UV.2002.00138
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Juli 2003
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1965, war seit 2. Mai 2000 bei der A.___ AG, Zürich, als kaufmännische Angestellte beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 11. Januar 2001 meldete die A.___ AG der SUVA, die Versicherte habe sich am Vorabend des 12. Mai 2000 oder einige Tage früher einen Zeckenstich in der rechten Kniekehle zugezogen, sei seit 12. Mai 2000 mit Unterbrüchen arbeitsunfähig und leide unter anderem an Kopfweh, Übelkeit, Durchfall und Fieber (Urk. 9/1 Ziff. 4-6 und 9-10), wobei sie sich auf ein entsprechendes Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Zürich, vom 29. Dezember 2000 (Urk. 9/2) stützte.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2002 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht (Urk. 9/43 = Urk. 3/1). Dagegen erhob die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, Zürich, am 5. Februar 2002 Einsprache (Urk. 9/46 = Urk. 3/2), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2002 abwies (Urk. 9/55 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brender, am 26. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die üblichen ordentlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, mit Replik vom 31. März 2003 (Urk. 18), und die SUVA, mit Duplik vom 5. Mai 2003 (Urk. 24), hielten je an ihren Standpunkten fest. Am 7. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit einem Zeckenbiss stehen.
Zur Klärung dieser Frage ist auf die vorhandenen medizinischen Berichte (nachstehend Erw. 3) und weitere Unterlagen (nachstehend Erw. 4) einzugehen und es sind diese zu würdigen (nachstehend Erw. 5).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Permanence Hauptbahnhof, machte am 7. Februar 2001 die folgenden Angaben (Urk. 9/8): Die Beschwerdeführerin sei erstmals am 21. Mai 2000 behandelt worden, dies wegen Schwindelgefühl, Drehschwindel und Übelkeit seit zirka vier Tagen (Urk. 9/8 Ziff. 1-2). Es seien Drehschwindelattacken und eine virale Gastroenteritis diagnostiziert worden und die Beschwerdeführerin mit der Diagnose orthostatische Hypotonie zu Dr. med. C.___, FMH ORL, sowie wegen vermehrter Diarrhoeattacken am 28. Juni 2000 zu Dr. med. D.___, FMH Gastroenterologie, überwiesen worden (Urk. 9/8 Ziff. 3-4). Es habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 17. Mai 2000 bestanden; die letzte Konsultation habe am 28. Juni 2000 stattgefunden.
Aufgrund der aktenkundigen Honorarrechnungen steht fest, dass die erste Konsultation in der Permanence nicht am 21., sondern am 16. Mai 2000 erfolgte, gefolgt von weiteren Terminen am 19. Mai, am 21. Mai (nachts), am 26. und 27. Mai sowie am 13. Juni 2000 (Urk. 9/18/16 = Urk. 19/1). Weitere abgerechnete Konsultationen fanden statt am 19. Juni, 21. und 23. Juni 2000 (Urk. 9/18/17 = Urk. 19/2).
3.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, berichtete am 14. Juni 2001 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2000 (Urk. 9/27). Es hätten seit 14 Tagen Nackenverspannungen, Übelkeit bis zum Erbrechen, leichter Durchfall und plötzlich auftretende Drehschwindelanfälle bestanden. Die Symptome seien zum Untersuchungszeitpunkt nur noch schwach vorhanden gewesen. Am 8. Juni 1999 habe die Beschwerdeführerin wegen ähnlicher Beschwerden seinen Praxispartner aufgesucht gehabt (Urk. 9/27 S. 1).
Bei der Untersuchung habe sich ein klinisch normaler ORL-Status gefunden. Die anamnestischen Angaben und Befunde seien am ehesten mit einer ménièriformen Erkrankung zu vereinbaren gewesen. Entsprechend habe er Medikamente verschrieben (Urk. 9/27 S. 1 unten). Interessanterweise sei sein Praxispartner ein Jahr früher zu den genau gleichen Ergebnissen gelangt, was er erst im Nachhinein herausgefunden habe, da sich die Beschwerdeführerin als neue Patientin angemeldet habe. Er und sein Praxispartner hätten nach den Konsultationen jeweils - entgegen den Abmachungen - keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin mehr gehabt (Urk. 9/27 S. 2).
3.3 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, speziell Gastroenterologie, berichtete am 28. Juni 2000 an Dr. B.___, Permanence Hauptbahnhof, gastroenterologisch finde er keine organische Pathologie, welche für die bunte vegetative Symptomatik als Auslöser in Frage käme (Urk. 9/9 S. 1).
