUVA ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2002 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung mit der Begründung, dass keine behandlungsbedürftigen (organischen) Unfallfolgen mehr vorlägen. Die noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen seien psychischer Natur; zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2000 bestehe jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2002 (Urk. 35) Einsprache erheben. Die Krankenkasse des Versicherten, die ASSURA, verzichtete auf eine Einsprache (Urk. 12/44). Mit Entscheid vom 14. Juni 2002 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.     Es sei die Verfügung der SUVA Regensdorf vom 3. April 2002 aufzuheben;
2.     Es seien dem Beschwerdeführer ab 1. April 2002 weiterhin die ihm gemäss UVG zustehenden Leistungen (Unfalltaggelder und Heilungskosten) auszurichten;
3.     Es seien durch die SUVA von Amtes wegen nähere Abklärungen betreffend dem Hergang des Arbeitsunfalles vom April 2000 und den Verkehrsunfall vom 19. Juli 2000 zu treffen;
4.     Es sei durch die SUVA ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten über die derzeit beim Beschwerdeführer noch immer bestehenden Beschwerden und deren Unfallkausalität einzuholen;
5.     Nach Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens sei seitens der SUVA die Rentenfrage und die Frage nach der Integritätsentschädigung zu prüfen;
6.     Es sei dem Beschwerdeführer [...] ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.“
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2002 (Urk. 11) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 (Urk. 14) wurde dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stattgegeben (Urk. 14). Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 18 und 24). Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 (Urk. 25) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
         Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.5
2.5.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden  wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.5.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.5.3   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 1. April 2002 mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien. Das Beschwerdebild sei bereits seit Ende 2000 durch eine psychische Fehlentwicklung (Depression und Angstsymptomatik) bestimmt gewesen. Es sei offensichtlich, dass die psychische Problematik durch die Persönlichkeitsstruktur und das soziale Umfeld des Beschwerdeführers begründet werde; den beiden Unfällen komme hingegen keine massgebende Bedeutung zu. Die Adäquanz sei folglich zu Recht verneint worden.
3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass es unzutreffend und willkürlich sei, die beim Beschwerdeführer noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen einzig auf psychische Faktoren zurückzuführen. Zum einen würden sich aus den medizinischen Akten konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Gesundheitsstörungen durch somatische Ursachen und die beiden Unfälle bedingt seien. Zum anderen bestünden für allfällige psychische Auffälligkeiten oder eine psychische Überlagerung der beiden Unfallereignisse keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer sei denn auch nie durch einen verwaltungsexternen Psychiater begutachtet worden. Es habe auch keine polydisziplinäre Begutachtung stattgefunden. Im Übrigen sei zu beachten, dass die allfälligen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen beziehungsweise Belastungen auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in geordneten und harmonischen Familienverhältnissen und sozial integriert lebe, ausschliesslich unfallbedingt wären. Diesfalls hätte man es mit einer unfallkausalen psychischen Überlagerung zu tun.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2002 eingestellt und die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneint hat, weil zum einen keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vorlagen und zum anderen zwischen den noch vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und den Unfallereignissen vom April 2000 und 19. Juli 2000 kein adäquater Kausalzusammenhang bestand.
4.2
4.2.1   Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 16. August 2000 (Urk. 12/2) fest, dass beim Beschwerdeführer einige Stunden nach dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 2000 Cervikalgien (links) und leichte Lumbalgien aufgetreten seien. Er habe auch über ein Kribbeln in den Fingern der linken Hand geklagt.
         Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. September 2000 (Urk. 12/4) ein „zur Chronifizierung neigendes Schmerzsyndrom ausgehend von den Bewegungssegmenten am cervico-thorakalen Übergang bei Status nach Kontusionstrauma auf Höhe Th 1 4/00 resp. HWS-Distorsionstrauma am 19.7.00.“ Das erste Trauma habe sich Ende April 2000 ereignet, als dem Beschwerdeführer eine Brotkiste auf den cervico-thorakalen Übergang fiel. Es hätten sich streng belastungsinduzierte Schmerzen wechselnder Intensität entwickelt, welche der Beschwerdeführer jedoch toleriert habe. Er habe deshalb erst im Juni 2000 seinen Hausarzt aufgesucht. In der Folge habe seine Belastungstoleranz abgenommen; die beschwerdefreie Stehdauer sei kürzer geworden. Im Sitzen und Liegen sei er beschwerdefrei gewesen. Am 19. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer, als er sein Auto lenkte, hinten an der Seite von einem Lastwagen angefahren worden. „Keine HWS-Rotation. Beginn der Beschwerden 3 Stunden nach dem Unfall mit Schmerzen im unteren HWS-Bereich. Keine Ausstrahlung. Keine neurologische Symptomatik.“ Anlässlich der Untersuchung vom 26. Juli 2000 habe der Beschwerdeführer nach fünf Minuten Stehdauer beziehungsweise fünf Minuten im Sitzen sowie bei schon geringer HWS-Rotation über Nackenschmerzen geklagt. Bei den aktuell noch vorhandenen Beschwerden handle es sich um Folgen von zwei Traumata, wobei die streng umschriebenen Schmerzen am Dornfortsatz BWK 1 auf das Kontusionstrauma von Ende April 2000 zurückzuführen seien. Diese hätten nach dem HWS-Distorsionstrauma vom 19. Juli 2000 massiv exacerbiert. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer nicht fähig, länger als fünf Minuten zu stehen. Die Schmerzen würden vor allem bei Aktivierung der Scapulafixatorenmuskulatur (beim Heben und Tragen von Lasten) zunehmen.
4.2.2   SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2000 (Urk. 12/5) aus, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des Dornfortsatzes von BWK 1 klage. Ansonsten sei die Halswirbelsäule frei beweglich; der muskuläre Befund sei - abgesehen von einem verspannten Trapezius - unauffällig. Entsprechendes gelte auch für das Magentresonanztomogramm des cervico-thorakalen Übergangs. Es sei jedoch indiziert, diesbezüglich noch eine Skelettszintigraphie durchzuführen.
         Dr. med. M.___ vom Institut für Radiologie des Kantonsspitals Winterthur erhob am 18. Oktober 2000 folgenden Befund (Urk. 12/6): „Das Ganzkörperszintigramm zeigt eine homogene Nuklidaufnahme im gesamten Skelettsystem. Namentlich finden sich keine Speicherherde in Projektion auf die Dornfortsätze des zervikothorakalen Überganges, keine anderweitigen Herdbefunde.“ Es lägen - so Dr. M.___ weiter - keine Hinweise vor für eine stattgefundene ossäre traumatische Läsion im thorakozervikalen Übergang. Insbesondere sei keine Dornfortsatzfraktur ersichtlich.
4.2.3   Dr. D.___ äusserte sich am 24. Oktober 2000 dahingehend, dass die durch das HWS-Distorsionstrauma hervorgerufenen Beschwerden mittlerweile fast vollständig abgeklungen und für den Beschwerdeführer kaum mehr von Bedeutung seien. Es persistierten hingegen die auf das Unfallereignis vom April 2000 zurückzuführenden Beschwerden. Diesbezüglich sei die physiotherapeutische Behandlung erfolglos geblieben. Die Ursache für den zögerlichen Heilverlauf dürfte in der Periostkontusion in einem strategisch sehr wichtigen Bereich des Schultergürtels zu suchen sein (Urk. 12/7).
         Dr. F.___ und Dr. G.___ berichtete am 21. November 2000 über die von ihnen durchgeführte Radiotherapie. Der Beschwerdeführer habe diese Therapie sehr gut toleriert, wobei sich jedoch seine Schmerzen eher etwas verstärkt hätten. Eine Besserung sei in etwa sechs bis acht Wochen zu erwarten (Urk. 12/9).
         Kreisarzt Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2000 (Urk. 12/11) aus, dass der Eindruck entstehe, die Beschwerden hätten in letzter Zeit zugenommen. Ein lokaler Befund sei nicht zu erheben (mit Ausnahme einer Druckschmerzhaftigkeit). Er glaube, dass es beim Beschwerdeführer langsam zu einer Symptomausweitung komme, sehr wahrscheinlich aufgrund einer psycho-sozialen Symptomatik.
