Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00163
UV.2002.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 19. März 2003
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene L.___ arbeitete seit 1978 bei der ___, ___, als angelernter Bauarbeiter und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 7. Oktober 1998 wurde er von einem etwa 25 kg schweren Gummisockel einer Abschrankung am Hinterkopf/Nacken getroffen, als er im Graben einer Baustelle arbeitete und ein vorbeifahrender Traktor mit seinem Anhänger die Abschrankung umriss (Urk. 9/1.1 Ziff. 1-8, Urk. 9/2). Der Versicherte litt in der Folge an Zervikalgien, stark immobilisierenden Lumboischialgien, Schmerzen und Schwindelgefühl und war arbeitsunfähig (Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, Zürich, vom 16. November 1998, Urk. 9/3 Ziff. 4 und Ziff. 8). Als die Beschwerden persistierten, weilte der Versicherte vom 14. Juli bis 18. August 1999 in der Rehaklinik Bellikon, wo ein myofasziales Schmerzsyndrom des Nacken-/Schultergürtels rechtsbetont, eine muskuloligamentäre Überlastungssymptomatik des lumbosakralen Überganges, ein Status nach wahrscheinlicher milder traumatischer Hirnverletzung im Rahmen des Unfalles vom 7. Oktober 1998 sowie eine leicht- bis mittelgradige dysphorisch-depressive Episode agitierter Färbung diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer wurde ab etwa Anfang Oktober 1999 als zu 50 % arbeitsfähig erachtet, mit sukzessiver Steigerungsmöglichkeit (Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 2. September 1999, Urk. 9/27). Ab 6. Dezember 1999 wurde L.___ zur Arbeitsaufnahme ganztags, vorerst mit einer Leistung von 50 %, und ab Januar 2000 mit einer Steigerung aufgefordert (Urk. 9/29, vgl. auch Urk. 9/32).
         Am 12. Juli 2000 verfügte die SUVA die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2000 und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und auf eine Rente (Urk. 9/55= Urk. 3/7). Die dagegen von L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler, Zürich, erhobene Einsprache (Urk. 9/59, vgl. auch Urk. 9/67) wies die SUVA - nach Einsicht in das mittlerweile im Rahmen des Verfahrens auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) erstellte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) St. Gallen vom 3. Mai 2001 (Urk. 9/72-73 = Urk. 3/3-5) und in den Rentenbescheid der IV vom 4. März 2002, womit dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 3/6, vgl. auch Urk. 9/78), und nach Einholen einer Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Leitender Arzt Suva Ärzteteam Unfallmedizin (vom 20. August 2002, Urk. 10/84) - mit Entscheid vom 27. August 2002 ab (Urk. 9/88).

2.       Hiegegen erhob L.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hoppler, am 28. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhenden Invalidenrente, unter Entschädigungsfolge. Dabei beantragte der Versicherte die Einholung eines ärztlichen Berichtes der Klinik C.___, Private Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, ___, sowie um eine neuropsychologische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
        



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       
2.1      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.2     Die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), einem solchen äquivalenten Verletzungen (Kopfanprall mit Abknickung der HWS) und Schädel-Hirntraumen mit jenen   eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen (BGE 119 V 338 Erw. 1; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317, 1997 Nr. U 272 S. 170, Nr. U 275 S. 192 Erw. 3a). Auch hier bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw., die massgeblichen Grundlagen für die Beurteilung der natürlichen Kausalität. Das Vorliegen solcher Verletzungen und ihre Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden ist für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer erforderlich, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Der Umstand, dass der sich im Zusammenhang mit solchen Verletzungen manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, darf nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen, weil der Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 340 Erw. 2b; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3).
2.3     Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,    eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a). Die Beschwerdegegnerin hat die einzelnen Kriterien, wie sie rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzprüfung psychischer Störungen festgelegt sind, zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 9/88 S. 3 f. Erw. 3a). Die Ausführungen gelten auch für die Adäquanzprüfung von Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule und ähnlichen Verletzungen mit dem Unterschied, dass bei der Beurteilung der Unfallfolgen auf eine Differenzierung psychisch/physisch verzichtet wird. Die entsprechenden Kriterien für diese Adäquanzprüfung bei diesen Verletzungen sind: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (BGE 117 V 382 Erw. 4b).