3.4 Am 29. März 2002 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie des handschriftlichen Kurzberichts der Medizinischen Poliklinik des USZ (gerichtet an: ORL, im Hause) vom 8. Juli 2000 eingereicht (Urk. 9/50/2). Darin wurden als Diagnosen eine chronische Nausea und ein Verdacht auf psychosomatische Überlagerung angeführt und zur Arbeitsfähigkeit und unter Bemerkungen ausgeführt: „baldmöglichst wieder in Arbeitsprozess integrieren; klinisch und labormässig unauffällige Befunde, BD 130/80, kein Nystagmus; der Patientin wurde empfohlen, einen Hausarzt zu suchen“. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie des gleichen Dokuments findet sich in der gleichen Handschrift ferner der Zusatz „Allenfalls psych. Weiterbetreuung“ (Urk. 9/54/3).
3.5 Am 31. Januar 2001 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, über eine ambulante Abklärung der Beschwerdeführerin vom 29. September 2000 und die anschliessende Verlaufsbeobachtung (Urk. 9/6/2 = Urk. 3/3). Als Diagnose nannte Dr. E.___: „Status nach Lyme-Borreliose Stadium I mit Erythema migrans und Allgemeinsymptomen“. Zur Anamnese hielt er fest: „Kein Zeckenstich eruierbar. Im Frühling 2000 am rechten Knie lateral 10 cm grosse, expandierende Rötung, die sich nach Wochen wieder spontan auflöste. Keine antibiotische Behandlung. Schon während der Rötung im April 2000 Episode von Übelkeit, Nackenschmerzen, erhöhter Temperatur, Durchfall. Im April Einnahme von Ciproxin wegen dem Durchfall. Jetzt weiterhin myalgieforme Beschwerden mit vermehrter Müdigkeit, Nackenschmerzen, zeitweise auch Arthralgien“ (Urk. 9/6/2 S. 1).
In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe im Frühling 2000 am rechten Knie anamnestisch ein typisches Erythema migrans durchgemacht, das erst spät bei Auftreten von Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit, Myalgien, Arthralgien und Durchfall mit Ciproxin behandelt worden sei, ein Antibiotikum, auf das Borrelia burgdorferi nicht anspreche. Bei der jetzigen Untersuchung hätten physikalisch keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei normalen Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem kurzfristigen Immunkontakt vereinbar sei. Auf Grund der vorliegenden Resultate, wozu auch die Serologie passe, bestehe ein Status nach Erythema migrans mit den typischen Allgemeinsymptomen. Da sich in der Kontrolluntersuchung ein unverändertes Bild im Western Blot gezeigt habe, könne davon ausgegangen werden, dass die Infektion überwunden worden sei. In der Folge seien auch die Beschwerden rückläufig gewesen, wenn auch noch nicht vollständig überwunden (Urk. 9/6/2 S. 2).
3.6 Am 18. April 2001 berichtete Dr. E.___, bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie leide an einem Status nach Erythema migrans, das mit einer ausgeprägten Malaise sowie mit verschiedenen Allgemeinsymptomen, unter anderem Kopfschmerzen und Cervikalgien einhergehe (Urk. 9/19).
3.7 Am 27. September 2001 erstatteten Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. H.___, Abteilungsleiter a.i., Abteilung für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, USZ, ein Gutachten (Urk. 9/37). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Mai/Juni 2000 möglicherweise oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Borreliose gelitten habe, wurde folgendermassen beantwortet: Die Wahrscheinlichkeit einer Lyme-Erkrankung im Mai/Juni 2000 sei kleiner als 50 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sei damals eine Lyme-Erkrankung durch ein Erythema migrans angenommen worden. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin, die von einem roten Fleck im Bereich der Kniekehle rechts berichte, sei unspezifisch; es könnte einem Erythema migrans entsprechen oder auch nicht, somit sei die Wahrscheinlichkeit kleiner als 50 %. Die Richtlinien der US national survival case definition liessen ein Erythema migrans nur gelten, wenn es durch einen Arzt bestätigt worden sei. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die Beobachtung nur selber gemacht und die von ihr geschilderten Hautveränderungen seien nicht als „typisch“ zu bezeichnen (Urk. 9/37 S. 1 Ziff. 1).