4.2.4   Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Januar 2001 (Urk. 12/12) ein chronifiziertes zervikothorakales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion vom 19. Juli 2000. Der Beschwerdeführer klage aktuell über Folgendes: „Punctum maximum im Bereich des zervikothorakalen Übergangsgebietes, keine nach distal reichenden Ausstrahlungen. Diffuse Parästhesien im linken Arm, gelegentliche Gangunsicherheit. Keine Kopfschmerzen. Schmerzbedingte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Nachtschmerz, keine spezifische morgendliche Anlaufsteife, Zunahme der Beschwerden in der zweiten Tageshälfte. In der letzten Zeit verspüre er auch Parästhesien im linken Bein. Zunehmend depressive Verstimmung.“ Es liege ein protrahierter Verlauf eines traumatisch bedingten zervikothorakalen Schmerzsyndroms vor, aktuell mit ausgeprägter schmerzbedingter Bewegungseinschränkung und Tendenz zur Symptomausweitung. Das Beschwerdemuster sei streng belastungsabhängig. Für eine radikuläre Komponente lägen keine Hinweise vor. Es zeige sich ein depressives Verstimmungsbild (vgl. auch Urk. 12/13, 12/17, 12/19, 12/21 und 12/23).
4.2.5   Aus der biomechanischen Kurzbeurteilung von Dr. J.___ und Prof. K.___ vom 5. April 2001 (Urk. 12/18) geht hervor, dass aufgrund der technischen Informationen habe festgestellt werden können, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers „wahrscheinlich eher gering“ gewesen sei und es zu keinen nennenswerten Rotationsbeschleunigungen gekommen sei. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Unfallereignis vom 19. Juli 2000 festgestellten Beschwerden und Befunde im HWS-Bereich durch die Kollisionseinwirkung eher nicht erklärbar seien. Eine Verstärkung vorbestehender Beschwerden könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Für eine genauere Bewertung des Einflusses dieser vorbestehenden Beschwerden müsste Genaueres über das im April 2000 erfolgte Kontusionstrauma erarbeitet werden.
4.2.6   Chefarzt Dr. med. N.___, Oberarzt i.V. Dr. med. O.___ und Dr. I.___ von der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist erhoben in ihrem Bericht vom 20. November 2001 (Urk. 12/25) folgende Diagnose:
„Cervicothorakales Schmerzsyndrom
-   St.n. HWS-Distorsionstrauma am 19.07.2000
-   Schmerzverarbeitungsproblematik“
         Es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom am cervicothorakalen Übergang. Physiotherapeutische und die chiropraktorischen Behandlungen hätten keine Verbesserungen ergeben. Eine psychiatrische Behandlung sei durch den Beschwerdeführer vorzeitig abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende Schmerzen insbesondere über dem cervicothorakalen Übergang.
4.2.7   SUVA-Arzt Dr. L.___ führte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2001 (Urk. 12/26) aus, dass die Folgen einer Kontusion im cervico-thorakalen Übergang ohne nachweisbare Schädigung ossärer und Weichteilstrukturen in der Regel nach spätestens ein paar Wochen vollständig ausheilten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die verschiedenen therapeutischen Massnahmen (konventionelle Physiotherapie, vorsichtige chiropraktische Manipulationen, Infiltrationen loco dolenti, Schmerzbestrahlung) nicht angesprochen habe, sowie die bildgebende Diagnostik würden gegen eine somatische Ursache der Beschwerden sprechen. Am 19. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer in eine banale Streifkollision verwickelt worden. Die biomechanische Kurzbeurteilung vom April 2001 habe ein sehr geringes delta-v ergeben; das Auto sei weder beschleunigt noch in Rotation versetzt worden. Aufgrund der biomechanischen Beurteilung sei das Auftreten eines HWS-Distorsionstrauma sehr unwahrscheinlich. Die daraus resultierende Symptomatik lasse sich weder neurologisch noch biomechanisch erklären. Zur Zeit bestünden keine Hinweise auf eine somatische Läsion, welche die geklagten Beschwerden auch nur annähernd erklären könnten. Weitere Abklärungen oder Therapien im somatischen Bereich seien nicht indiziert.