2.4     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.5     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per 31. Juli 2000 zu Recht eingestellt und insbesondere einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
3.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Ablehnung ihrer weiteren Leistungspflicht an, es hätten weder anlässlich der Untersuchungen in der Rehaklinik Bellikon noch anlässlich der MEDAS-Begutachtung organische Unfallfolgen festgestellt werden können. Hingegen sei in psychischer Hinsicht ein depressiv-dysphorisches Zustandsbild mit Somatisierung und Symptomausweitung festgestellt worden. Für diese Beschwerden sei indes der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Im Weiteren liege auch kein Schädel-Hirntrauma oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung mit typischem Beschwerdebild vor (Urk. 9/88 S. 3 ff. Erw. 2-4).
3.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er arbeite zwar seit August 2000 wieder zu 100 %, jedoch unter starken Schmerzen und nur unter   Zuhilfenahme von Schmerzmitteln. Seine Hausärztin halte ihn immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Anfangs September (2002) habe er wegen einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen werden müssen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). Er habe vor dem Unfall 23 Jahre lang gearbeitet und sei heute in physischer und psychischer Hinsicht ein Wrack. Seine Beschwerden entsprächen dem Krankheitsbild eines Schleudertraumas; es sei indes weder eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst noch sei er aufgrund eines Schleudertraumas untersucht worden. Selbst bei Annahme psychischer Beschwerden sei die Adäquanz zu bejahen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7 ff.).
3.3    
3.3.1   Es ist aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer beim Unfall ein 20-25 kg schwerer Sockel aus einer Höhe von 4 m auf den Kopf und den oberen Rücken fiel (vgl. Urk. 9/2; Urk. 9/3; Urk. 9/23-24 je S. 1; Urk. 9/10 S. 1; Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer erlitt eine Rissquetschwunde am Hinterkopf (vgl. auch den Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. Dezember 1998, Urk. 9/4 ad 2, sowie den Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, vom 28. Januar 2001, Urk. 9/77) und einen Bewusstseinsverlust (von Sekunden bis Minuten), konnte sich dann aber in der Begleitung von Arbeitskollegen in notärztliche Behandlung begeben. Das seitliche Röntgen des Schädels ergab keine Auffälligkeiten. Wenige Stunden später traten Schmerzen im Nacken und Hinterkopf, Visusstörungen sowie Schwindel auf, jedoch keine Übelkeit und kein Erbrechen. Die Beschwerden blieben in der Folge bestehen, gelegentlich bestand auch ein Taubheitsgefühl in den Armen (ohne Kraftverlust). Etwa Anfang November 1998 traten eine Schmerzausstrahlung entlang der ganzen Wirbelsäule bis lumbosakral auf und gelegentliche Gedächtnisschwächen auf; die lumbalen Schmerzen machten notfallmässige Injektionen zu Hause nötig. Die neurologische Untersuchung am 10. November 1998 ergab keine Besonderheiten (Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, ___, vom 10. November 1998, Urk. 9/10; Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Zürich, vom 25. Februar 1999, Urk. 9/8). Im Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli, wo der Beschwerdeführer vom 16. November bis 11. Dezember 1998 hospitalisiert gewesen war, wurden ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 7. Oktober 1998 und bei Somatisierungstendenz sowie ein lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance diagnostiziert (Urk. 9/8, vgl. auch die Bericht von Dr. A.___ vom 16. November 1998, Urk. 9/3, und vom 20. Januar 1999 Urk. 9/7). Die Rissquetschwunde war im Dezember 1998 verheilt, und eine Fraktur konnte radiologisch ausgeschlossen werden (Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. Dezember 1998, Urk. 9/4 ad 2). Die ophtalmologische Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten (Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Opthalmologie, Zürich, vom 23. Dezember 1998, Urk. 9/6). Auch die nochmalige Untersuchung bei Dr. E.___ am 5. Januar 1999 ergab keine sicheren neurologischen Ausfälle (Bericht von Dr. E.___ vom 7. Januar 1999, Urk. 9/9).
