Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00160
UV.2002.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 27. August 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1967, arbeitete seit 1. Oktober 1999 als Hauswart bei der Primarschulgemeinde A.___ und war bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/Z1). Gemäss Unfallmeldung vom 17. September 2001 bemerkte der Versicherte am 23. Juli 2001 beim Aufbauen eines Gerüsts ein Ziehen im rechten Oberarm, dem er aber keine Beachtung schenkte und in deren Folge er normal seiner Arbeit nachging (Urk. 8/Z1). Am 12. November 2002 erfolgte eine operative Behandlung der linken Schulter im Spital Wetzikon (Urk. 8/ZM9 = Urk. 3). Gemäss Operationsbericht vom 12. November 2002 litt der Versicherte an einer Ruptur der langen Bizepssehne intraartikulär und einer Supraspinatussehnenruptur links (Urk. 8/ZM9). Mit Verfügung vom 19. Februar 2002 lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht für die Folgen des Vorfalls vom 23. Juli 2001 ab (Urk. 8/Z8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. März 2002 (Urk. 8/Z10) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 20. August 2002 (Urk. 8/Z19/1-9 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2002 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.      
2.1     Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines un-gewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2      Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
         Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unfälle wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen).
Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gestört wird. Denn der in der Aussenwelt begründete Umstand, welcher den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.] Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angeführten Beispiele, in denen allerdings immer eine äussere Kraft auf den menschlichen Körper wirkt oder ein äusserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht).
         Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d).
2.3     Die schädigende Einwirkung muss plötzlich sein. Diese Plötzlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor. Sie ist indessen ein relativer Begriff. Danach muss sich die schädigende Einwirkung nicht blitz- oder schlagartig ereignen. Wesentlich ist vielmehr die Einmaligkeit der schädigenden Einwirkung, die sich in einem abgrenzbaren Zeitraum abspielt. Diese einmalige Einwirkung kann von kontinuierlichen Einwirkungen unterschieden werden, aus denen die im alltäglichen Leben laufend auftretenden Mikrotraumata resultieren (vgl. Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ München 1998, Rz. 20; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 170; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in SZS 1996, S. 81 ff., 88). 2.4      Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2.5     Voraussetzung für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ist, dass die Begriffsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung erfüllt sein müssen, d.h. der Gesundheitsschaden muss durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht worden sein. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Es genügt, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, und i.S. E. vom 5. Juni 2001, U 398/00).
2.6     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

3.
3.1     In Bezug auf den Unfallhergang liegen verschiedene Sachverhaltsdarstellungen vor.
In der Unfallmeldung vom 17. September 2001 wurde das auslösende Ereignis wie folgt beschrieben (Urk. 8/Z1):
"Beim Aufbauen des Gerüstes bemerkte ich ein Ziehen im rechten Oberarm, dem ich aber keine Beachtung schenkte und normal meiner Arbeit nachging."
Zum Unfallhergang äusserte sich der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis vom 30. November 2001 von Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, der den Beschwerdeführer am 20. August 2001 untersuchte, dahingehend, dass beim Aufstellen eines Gerüsts Schulterschmerzen links aufgetreten seien, die immer mehr ausgestrahlt hätten (Urk. 8/ZM1).
Im Fragebogen über den Unfallhergang vom 27. September 2002 führte der Beschwerdeführer aus, dass er beim Aufbauen des Turnhallengerüsts (Aufziehen eines Elementes) ein Ziehen im Oberarm bemerkt habe. Beim Aufziehen eines Elementes müsse man es nach vorne heben, dadurch sei die Belastung grösser. Das Gerüst werde zirka vier Mal im Jahr aufgestellt (Urk. 8/Z4).
In seiner Einsprache vom 7. März 2002 führte der Beschwerdeführer aus, er sei, als das Grundgerüst zusammen gewesen sei, auf das erste Plateau gestiegen, um das andere Plattformelement aufzuziehen. Dabei müsse man mit einer schnellen Bewegung das Element, um beim unteren Teil überhaupt vorbeizukommen, mit gestrecktem Arm vom Gerüst ausschwenken und dann aufziehen. Durch die schnelle, ruckartige und plötzliche Bewegung sowie durch das Anhängen des Plattformelements am unteren Teil des Gerüsts sei bei ihm ein schmerzhaftes Ziehen im linken Oberarm spürbar geworden, dem er aber vorerst keine grosse Bedeutung geschenkt und daher weiter gearbeitet habe. Das Aufstellen des Gerüsts sei nichts aussergewöhnliches, da er es 3 bis 4 Mal im Jahr aufstelle. Der Hergang, wie er es gehoben habe, sei aber aussergewöhnlich und programmwidrig: schnell, ruckartig, plötzlich und am unteren Teil des Gerüsts hängen geblieben (Urk. 8/Z10).