4.2.8   Oberarzt Dr. med. P.___ und Assistenzarzt Dr. med. Q.___ erhoben in ihrem Bericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 12/27) folgende Diagnosen:
„Cervicothorakales Schmerzsyndrom mit/bei
-   St.n. Kontusionstrauma auf Höhe Th1 April 2000
-   St.n. HWS-Distorsionstrauma (Autounfall am 19.07.2000)
-   Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hyperkyphose der BWS, Kopfrotation)“
         Der Beschwerdeführer - so die beiden Ärzte weiter - leide unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit punctum maximum im Bereich des cervicothorakalen Übergangsgebietes. Die Schmerzen im tiefen Nackenbereich seien konstant; sie würden sich im Gehen (mit Ausstrahlungen in die rechte und linke ulnare Hand) sowie beim Husten, Niesen und tiefen Durchatmen verstärken. Der Beschwerdeführer leide aktuell vor allem an der starken Bewegungseinschränkung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie an Schmerzen im cervikothorakalen Bereich und zwischen den Schulterblättern. Mittels konventioneller Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule, durch ein Computertomogramm und mittels einer Skelettszintigraphie hätten keine Hinweise für eine ossäre Läsion oder Neuralkompression nachgewiesen werden können. Trotz Physiotherapie und chiropraktorischer Behandlung hätten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflusst werden können. Deshalb sei der Beschwerdeführer von der interdisziplinären Schmerzsprechstunde in die Klinik Balgrist zur weiteren stationären Therapie überwiesen worden. Es hätten keine Kompressionen neuraler Strukturen oder anderweitige Pathologien gefunden werden können. Deshalb sei mit einer kräftigenden und stabilisierenden Physiotherapie begonnen worden. Darunter hätten sich die Beschwerden (vor allem die Schmerzen) gebessert. Wegen einer ausgeprägten Angstsymptomatik sei mit einer medikamentöse Therapie begonnen worden. Die Beweglichkeit habe dadurch massiv verbessert werden können. Bis Ende Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. Januar 2002 bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, und drei Wochen später sei der Versicherte dann wieder zu 100 % arbeitsfähig.
4.2.9   In seinem Bericht vom 28. Oktober 2002 (Urk. 12/52) schilderte Dr. C.___ die Behandlung des Beschwerdeführers nach dem Unfallereignis vom April 2000: Der Beschwerdeführer habe ihn deshalb erstmals am 28. Juni 2000 aufgesucht. Er habe über belastungsabhängige Schmerzen linksseitig am cervicothorakalen Übergang geklagt. Die Symptome dieses ersten Unfalles und des Autounfalls vom 19. Juli 2000 seien vermutlich ineinander übergegangen.
         Dr. E.___ äusserte sich hiezu am 13. November 2002 dahingehend, dass radiologisch keine Anhaltspunkte für eine knöcherne strukturelle Läsion gefunden worden seien. Es seien weder ein Hämatom noch eine Kontusionsmarke gefunden worden. Es sei allgemein bekannt, dass Rückenkontusionen ohne strukturelle Läsion innerhalb von sechs Monaten abheilen. Diese Zeit sei schon lange verstrichen. Demzufolge seien die geklagten Rückenbeschwerden nicht mehr unfallkausal (Urk. 12/56).
4.3
4.3.1   Aufgrund der zitierten ärztlichen Meinungsäusserungen steht fest, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Ebenso eindeutig ergibt sich jedoch, dass diesen Beeinträchtigungen kein somatisches Korrelat mehr zugrunde liegt. So führte Dr. M.___ aus, dass sich radiologisch keine Hinweise für eine stattgefundene ossäre traumatische Läsion im thorakozervikalen Übergang finden würden (Urk. 12/6). Dr. E.___ konnte anlässlich der Untersuchung vom 27. Dezember 2000 - abgesehen von einer Druckschmerzhaftigkeit - keinen lokalen Befund erheben (Urk. 12/11; vgl. auch Urk. 12/56). Dr. I.___ erkannte keine Anzeichen für eine radikuläre Komponente (Urk. 12/12). Dr. L.___ fand keine neurologische Ursache für die geklagten Beschwerden. Eine somatische Läsion, welche die geklagten Beschwerden auch nur annähernd erklären könnte, vermochte Dr. L.___ ebenfalls nicht zu erkennen. Die Dres. P.___ und Q.___ schlossen sich der Auffassung an, dass durch die umfangreiche, bildgebende Diagnostik weder eine ossäre Läsion noch eine Neuralkompression nachgewiesen werden konnten (Urk. 12/27). Abweichende Äusserungen sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Ende April 2000 erlittenen Kontusion im cervico-thorakalen Übergang vertrat Dr. L.___ die Meinung, dass solche Verletzungen ohne nachweisbare Schädigung ossärer und Weichteilstrukturen in der Regel nach spätestens ein paar Wochen vollständig ausheilten (Urk. 12/26). Auch SUVA-Arzt Dr. E.___ erinnerte daran, dass Rückenkontusionen bekanntlich ohne strukturelle Läsion innerhalb von sechs Monaten abheilen (Urk. 12/56). In der medizinischen Fachliteratur wird dies grundsätzlich als Erfahrungstatsache anerkannt, wobei allerdings von einem Zeitraum von sechs bis höchstens neun Monaten gesprochen wird (vgl. Hans U. Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52). Ob im vorliegenden Fall tatsächlich von einer Heilungsdauer von nur einigen Wochen oder vielmehr von einer mehrere Monate dauernden Rekonvaleszenz auszugehen ist, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Heilungsverlauf möglicherweise durch den zweiten Unfall ungünstig beeinflusst worden sein könnte, waren nämlich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. März 2002 fast zwei Jahre vergangen, so dass das Unfallereignis von Ende April 2000 in somatischer Hinsicht als eigenständige Gesundheitsstörung ausser Betracht fällt.