Den Berichten von Dr. A.___ zufolge nahmen die Schmerzen (im Bereich der rechten Schulter, im Nacken und im ganzen rechten Arm) eher zu, im Weiteren litt der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und Depressionen (Bericht vom 26. Mai 1999, Urk. 9/14, und vom 14. Juni 1999, Urk. 9/15).
3.3.2   Vom 14. Juli bis 18. August 1999 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon (vgl. Austrittsbericht vom 2. September 1999, Urk. 9/27 S. 1). Im Bericht vom 26. Juli 1999 kamen die Ärzte des psychosomatischen Konsiliums zum Schluss, dass der Verlauf, die psychische Befindlichkeit sowie die inkonsistenten Untersuchungsbefunde für eine deutliche psychische Überlagerung sprächen. Sie diagnostizierten eine leicht- bis mittelgradige dysphorisch-depressive Episode agitierter Färbung mit starker Somatisierungs- und Symptomausweitungstendenz sowie möglichen Residuen einer milden traumatischen Hirnverletzung (Urk. 9/23= Urk. 9/24). Anlässlich des neurophysiologischen Konsiliums hielt Dr. med. G.___, Oberärztin Neurorehabilitation, im Bericht vom 9. August 1999 fest, dass der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Auffällig sei der Nystagmus (Augenzittern) und die Lateralisation des Webers, zusammen mit dem vom    Beschwerdeführer geschilderten Schwindel. Kognitiv erscheine der Beschwerdeführer nicht auffällig, und habe spontan keine Beschwerden, auf Befragen nur wenige. Aufgrund dessen und aufgrund der geringen Belastbarkeit des Beschwerdeführers halte sie eine neuropsychologische Untersuchung nicht für notwendig (Urk. 9/26). Anlässlich der fachärztlichen Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Suva, Abteilung Arbeitsmedizin, konnten die Schwindelbeschwerden nicht objektiviert werden (Bericht vom 19. August 1999, Urk. 9/25). Im Austrittsbericht vom 2. September 1999 wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 9/27 S. 1 f.):

    "Primäre Unfall- und Krankheitsdiagnosen
     Unfall vom 07.10.98
     -  Arbeitsunfall mit Zuziehung einer Nacken-Kopf-Kontusion und eines
    HWS-Distorsionstraumas.

 Operationen / Behandlungen
 -  Konservative Behandlung.

 Funktionelle Diagnosen und Probleme
 1. Myofasziales Schmerzsyndrom des Nacken-/Schultergürtels rechtsbetont
    mit
         - Tendenz zur panvertebralen Generalisierung
         - schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit
         - myofaszialen Ausstrahlungen in den rechten Arm
         - Kopfschmerzen
    ohne
         - neurologische Ausfälle
         - Thoracic-outlet-Symptomatik
    bei
         - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 07.10.98
         - Wirbelsäulenfehlform im Sinne einer thorakalen Hyperkyphose mit
           Kopfprotraktion

2.  Muskuloligamentäre Überlastungssymptomatik des lumbosakralen Überganges
    mit
         - myofaszialen, DD spondylogenen, Ausstrahlungen ins linke Bein
         - irritierten lumbo-sakralen Bändern
    ohne
         - neurologische Ausfälle
    bei
         - Wirbelsäulenfehlform
         - Haltungsinsuffizienz

3.  Status nach wahrscheinlicher milder traumatischer Hirnverletzung im
    Rahmen des Unfalls vom 07.10.98
    ohne
         - Hinweise für neuropsychologische Defizite
         - neurologische Ausfälle
    bei
         - Status nach HWS-Kopf-Kontusion und HWS-Distorsionstrauma vom
           07.10.98

4.  Leicht- bis mittelgradige dysphorisch-depressive Episode agitierter Fär-
    bung
                 mit
         - starker Somatisierungs- und Symptomausweitungstendenz
    bei
         - Status nach Unfall vom 07.10.98".
