UV.2002.00144
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 24. Juli 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1967, war bei der A.___ als Bauarbeiter tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. Juli 1992 bei der Arbeit in einen 1,5 Meter tiefen Graben fiel und sich dabei eine Rückenkontusion zuzog (Urk. 6/1-2). Am 10. August 1992 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 6/4). Mit Formular vom 12. Oktober 1993 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 6/7). Der Versicherte unterzog sich am 21. Oktober 1993 im Kantonsspital Winterthur (KSW) einer Operation der zuvor nachgewiesenen, von der SUVA als traumatisch anerkannten Diskushernie L4/L5 (Urk. 6/8-10). Wegen anhaltender Rückenschmerzen folgten in den nächsten Jahren weitere Klinikaufenthalte (Urk. 6/20, 6/45). Mit Verfügung vom 15. Dezember 1995 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. Juli 1993 zu (Urk. 6/65-66). Seit Juni 1996 arbeitet der Versicherte zu 50 % als Chauffeur und Handlanger für leichtere Hilfsarbeiten bei der Firma B.___ (vgl. Urk. 6/183 S. 2 oben).
Die SUVA stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 1996 ein (Urk. 6/78) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 1996 ab 1. April 1996 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'290.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu (Urk. 11/81). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 1997 fest (Urk. 6/96).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. September 1999 (Urk. 6/104) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückwies, da sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für die Beurteilung sowohl des Gesundheitszustandes als auch von dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit als ungenügend erwiesen (Verfahren Nr. UV.1997.00120). Die SUVA gab in Nachachtung des gerichtlichen Urteils ein Gutachten bei C.___, Abteilung Neurochirurgie des Herz- und Neuro-Zentrums Bodensee, in Auftrag (Urk. 6/107, Gutachten vom 3. Mai 2000, Urk. 6/117).
Wegen einer Schmerzzunahme lumbal und Ausstrahlungen in beide Beine unterzog sich der Versicherte vom 18. Juli bis 12. August 2000 einer stationären Therapie in der Rheumaklinik und dem Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des KSW (Urk. 6/127 = Urk. 6/162). Seit einer seit Anfang aufgetretenen Schmerzexazerbation war er wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/127, Urk. 6/166). Der Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. A. Hoppler, meldete der SUVA per 1. Juni 2000 einen weiteren Rückfall (vgl. entsprechende Hinweise in den Schreiben vom 17. April 2001, Urk. 6/170-172). Diese leistete erneut Taggelder und erbrachte die Heilkosten (Urk. 6/173, 6/182, 6/189, 6/192).
Gestützt auf eine amtliche Revision teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. November 2000 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % mit, mit der Begründung, die seinerzeitige Zusprechung der Rente basiere auf der irrtümlichen Grundlage einer 55%igen Leistungsunfähigkeit, obwohl der Versicherte bereits damals einer angepassten Tätigkeit zu 100 % hätte nachgehen können (Urk. 6/139). Gestützt auf das Gutachten von C.___ sprach die SUVA dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 30. November 2000 wiederum eine 20%ige Invalidenrente rückwirkend ab 1. April 1996 zu. Die Integritätsentschädigung erhöhte sie auf Fr. 9'720.-- auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von nunmehr 10 % (Urk. 6/144). Einspracheweise liess der Versicherte eine Invalidenrente von 50 % beantragen (Urk. 6/164). Angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle sistierte die SUVA das Verfahren (Urk. 6/168-169).
Vom 4. September bis 23. November 2000 unterzog sich der Versicherte dem Ambulanten Interdisziplinären Schmerzprogramm der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (USZ, Urk. 6/176). Am 24. Januar 2001 erfolgte eine neurochirurgische Untersuchung im KSW (Urk. 6/180).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Oktober 2001 in Sachen des Versicherten gegen die IV-Stelle hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und verpflichtete die Invalidenversicherung, über den 1. Januar 2001 hinaus eine halbe Invalidenrente auszurichten (Verfahren Nr. IV.2000.00747, Urk. 6/183). Vom 3. bis 13. Juni 2002 erfolgte eine weitere Hospitalisation im USZ (Urk. 18/3). Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen für den erneuten Rückfall erbracht habe und dieser nach den ärztlichen Berichten nun abgeschlossen sei. Gemäss dem internen ärztlichen Dienst (Urk. 6/192) bestünden heute dieselben Unfallbefunde wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenfestsetzung. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher per 31. Januar 2002 wieder eingestellt und die Leistungen ab 1. Februar 2002 auf die seinerzeit zugesprochene Rente beschränkt (Urk. 6/194). Am 26. April 2002 liess der Versicherte Stellung nehmen und an seiner Einsprache festhalten (Urk. 6/205).
Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2002 wies die SUVA (Urk. 2 = Urk. 6/208) die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um eine "objektive" medizinische Abklärung sowie um die Durchführung einer Berufsberatung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess der nach dessen Ferienabwesenheit wiederum durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Hoppler vertretene Beschwerdeführer das Begehren ändern und wie schon im Einspracheverfahren die Zusprechung einer 50%igen Rente beantragen (Urk. 17) sowie weitere ärztliche Berichte des USZ (Urk. 18/2-4) und ärztliche Zeugnisse des Hausarztes D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 18/1), einreichen. Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel am 5. Juni 2003 geschlossen (Urk. 22).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist der Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vom 1. April 1996 (Einstellung Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. März 1996) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 17. Juli 2002. Offensichtlich keine Divergenzen bestehen zwischen den Parteien in Bezug auf die neuerliche Taggeldbezugsphase von Juni 2000 bis Ende Januar 2002 aufgrund eines weitern Rückfalls. Diese bildet denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, doch werden die sich aus dem neuerlichen Rückfall ergebenden gesundheitlichen und erwerblichen Auswirkungen im Folgenden zu berücksichtigen sein.
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.3 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Dabei setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.6 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen können Anlass für eine Rentenrevision sein (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 152 f.)
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.7 Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge (und ihres Dahinfallens) wie auch für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist das Gericht im Bereich der Medizin wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, er habe an einer konkreten Arbeitsstelle während Jahren gezeigt, welches seine tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten seien. Die 50%ige Tätigkeit als Hilfsgärtner und Chauffeur habe seinen Möglichkeiten entsprochen, weshalb grundsätzlich auf das dabei erzielte Einkommen von jährlich Fr. 19'000.-- abzustellen sei. Schadenmindernd könne ihm angerechnet werden, dass er im Rahmen einer 70%-Stelle eventuell in der Lage gewesen wäre, Fr. 25'000.-- bis Fr. 27'000.-- zu erzielen (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von C.___, wonach ihm körperlich leichte Arbeiten ganztägig zumutbar seien, ein Berufswechsel zuzumuten sei, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs weiterhin zu der ursprünglich zugesprochenen 20%igen Invalidenrente führe (Urk. 5).
Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von C.___ zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 1. April 1996 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer diese Leistungsfähigkeit trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angerechnet werden kann. Vom Beschwerdeführer nicht mehr geltend gemacht wurde die Notwendigkeit einer Koordination mit der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung. Hierzu kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 15. September 1999 in Sachen der Parteien, Verfahren Nr. UV.1997.00120 (Urk. 6/104 S. 6 und 7) verwiesen werden.
2.2 Im Rückweisungsentscheid vom 15. September 1999 (UV.1997.00120) verpflichtete das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen, welche sämtliche Gesundheitsschäden miteinbeziehen und eine Differenzierung zwischen den einem objektiven Befund zurechenbaren Beschwerden und denjenigen aufgrund einer allfälligen psychischen Überlagerung vornehmen würden (S. 9 des Urteils).
