UV.2002.00165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 29. Juni 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der ___ geborene G.___ arbeitete seit 5. März 1990 als Mitarbeiter im Umladdienst der ___, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. November 1998 gegen Mitternacht stand er als Schlepperhilfe auf der Deichsel zwischen zwei fahrenden Panzer-Rollbehältern eines Schlepperzuges, als einer dieser Behälter seitlich kippte und auf das linke Bein oder den linken Fuss des Versicherten stürzte (Urk. 9/1). Dres. med. M.___, Chefarzt Chirurgie, und Q.___, Oberarzt i.V. Chirurgie, Stadtspital Triemli, diagnostizierten am 24. November 1998 eine laterale Fibula-Fraktur Weber C mit zweitgradiger offener medialer Malleolar-Fraktur OSG links und führten eine notfallmässige operative Sanierung durch (Osteosynthese der lateralen Fibula mit 6-Loch-Drittelrohrplatte; Osteosynthese des medialen Malleolus; Urk. 9/4). Nach der Entlassung aus dem Stadtspital am 7. Dezember 1998 war der Versicherte 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1. Juli 1999 arbeitete er halbtags in der ___, wo er körperlich leichte Arbeiten im Stehen verrichtete (Urk. 9/15). Am 26. Oktober 1999 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 9/20).
Dres. med. Y.___, Oberarzt, und F.____, Assistenzarzt, Orthopädische Universitätsklinik Balgrist, führten am 11. Dezember 2000 beim Versicherten eine Kniearthroskopie mit Microfracture nach Steadman der Trochlea femoris rechts durch (Urk. 9/45). Die SUVA lehnte mit Schreiben vom 9. Januar 2001 eine Leistungspflicht für diese Heilbehandlung ab (Urk. 9/50).
1.2     Nachdem Dres. S.___, Oberarzt, und K.____, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 24. April 2001 beim Beschwerdeführer ein zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit muskulärer Insuffizienz, Wirbelsäulenfehlhaltung und leichte Fehlform, ein femoropatelläres Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Arthroskopie rechts (Chondromalazie und Microfracture nach Steadman) sowie einen Status nach Osteosynthese einer offenen Bimalleolarfraktur Weber Typ C links am 24. November 1998 diagnostiziert (Urk. 9/78) und Kreisarzt Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zürich, am 1. Juni 2001 eine Abschlussuntersuchung durchgeführt (Urk. 9/64) hatte, stellte die SUVA mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 die Leistungen an den Beschwerdeführer ab 15. Juli 2001 ein (Urk. 9/86). Die hiergegen am 28. Dezember 2001 erhobene Einsprache (Urk. 9/89) lehnte sie nach Beizug der IV-Akten und insbesondere des darin enthaltenen Gutachtens vom 8. November 2001 des Dr. med. X.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, (Urk. 31/25) mit Entscheid vom 30. August 2002 ab (Urk. 9/108 = Urk. 2).

2.
2.1     Hiergegen liess der Versicherte am 28. November 2002 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zu Begründung führte er an, entgegen den Darlegungen im angefochtenen Entscheid bestünden im Bereich der Fussverletzung weiterhin objektivierbare Beschwerden, denn Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, Zürich, habe im Gutachten vom 21. November 2002 (vgl. Urk. 3/3) beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Arthrose festgestellt. Daher sei ein weiteres medizinisches Gutachten unumgänglich und überdies eine fachärztliche Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der eingeschränkten Belastbarkeit des linken Fusses und den Beschwerden am rechten Bein und am Rücken einzuholen. Zudem bestehe laut dem ärztlichen Bericht vom 22. November 2002 des Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, (Urk. 3/4) ein Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten chronischen Schmerzen und den psychischen Störungen.
2.2     Nachdem das Gericht die SUVA mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 zur Beschwerdeantwort aufgefordert hatte (Urk. 4), beantragte diese mit Eingabe vom 27. Januar 2003 die Sistierung des Verfahrens zwecks Einholens eines Gutachtens bei der Universitätsklinik Balgrist, Zürich (Urk. 7). Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht sein Einverständnis mit dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin mit (Urk. 11).
