Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00155
UV.2002.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1962 geborene S.___ arbeitete seit Juni 1990 bei der A.___ und S. Transport AG als Chauffeur und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Vom 12. bis 25. September 2000 war S.___ wegen Beschwerden am linken Knie arbeitsunfähig, was er auf einen Skiunfall in der Schulzeit (Februar 1976) zurückführte, welchen er nun der SUVA meldete (Urk. 8/1 Ziff. 4-10). Diese lehnte am 14. Februar 2001 ihre Leistungspflicht infolge fehlender Deckung ab und überwies die Akten der Krankenkasse des Versicherten (Urk. 8/8).
1.2     Am 31. Oktober 2001 meldete S.___ einen Unfall vom 30. Oktober 2001: Er war beim Aussteigen aus dem LKW mit dem linken Fuss im Trittbrett hängengeblieben, worauf es ihm den Fuss verdrehte. Der Versicherte erlitt ein Distorsionstrauma des linken Knies und war in der Folge ab Unfalltag arbeitsunfähig (Urk. 7/1; Urk. 7/3). Als per 8. April 2002 eine Operation des vorderen Kreuzbandes mit gleichzeitiger Tibiakopf-Valgisationsosteotomie anberaumt worden war (vgl. den Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, im Folgenden: Klinik Balgrist, vom 21. März 2002, Urk. 7/11), stellte die SUVA mit Verfügung vom 8. April 2002 die Versicherungsleistungen ab 1. April 2002 ein mit der Begründung, die Operation diene nicht der Behebung von Unfallfolgen des Ereignisses vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/15/1).
         Die dagegen von der Krankenversicherung von S.___, der CSS Versicherung, erhobene Einsprache (Urk. 7/16; Urk. 7/18) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. August 2002 ab (Urk. 7/24 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob S.___ am 4. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zum Erbringen der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/26-27). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wurde Dr. med. B.___, Oberarzt, Leiter Knie-Team Klinik Balgrist um eine Stellungnahme (Urk. 10-11) und nach deren Erstellung am 4. Februar 2003 (Urk. 12) um eine Präzisierung von letzterer ersucht (Urk. 13-14), welche mit Schreiben vom 12. März 2003 (Urk. 16) erging. Die Stellungnahmen von Dr. B.___ wurden in der Folge den Parteien zugestellt (Urk. 17), wozu sich die SUVA am 31. März 2003 äusserte (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

3.       Es ist unbestritten und aktenkundig, dass vorliegend ein Unfallereignis und keine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung) leistungsbegründend war. Zu prüfen ist, ob und allenfalls inwiefern Beeinträchtigungen am linken Knie des Beschwerdeführers ab 1. April 2002 auf die am 30. Oktober 2001 erlittene Distorsion des linken Knies zurückzuführen sind (vgl. Urk. 1, Urk. 2). Insbesondere steht in Frage, ob die zur Behebung der vorderen Kniegelenkinstabilität und meniskopriven Varusgonarthrose links durchgeführte Operation vom 19. April 2002 (Rekonstruktion der vorderen Kreuzbänder mit Valgisations-Osteotomie,vgl. den Operationsbericht der Klinik Balgrist vom 23. April 2002, Urk. 3/7, sowie Urk. 3/6) ganz oder teilweise auf das Ereignis vom 30. Oktober 2001 zurückzuführen ist.
3.1     Wie bereits erwähnt (Sachverhalt Ziff. 1.1) erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes beim Skifahren in der Schulzeit (Februar 1976) einen Kreuzbandriss am linken Knie (Urk. 8/1 Ziff. 4-6, Ziff. 9; Urk. 8/3). Die Bänder wuchsen nach dem Sturz beim Skifahren zwar "mehr oder weniger" wieder zusammen, waren aber falsch positioniert; gemäss Angaben des Beschwerdeführers bestand ein "Schlottergelenk" (Urk. 8/3). Im Jahr 1978 ereignete sich beim Trampolinspringen nochmals ein Unfall (Urk. 8/3). Am 19. September 2000 wurde eine Resektion des insuffizienten vorderen Kreuzbandes links, eine arthroskopische Teilmeniskektomie links lateral sowie eine Kniegelenksarthroskopie links durchgeführt. Der Operateur bemerkte, dass bei der bestehenden Instabilität eine Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes angezeigt sei, welche der Beschwerdeführer wahrscheinlich nächstes Jahr durchführen werde (Bericht von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, vom 19. September 2000, Urk. 8/5). Die auf März/anfangs April 2001 vorgesehene Operation (vgl. Urk. 8/3) fand dann offenbar nicht statt.
