UV.2002.00143
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 12. Februar 2003
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz/, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1952, war arbeitslos und bezog seit 1. Januar 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dadurch war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 14. Oktober 1998 in Slowenien als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk. 8/1, Urk. 8/3). Dabei zog er sich eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 8/2). Die SUVA holte in der Folge Austrittsberichte bei der Bäderklinik zum Schiff, Baden (Bericht vom 25. Februar 1999; Urk. 8/25), und bei der Rehaklinik Bellikon (Berichte vom 28. Juli 1999 und 5. Mai 2000; Urk. 8/48, Urk. 8/73), Berichte über das Ergonomie-Trainingsprogramm bei der Rehaklinik Bellikon (Berichte vom 24. Dezember 1999 und 18. April 2000; Urk. 8/62, Urk. 8/71) sowie ein medizinisches Gutachten bei PD Dr. med. A.___, Medizinisches Zentrum Römerhof, Zürich (nachfolgend: MZR; Urk. 8/100) ein.
Mit Verfügung vom 22. März 2001 stellte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 10 % fest, sprach dem Versicherten ab 1. April 2001 eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/114).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 hob die SUVA ihre vorgängige Verfügung vom 22. März 2001 wiedererwägungsweise wieder auf (Urk. 8/125) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2002 eine einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechende Rente zu (Urk. 8/137).
Mit Verfügung vom 26. April 2002 verneinte die SUVA erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/143). Die vom Versicherten, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, am 28. Mai 2002 gegen die Verfügung vom 26. April 2002 erhobene Einsprache (Urk. 8/147) wies die SUVA im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 8/150).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, am 9. Oktober 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
| „ | Es sei den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % auszurichten.
Es sei, eventuell, eine neutrale medizinische Stelle zu beauftragen den Integritätsschaden festzustellen.“ |
In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
2.4 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.5 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Diese Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 28. November 2002 (vgl. Urk. 8/100) und von SUVA-Unfallarzt Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, vom 18. April 2002 (vgl. Urk. 8/142) davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch den versicherten Unfall keine dauerhafte und erhebliche körperliche oder geistige Integritätseinbusse erlitten habe (Urk. 2 S. 3), machte sie in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 zusätzlich geltend, dass es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfallereignis (Urk. 7 Ziff. 16.2) sowie an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem und den cervico-cephalen Beschwerden fehle (Urk. 7 Ziff. 13.3 f), wobei die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden, weshalb für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Unfallfolgen anzuwenden sei (Urk. 7 Ziff. 13.1).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er leide weiterhin unter starken körperlichen und psychischen Beschwerden (Urk. 1).
4.
4.1 Dres. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___, Psychiater, erwähnten in ihrem konsiliarischen psychosomatischen Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 5. Juli 1999 (Urk. 8/45), dass das psychische Leiden des Beschwerdeführers nach ICD-10 am ehesten als Anpassungsstörung (F43.2) zu verschlüsseln sei. Differentialdiagnostisch gebe es sodann Hinweise auf eine Konversionsstörung. Beim Beschwerdeführer bestehe ein gemischtes Beschwerdebild mit leichtgradigen depressiven Anteilen, dysphorisch gefärbter Unzufriedenheit und Fehlhaltung sowie mit vermutlich verstärkter Schmerzempfindlichkeit bei einer schwierigen sozialen und beruflichen Lebenssituation mit wachsendem finanziellem Druck (Urk. 8/45 S. 3).
4.2 Die Ärzte des Instituts für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin am Kantonsspital Baden stellten im Magnetresonanztomographie- (MRI-)Bericht vom 9. Juli 1999 degenerative Veränderungen im mittleren Drittel der HWS mit Protrusion der Bandscheibe C5/C6 fest, wobei eine wesentliche Kompression des Duralsackes nicht zur Darstellung komme (Urk. 8/48/2).
4.3 Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon, Dres. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und E.___, Assistenzarzt, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 28. Juli 1999 (Urk. 8/48/1) lokalisierte Myotendinosen im Bereich des rechten Nacken- und Schultergürtels verbunden mit einer Einschränkung der HWS und der Schultergelenksbeweglichkeit, welche jedoch in ihrem Ausmass nicht befriedigend erklärt werden könnten. Die angegebenen Kopfschmerzen seien teilweise myotendinotischen Ursprungs, teilweise könnte es sich um Spannungskopfschmerzen handeln (Urk. 8/48/1 S. 5).