         In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, diagnostisch handle sich um ein myofasziales Schmerzsyndrom des Nacken-/Schultergürtels rechtsbetont mit Tendenz zur Generalisierung. Lumbal handle es sich um eine muskulo-ligamentäre Überlastungssymptomatik bei ungenügendem Ausdauertrainingszustand der Muskulatur mit deutlicher Belastungsabhängigkeit der Beschwerden. Aus neurologischer Sicht bestehe mit Wahrscheinlichkeit ein Status nach milder traumatischer Hirnverletzung, jedoch ohne neurologische beziehungsweise neuropsychologische Residuen. In psychischer Hinsicht habe mit Medikation eine leichte Stimmungsaufhellung erreicht werden können. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, es bestünden noch Einschränkungen beim Heben von Gewichten rechtsbetont, bei Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangspositionen. Das Sitzen sowie das Gehen seien auf dreissig Minuten am Stück beschränkt, daraufhin sei ein Positionswechsel erforderlich. Die effektiv vom Beschwerdeführer gezeigte Leistungseinschränkung (etwa die fehlende Handkraft und die fehlende Beweglichkeit der HWS) entspreche nicht dem klinischen Befund und der medizinischen Beurteilung. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit am alten Arbeitsplatz, zunächst zu therapeutischen Zwecken während vier Wochen, darauf mit sukzessiver Steigerungsmöglichkeit (ab 19. September 1999 bei eine 50%igen Arbeitsfähigkeit) wurde als zumutbar erachtet. Nach weiteren vier Wochen habe ein neuer Entscheid zu erfolgen. In therapeutischer Hinsicht wurde eine psychiatrische Behandlung in Erwägung gezogen (Urk. 9/27 S. 4 f.).
3.3.3   Die anschliessende Arbeitsaufnahme wurde wegen unüberwindbaren Ängsten des Beschwerdeführers abgebrochen. Auch eine erneute Arbeitsaufnahme im Dezember 1999 konnte der Beschwerdeführer wegen der Verschlechterung der Schmerzsymptomatik, wegen Schlafschwierigkeiten und Nervosität nicht aushalten; überdies sei ihm von der Arbeitgeberin gesagt worden, dass leichtere, angepasste Arbeit auf dem Bau nicht vorhanden sei, und dass man ihn so nicht brauchen könne (Bericht von Dr. A.___ vom 8. Dezember 1999, Urk. 9/31 = Urk. 9/40/2, sowie vom 22. Februar 2000, Urk. 9/37, vgl. auch Urk. 9/32/1 und Urk. 9/40-41).
         Am 9. März 2000 fand eine erneute Untersuchung bei Dr. E.___ E.___ statt, wobei auch ein MRI des Schädels und der HWS erstellt wurde, die indes keine Auffälligkeiten zeigten. Dr. E.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden eine unverändert chronische, rechtsbetonte Zervikobrachialgie sowie ein linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom ohne fokalneurologische Ausfälle. Dementsprechend zeigten sich im MRI des Schädels und der HWS keine relevanten Veränderungen. Da für den Beschwerdeführer zur Zeit klar die Schmerzen und nicht neuropsychologische oder andere Beschwerden im Vordergrund stünden, wäre eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung, die wegen sprachlicher Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und auch wegen seiner schmerzbedingt eingeschränkten Kooperation sicherlich nur beschränkt repräsentativ wäre, nicht hilfreich. Hingegen erachtete Dr. E.___ eine psychiatrische Beurteilung und je nachdem eine entsprechende Behandlung für sinnvoll (Urk. 9/47/1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2000 die Einstellung der Tag-gelder verfügt hatte (Urk. 9/55), nahm der Beschwerdeführer am 2. August 2000 die Arbeit wieder auf, wobei ihm womöglich leichte Arbeiten zugeteilt wurden (Urk. 9/58; Urk. 9/67 S. 1 Ziff. 2).