3.2     Am 30. Oktober 2001 ereignete sich der hier in Frage stehende Unfall, bei welchem der als Chauffeur tätige Beschwerdeführer beim Aussteigen aus dem LKW mit dem linken Fuss im Trittbrett hängen geblieben war, worauf es ihm das linke Bein verdrehte (Urk. 7/1 Ziff. 3 und Ziff. 6; Urk. 7/4).
Gemäss Arztzeugnis des den Beschwerdeführer am Tag nach dem Unfall behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 14. Januar 2002 bestand eine Schwellung; jedoch waren keine Anzeichen für eine Bänder- oder Meniskusläsion vorhanden. Dr. D.___ diagnostizierte ein Distorsionstrauma des linken Knies und überwies den Beschwerdeführer, welcher in der Folge arbeitsunfähig war, an die Klinik Balgrist (Urk. 7/3 Ziff. 2-8).
Aufgrund des massiven, wahrscheinlich hämorrhagischen Gelenkergusses im linken Knie wurde am 31. Oktober 2001 eine Sonographie des linken Knies erstellt (Urk. 7/8).
         Im Bericht der Klinik Balgrist vom 21. März 2002 diagnostizierte Dr. med. E.___ eine anterolaterale Instabilität des linken Knies bei beginnender Gonarthrose und ein Ganglion des lateralen Meniskus sowie einen Status nach offener Meniskektomie medial am linken Knie vor 25 Jahren und einen Status nach offener Meniskektomie am rechten Knie vor 20 Jahren. Im Weiteren stellte Dr. E.___ fest, dass zwischenzeitlich eine Linderung der Beschwerden eingetreten sei, der Beschwerdeführer sich aber durch die Knieinstabilität nach wie vor gestört fühle. Die Operation (Ersatz der vorderen Kreuzbänder mit gleichzeitiger Tibiakopf-Valgisationsosteotomie am linken Knie sowie die Entfernung des lateralen Ganglions) wurde auf den 8. April 2002 vorgesehen (Urk. 7/11).
3.3     Am 19. April 2002 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorderen Kniegelenkinstabilität und meniskopriven Varusgonarthrose links operiert (vgl. den Operationsbericht der Klinik Balgrist vom 23. April 2002, Urk. 3/7, vgl. auch Urk. 3/6). Beim Eingriff wurden eine Valgisations-Osteotomie (6°) am Knie links, eine Transplantatentnahme links (mittleres Patellarsehnendrittel) und eine arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzband-Rekonstruktion links vorgenommen (Urk. 3/7).
3.3.1   Die Frage der Beschwerdegegnerin, ob der Zustand (des linken Knies) auf den Unfall aus der Schulzeit zurückzuführen sei (vgl. Urk. 7/10.5), wurde von Dr. E.___ im Bericht vom 21. März 2002 dahingehend beantwortet, dass die Gonarthrose auch auf den Unfall aus der Schulzeit zurückgeführt werden könne. Die neu aufgetretene Instabilität anterolateral im Knie links sei dagegen im Zusammenhang mit dem Distorsionstrauma des linken Knies vom 30. Oktober 2001 zu sehen (Urk. 7/11 S. 2 Ziff. 5).
         Im Bericht der Klinik Balgrist vom 17. Oktober 2002 findet sich ebenfalls die Angabe, dass mit dem Beschwerdeführer besprochen worden sei, dass die grosse Instabilität auf den Unfall vom 30. Oktober 2001 zurückzuführen sei, bei dem das Kreuzband durch die Verdrehung des Beines beim Aussteigen aus dem Lastwagen gerissen sei (Urk. 3/14).