2.2.1 C.___ unterzog den Beschwerdeführer am 29. Februar 2000 einer neurologischen Untersuchung und nahm gestützt auf diese sowie auf computertomographische Aufnahmen vom März 1998 und die übrigen medizinischen Unterlagen seine Beurteilung vor (Urk. 6/117). Seine Diagnose lautete auf eine Dekompression der Lumbaldiskushernie LWK 4/5 rechts, mässige narbige Verwachsungen, eine mässige mediolaterale Bandscheibenprotrusion LWK 5/S1, einen Zustand nach Irritation der Wurzel S1 links und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer klagte über seit 1993 bestehende, unveränderte Rückenschmerzen in der Lendenwirbelsäule rechts und in der Mitte, Schmerzen im Gesäss und im rechten Bein seitlich bis in den Fuss sowie „Strom“ im rechten Unterschenkel. Der neurologische Befund zeigte eine Fixierung im Bereich der Lendenwirbelsäule und einen deutlichen paravertebralen Muskelhartspann. C.___ bezeichnete sämtliche Folgen des operierten Bandscheibenvorfalls LWK 4/5 als unfallkausal. Hierzu seien die narbigen Verwachsungen rund um die Nervenwurzel L5 rechts und die allgemeine Vorwölbung der Bandscheibe LWK 4/5 rechts mit daraus resultierenden Beinschmerzen rechtsseitig zu zählen. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden bezeichnete er als mit den objektiven Befunden kohärent und verneinte sowohl eine Simulation als auch eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die medizinischen Befunde seien seit März 1996 stabil. Als nicht unfallkausal erachtete C.___ die Degeneration und Vorwölbung der Bandscheibe LWK 5/S1 mediolateral links, welche er als für einen Teil der Rückenbeschwerden verantwortlich bezeichnete.
Zur Frage, bei welchen Funktionen und Tätigkeiten der Beschwerdeführer durch die objektivierbaren Unfallrestfolgen eingeschränkt sei, und in welchem Masse er eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit ausüben könne, antwortete C.___, dass das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zur Prävention von Verschlimmerungen von degenerativen Erkrankungen, die nur zur Hälfte Folgen des Unfalles seien, vermieden werden sollten. Er erachtete leichte Lagerarbeiten oder eine Aufsicht führende Tätigkeit als dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar.
2.2.2 Die Diagnose im Bericht der Rheumaklinik und des Institutes für Physiotherapie mit Poliklinik des KSW vom 17. August 2000 (Urk. 6/127) betreffend die Hospitalisation vom 18. Juli bis 12. August 2000 lautet wie folgt:
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
- Fehlhaltung der Wirbelsäule (Flachrücken)
- Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts Oktober 1993
- Diskusprotrusion L4/5 und kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 links ohne sichere Wurzelirritation (LWS-CT vom 5. Juli 2000)
Somatoforme Schmerzstörung
Unklare Pollakisurie
Gemäss dem Oberarzt E.___ zeige der Beschwerdeführer seit einem Monat eine Schmerzzunahme lumbal und neben chronischer Ausstrahlungen ins rechte Bein erstmals auch Ausstrahlungen ins linke Bein. Aufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 18. Juli 2000 zeigten eine Verminderung der Höhe des Zwischenwirbelraumes LWK 4/5 und eine Sklerosierung der angrenzenden Grund- beziehungsweise Deckplatte im Sinne einer Osteochondrose. Ein am 2. August 2000 durchgeführtes psychiatrisches Konsilium führte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10-Code 45.4) und einem Verdacht auf eine bereits seit 7 Jahren vorliegende somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes (ICD-10-Code 45.31) auszugehen sei. E.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 18. August 2000 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Chauffeur ab 21. August 2000.
2.2.3 Im Anschluss an das vom Beschwerdeführer durchlaufene Ambulante Interdisziplinäre Schmerz-Programm des USZ vom 4. September bis 23. November 2000 findet sich im Abschlussbericht zu Handen von D.___ folgende biopsychosoziale Diagnose (Urk. 6/176):
Chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 links, Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts 10/93 bei Diskusprotrusion L4/5 und
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- Zervikovertebrales Syndrom und Ulnarissyndrom beidseits
- Karzinophobie bei multiplen Lipomen
- Psychosoziale Belastungssituation
2.2.4 F.___, leitender Arzt der neurochirurgischen Abteilung des KSW, bestätigte aufgrund seiner Untersuchung vom 24. Januar 2001 die Veränderungen im Bereich L4/5 und zog angesichts fehlender Anzeichen für eine eindeutige Kompression der neuralen Strukturen eine segmentale Instabilität in Betracht, welche mit den vermehrten Schmerzen und ihrer Ausprägung (vermehrte Nachtschmerzen, vermehrte Schmerzen beim Aufrichten aus gebückter Stellung und Besserung beim Gehen) korrespondieren würden (Urk. 6/154).
2.2.5 Der Hausarzt D.___ bescheinigte mit ärztlichem Zwischenbericht vom 26. November 2001 eine seit 1. Juni 2000 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/186).