Anamnestisch wurden nebst den Konsultationen bei Dr. B.___, Dr. D.___, Dr. C.___ und im Notfall des USZ im Juli 2000 einerseits und der Erstkonsultation bei Dr. E.___ am 29. September 2000 andererseits zusätzlich erwähnt, die Beschwerdeführerin habe im August 2000 Dr. I.___ und im September 2000 den Kardiologen Dr. J.___ aufgesucht (Urk. 9/37 S. 2 Mitte).
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin heute (noch immer) an einer aktiven Borreliose oder an einer anderen Krankheit leide, wurde ausgeführt, es liege keine aktive Borreliose vor, hingegen bestehe ein Verdacht auf ein Zervikalsyndrom (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 2 und 4).
Eine weitere Frage lautete: „Falls heute keine aktive Borreliose mehr besteht und allenfalls eine andere Krankheit diagnostiziert werden muss, steht diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer allfälligen früheren Borreliose im Zusammenhang?“, und die Antwort: „Nein, es besteht kein Zusammenhang zu einer möglichen früheren Borreliose“ (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 5).
Die Arbeitsfähigkeit betrage derzeit 50 % (Urk. 9/37 S. 4 Ziff. 6).
Der Befund der durchgeführten Borrelioseserologie sei eindeutig negativ gewesen (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 7).
3.8 Am 21. November 2000 nahm Dr. E.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Stellung zum Gutachten von Prof. H.___ und Dr. G.___ (Urk. 3/4). Eingangs warf er die Frage auf, „ob nicht zuerst die negative Verfügung der SUVA abgewartet werden müsste und die Gegenargumente für das Einspracheverfahren aufgespart werden sollten“ (Urk. 3/4 S. 1).
Mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei er grundsätzlich einverstanden (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 1).
Mit der fachlichen Beurteilung sei er nicht einverstanden: Die Beschwerdeführerin habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erythema migrans durchgemacht; die von Prof. H.___ erwähnten US-Richtlinien beträfen die Forschung, nicht den Praxisalltag (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2a). Es behaupte niemand, die Beschwerdeführerin leide noch an einer aktiven Lyme-Borreliose; die Aktivität der Infektion sei schon lange abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin leide noch an den Folgen dieser Krankheit, nämlich einer verminderten körperlichen und vor allem geistigen Leistungsfähigkeit (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2b). Die Lyme-Serologie sei beim Erythema migrans typischerweise negativ beziehungsweise unspezifisch; dagegen sei nichts einzuwenden. Da bei der Beschwerdeführerin die Entzündungsaktivität auf dem Niveau des Erythema migrans zum Stillstand gekommen sei, seien auch die Labortests nie positiv geworden. Aufgrund der negativen Serologie die noch bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin auszuschliessen, sei daher falsch (Urk. 3/4 S. 1 f. Ziff. 2c).
4.
4.1 Nebst den medizinischen Berichten sind auch die folgenden Schilderungen der Beschwerdeführerin in die Beurteilung einzubeziehen:
4.2 Anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin am 4. April 2001 (Urk. 9/15) führte die Beschwerdeführerin aus, den Zeckenstich habe sie nicht wahrgenommen. Am 12. Mai 2000 habe sie sehr starke Kopfschmerzen verspürt und unter Übelkeit, Durchfall und Fieber gelitten. Einige Tage später habe sie deshalb Dr. B.___, Permanence Hauptbahnhof, aufgesucht. Seither sei sie mit kleinen Unterbrüchen dauernd krank und arbeitsunfähig. Einige Tage nach der Konsultation bei Dr. B.___ habe sie eine Hautrötung an der rechten Kniekehle festgestellt. Zu jenem Zeitpunkt habe sie auf dem Wohnzimmerboden ein Insekt gefunden, das sie anhand einer Broschüre als Zecke erkannt habe. Am 19. Juni 2000 habe sie wegen erneuter Beschwerden wieder Dr. B.___ aufgesucht; nach der Einnahme von Antibiotika habe sich der Zustand gebessert; die Hautrötung in der Kniekehle sei verschwunden, im Juli 2000 aber wieder aufgetreten. Am 8. Juli 2000 habe sie wegen Herzrasen und -stolpern, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Missempfindungen in den Armen und im Rücken die Notfallstation des Universitätsspitals Zürich (USZ) aufgesucht (Urk. 9/15 S. 1).
