Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00161
UV.2002.00161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene G.___ arbeitete seit Juli 2000 bei der A.___ GmbH als Telefonverkäufer und war über diese Tätigkeit bei der Helsana Unfall AG, Zürich (im Folgenden: Helsana), gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 10. August 2000 verunfallte er mit seinem Motorrad auf der Fahrt zur Arbeit und erlitt dabei eine Kontusion des Knies und der Lendenwirbelsäule (LWS, Urk. 8/1 Ziff. 1-10; Bericht des Stadtspitals Triemli, Chirurgische Klinik, Notfallstation, Zürich, vom 13. September 2000, Urk. 8/2 Ziff. 1-5; Urk. 8/8). Gemäss Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 6. Oktober 2001 bestand sodann ein zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom. Der bis dahin zu 100 % arbeitsunfähige Versicherte wurde ab 10. September 2001 zu 50 % als arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/4 S. 1, 2 und S. 4; Urk. 8/3; Urk. 2 S. 2 Ziff. I).
         Die Helsana richtete G.___  ab 13. August 2000 Taggelder aus (Urk. 8/16; Urk. 8/21), wobei sich über deren Höhe in der Folge Differenzen ergaben (vgl. Urk. 8/22-51). Schliesslich hielt die Helsana mit Verfügung vom 28. Mai 2002 fest, dass sie das Taggeld bei Fr. 92.90 belasse (Urk. 8/52).
Die dagegen von G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, erhobene Einsprache vom 14. Juni 2002 (Urk. 8/54) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2002 ab (Urk. (8/56 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob G.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, am 25. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Höhe des Taggeldes auf Fr. 110.45 festzusetzen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm bisherige und künftige Leistungen auf Grund dieses Ansatzes unter Anrechnung der bislang effektiv erbrachten Leistungen zu erbringen, unter Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Das Taggeld wird für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage, ausgerichtet (Art. 25 Abs. 1 UVV). Der gestützt auf Art. 17 Abs. 3 UVG erlassene Art. 25 Abs. 1 UVV verweist für die Taggeldberechung auf Anhang 2 der UVV. Art. 23 UVV enthält Bestimmungen über den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen. Unterliegt der Lohn des Versicherten starken Schwankungen, so wird nach Abs. 3 dieser Bestimmung auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Nach Abs. 7 wird schliesslich der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt, wenn die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden wäre.

3.        
3.1     Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldansatzes.
         Gemäss Anstellungsvertrag der A.___ GmbH vom 14. Juli 2000 war der Beschwerdeführer bei dieser Firma als Teilzeit-Verkäufer/-Sachbearbeiter (Telefonverkäufer) angestellt; Stellenantritt war der 14. Juli 2000. Die wöchentliche Arbeitszeit konnte innerhalb eines Rahmens von 20 (Minimum) bis 30 (Maximum) Stunden, welche innerhalb von vier Tagen zu leisten waren, vom Arbeitnehmenden selbst festgesetzt werden. Die monatliche Arbeitszeit sollte 120 Stunden nicht überschreiten. Der vereinbarte Lohn betrug Fr. 15.-- pro Stunde brutto (inklusive Ferienentschädigung, ohne Ferienentschädigung Fr. 13.85) sowie Fr. 15.-- Brutto-Provision pro verkauftem Ball oder Ausrüstung (beziehungsweise ohne Ferienentschädigung Fr. 13.85; Urk. 8/9 Ziff. 1-3, Ziff. 5, Ziff. 8). In der Unfallmeldung vom 24. August 2000 bestätigte die A.___ GmbH das Datum der Anstellung (14. Juli 2000) sowie die Lohnangaben (Urk. 8/1 Ziff. 3 und 13).
         Gemäss Abrechnung der A.___ GmbH vom 29. Juli 2000 erzielte der Beschwerdeführer im Monat Juli 2000 einen Bruttolohn von Fr. 1'913.-- (inklusive Ferienentschädigung). Verrechnet waren 65,5 Stunden und Provisionen für 62 Bälle/Ausrüstungen (Urk. 8/10).
In der Abrechnung über den August 2000, in welchem der Beschwerdeführer infolge des Unfalls am 10. August 2000 ab diesem Datum nicht mehr arbeitete, wurden ihm 36,5 Stunden und 18 provisionsberechtigte Verkäufe angerechnet, was einen Bruttolohn von Fr. 817.75 ergab (inklusive Ferienentschädigung).