2.2.6 G.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des USZ diagnostizierte im Bericht vom 18. Juni 2002 nach der erneuten, auf Zuweisung von D.___ erfolgten Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 13. Juni 2002 zur stationären Therapie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei einem Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts 1993, einer Diskusprotrusion L5/S1 und einem Flachrücken sowie ein zervico-cephales Syndrom und multiple Lipome. Als jetziges Leiden notierte G.___ anhaltende Schmerzen lumbal mit seitlichen Ausstrahlungen in beide Beckenkämme, intermittierend Ausstrahlungen der Schmerzen lateral entlang des linken Oberschenkels, Unterschenkels, des Fusses und der Fusssohle, dies vor allem beim Sitzen. Selten trete eine ähnliche Symptomatik im Bereich des rechten Beines auf. Weiterhin bestünden gelegentlich Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung nach occipital links sowie Druckdolenzen im Bereich der linken Thoraxhälfte (Urk. 18/3).
2.3 Bei der Würdigung obiger medizinischer Unterlagen scheint es angesichts der dadurch dokumentierten gesundheitlichen Entwicklung angezeigt, zunächst die Phase vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2000, dem Zeitpunkt des gemeldeten und von der Beschwerdegegnerin anerkannten Rückfalls, zu prüfen.
2.3.1 In Bezug auf diesen Zeitraum stellt das Gutachten von C.___ unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (Erw. 1.7) betreffend die objektivierbaren Befunde bezüglich des Rückens eine umfassende und nachvollziehbare Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dar. So berücksichtigte C.___ sämtliche vom Versicherten geklagten Beschwerden und ordnete diese den entsprechenden Befunden in begründeter Weise zu. Auch unterschied er grundsätzlich und in überzeugender Weise zwischen objektivierbaren Unfallfolgen und krankheitsbedingten Gesundheitsschädigungen. Des Weitern lassen sich seinem neurologischen Befund Erklärungen respektive Beurteilungen zu den im Rückweisungsentscheid vom 15. September 1999 (Verfahren Nr. UV.1997.00120) als unklar bezeichneten Punkten (vgl. Urk. 6/104 S. 8 und 9 betreffend das Narbengewebe im Bereich L5, die Blockierung der Lendenwirbelsäule und eine allfällige Intraspongieshernie in der Bodenplatte von LWK 3) entnehmen. So beurteilt er das Narbengewerbe mit der Ummauerung der Wurzel L5 als lediglich mässig ausgeprägt ohne raumfordernde Wirkung. Die Lendenwirbelsäule bezeichnet er als fixiert, die Bandscheibe LWK 3/4 als regelrecht geformt, wobei sowohl der Spinalkanal als auch die kleinen Wirbelgelenke und der Wurzelverlauf in diesem Bereich unauffällig seien (Urk. 6/117 S. 3).
Die von C.___ diagnostizierte mediolaterale Bandscheibenprotrusion LWK 5/S1, welcher er einen Teil der Rückenbeschwerden zuordnete und die er als unfallfremd bezeichnete (Urk. 6/117 S. 6), fand bereits im Bericht des KSW vom 6. April 1995 ihren Niederschlag, wird doch darin eine kleine subligamentäre Diskushernie L5/S1 erwähnt, welcher jedoch keine Symptomatologie zugeordnet wurde (Urk. 6/45 S. 2). Röntgenaufnahmen vom 4. Oktober 1993 zeigten schon eine geringe Spondylarthrose in diesem Segment, doch wurde auch dieser noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung zugeschrieben (Urk. 6/8). Die durch diese medizinischen Akten dokumentierte Entwicklung im Bereich L5/S1 erscheint nachvollziehbar. Auch diesbezüglich überzeugen die Ausführungen C.___s.
Dieser verzichtete auf die Einholung aktueller computertomographischer Bilder und stützte sich statt dessen auf solche vom März 1998. Angesichts der Tatsache, dass Aufnahmen vom 5. und 18. Juli 2000 eine zunehmende Degeneration der Lendenwirbelsäule im Bereich LWK 4/5 zeigten (Urk. 6/127 S. 3), welche wohl bereits bei Erstellung des Gutachtens vom 3. Mai 2000 ihren Lauf genommen hatte, erscheint dieses Vorgehen zwar nicht als ideal. Doch schmälert es den Beweiswert des Gutachtens von C.___ im Ergebnis nicht, da der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 29. Februar 2000 über seit 1993 gleichgebliebene Schmerzen geklagt hatte und damit die zusätzliche Degeneration zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht symptomatisch geworden ist.