4.3 Die Beschwerdeführerin verfasste am 30. März 2002 eine Darstellung der Notfallkonsultation vom 8. Juli 2000 (Urk. 9/54/2): Sie habe klar ihren Verdacht auf Zeckenbiss aufgrund der Hautrötung in der rechten Kniekehle, der im Wohnzimmer gefundenen Zecke und der seit fast zwei Monaten anhaltenden Beschwerden geschildert, dies auch gegenüber dem diensttuenden Arzt (Urk. 9/54/2 S. 1). Auf dessen Frage, warum sie nicht die Permanence, Hauptbahnhof, aufsuche, habe sie erklärt, sie habe die Hautrötung dort nie erwähnt, weil sie diese erst am 19. Juni 2000 richtig wahrgenommen habe und sie anschliessend wieder verschwunden sei (Urk. 9/54/2 S. 1 f.).
Sie habe sodann die Beschwerden in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2000 geschildert: Sie habe sich an die Hautrötung und an die gefundene Zecke erinnert. Auch eine vom Gesundheitsamt verteilte Broschüre zum Thema Zecken sei ihr in den Sinn gekommen. Dies alles habe sie bewegt, das USZ heute aufzusuchen (Urk. 9/54/2 S. 2). Der Arzt habe erläutert, warum sich seines Erachtens kaum ein Zeckenbiss habe ereignen können; auch die Hautrötung sei ja nicht mehr vorhanden (Urk. 9/54/2 S. 2 f.).
Schliesslich habe sie der Arzt an die ORL-Abteilung überwiesen (Urk. 9/54/2 S. 3). Den nachfolgenden Ärzten gegenüber habe sie die Hautrötung nicht mehr erwähnt (Urk. 9/54/2 S. 4). Dr. E.___ sei ihr von einem Arbeitskollegen empfohlen worden. Im November 2000 habe sie den Spitalarzt noch einmal angerufen und ihm die (von Dr. E.___ gestellte) Diagnose einer Lyme-Borreliose mitgeteilt, ohne Dr. E.___ zu erwähnen (Urk. 9/54/2 S. 4). Dies alles habe sie auch der Gutachterin Dr. G.___ gegenüber erwähnt (Urk. 9/54/2 S. 5).
5.
5.1 Die medizinischen Beurteilungen durch Prof. H.___ und Dr. G.___ einerseits und Dr. E.___ andererseits stimmen dahin überein, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer aktiven Borreliose leidet (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 3, Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2b).
5.2 Strittig ist hingegen, ob die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf eine im Frühjahr 2000 durchgemachte Lyme-Borreliose Stadium I zurückgehen, wie von Dr. E.___ postuliert (Urk. 9/6/2 S. 1, Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2b), oder ob - wie von Prof. H.___ und Dr. G.___ angegeben - die Wahrscheinlichkeit für eine durchgemachte Lyme-Borreliose unter 50 % liegt (Urk. 9/37 S. 1 Ziff. 1) und die Beschwerden anders, allenfalls als Zervikalsyndrom, zu erklären sind (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 4) und jedenfalls nicht mit einer möglichen früheren Borreliose zusammenhängen (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 5).
5.3 Der entscheidende Unterschied der divergierenden Beurteilungen bezieht sich auf die Frage eines allfälligen Erythema migrans. Das Erythema migrans wird wie folgt umschrieben: sogenannte Wanderröte, durch Zeckenbiss und Infektion mit Borrelia burgdorferi hervorgerufenes, meist von der Bissstelle zentrifugal fortschreitendes Erythem; hellroter, langsam wachsender Ring mit zentraler Abblassung (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 485). Das Stadium I der Lyme-Borreliose wird charakterisiert durch unspezifische Allgemeinsymptome (Kopfschmerz, Arthralgie, Myalgie, gastrointestinale Beschwerden, eventuell Fieber) und Erythema migrans (meist an der Zeckenbissstelle), das sich zentrifugal ausbreitet und auch disseminiert manifestieren kann (Pschyrembel, a.a.O., S. 996).
5.4 Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin erstmals am 29. September 2000 untersuchte, stützte seine Annahme, sie habe ein Erythema migrans durchgemacht, ausschliesslich auf ihre anamnestischen Schilderungen, die ihn zum Schluss führten, es habe sich um ein „typisches“ Erythema migrans gehandelt (Urk. 9/6/2 S. 1).