2.3     Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens der Universitätsklinik Balgrist (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 29. September 2003 (Urk. 17) das Gutachten vom 5. September 2003 der Dres. med. V.___, Oberarzt und Leiter der Fusschirurgie, und Z.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik Balgrist, (Urk. 18/1) sowie eine diesbezügliche ärztliche Stellungnahme vom 23. September 2003 des Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, Luzern, (Urk. 18/2) eingereicht hatte, hob das Gericht mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 die Sistierung des Verfahren auf und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 19). Mit Schreiben vom 14. November 2003 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung (Urk. 21), und am 6. Januar 2004 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort (Urk. 26).
2.4     Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 21. Juni 2002 und 11. Juli 2002 für die Zeit vom 1. November 1999 bis 30. November 2000 eine halbe Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente auf der Grundlage eines solchen von 100 % gesprochen hatte (Urk. 9/100 f.), zog das Gericht mit Verfügung vom 7. Januar 2004 (Urk. 27) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers bei (Urk. 30/1-47 und Urk. 31/1-36).
         Des Weitern holte das Gericht mit Verfügung vom 30. März 2004 (Urk. 32) ergänzende Auskünfte von der ___, ___, über die Lohnverhältnisse des Beschwerdeführers in den dem Unfallereignis vom 23. November 1998 vorangegangenen zwölf Monaten (Urk. 36/1-8) ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. April 2004 (Urk. 39) Stellung, während sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess.
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch nach dem 15. Juli 2001 Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, schuldet. Dies hängt insbesondere davon ab, ob beim Beschwerdeführer nach dem 15. Juli 2001 Beschwerden vorhanden sind, welche in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. November 1998 stehen und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Integrität des Beschwerdeführers dauerhaft einschränken.
1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
         Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
         Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.
3.1     Dr. X.___ diagnostizierte im Gutachten vom 8. November 2001 beim Beschwerdeführer neben einer somatoformen Schmerzstörung eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Sie führten aus psychiatrischer Sicht zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrische Comorbididät sei durch das Unfallereignis vom 23. November 1998 ausgelöst worden, jedoch seien die Unfallfolgen unverhältnismässig zum Charakter und Heilungsverlauf des Unfalls und würden ihr ganzes Gewicht aus vorangegangenen Brüchen im Leben des Beschwerdeführers beziehen (Urk. 31/25).
3.2     Gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ vom 22. November 2002 liegt beim Beschwerdeführer eine depressive Störung vor, wobei primär von einer Dysthymia (ICD-10 F. 34.1) und differentialdiagnostisch von einer leichten, anhaltenden depressiven Episode (ICD-10 F32.09) auszugehen sei. Im Anschluss an den Arbeitsunfall vom 23. November 1998 habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt, das neben dem Fuss auch das rechte Knie, das linke Knie sowie den Rücken erfasst habe. Der Beschwerdeführer weise erhebliche, aus dem Zeitraum vor dem Unfall herrührende traumatisierende Erfahrungen auf. Die depressive Störung und die Schmerzen könnten aber nicht unabhängig voneinander gesehen werden. Die Frage, ob das Schmerzsyndrom nur als anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit initialem somatischem Modell (Frakturen) zu charakterisieren sei oder ob nicht doch sichtbare somatische Befunde vorlägen, sei Gegenstand einer orthopädischen Untersuchung (Urk. 3/4).
3.3     Im Anschluss an die Arthroskopie vom 11. Dezember 2000 führten Dres. med. R.___, Oberarzt und Leiter des Knie-Teams, und G.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik Balgrist, am 25. Januar 2001 eine postoperative Verlaufskontrolle durch und stellten fest, dass der Beschwerdeführer das rechte Knie ab sofort wieder voll belasten könne. Zudem bestünden am linken Fuss keine Anhaltspunkte mehr für eine Algodystrophie und wenige posttraumatische Veränderungen, weshalb der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 31/26/7).