3.4     Im MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2001 wurden ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung und linkskonvexer Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), eine schmerzhaft eingeschränkte Kopfbeweglichkeit durch muskuläre Verspannung nach Schulter-/Nackenkontusion rechts sowie ein depressiv-dysphorisches Zustandsbild mit Somatisierung und Symptomausweitungstendenz diagnostiziert, ferner (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) ein funktionelles sensibles Hemisyndrom (Urk. 9/73 S. 9). In neurologischer Hinsicht ergab sich weder eine quantitative noch eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, hingegen zeigten sich Diskrepanzen im Beschwerdebild zwischen vermeintlich unbeobachtetem und beobachtetem Verhalten. Die daraufhin durchgeführten Waddell-Tests seien alle positiv gewesen; auch die angegebenen Berührungssensibilität müsse aufgrund der Untersuchungen als funktionell beurteilt werden. In orthopädischer Hinsicht ergaben sich ebenfalls nicht ganz schlüssige Untersuchungsbefunde. Objektivierbar seien das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sowie die durch muskuläre Verspannungen eingeschränkte und schmerzhafte Kopfbeweglichkeit. Aufgrund der Fehlhaltung bestünde eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten im Baugewerbe. Falle das Heben und Tragen von Lasten weg und müssten keine Zwangshaltungen eingenommen werden, so sei von Seiten des Bewegungsapparates eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in Magazin und Transport von sieben Stunden täglich liege wohl bereits darüber. Bei einer Ausweitung der Arbeitszeit seien Schwierigkeiten zu erwarten, weshalb für die aktuelle Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzunehmen sei. Die Prognose für die Erhaltung dieser Arbeitsfähigkeit sei dabei günstig (Urk. 9/72.2 S. 2 f.; Urk. 9/73 S. 10 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde festgestellt, dass es bei dem vor dem Unfall aktiven und kommunikativen Beschwerdeführer unfallbedingt zu einer Veränderung und zu einem Schmerzsyndrom gekommen sei, mit welchem sich der Beschwerdeführer nicht habe abfinden können. Es habe sich eine depressive Störung mit den klassischen depressiven Phänomenen der Lust- und Freudlosigkeit, der Interessensverminderung und des Rückzugs entwickelt, als Reaktion darauf sei es zu Verhaltensstörungen und aggressiven Ausbrüchen gekommen. In psychischer Hinsicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu bestätigen (Urk. 9/72.1 S. 3; Urk. 9/73 S. 10).
In Zusammenfassung der Einzelaspekte gingen die MEDAS-Gutachter von einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie von einer maximalen tägliche Belastbarkeit von sieben Stunden aus. Qualitative Einschränkungen bestünden für schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung, die nicht mehr zumutbar seien. Leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend, seien hingegen zumutbar (Urk. 9/73 S. 10 und S. 11 Ziff. 5).
3.5     Der Suva-interne Arzt Dr. B.___ kam in seiner Stellungnahme vom 20. August 2002 zum Schluss, die Beurteilung der MEDAS entspräche derjenigen der Rehaklinik Bellikon. Namentlich seien keine organischen Unfallfolgen nachweisbar; was sich weiter an Beschwerden entwickelt habe, habe mit der psychiatrisch diagnostizierten Somatisierung (Konversionssyndrom) und Symptomausweitung im Rahmen einer dysphorisch-depressiven Entwicklung zu tun. Die Kausalität sei diesfalls nicht von ärztlicher Seite, sondern juristisch zu beurteilen. Aufgrund des Zeugnisses des erstbehandelnden Arztes, Dr. D.___, nach welchem keine Amnesie bestanden habe, sei sodann eine milde traumatische Hirnverletzung auszuschliessen (Urk. 9/84 S. 3 f.).

4.      
4.1     Festzustellen ist vorerst, dass sowohl im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 2. September 1999 (Urk. 9/27) als auch im MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2001 (Urk. 9/73) nebst den psychischen Limitierungen Einschränkungen aufgrund der Befunde der HWS und der LWS angegeben wurden. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 2. September 1999 bestanden Einschränkungen beim Heben von Gewichten rechtsbetont, bei Überkopfarbei-ten und Arbeiten in Zwangspositionen. Das Sitzen sowie das Gehen seien auf 30 Minuten am Stück beschränkt, daraufhin sei ein Positionswechsel erforderlich (Urk. 9/27 S. 4). Nach dem MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2001 waren das lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung mit linkskonvexer Torsionsskoliose der LWS sowie eine durch muskuläre Verspannungen schmerzhaft eingeschränkte Kopfbeweglichkeit objektivierbar. Aufgrund der Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule wurden aus orthopädischer Sicht für den Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeiten im Baugewerbe nicht als zumutbar erachtet. Falle das Heben von Lasten weg und müssten keine Zwangshaltungen eingenommen werden, so sei von Seiten des Bewegungsapparates aber eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In Berücksichtigung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 25 % wurde die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft auf 50 % für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten festgesetzt, mit einer maximalen täglichen Belastung von sieben Stunden (Urk. 9/73 S. 10).