Die Verneinung einer Schmerzverarbeitungsstörung durch C.___ erscheint angesichts der von ihm erkannten Übereinstimmung der geltend gemachten Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden und der konsistenten Darstellung derselben durch den Beschwerdeführer ebenfalls begründet. Zwar führte das am 2. August 2000 im KSW durchgeführte psychiatrische Konsilium zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10-Code 45.4), doch ordnete der zuständige Oberarzt E.___ die lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine trotzdem ohne Relativierung dem diagnostizierten lumbospondylogenen Syndrom beidseits zu und damit ebenfalls vollumfänglich dem körperlichen Substrat (Urk. 6/127 S. 3 und 4). Anderweitige psychische Beeinträchtigungen wie die ebenfalls im psychiatrischen Konsilium vom 2. August 2000 festgestellte somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes (ID-10-Code 45.31) oder eine psychosoziale Belastungssituation (vgl. Urk. 6/176) stehen ausserhalb einer allfälligen Unfallkausalität.
Weniger stringent erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von C.___ bezüglich der Trennung unfallkausaler und unfallfremder Einschränkungen (Urk. 6/117 S. 7 f.). So bejaht er die Frage, ob die unfallfremde Degeneration und Vorwölbung der Bandscheibe LWK 5/S1 die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige, und umschreibt diese Beeinträchtigung in dem Sinne, dass das Heben und Tragen schwerer Lasten bei Erkrankung zweier lumbaler Bandscheiben auf 10 kg zu begrenzen sei. Ausserdem seien ständige Zwangshaltungen in einer Körperhaltung zu vermeiden. Körperliche Bewegung bezeichnete er geeigneter denn sitzende Tätigkeiten über mehrere Stunden. Bei der Frage nach den Einschränkungen durch die objektivierbaren Unfallrestfolgen - die Diskushernie LWK 4/5 und ihre Begleiterscheinungen - erwähnte er jedoch wiederum die Lastenbeschränkung von 10 kg und empfahl leichte Lagerarbeiten oder eine Aufsicht führende Tätigkeit, mithin Tätigkeiten mit körperlicher Bewegung, in einem Vollpensum. Damit bringt er zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2000 die durch die unfallfremde Degeneration im Bereich LWK 5/S1 hervorgerufene Leistungseinschränkung offensichtlich nicht von der unfallkausalen Einschränkung durch die Diskushernie LWK 4/5 zu trennen war und diese im Ergebnis weder in Bezug auf die konkret zumutbaren Tätigkeiten verändert noch bezifferbar erhöht. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass er der Bandscheibenprotrusion LWK 5/S1 bis dahin im Wesentlichen nur den fehlenden Achillessehnen-Reflex (ASR) links zuordnete, nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist auf das Gutachten von C.___ in Bezug auf die Unfallfolgen wie auch die aus dem Unfall resultierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2000 abzustellen, und es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit unter Berücksichtigung der unfallkausalen gesundheitlichen Folgen einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Lastenbeschränkung von 10 kg sowie zumindest teilweise körperlicher Bewegung zu 100 % hätte nachgehen können. Ob ihm diese medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit im Rahmen der Rentenberechnung vollumfänglich anzurechnen ist, wird unter Erw. 2.4 abzuklären sein.
2.3.2 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass ab Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche zumindest vorübergehend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und weiterer Behandlungsbedürftigkeit geführt hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch den ab 1. Juni 2000 gemeldeten Rückfall und erbrachte bis 31. Januar 2002 die Heilkosten- und Taggeldleistungen. Nach Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst (vgl. Handnotiz auf Urk. 6/192) beschränkte sie ihre Leistungen ab 1. Februar 2002 mit der Begründung, es lägen wieder die gleichen Unfallbefunde wie im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung vor, auf die mit Verfügung vom 30. November 2000 (Urk. 6/163) bestätigte 20%ige Rente (vgl. Urk. 6/194). Der Beschwerdeführer lässt hierzu lediglich ausführen, dass er weiterhin in ärztlicher Behandlung stehe und von D.___ bis heute zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei (Urk. 17 S. 4). Die Beschwerdegegnerin nimmt im vorliegenden Verfahren keine Stellung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche allenfalls Anlass für eine Rentenrevision bilden würde. Angesichts der im Recht liegenden medizinischen Akten ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unveränderten Gesundheitszustand in Bezug auf die Unfallbefunde ab 1. Februar 2002 ausgegangen ist.