3.2     Auffallend ist, dass die ersten drei Schilderungen einzig das Auftreten von Schulterbeschwerden erwähnen, während der Beschwerdeführer in seiner Einsprache nunmehr berichtete, ein Plattformelement sie am unteren Teil des Gerüsts hängen geblieben. Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellungen im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Umfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c; RKUV 1998 Nr. U 55 S. 363 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er von Anfang an die Wahrheit gesagt habe und die Angaben vom 7. März 2002 dem ausführlichen Hergang des Unfalles entsprechen würden (Urk. 1), vermag nicht zu überzeugen. Die ersten drei Sachverhaltsdarstellungen stimmen überein. Trotz ausführlicher Fragestellung im Fragebogen zum Unfallhergang hat der Beschwerdeführer keine Details zur Frage geliefert, ob etwas Besonderes (Sturz, Ausgleiten, usw.) passiert sei. Der nach Verfügungserlass erhobenen Behauptung, wonach ein Plattformelement am unteren Teil des Gerüsts hängen geblieben sei, kann demnach nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie den ersten, von rechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdeführers.

4.
4.1     Wie sich dieser Darstellung des Versicherten entnehmen lässt, wirkte beim Vorfall vom 23. Juli 2001 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper ein, womit das erste notwendige Element des Unfallbegriffs fehlt. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich beim erlittenen Gesundheitsschaden um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. Voraussetzung für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ist, dass die Begriffsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung erfüllt sein müssen, d.h. der Gesundheitsschaden muss durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht worden sein.
4.2     Medizinisch steht fest, dass ein Sehnenriss, mithin eine Schädigung gemäss Art. 9 lit. f UVV aufgetreten ist, ergab doch die Operation vom 12. November 2002 im Spital Wetzikon eine Ruptur der langen Bizepssehne intraartikulär und eine Supraspinatussehnenruptur links (Urk. 8/ZM9 = Urk. 3). Dr. med. C.___, Co-Chefarzt Chirurgie, Spital U.___, diagnostizierte am 5. Oktober 2001 unter anderem eine kleine Partialläsion des Supraspinatus im Ansatzbereich, Hinweise für eine leichte Bursitis subacromialis und eine SLAP-Läsion (Urk. 8/ZM2). Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt Radiologie, Universitätsklinik V.___, diagnostizierte am 14. März 2002 ebenfalls eine kleine Partialläsion des Supraspinatus im Ansatzbereich, eine Unterflächenläsion und eine Partialläsion des Subscapularis sowie eine SLAP-Läsion (Urk. 8/ZM3). Aufgrund der ärztlichen Berichte ist somit ausgewiesen, dass der Versicherte einen Sehnenriss erlitten hat, was als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. f UVV zu qualifizieren ist, sofern die ürign Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 2.5) erfüllt sind, was im Folgenden zu prüfen ist.
4.3     Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Angaben zum Unfallhergang machen. Insbesondere fehlen Hinweise auf ein äusseres Ereignis, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt. Der Aufbau des Gerüsts stellt - wie auch der Beschwerdeführer darlegte - eine berufsübliche Anstrengung dar. Das nach vorne Heben eines Elementes und die dadurch bedingte grössere Körperbelastung kann jedenfalls nicht als Programmwidrigkeit bezeichnet werden.
Es ist möglich, dass die körpereigene Kraft oder Bewegung auf den Widerstand des Bewegungsapparates selbst trifft und diesen schädigt, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor oder überhaupt kein äusserer Faktor mitwirkt (zum Letzteren vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Sonderdruck, S. 25; Alfred Maurer, a.a.O., S. 202; Alfred Bühler, a.a.O., S. 85). Beispiele hierfür sind der Sprung von einer Verpackungskiste (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 ff.), das Stolpern und Anschlagen des Knies an einem Fahrradanhänger (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 158/00), das Verdrehen des Kniegelenkes beim ruckartigen Verschieben eines Wäschekorbes mit dem Fuss (RKUV 2000 S. 267 ff.), ein Misstritt beim Volleyballspiel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 92/00), eine Bandläsion bei Umknicken des Fusses (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., S. 95), das Schlagen mit dem Fuss ins Leere beim Fussballspiel oder eine brüske Gegenbewegung bei Verlust des Gleichgewichts. In all diesen Fällen liegt kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis vor, jedoch ist aufgrund des einmaligen, gegenüber dem alltäglichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen das Erfordernis der Plötzlichkeit erfüllt, weshalb ein unfallähnliches Ereignis gegeben ist. Damit dieses einmalige Ereignis gegenüber alltäglichen Belastungen in qualitativer Hinsicht abgrenzbar bleibt, kann nicht jede noch so leicht belastende Drehung eines Gelenkes oder jede Anstrengung eines Muskels als unfallähnliches Ereignis betrachtet werden. Vielmehr ist auch hier zwecks Abgrenzung zum alltäglichen Gebrauch eine gewisse Erheblichkeitsgrenze notwendig.
Der Aufbau des Gerüsts durch das Aufziehen diverser Elemente, insbesondere das nach vorne Heben eines Elements, gehörte zum Arbeitsalltag des Beschwerdeführers. Angesichts dieser Alltäglichkeit kann daher nicht von einem sinnfälligen Ereignis gesprochen werden. Liegt aber kein unfallähnliches Ereignis vor, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers.
Demnach kann der angefochtene Einsprachentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).