3.2
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin ermittelte den versicherten Verdienst aufgrund des vom Beschwerdeführer vom 14. bis 29. Juli 2000 erzielten Lohnes (Unfall: 10. August 2000, Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Den in diesem halben Monat erzielten Verdienst von Fr. 1'765.90 - bestehend aus dem Stundenlohn von Fr. 907.20 (ohne Ferienentschädigung) und den Provisionen in der Höhe von Fr. 858.70 (vgl. Urk. 8/10) - rechnete sie durch Multiplikation mit zwei auf den Monatslohn um, welcher gemäss dieser Rechnung Fr. 3'531.80 ergab. Als Jahreslohn resultierte der Betrag von Fr. 42'381.60 (12 x Fr. 3'531.80) und als Taggeld Fr. 92.90 (Fr. 42'381.60 : 365 x 80 %).
Diese Berechnungsweise ist insofern nicht zu beanstanden, als im Juli 2000 21 Arbeitstage bestanden. Da der 31. Juli 2000 in der Lohnabrechnung der A.___ GmbH vom 29. Juli 2000 nicht mehr enthalten war, ist von 20 Arbeitstagen auszugehen, wobei der Abrechnung 11 Arbeitstage zu Grunde lagen (Freitag 14. bis Freitag 28. Juli 2000). Unter diesen Umständen bildete die Abrechnungsperiode dann genau die Hälfte des (Arbeits-)Monats, wenn (zugunsten des Beschwerdeführers mit diesem) davon ausgegangen wird, der erste Arbeitstag (14. Juli 2000) sei lediglich ein Schnuppertag gewesen, welcher nicht entschädigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8/10). Sodann ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) eine Umrechnung auf einen Monats- und durch Multiplikation mit zwölf auf den Jahreslohn grundsätzlich zulässig (vgl. RKUV 1989 S. 385 Nr. U 81 Erw. 2c). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin bei dieser Berechnung die Ferienentschädigung weggelassen.
Ginge man von dem durchschnittlich vom Beschwerdeführer erzielten Verdienst pro Stunde aus (vgl. Anhang 2 lit. b UVV), so ergäbe sich ein erheblich niedrigeres Taggeld. So erzielte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. beziehungsweise 17. Juli bis 9. August 2000 einen Verdienst (ohne Ferienentschädigung) von Fr. 2'520.75 (Fr. 858.70 + Fr. 907.20 + Fr. 249.30 + Fr. 505.55, vgl. Urk. 8/10-11). Bei den geleisteten 102 Stunden (65,5 + 36,5 Stunden, vgl. Urk. 8/10-11) ergibt dies einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 24.70 pro Stunde (exklusive Ferienanteil; inklusive Ferienentschädigung: Fr. 2'730.75 : 102 = Fr. 26.75). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 25 Stunden ergibt sich daher der folgende Jahreslohn: Fr. 24.70 x 25 x 52= Fr. 32'110.--. Als Taggeld resultierte somit der Betrag von Fr. 70.40 (Fr. 32'110.-- : 365 x 80 %). Ginge man von einer Höchststundenzahl von 30 Stunden pro Woche aus, ergäbe sich ein Taggeld von Fr. 84.45 (Fr. 24.70 x 30 x 52 : 365 x 80 %).
3.2.2   Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verdienst sei aufgrund der Höchststundenzahl von 30 Arbeitsstunden pro Woche zu berechnen. Bei Abschluss des Vertrags sei ihm zugesichert worden, 30 Stunden pro Woche arbeiten zu können. Dieses Pensum habe er auch ausnützen müssen, um leben zu können. Auch in der Unfallmeldung sei klar geschrieben, dass er bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden innerhalb von vier Tagen 30 Stunden absolvieren müsse. Gleiches ergebe sich sodann aus der Abrechnung für den Juli 2000, habe er während dieser Zeit doch 7,75 Stunden pro Tag gearbeitet, was 31 Stunden pro Woche ergebe (Urk. 1 S. 3, vgl. auch S. 4). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in einer Anfangsphase befunden, so dass ohne weiteres davon auszugehen sei, dass er seine Effizienz hätte steigern können und insbesondere die Provisionen gestiegen wären, wobei er auch auf die Ferienzeit im Juli 2000 und einen dadurch bedingten schlechten Geschäftsgang verweist. Gemäss der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Tabelle sei daher von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 35.-- pro Stunde auszugehen (Urk. 1 S. 4).
         Damit stellt sich zum einen die Frage, von welcher Stundenanzahl auszugehen ist (nachfolgende Erw. 3.2.3). Zum anderen ist die Frage zu beantworten, ob eine Lohnerhöhung im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV zu berücksichtigen ist oder ob angesichts der Natur des vom Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsverhältnisses nicht ohnehin von einem Durchschnittslohn im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV auszugehen ist (nachfolgende Erw. 3.2.4-5).