4.4 Dres. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, und G.___, Assistenzarzt, stellten in einem weiteren Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 5. Mai 2000 ein myotendinotisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit ausgeprägtem Hartspann, Muskelverkürzung, mit Schulterhochstand rechts und einer fast aufgehobenen HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen fest, bei allerdings nur geringfügigen degenerativen Veränderungen der mittleren HWS mit Diskusprotrusion C5/C6. Der Beschwerdeführer leide sodann an rezidivierenden rechtsbetonten Kopfschmerzen und an einem Schwindelgefühl, welche im Zusammenhang mit dem Unfall vom Oktober 1998 stünden (Urk. 8/73 S. 3).
4.5 PD Dr. A.___ stellte im Gutachten des MZR vom 28. November 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/100 S. 16):
| „ | — Status nach Distorsionstrauma der HWS am 14.10.1998
— Cervikocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom, vorwiegend weichteilrheumatisch
— Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
— Mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.10)
— Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).“ |
Es bestehe ein vorwiegend weichteilrheumatisches cervicospondylogenes sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, wobei ausser muskulären Verspannungen im Bereich der HWS und der LWS ein entsprechendes organisches Substrat weder neurologisch noch radiologisch nachzuweisen sei. Insbesondere falle eine ausgeprägte Demonstrationstendenz mit hochpositiven Waddellzeichen sowie eine massive Diskrepanz der geklagten und demonstrierten Beschwerden zu den objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunden auf (Urk. 8/100 S. 13). Sowohl der körperliche Leidensgrad als auch der psychische Beeinträchtigungsgrad sei als mittelschwer einzustufen und bestehe aus einer mittelschweren Depression mit Grübeleien, Schwindel und mittelgradiger Antriebsstörung sowie Hoffnungslosigkeit (Urk. 8/100 S. 15). Es bestehe keine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (Urk. 8/100 S. 21).
4.6 Dr. B.___ verneinte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2002 unter Hinweis auf das Gutachten des MZR vom 28. November 2000 das Bestehen eines Integritätsschadens (Urk. 8/142).
5.
5.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 14. Oktober 1998 ein Distorsionstrauma der HWS erlitt. Anschliessend litt der Beschwerdeführer an Beschwerden, welche nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischerweise auftreten (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1), wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel und Depression. In der Folge litt der Beschwerdeführer zunehmend an psychischen Beschwerden. PD Dr. A.___ diagnostizierte alsdann eine mittelgradige depressive Entwicklung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dabei gilt zu beachten, dass das Gutachten des MZR von PD Dr. A.___ vom 28. November 2000 den obenerwähnten, von der Rechtspraxis an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügt, ist es doch für die vorliegend streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst, berücksichtigt die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers angemessen und enthält nachvollziehbare Schlussfolgerungen.
5.2 Wiewohl der Beschwerdeführer dauernd Tag und Nacht bei allen Bewegungen an Schmerzen im Kopf, im Hals und der rechten Thoraxseite, in der Lumbalwirbelsäule sowie im linken Bein leidet (Urk. 8/100 S. 8), ist ausser muskulären Verspannungen kein organisches Substrat dieser Schmerzen nachzuweisen (Urk. 8/100 S. 13). Die Schmerzen des Beschwerdeführers dürften somit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzurechnen sein (Urk. 8/100 S. 15) und mithin eine psychogene Ursache haben. Zum Vornherein ausser Betracht fällt demnach eine Bemessung des Integritätsschadens anhand der von der Medizinischen Abteilung der SUVA entwickelten Tabelle 7 zur Bemessung für Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen, da darin durch Schäden an der Wirbelsäule bewirkte Funktionseinschränkungen vorausgesetzt werden, während vorliegend allfällige Einschränkungen psychisch bedingt sind.
6.
6.1 Hingegen ist zu prüfen, ob ein Integritätsschaden auf Grund psychischer Unfallfolgen ausgewiesen ist, wobei gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Dabei ist in medizinischer Hinsicht vom Grundsatz auszugehen, dass gemäss herrschender psychiatrischer Lehre psychogene Störungen in der Regel nicht lebenslang dauern, sondern nachlassen (degressiv verlaufen) und daher die für den Anspruch auf Integritätsentschädigung vorausgesetzte Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens nicht erfüllen. Ein Anspruch kann dann gegeben sein, wenn medizinisch-psychiatrisch eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst (BGE 124 V 44 Erw. 5 b/cc, BGE 124 V 213 Erw. 4b, Pra 1998 Nr. 161 S. 864).