2.3.3 Der handschriftlichen Notiz auf der SUVA-internen Urkunde vom 22. Januar 2002 (Urk. 6/192), wonach keine Änderung der Unfallbefunde vorliege und die Arbeitsfähigkeit im Rahmen dessen liege, was bei der ürsprünglichen Rentenzusprechung angenommen worden sei, ist nicht zu entnehmen, gestützt worauf diese Feststellungen ergangen sind. Aufgrund der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen rechtfertigen sich Zweifel hieran. So lässt sich dem Bericht von E.___ vom 17. August 2000 (Urk. 6/127) wie auch demjenigen des Neurochirurgen F.___ vom 26. Januar 2001 (Urk. 6/154) entnehmen, dass die Degeneration im Bereich LWK 4/5 zugenommen hat, indem sich der Zwischenwirbelraum vermindert hat und eine Osteochondrose hinzugetreten ist. Des Weitern zog F.___ die Möglichkeit einer segmentalen Instabilität in Betracht, ohne jedoch zu einer allfälligen Unfallkausalität derselben Stellung zu nehmen. Im Übrigen lassen die medizinischen Unterlagen nicht den Schluss zu, dass die im Juni 2000 aufgetretene Schmerzzunahme und die Veränderung des Beschwerdebildes mit Ausstrahlungen nunmehr in beide Beine, je länger desto stärker ins linke Bein, stärkeren Nachtschmerzen und einer Besserung beim Gehen (vgl. Urk. 6/129 S. 2, 6/154, 6/176, 18/3) im Zeitpunkt der Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2002 nicht mehr aktuell waren. Auch findet sich mit Ausnahme der Beurteilung des Hausarztes D.___ vom 26. November 2001, wonach der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2000 unverändert zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/186), keine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Februar 2002. Unveränderte Unfallbefunde lassen sich gestützt auf diese Aktenlage nicht bestätigen.
Ob ab 1. Februar 2002 eine dauernde erhebliche Änderung des durch die Unfallfolgen bedingten Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann bei der momentanen Aktenlage ebenfalls nicht beantwortet werden. Einerseits lassen die im Recht liegenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung der Frage zu, welche Beschwerden nunmehr auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind und in welchem Masse durch diese die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Andererseits scheint sich das unfallfremde Beschwerdebild deutlich ausgeweitet zu haben, finden sich doch zusätzliche Diagnosen in den Akten wie eine Karzinophobie bei multiplen Lipomen, eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 6/176 S. 1) und ein chronisches cervicocephales Syndrom (Urk. 6/156, 6/186, 18/2 und 18/3). Diese Aktenlage verlangt, wie die Beschwerdegegnerin in ihren Aktennotizen vom 11. Dezember 2001 selber festgehalten, in der Folge aber ohne weitere Begründung nicht umgesetzt hat (Urk. 6/187 und 6/189), nach einer neuerlichen ärztlichen Abklärung.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die im Recht liegenden medizinischen Akten für die abschliessende Beurteilung des ab 1. Februar 2002 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 17. Juli 2002 relevanten Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit als ungenügend erweisen. Die SUVA ist daher zu verpflichten, ein multidisziplinäres Gutachten zu veranlassen, welches eine nachvollziehbare Differenzierung der auf den Unfall zurückzuführenden Befunde und dadurch bedingten Leistungseinschränkungen und der unfallfremden gesundheitlichen Beschwerden ab 1. Februar 2002 zulässt.
Die Prüfung der Invaliditätsbemessung für diesen Zeitraum muss bei diesem Verfahrensstand noch unterbleiben.
2.4 Zu prüfen bleibt, wie sich die für die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Mai 2000 festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ausgangslage bildet das unter Erw. 2.3.2 ermittelte Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in der Lage gewesen wäre, unter Berücksichtigung der unfallkausalen gesundheitlichen Folgen einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Lastenbeschränkung von 10 kg sowie Wechselbelastung zu 100 % nachzugehen.