3.2.3   Dem Anstellungsvertrag ist, wie bereits ausgeführt, betreffend die Arbeitszeit lediglich der Rahmen von 20-30 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Arbeitstage, zu entnehmen (Urk. 8/9). Eine dahingehende Abmachung, dass der Beschwerdeführer 30 Stunden arbeiten würde, ist weder der Unfallmeldung (Urk. 8/1) zu entnehmen, noch äusserte sich die Arbeitgeberin anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2001 im Sinne einer solchen Vereinbarung (vgl. Urk. 8/17). Im Weiteren vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den ersten zwei Anstellungswochen laut Lohnabrechnung 65,5 Stunden gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/10), eine derartige Vereinbarung ebenfalls nicht zu belegen. Zum einen ergäbe sich diesfalls bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Beginn des eigentlichen Arbeitsverhältnisses am 17. Juli 2000 eine Arbeitszeit von 8,19 Stunden pro Tag (65,5 Stunden : 8), was bei entsprechender Hochrechnung auf die wöchentliche Arbeitszeit den Maximalrahmen sprengen würde (4 x 8,19= 32,76 Stunden). Zum anderen erscheint unter diesen Umständen vielmehr wahrscheinlich, dass der erste Arbeitstag am 14. Juli 2000 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers entschädigt wurde. Ist somit von neun Arbeitstagen auszugehen (Einhaltung der vier Tage in der Zeit vom 17. -29. Juli 2000 vorausgesetzt), ergäbe sich im Juli 2000 eine tägliche Arbeitszeit von 7,28 Stunden (65,5 Stunden : 9), was eine wöchentliche Arbeitszeit von 29 Stunden ergäbe. Im August 2000 sind hingegen 36,5 Arbeitsstunden verzeichnet (Urk. 8/11). Geht man von sechs Arbeitstagen aus (ohne den 1. August 2000), hätte die tägliche Arbeitszeit rund sechs Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit damit 24 Stunden betragen; die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beliefe sich auf 26,6 Stunden (6 Std. + 7,28 Std. : 2 = 6,64 Std. x 4). Angesichts dieser Schwankungen und der sehr kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses lassen sich keine zuverlässigen Aussagen über die Arbeitszeit machen.
Daher erscheint es gerechtfertigt, auf die durchschnittliche Arbeitszeit, somit auf 25 Stunden pro Woche, abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, wonach von vorneherein vom Maximalpensum auszugehen wäre. Die Annahme eines durchschnittlichen Pensums erscheint mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers vereinbar (vgl. Urk. 8/15 S. 1 Ziff. 3) und ergibt sich insbesondere auch bei Festlegung des Taggeldansatzes aufgrund eines Durchschnittslohnes (nachfolgende Erw. 3.2.5).
3.2.4   Sodann ist auf das Argument des Beschwerdeführers einzugehen, er habe sich - bei gleichzeitig ferienbedingt schlechtem Geschäftsgang - in einer Anfangsphase befunden, so dass ohne weiteres davon auszugehen sei, dass seine Provisionen gestiegen wären, weshalb von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 35.-- pro Stunde auszugehen sei (Urk. 1 S. 4).
Der von der A.___ GmbH der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Aufstellung der durchschnittlichen Verdienste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A.___ GmbH pro Stunde (Stundenlohn und erzielte Provision) ist eine Spanne des erzielten Stundenlohns von Fr. 22.15 bis Fr. 60.80 zu entnehmen, wobei der zweithöchste Verdienst allerdings bei Fr. 46.35 pro Stunde lag (Urk. 8/35). Die Arbeitgeberin gab anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2001 an, eine Steigerung der vom Beschwerdeführer verkauften Einheiten wäre mit mehr Übung möglich gewesen (Urk. 8/17 Ziff. 3). Sie erklärte indes am 11. Dezember 2001 gegenüber der Beschwerdegegnerin auch, der Beschwerdeführer sei ein durchschnittlicher Verkäufer gewesen und hätte sich kaum zu einem Spitzenverkäufer entwickelt (Urk. 8/36).
Unter diesen Umständen erscheint wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher (zwar lang zurückliegende) Erfahrung im Verkauf aufwies (vgl. Urk. 3/2), seinen Verdienst pro Stunde auf ein etwa durchschnittliches Mass gesteigert hätte und damit wohl auch die 10%ige Lohnsteigerung im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV erreicht hätte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indes, und es kann insbesondere offen bleiben, wann und in welchem Umfang die Lohnsteigerung eingetreten wäre. Denn aus den nachfolgend darzulegenden Überlegungen ist ohnehin von einem Durchschnittslohn auszugehen, in welchem die geltend gemachte Steigerung auf einen durchschnittlichen Stundenverdienst enthalten ist (nachfolgende Erw. 3.2.5).