6.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zur Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 124 V 29 ff = RKUV 1998 Nr. U 303 S. 354 ff.) ist zu berücksichtigen, dass nach herrschender psychiatrischer Lehrmeinung nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität führen, so dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen ebenfalls an das Unfallereignis anzuknüpfen und von der Praxis auszugehen ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133). In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen und leichten Unfällen regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel zu verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c), sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahelegen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten als eindeutig erscheint.
6.3 Aus der Unfallmeldung (Urk. 8/1), dem Unfallprotokoll (Urk. 8/3) und dem Polizeirapport (Urk. 8/6) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 1998 in Slowenien als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision zwischen zwei Personenwagen beteiligt war, wobei das zweite beteiligte Fahrzeug von hinten mit dem Heck des Fahrzeugs des Beschwerdeführers kollidierte. Aufgrund des Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer dabei zuzog, kann der Unfall vom 14. Oktober 1998 weder als leicht noch als schwer qualifiziert werden. Es liegt insbesondere kein ausserordentlich schweres lebensbedrohendes Geschehen vor (vgl. RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Der Unfall ist vielmehr der Kategorie der mittelschweren Unfälle zuzuordnen.
6.4 Weil der Beschwerdeführer keinen schweren Unfall im Rechtssinne erlitten hat, ist nach Gesagtem vom Regelfall auszugehen, wonach die Dauerhaftigkeit des psychischen Integritätsschadens ohne Weiterungen zu verneinen ist. Ein Ausnahmefall, dass ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gegeben wäre, liegt nicht vor.
6.5 Zu prüfen ist hingegen, ob im konkreten Falle auf Grund der medizinischen Akten eine eindeutige langfristige Prognose zu stellen ist, welche praktisch für das ganze Leben eine Heilung oder Besserung ausschliesst. In dem im Gutachten des MZR vom 28. November 2000 enthaltenen konsiliarischen psychiatrischen Bericht (Urk. 8/100 S. 14 ff.) ist in Bezug auf das psychische Leiden des Beschwerdeführers folgende Prognose enthalten (Urk. 8/100 S. 16):
| „ | Wir empfehlen die bereits begonnene psychiatrische Behandlung bei einem serbokroatisch sprechenden, erfahrenen Psychiater fortzusetzen, ja sogar in der Frequenz zu erhöhen. Insbesondere die psychopharmakologischen Massnahmen könnten noch verstärkt werden (Erhöhung des Antidepressivums, Kombinationsbehandlung mit einem hochpotenten Neuroleptikum in niedriger Dosierung und/oder Carbamazepin). Mit diesen Massnahmen ist die Arbeitsfähigkeit evtl. positiv beeinflussbar. Eine erneute Evaluation diesbezüglich empfehlen wir frühestens in einem Jahr.“ |
6.6 Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass ein besonders schwerwiegendes, nicht therapierbares psychisches Leiden bestünde, welches einer Besserung oder Heilung für das ganze Leben praktisch nicht zugänglich wäre. Vielmehr ist auf Grund obenerwähnter ärztlicher Beurteilung davon auszugehen, dass eine Besserung oder Heilung der psychischen Störung mittel- bis langfristig durchaus möglich ist.
6.7 Da von ergänzenden medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zur Frage der Dauerhaftigkeit der psychogenen Störung zu erwarten sind, und da der medizinische Sachverhalt für die streitigen Belange somit als rechtsgenügend abgeklärt erscheint, kann, entgegen dem diesbezüglichen Eventualantrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1), auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1 d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
6.8 Da es mithin schon an dem für eine Integritätsentschädigung vorausgesetzten Kriterium der Dauerhaftigkeit der Integritätseinbusse fehlt, kann die Frage nach dem Bestehen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers demnach offengelassen werden.
7. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2002 (Urk. 8/143) und bestätigt im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 (Urk. 2) gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen von PD Dr. A.___ (Urk. 8/100 S. 21) und von Dr. B.___ (Urk. 8/142), wonach der Beschwerdeführer durch den versicherten Unfall vom 14. Oktober 1998 keine erhebliche dauernde Schädigung seiner körperlichen oder geistigen Integrität erlitten habe, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).