4.3.2   Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2000 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass sich die an der biomechanischen Kurzbeurteilung von Dr. J.___ und Prof. K.___ vom 5. April 2001 orientierenden biomechanischen Überlegungen von Dr. L.___ nicht überzeugend sind, da es nicht der Rechtsprechung zu Schleudertrauma-Fällen entspricht, die natürliche Kausalität mit Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und Unfallmechanismus in Frage zu stellen (vgl. anstatt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. P. gegen SUVA vom 14. März 2001, U 137/00, Erw. 2b). Auch die übrigen medizinischen Akten geben keine Klarheit darüber, ob und inwieweit das vorliegende, nicht mehr mit organischen Unfallfolgen erklärbare Beschwerdebild eine Folge der Distorsionsverletzung vom 19. Juli 2000 oder des Unfalls von Ende April 2000 darstellt.
         Unklar ist auch, ob eine psychische Fehlentwicklung beziehungsweise Fehlverarbeitung vorliegt. Diese Frage lässt sich anhand der medizinischen Akten nicht schlüssig beantworten, denn die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen.
Letztlich können jedoch die Fragen nach dem natürlichen Kausalzusammenhang sowie nach dem Vorhandensein einer psychischen Störung und nach deren Stellenwert offen gelassen werden; denn - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - einem allfälligen Kausalzusammenhang wäre die Adäquanz selbst dann abzusprechen, wenn das Vorhandensein einer im Vordergrund stehenden psychischen Störung ausgeschlossen würde und die Adäquanzprüfung nach der zu den Folgen des HWS-Schleudertraumas entwickelten Rechtsprechung (BGE 117 V 359; vgl. dazu Erw. 2.5.2) vorgenommen würde, nach der nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden differenziert zu werden braucht und bei der die Schwelle zur Bejahung der Adäquanz daher tiefer liegt als bei natürlichen Unfallfolgen psychischer Art.
4.3.3   Der Hergang des Verkehrsunfalls vom 19. Juli 2000 wird in der Beschwerdeschrift folgendermassen geschildert (Urk. 1 S. 3 f.): Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug auf rund 70 km/h beschleunigt, als der Fahrer eines Lastwagens neben ihm unangekündigt die Spur habe wechseln wollen. Dabei sei es zu einer ersten Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen, und zwar habe die rechte vordere Front des Lastwagens den linken Heckteil des Autos des Beschwerdeführers touchiert. Bei dieser ersten Berührung sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers um rund 45 Grad nach links abgedreht worden, worauf der Lastwagen gegen die linke Hintertür des Autos gestossen sei. Auf diese Drehung um rund 45 Grad habe der Beschwerdeführer mit einer spontanen Steuerkorrektur reagiert, was dazu geführt habe, dass sich sein Wagen zwei Mal um die eigene Achse gedreht habe und schliesslich auf dem Pannenstreifen zum Stillstand gekommen sei.