3.2.5   Wie erwähnt (Erw. 2) ist Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV). Übt die versicherte Person keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken Schwankungen, so wird, gemäss der in Art. 23 Abs. 3 UVV normierten Sonderregel, auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Massgebend für die nach der abstrakten Methode erfolgende Berechnung des Taggeldes ist nicht der mutmasslich entgangene Verdienst, sondern jener, den die versicherte Person vor dem Unfall bezogen hat. Das gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle. Mit Ausnahme von Abs. 7 (lang andauernde Taggeldberechtigung) und Abs. 8 (Rückfall) knüpfen die Regeln des Art. 23 UVV allesamt an Tatsachen an, die sich vor dem Unfall verwirklicht haben. Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf ab, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet. Das Kriterium der starken Lohnschwankungen ist erfüllt, wenn es im Arbeitsverhältnis auftritt, in welchem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand. Ereignet sich ein Unfall während eines seit längerer Zeit dauernden Arbeitsverhältnisses, birgt die Beurteilung, ob der Lohn starken Schwankungen gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV unterliegt, keine grösseren Probleme. Anzuknüpfen ist an die in der Vergangenheit erzielten Entgelte. Diese (rückblickende) Möglichkeit entfällt, wenn - etwa bei erst seit kurzem bestehendem Arbeitsvertrag - im Zeitpunkt des Unfalls noch keine Löhne geleistet worden sind. Die kurze Dauer des Arbeitsvertrages und der Umstand, dass bis zum Unfallereignis keine Entgelte ausbezahlt wurden, schliessen die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV indes nicht grundsätzlich aus. Denn es ist Zufall und mit Blick auf den Normzweck unbeachtlich, ob ein Unfall in ein mehrjähriges Arbeitsverhältnis fällt oder sich bereits kurz nach Antritt einer neuen Stelle ereignet. Es verstösst weiter nicht gegen das Prinzip, wonach die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles massgebend sind, wenn die Auswirkungen der aktuellen Lohnabrede geprüft werden (RKUV 2002 Nr. U 466 S. 442 Erw. 2b/aa-bb).
Das EVG hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherten Verdienstes eines nach Umsatz entlöhnten Taxichauffeurs festgehalten, dass bei einem vollständig umsatzabhängigen Lohn eines Taxichauffeurs - ungeachtet dessen, wie lange das konkrete Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Unfallereignisses dauerte und ob Entgelte ausbezahlt wurden - das Kriterium der starken Lohnschwankungen gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt ist (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 201). Es sei offensichtlich, dass die Umsätze von diversen Faktoren, wie Tages- oder Nachtschicht, Feier- oder Werktag etc., abhängen und der Lohn dadurch stark schwanken würde. Im Weiteren wurde der durchschnittlich erzielte Lohn bei einem Taxifahrer, dessen monatlicher Verdienst im Zeitraum von acht Monaten vor dem Unfallereignis um Fr. 851.- schwankte, als relevant erachtet (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 23. Oktober 1990, U 130/89). In RKUV 1989 Nr. U 70 S. 213 ff. entschied das EVG, dass bei einem im Frühling engagierten, Ende Oktober verunfallten Eishockeyspieler nicht auf den zuletzt erzielten (monatlichen) Verdienst abzustellen ist. Da der Spielerlohn weit gehend von den durch die Mannschaft erzielten Punkten und von der Zuschauerzahl abhängig war, wurde davon ausgegangen, dass er starken Schwankungen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV unterliege, und für die Taggeldberechnung ein angemessener Durchschnittslohn pro Tag als massgebend erachtet. Dieser wurde auf Grund der vertraglichen Abreden prognostisch bestimmt.
Die Zugrundelegung eines Durchschnittslohns darf aber nicht dazu führen, dass unrichtige, namentlich überhöhte Lohnvorstellungen zur Grundlage der Taggeldberechnung erhoben werden. Massgebend für die gesetzeskonforme Bestimmung des Durchschnittslohnes sind vielmehr sämtliche Faktoren des konkreten Arbeitsverhältnisses wie Alter, Fähigkeit, Berufserfahrung, Ortskenntnis des Arbeitnehmers, bisher erzielte Tagesumsätze etc. Als Bezugs-grössen bieten sich weiter die Löhne von im gleichen Betrieb und in gleicher Weise tätigen Arbeitskollegen sowie die in der Branche üblicherweise bezahlten Entgelte an (zum Ganzen: Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen X, Nr. U 217/01 Erw. 2a-b= RKUV 2002 Nr. U 466 S. 441 ff. Erw. 2a-b, mit Hinweisen; RKUV 2001 S. 202 ff. Nr. U 423 Erw. 3c; vgl. auch RKUV 2002 S. 155 Nr. 56 Erw. 5b).
Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine erhebliche Lohnschwankung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV insofern nicht vorhanden, als der Beschwerdeführer auf einen saisonal bedingten Minderverdienst (Urk. 1 S. 4) verweist. So dürfte ein solcher bei einem in der Freizeitbranche tätigen Unternehmen trotz der Ferienzeit nicht ohne weiteres vorliegen. Zum anderen findet die Behauptung in den Akten, namentlich auch in der Tabelle der Durchschnittsverdienste (Urk. 8/35), keine Stütze.
Indes ist zu berücksichtigen, dass bei dem in Frage stehenden Arbeitsverhältnis sowohl die Anzahl der zu leistenden Stunden (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.2.3) schwankten und zudem der Lohn zu einem wesentlichen Teil aus Provisionen bestand. Der Tabelle über die durchschnittlichen Stundenverdienste in den Monaten im Jahr 2001 sind Schwankungen von rund Fr. 3.-- bis Fr. 20.-- pro Stunde zu entnehmen (Urk. 8/35). Umgerechnet auf den Monatsverdienst bei durchschnittlich 100 Stunden können sich somit Schwankungen von Fr. 300.-- bis Fr. 2'000.-- ergeben. Angesichts dessen rechtfertigt sich es sich, von einem Durchschnittslohn im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV auszugehen.
         Der Beschwerdeführer erzielte während der Dauer seiner Arbeitstätigkeit einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 26.75 pro Stunde (einschliesslich Ferienentschädigung, vgl. obige Erw. 3.2.1), was laut Tabelle der durchschnittlichen Stundenverdienste zwar eher im unteren Bereich liegt (Bandbreite: Fr. 19.95 bis Fr. 70.35 pro Monat; Fr. 22.15 bis Fr. 60.80 in der Zeit von Januar bis November 2001, vgl. Urk. 8/35). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits Erfahrung im Verkauf aufwies, erscheint indes vertretbar, für die Bestimmung des Durchschnittslohnes auf die durchschnittlichen Stundenverdienste der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A.___ GmbH abzustellen. Dabei könnte allerdings fraglich sein, ob der von einem Mitarbeiter erzielte Spitzenwert von Fr. 60.80 pro Stunde in die Berechnung des Durchschnitts einzubeziehen ist, da es sich bei diesem Verdienst um einen weit vom Durchschnitt entfernten Wert handelt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer einen solchen erreichen könnte (was dieser auch nicht geltend machte, Urk. 1 S. 4). Unter Einbezug des Spitzenwertes ergibt sich ausgehend von der Tabelle der Durchschnittsverdienste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Januar bis November 2001 ein Durchschnittsverdienst von Fr. 34.60 pro Stunde (vgl. Urk. 8/35); die Ferienentschädigung ist in diesem Betrag inbegriffen (vgl. Urk. 10). Was sodann die Anzahl geleisteter Stunden betrifft, so ist bei der Bandbreite von minimal 20 und maximal 30 zu leistenden Stunden pro Woche auf einen Durchschnitt von 25 geleisteten Stunden pro Woche abzustellen, zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer in einem grösseren Umfang tätig gewesen wäre (vorstehende Erw. 3.2.3).
Geht man somit von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 34.60 und einer durchschnittlichen Anzahl von 25 geleisteten Stunden pro Woche aus, ergibt sich ein Taggeld von Fr. 91.-- (34.60 x 25 x 48 : 365 x 80 %). Ein über dem verfügten Taggeldansatz von Fr. 92.90 liegendes Taggeld ergäbe sich selbst dann nicht, wenn der Durchschnittslohn unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer beantragten Fr. 35.-- berechnet würde; diesfalls resultierte ein Taggeldansatz von Fr. 92.05 (Fr. 35.-- x 25 x 48 : 365 x 80 %). Hingegen ergäbe sich bei der Berechnung der durchschnittlichen Monatsverdienste unter Nichtberücksichtigung des Spitzenwertes von Fr. 60.80 ein Taggeld von Fr. 86.65 (32.95 x 25 x 48 : 365 x 80 %).
Der aufgrund des Durchschnittslohns errechnete Taggeldansatz von Fr. 91.-- unterscheidet sich vom verfügten Ansatz von Fr. 92.90 nur unwesentlich, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
3.3     Nach dem Ausgeführten ist die Taggeldberechung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Helsana Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).