3.3.2   Kreisarzt Dr. med. F.___ führte in seiner Beurteilung vom 3. April 2002 dagegen aus, es sei praktisch ein Ding der Unmöglichkeit, bei    einem im Jahr 1976 und 1979 (beziehungsweise 1978) vorgeschädigten Knie zu sagen, was damals genau vorgelegen habe. Sehr wahrscheinlich sei es durch den Unfall vom 30. Oktober 2001 zu einer Verstärkung der Instabilität gekommen, da der Beschwerdeführer ja einen massiven Erguss habe. Die vordere Kreuzbandruptur sei jedoch vorbestehend und demzufolge sei der Kreuzbandersatz von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen (Urk. 7/12).
Auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Suva Ärzteteam Unfallmedizin, erachtete in seiner Beurteilung vom 2. August 2002 die Einschätzung von Dr. E.___, welcher die Knieinstabilität auf den Unfall vom 30. Oktober 2001 zurückführte, als fraglich, da bereits Dr. C.___ aufgrund der Kniearthroskopie vom 19. September 2000 eine erhebliche Bandinstabilität festgestellt und die Indikation zur Bandplastik gestellt habe. Im Weiteren führte Dr. G.___ aus, die Beschwerden und klinischen Befunde des Beschwerdeführers seien eindeutig auf der Innenseite (medial) gefunden worden, das heisst auf der Seite, wo seit Jahrzehnten die schützende Wirkung des medialen Meniskus fehle und wo Schäden an den Gelenkknorpeln in Sinne einer Gonarthrose nachgewiesen worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass diese medialseitigen Beschwerden durch Veränderungen des äusseren (lateralen) Meniskus verursacht worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass erfahrungsgemäss zahlreiche morphologische Veränderungen am Meniskus keinerlei Beschwerden verursachten. Es sei sodann unbestritten, dass eine Pangonarthrose vorliege. In diesem Kontext habe der Schaden am lateralen Meniskus keine eigenständige Bedeutung. Die Praxis lehre überdies, dass es im natürlichen, progredienten Verlauf einer Gonarthrose bei immer geringfügigeren Alltagsbelastungen häufig zu plötzlichem Schmerz und Erguss komme. Bei der Entstehung dieser Schmerzepisoden spielten Momente ungenügender Gelenkkontrolle infolge der sich verschlechternden Bandinstabilität eine entscheidende Rolle; diese Episoden seien daher Folge des Vorzustandes. Schliesslich führte Dr. G.___ an, es seien keine Unfallfolgen objektivierbar, welche die fortdauernden Schmerzen erklären könnten. Solche hypothetischen Folgen könnten höchstens wenige Tage angedauert haben, so dass der status quo sine mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits nach Ablauf eines Monats nach dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2001 erreicht gewesen sei (Urk. 7/23= Urk. 3/13).
3.3.3   Dr. B.___, der den Beschwerdeführer im April 2002 am linken Knie operiert hatte, erachtete es in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2003 als unwahrscheinlich, dass der Schaden im linken Kniegelenk auf das Ereignis vom 30. Oktober 2001 zurückzuführen sei. Jedoch habe das besagte Ereignis eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkt (Urk. 12). Weiter führte Dr. B.___ im Schreiben vom 12. März 2003 aus, es sei in den Akten mehrfach festgehalten, dass die Knieinstabilität schon vorher bestanden habe. Auch die Gonarthrose habe sich eher im Verlaufe der Jahre entwickelt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des Zustandes nach Meniskektomie entstanden. Das Ereignis vom 30. Oktober 2001 habe aber zu einer Symptomexazerbation geführt, weshalb dann eine operative Behandlung erforderlich geworden sei (Urk. 16).
3.4     In Würdigung der medizinischen Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. E.___ vom 21. März 2002 - welche sich auch im Bericht der Klinik Balgrist über die Kniesprechstunde vom 17. Oktober 2002  (Dr. H.___, Dr. B.___; Urk. 3/14, vgl. auch den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. E.___ vom 21. März 20002, Urk. 7/11) findet - insofern nicht schlüssig erscheint, als Dr. E.___ von einem am 31. Oktober 2001 erfolgtem Meniskusriss ausging. Ein solcher ist jedoch als Folge des hier in Frage stehenden Unfalls vom 30. Oktober 2001 nicht aktenkundig. Vielmehr war nach dem Unfall lediglich eine Schwellung vorhanden und es bestanden keine Hinweise für einen unfallbedingten Kreuzbandriss (Bericht von Dr. D.___ vom 14. Januar 2002, Urk. 7/3; vgl. auch das Sonographieprotokoll vom 31. Oktober 2001, Urk. 7/8, sowie die Berichte der Klinik Balgrist vom 6. November 2001, Urk. 3/1-2, vom 15. November 2001, Urk. 3/4, und vom 7. März 2002, Urk. 3/6).