Prof. H.___ und Dr. G.___ erachteten die Wahrscheinlichkeit einer im Mai/Juni 2000 durchgemachten Lyme-Erkrankung mit dem dafür charakteristischen Erythema migrans als unter 50 %, wofür sie zwei Argumente anführten (Urk. 9/37 S. 1 Ziff. 1): Einerseits wiesen sie darauf hin, dass die fragliche Hautrötung ausschliesslich von der Beschwerdeführerin, in keinem Zeitpunkt jedoch ärztlich, festgestellt worden sei (Argument 1). Andererseits kamen sie zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geschilderte Hautveränderung lasse nicht den Schluss zu, es habe sich um das für ein Erythema migrans „typische“ Bild gehandelt, dafür seien die Schilderungen zu unspezifisch gewesen - der beschriebene rote Fleck könne einem Erythema migrans entsprechen, oder auch nicht (Argument 2).
5.5 Argument 2 leuchtet insofern ein, als die medizinische Beschreibung des Erythema migrans (vgl. vorstehend Erw. 5.2) tatsächlich zahlreiche Elemente enthält, die es erlauben, dieses von anderen - unspezifischen oder einer anderen Diagnose zuzuordnenden - Hautrötungen abzugrenzen. Dass die Beschreibung durch die Beschwerdeführerin nicht durch solche Elemente gekennzeichnet war, rechtfertigt den provisorischen Schluss, dass es sich bei der beschriebenen Hautrötung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern nur möglicherweise, um ein Erythema migrans gehandelt hat.
5.6 Dass es sich laut Dr. E.___ um ein „typisches“ Erythema migrans gehandelt habe, ändert an dieser Überlegung deshalb nichts, weil Dr. E.___, der sich ausschliesslich auf nachträgliche Angaben der Beschwerdeführerin stützen konnte, keinerlei Bezug zu deren originalen Schilderungen herstellte. Angesichts der zentralen Bedeutung der Anamnese unter den gegebenen Umständen beeinträchtigt sodann die Ungenauigkeit in den Zeitangaben von Dr. E.___ - er nannte jeweils April 2000 statt Mai 2000 als massgebende Zeit - die Schlüssigkeit seiner Darlegungen. Ferner lokalisierte Dr. E.___ in seinem ersten Bericht die Rötung „am rechten Knie lateral“, während in allen übrigen Beschreibungen die Kniekehle genannt wurde. Schliesslich sind auch die verfahrenstaktischen Überlegungen, die Dr. E.___ anstellte, wenig geeignet, den Eindruck einer strikt objektiven Betrachtungsweise entstehen zu lassen.
Begründungslücken, Ungenauigkeiten und weitere Unstimmigkeiten führen zum Schluss, dass die Meinung von Dr. E.___, die Beschwerdeführerin habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein typisches Erythema migrans durchgemacht, so nicht zu überzeugen vermag.
5.7 Im Zusammenhang mit Argument 1 ist zuerst der Einwand von Dr. E.___ zu klären, die von Prof. H.___ und Dr. G.___ erwähnten amerikanischen Richtlinien beträfen die Forschung und nicht die klinische Praxis (vgl. vorstehend Erw. 3.8). Selbst wenn dies - was hier offen bleiben kann - zutrifft, ändert es nichts an der zentralen Feststellung, dass die fragliche Hautrötung von keinem der von Mai bis Juli 2000 mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte erwähnt worden ist, was mit ihrer Schilderung der Notfallkonsultation vom 8. Juli 2000 übereinstimmt, wonach sie die Rötung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt gehabt habe (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Dieser Aspekt bedarf näherer Abklärung:
5.8 Die Beschwerdeführerin führte am 4. April 2001 aus, sie habe „einige Tage nach der ersten Konsultation bei Dr. B.___“ vom 16. Mai 2000 eine Hautrötung in der rechten Kniekehle bemerkt, im Wohnzimmer eine tote Zecke gefunden und am 19. Juni 2000 wegen erneuter Beschwerden wieder Dr. B.___ aufgesucht (Urk. 9/15 S. 1).