Diese Unfallschilderung weicht von den früheren, der Unfallmeldung und dem Polizeirapport zugrunde liegenden Angaben, nach denen es zu einer einmaligen Streifkollision gekommen war (Urk. 12/1-5 12/18 S. 1 f.), erheblich ab. Selbst wenn - entgegen der gängigen Praxis, wonach den sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis) - auf die in der Beschwerde enthaltene Unfallschilderung abgestellt würde, wäre das Ereignis vom 19. Juli 2000 als mittlerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Die Kollision beziehungsweise - wie der Beschwerdeführer selbst formulieren liess - die beiden „Berührungen“ waren eher leicht, was auch aus den in Urk. 12/18 gemachten Feststellungen hervorgeht: „Es liegen Fotografien sowie eine Reparaturrechnung des VW vor. Hierauf ist zu erkennen, dass die Verkleidung des Stossfängers auf der linken Seite verkratzt wurde. Ferner weist das hintere linke Seitenteil über dem Rad Kratzer und leichte Deformationen auf. An der Türe (hinten links) ist eine Beule im Bereich vor dem Türgriff festzustellen.“ Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit können dem Unfall, auch wenn er sich in der nunmehr geschilderten Version zugetragen hätte, nicht zugeschrieben werden. Es handelte sich vielmehr um einen Verkehrsunfall, dem nichts Aussergewöhnliches anhaftet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der beteiligte Lastwagenfahrer offenbar „ein länger dauerndes akustisches Warnsignal“ abgegeben hat (Urk. 1 S. 4). Die Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten hat und zuvor bereits wegen seines Unfalls von Ende April 2000 in ärztlicher Behandlung war. Die ärztliche Behandlung war nicht besonders lang. Anzeichen für eine Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; erhebliche Komplikationen traten nicht auf. Die Kriterien „Dauerbeschwerden“ sowie „Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ sind hingegen als erfüllt anzusehen. Dem Beschwerdeführer wurde von ärztlicher Seite nämlich vom Unfalltag bis zum 15. Oktober 2000 eine 100%ige und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/2, 12/8, 12/10, 12/12 und 12/20). Die Dres. P.___ und Q.___ gingen im Bericht vom 11. Januar 2002 sogar von einer bis Ende Dezember 2001 dauernden 100%igen und danach noch für drei Wochen von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne dass sie diese Beurteilung jedoch näher begründeten (Urk. 12/27). Jedenfalls arbeitete der Beschwerdeführer offenbar ab Oktober 2000 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2002 (vgl. Urk. 12/32) wieder im Rahmen eines Teilzeitpensums (Urk. 12/5-8, 12/13, 12/17, 12/21, 12/23). Diese beiden Faktoren reichen jedoch - auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und zuvor im selben Wirbelsäulenabschnitt ein Kontusionstrauma erlitten hat - nicht aus, um die Adäquanz zu begründen.
4.3.4   Obwohl es dafür in den medizinischen Akten keine klaren Hinweise gibt, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass allfällige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf das Kontusionstrauma vom April 2000 zurückzuführen wären, nicht als adäquate Unfallfolgen zu qualifizieren wären. Denn es handelte sich - wie sich aus der Schilderung des Beschwerdeführers selbst ergibt - um einen leichten Unfall: Es fiel ihm ein etwa 1,5 kg schwerer Brotkorb aus rund 1,85 m Höhe auf den Rücken (vgl. Urk. 18 S. 2). Der Beschwerdeführer verspürte initial nur wenig Schmerzen und suchte deshalb erst am 28. Juni 2000 einen Arzt auf (Urk. 12/52). Eine Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer war infolge dieses Unfalls auch nicht arbeitsunfähig (Urk. 12/52 Ziffer 8). Praxisgemäss ist bei einem derart leichten Unfall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einer allfälligen psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres zu verneinen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
4.3.5   Angesichts dessen, dass die Adäquanz in Bezug auf beide Unfallereignisse zu verneinen ist, besteht - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - kein Anlass für weitere polydisziplinäre oder psychiatrische Abklärungen, um die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs weiter zu erhellen.

5.       Mit Honorarnote vom 4. Juli 2003 (Urk. 26) machte Rechtsanwalt Dr. Burkart, welcher - wie erwähnt - mit Verfügung vom 20. Januar 2003 (Urk. 14) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, einen Aufwand von 24,95 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 114.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Honorarnote Leistungen enthält, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen (Korrespondenz mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich; Buchungen vom 4. November 2002, 12. Dezember 2002, 7. Januar 2003 und 23. Januar 2003). Der verfahrensfremde Aufwand beläuft sich auf 0,65 Stunden (= 0,1 h + 0,15 h + 0.15 h + 0.25 h); die verfahrensfremden Barauslagen betragen Fr. 5.20 (= [3 x Fr. 0.90] + [5 x Fr. 0.50]; für Porti und Fotokopien). Somit ergeben sich ein vorliegend relevanter Aufwand von 24,3 Stunden und verfahrensmässig begründete Barauslagen von Fr. 109.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer), was in Anbetracht der zu berücksichtigenden Rechtsfragen als angemessen erscheint. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 5'346.85 (= 1,076 x [24,3 x Fr. 200.-- + Fr. 109.20) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Dr. Burkart, Uster, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'346.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Sozialversicherung
- sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).