         Die Stellungnahmen von Dr. F.___ (Urk. 7/12) und von Dr. G.___ (Urk. 7/23) sowie die in diesem Verfahren eingeholte Beurteilung durch Dr. B.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass die Kniebandinstabilität bereits vorher bestand, und das neuerliche Unfallereignis lediglich zu einer Symptomexazerbation geführt habe. Die Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. B.___ weichen lediglich bezüglich der Dauer der Fortwirkung der Symptome von einander ab. Während Dr. G.___ davon ausging, bereits nach kurzer Zeit, höchstens etwa nach einem Monat, seien die Folgen des hier in Frage stehenden Unfallereignisses abgeklungen, ging Dr. B.___ von einer bis zur Operation dauernden Schmerzexazerbation aus (vorstehende Erw. 3.3.2-3). Indes findet letztere Auffassung in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist aktenkundig, dass anfangs März 2002 infolge Physiotherapie eine Besserung der Beschwerden festgestellt wurde; der Beschwerdeführer gab aber an, sich noch durch die Knieinstabilität gestört zu fühlen (Bericht der Klinik Balgrist vom 7. März 2002, Urk. 3/6, sowie vom 21. März 2002, Urk. 7/11 Ziff. 2). Da diese bereits vorbestehend war und die unfallbedingten Beschwerden im Übrigen weitgehend gelindert waren, ist zu schliessen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Operation (vom 19. April 2002) die auf den hier in Frage stehenden Unfall zurückzuführenden Beschwerden anfangs März 2002 im Wesentlichen abgeklungen waren und die Beschwerden aufgrund der Instabilität im Vordergrund standen.
Da somit in medizinischer Hinsicht Übereinstimmung besteht, dass die Kniebandinstabilität (wie auch die Gonarthose) nicht unfallbedingt ist und die Operation vom 19. April 2002 der Beseitigung der Instabilität und dem Ersatz der vorderen Kreuzbänder diente, sind Unfallfolgen des Ereignisses vom 30. Oktober 2001 als nicht ursächlich für den operativen Eingriff vom 19. April 2002 zu betrachten. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerden aufgrund des Unfalls zur Zeit der Operation weitgehend abgeklungen waren. Selbst bei Fortbestehen (geringfügiger) Beschwerden wäre die Kausalität für den operativen Eingriff angesichts der bereits zuvor gestellten Indikation zur Operation zu verneinen. Eine Mitbeteiligung des Unfalls lässt sich sodann keinen medizinischen Berichten entnehmen, insbesondere nicht der Indikation zur Operation gemäss Operationsbericht der Klinik Balgrist vom 23. April 2002 (Urk. 3/7 S. 1) noch dem Bericht der Klinik Balgrist an Dr. D.___ vom 2. Mai 2002 (Urk. 3/8), oder der Diagnose im Bericht der Klinik Balgrist vom 21. März 2002 (anterolaterale Instabilität Knie links bei beginnender Gonarthrose und Ganglion des lateralen Meniskus, Status nach offener Meniskektomie links vor 25 Jahren, Status nach offener Meniskektomie rechts vor 20 Jahren, Urk. 7/11).
         Daher ist davon auszugehen, dass die Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 30. Oktober 2001 bedingt war, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab Operationstag zu Recht abgelehnt hat. Fraglich könnte einzig sein, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeitspanne ab Leistungseinstellung bis zur Operation vom 19. April 2002 (1. bis 18. April 2002) noch leistungspflichtig gewesen wäre. Da indes - wie ausgeführt - davon auszugehen ist, dass spätestens anfang März 2002 die Beschwerden des Unfallereignisses weitgehend abgeklungen waren, und die Beschwerden aufgrund der Instabilität im Vordergrund standen, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch für diese Zeitspanne zu verneinen.

4.       Nach dem Gesagten ist die Leistungseinstellung ab 1. April 2002 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
- CSS Versicherung, Postfach, 8021 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).