In ihrer Darstellung vom 30. März 2002 führte sie aus, sie habe die Rötung „erst am 19. Juni 2000 richtig wahrgenommen“ und diese sei anschliessend wieder verschwunden (Urk. 9/54/2 S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin suchte Dr. B.___ wegen verschiedener Beschwerden erstmals am 16. Mai 2000 auf. Sodann fanden folgende weitere Konsultationen statt (vgl. vorstehend Erw. 3.1):
— 21. Mai
— 26. Mai
— 27. Mai
— 13. Juni
— 19. Juni
— 21. Juni
— 23. Juni
Am 8. Juli 2000 suchte die Beschwerdeführerin sodann die Poliklinik des USZ auf. Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt keine Hautrötung mehr festzustellen (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
5.9 Folgt man der Darstellung der Beschwerdeführerin vom März 2002, wonach sie die Hautrötung erst am 19. Juni 2000 richtig wahrgenommen habe, so ergeben sich zwei (beziehungsweise unter Einbezug des 19. Juni 2000: drei) Arzttermine bei Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin wahrnahm, ohne von der fraglichen Hautrötung zu berichten. In dieser Sachverhaltsvariante hätte die Rötung im Übrigen maximal während rund zwei Wochen angehalten, nämlich von nach dem 19. Juni bis vor dem 8. Juli 2000, an dem sie nicht mehr feststellbar war.
Folgt man der Darstellung der Beschwerdeführerin vom April 2001, wonach sie die Hautrötung und eine tote Zecke einige Tage nach der Erstkonsultation vom 16. Mai 2000 bei Dr. B.___ entdeckte, so hätte die Rötung während rund sechs oder sieben Wochen bestanden (Tage nach dem 16. Mai bis Tage vor dem 8. Juli 2000). In dieser Variante ergeben sich allerdings insgesamt sieben ärztliche Konsultationen, ohne dass die Beschwerdeführerin auf die fragliche Hautrötung hingewiesen hätte.
Unabhängig davon, welcher der von der Beschwerdeführerin präsentierten Versionen man folgt, bleibt ein Umstand, der jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehrt: Wenn die Beschwerdeführerin in einem bestimmten Zeitpunkt im Mai oder Juni 2000 die fragliche Rötung bemerkte, ferner eine tote Zecke fand und schliesslich sich anhand einschlägiger Broschüren kundig machte, dann bleibt absolut unverständlich, dass sie nicht wenigstens bei einer der zahlreichen Arztkonsultationen in dieser Zeit (vgl. vorstehend Erw. 5.8) auf den Zeckenfund und die Rötung hingewiesen hat.
Auflösen lassen sich die vorgefundenen Widersprüche nur, wenn man annimmt, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin um Erklärungsversuche handelt, die ihr subjektiv einzuleuchten vermögen, allerdings um den Preis einer gewissen Grosszügigkeit gegenüber früheren Fakten. Für dieses Verständnis spricht jedenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin laut eigener Schilderung unmittelbar vor der Konsultation im USZ vom 8. Juli 2000 an die Hautrötung, eine gefundene Zecke und die Informationsbroschüre „erinnerte“, und dass sie diese Gedankenkombination veranlasste, das USZ aufzusuchen (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
5.10 Eine abschliessende Erklärung für die Unstimmigkeiten in den Erinnerungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht erforderlich.
Entscheidend ist, darauf sei noch einmal hingewiesen, ob zwischen den Beschwerden und einer dafür geltend gemachten Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Die blosse Möglichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden geführt hat, genügt nicht (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung ein anspruchsbegründender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Ansprüche ableitet (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Dies ist hier der Fall: Dass die Beschwerdeführerin im Mai/Juni 2000 ein Erythema migrans durchgemacht hat, ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und medizinischen Beurteilungen als möglich zu betrachten, keineswegs jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Für diese Beurteilung sprechen die vorstehend gewürdigten Umstände (Erw. 5.8-9) und das schlüssige Gutachten von Prof. H.___ und Dr. G.___, während die mit Mängeln behaftete, anderslautende Einschätzung von Dr. E.___ nicht überzeugt (vgl. vorstehend Erw. 5.6). Dass in der fraglichen Zeit kein Erythema migrans diagnostiziert wurde, geht einerseits auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurück (vgl. vorstehend Erw. 5.9) und bewirkt andererseits einen Zustand der Beweislosigkeit, der zu ihren Lasten geht (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Somit bleibt es, gestützt auf das schlüssig begründete und auch den übrigen praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) entsprechende Gutachten von Prof. H.___ und Dr. G.___ und ergänzende Überlegungen bei der Feststellung, dass es höchstens möglich, nicht aber wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Mai/Juni 2000 an einer Borreliose Stadium I gelitten hat.
Damit entfällt der einzige Grund, der eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin hätte auslösen können. Dies führt zur Feststellung, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtens ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).