Bei der Umschreibung der Arbeitsunfähigkeit ist sowohl nach dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon als auch nach dem MEDAS-Gutachten unklar, inwiefern und gegebenenfalls für welchen Zeitraum die lumbalen Schmerzen zumindest teilweise unfallbedingt sind und wie gross ihr Anteil an den fest-gehaltenen Einschränkungen ist (vgl. auch die Akten über den Unfall vom 23. September 1991, Urk. 8/1-7).
4.2     Weitere Ausführungen und Abklärungen können indes unterbleiben, da den Akten der IV zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2000 mit einem vollen Pensum und ohne jeden Ausfall als Bauarbeiter Tiefbau arbeitet. Die Arbeitgeberin gab am 9. Juli 2001 überdies an, seine Arbeitsleistung entspräche dem (für eine 100%ige Arbeit ausgerichteten) Lohn (Urk. 8/39 Ziff. 8-12, Ziff. 28 im Verfahren IV.2002.300).
         Unter diesen Umständen entfällt ein Rentenanspruch bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse erleidet, wie dies dem Bericht des Arbeitgebers vom 9. Juli 2001 zu entnehmen ist (Urk. 8/39 Ziff. 20 im Verfahren IV.2002.300). Im Weiteren fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt wäre. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die behinderungsangepassten Arbeiten ausführen kann und insofern bestmöglich eingegliedert ist. Die IV hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 31. Juli 2000 verneint, was der Beschwerdeführer denn auch nicht angefochten hat (vgl. Urk. 9/83 sowie Urk. 1-2 und Entscheid vom heutigen Tag im Verfahren IV.2002.300). Insofern ist der Rentenbescheid der IV rechtskräftig geworden; ein Abweichen von dieser Invaliditätsbeurteilung ist nur in eng umschriebenen Fällen möglich, welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. vorstehende Erw. 2.5).
         Infolge der vollen Erwerbstätigkeit und der fehlenden Erwerbseinbusse ist die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, und ein Rentenanspruch fällt ausser Betracht.
4.3     Bei diesen Umständen besteht keine Veranlassung zur Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens. Es sind im Übrigen keine Hinweise aktenkundig, dass beim Beschwerdeführer ins Gewicht fallende neuropsychologische Defizite vorliegen würden (Bericht über das neurophysiologische Konsilium der Rehaklinik Bellikon, Dr. G.___, vom 9. August 1999, Urk. 9/26 S. 2; Bericht von Dr. E.___ über die Untersuchung vom 9. März 2000, Urk. 9/47/1 S. 2), und nach den Aussagen der Neurologin Dr. E.___ wären von einer neuropsychologischen Untersuchung auch kaum repräsentative Ergebnisse zu erwarten (Urk. 9/47/1 S. 2, vgl. auch den Bericht über das neurophysiologische Konsilium der Rehaklinik Bellikon, vom 9. August 1999, Urk. 9/26 S. 2). Aus diesen Gründen sind von einem neuropsychologischen Gutachten keine massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erübrigt sich auch die Einholung eines Berichts der Klinik C.___. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift musste der Beschwerdeführer "anfangs September" aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes in die Klinik C.___ eingewiesen werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.5). Da in keinem der vorgängig erstellten Berichte davon die Rede war, ist davon auszugehen, dass diese Einweisung im September 2002 erfolgte. Eine allfällige Zustandsverschlechterung (vgl. auch Urk. 1 S. 6) im September 2002 hat für die Beurteilung der vorliegenden Leistungseinstellung per 31. Juli 2000 ausser Betracht zu bleiben. Es steht dem Beschwerdeführer indes offen, der Beschwerdegegnerin Berichte über eine allfällige massgebliche und unfallbedingte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einzureichen und gestützt darauf Leistungen im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen zu beantragen.
4.4     Nach dem Ausgeführten ist die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2000 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andi Hoppler
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).