2.4.1 Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf ein Validen-einkommen von Fr. 56'529.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 47'861.--(Urk. 5 S. 5).
Das zu Recht unbestritten gebliebene Valideneinkommen entspricht den von der Invalidenversicherung beigezogenen Zahlen (vgl. Verfügung vom 2. November 2000, Urk. 6/139) und basiert auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin für 1996, das Jahr des Rentenbeginns (Urk. 6/41, 6/76).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 47'861.-- stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP). Sie zog anhand der genannten Dokumentation eine Tätigkeit als Mitarbeiter Montage (DAP 2472, Urk. 6/140), zwei Tätigkeiten als Verpacker (DAP 2469, Urk. 6/141, und DAP 2947, Urk. 6/142) und eine als ungelernter Mitarbeiter Mechanik (DAP 2556, Urk. 6/143) bei. Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe erhellen, dass diese Tätigkeiten dem oben erwähnten Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich entsprechen. Aus diesen dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten resultiert ein Durchschnittseinkommen von Fr. 48'100 für das Jahr 1997. Die Nominallohnentwicklung im Jahr 1997 betrug 0,5 % (Die Volkswirtschaft 4/2003 S. 87 Tabelle B 10.2). Eine Rückrechnung auf das Jahr 1996 führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 47'860.70. Dieser Wert wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 5) im Sinne einer Plausibilitätskontrolle mit den statistisch ermittelten Werten der Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE) des Bundesamtes für Statistik verglichen. Der korrekt durchgeführte Vergleich führte zur Bestätigung des oben ermittelten Einkommens.
Stellt man dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 56'529.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 15,33 %. Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Invaliditätsgrad von 20 % erscheint angesichts dessen gar als grosszügig.
2.4.2 Der Beschwerdeführer liess denn auch nicht die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Einkommenszahlen als solche beanstanden, sondern geltend machen, es gehe nicht an, das Invalideneinkommen gestützt auf fiktive Arbeitsplätze oder Tabellenlöhne zu berechnen, wenn ein konkreter Arbeitsplatz vorliege respektive vorgelegen habe. In der seinen Möglichkeiten adäquaten 50%-Stelle als Hilfsgärtner habe er Fr. 19'000.-- jährlich verdient. Schadenmindernd könne ihm angerechnet werden, dass er mit einer 70%igen Tätigkeit eventuell Fr. 25'000.-- bis Fr. 27'000.-- hätte verdienen können (Urk.17 S. 5 und 6).
2.4.3 Wie oben festgehalten (Erw. 1.4), handelt es sich beim Invalideneinkommen in der Regel um eine hypothetisch ermittelte Grösse. Auf den nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Verdienst statt auf einen hypothetisch erzielbaren und unter Bezugnahme auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ermittelten Verdienst kann unter folgenden kumulativen Voraussetzungen abgestellt werden: Wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person bei dieser Arbeit die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft und wenn das Einkommen angemessen und nicht ein Soziallohn ist (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 126 mit Hinweisen).
Vorliegend scheitert die Abstützung auf den tatsächlich erzielten Verdienst schon an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitskraft nicht ausgeschöpft hat. Massgebend ist dabei das objektive Mass des Zumutbaren - mithin vorliegend eine 100%ige Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - und nicht die subjektive Wertung des Versicherten. Der Beschwerdeführer selber gesteht implizit zu, dass es ihm möglich gewesen wäre, der Tätigkeit als Hilfsgärtner zu einem höhern als dem erfüllten Pensum, nämlich zu 70 % nachzugehen. Damit kann auf die Prüfung der weitern, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen verzichtet werden. Die Abstützung der Beschwerdegegnerin auf den hypothetischen Einkommensvergleich war folglich korrekt.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Zeitraum von der Rentenzusprache (1. April 1996) bis 31. Januar 2002 als zutreffend. Nicht bestätigt werden kann er hingegen für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zu seinem Erlass am 17. Juli 2002. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse, und hernach über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2002 neu verfüge.
3. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beziehungsweise nach dem als verfahrensrechtliche Bestimmung sofort anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Sodann richtet sich die Höhe der Prozessentschädigung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien, insbesondere angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vertreten liess, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 11. September 2002 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Februar 2002 aufgehoben wird. Diesbezüglich wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2002 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andi Hoppler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).