3.4     In der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. Juni 2001 hielt Dr. O.___ fest, röntgenologisch seien am linken Fuss noch Residuen der Osteosynthese zu erkennen. Das obere Sprunggelenk erscheine kongruent und die Mineralisierung gut, jedoch die Gelenkspaltweite etwas knapp. An der Fusswurzel seien keine Auffälligkeiten. Angesichts dieser radiologischen Situation und der in der Untersuchung festgestellten guten Belastbarkeit des Fusses sowie der fehlenden Muskelatrophie und fehlender Schonzeichen seien die Beschwerden, welche laut Angaben des Beschwerdeführers nach einer Stunde Belastung aufträten und alsdann sehr stark zunähmen, anatomisch nicht erklärbar. Auch die unfallfremde Chondropatie im femoropatellären Gleitlager rechts vermöge die Beschwerden nicht zu erklären, sondern spreche höchstens für eine etwas verminderte Belastbarkeit der Beine. Angesichts der günstigen Radiologie und Klinik wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine alte belastende Tätigkeit zumindest wegen der Unfallfolgen wieder vollumfänglich aufnehmen könnte (Urk. 9/64).
3.5     Dres. S.___ und K.___ diagnostizierten anlässlich der Untersuchung vom 24. April 2001 beim Beschwerdeführer ein belastungsabhängiges zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit muskulärer Insuffizienz, Wirbelsäulenfehlhaltung und leichter Fehlform, ein femoropatelläres Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Arthroskopie rechts (Chondromalazie und Microfracture nach Steadman) sowie einen Status nach Osteosynthese einer offenen Bimalleolarfraktur Weber Typ C links. Die Ärzte konnten radiologisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule feststellen. In Bezug auf die Knieschmerzen rechts zeige sich ein abgesehen vom femoropatellären Reiben normaler Gelenkstatus des rechten Knies ohne Instabilitäts- oder Ergusszeichen. Zur besseren Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit empfahlen die Ärzte eine Evaluation der funktionellen Leistungskapazität (Urk. 31/26/8).
3.6     Ausgehend von der Diagnose eines cervicovertebralen und lumbovertebralen Syndroms, von Knieschmerzen rechts bei Chondromalazia patellae rechts und eines Status nach Bimalleolarfraktur links 1998 führten Dr. med. A.___, Oberarzt, und B.___, Physiotherapeutin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, am 2. und 3. Juli 2001 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch. Im Bericht vom 3. Juli 2001 beurteilten die Ärzte dessen Mitarbeit im Wesentlichen als gut, hielten aber ein auffälliges Schmerz- und ein objektiv nicht nachvollziehbares Schonverhalten hinsichtlich des rechten Knies fest. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Umlader, die unter anderem das Heben von Säcken mit einem Gewicht von bis zu 40 oder 50 Kilogramm umfasse, vollständig arbeitsunfähig, wohingegen ihm die Tätigkeit als Sortierer, bei der keine schweren Gewichte zu heben seien, bei intermittierender Inanspruchnahme einer Stehhilfe ganztags zumutbar sei (Urk. 30/26/2).
3.7     Im Gutachten vom 5. September 2003 diagnostizierten Dres. V.___ und Z.____ beim Beschwerdeführer chronische Restbeschwerden des oberen Sprunggelenks links bei Status nach Quetschtrauma mit lateraler Malleolarfraktur Typ Weber C und zweitgradiger offener medialer Malleolarfraktur vom 24. November 1998 und bei Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 26. Oktober 1999, eine Gastrocemiusverkürzung beidseits, eine femoropatelläre Arthrose rechts bei Status nach Knie-Arthroskopie mit micro fracture der Trochlea femoris am 11. Dezember 2000 sowie unspezifische Cervicalgien und Lumbalgien. Es müsse von einer Chronifizierung von im Wesentlichen Weichteilbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks ausgegangen werden. Damit bestehe eine gewisse Diskrepanz zu den objektivierbaren Befunden, jedoch sei bekannt, dass aufgrund des Unfallmechanismus mit starkem Quetschtrauma und offener medialer Malleolarfraktur wesentliche Weichteilbeschwerden zurückbleiben können. Dres. V.___ und Z.___ bezeichneten eine mehrheitlich sitzende und wenig fussbelastende Tätigkeit als der Belastbarkeit des linken oberen Sprunggelenkes angemessen, wobei in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 18/1).
3.8     In der ärztlichen Beurteilung vom 23. September 2003 hielt SUVA-Arzt Dr. W.___ fest, durch das Gutachten der Dres. V.___ und Z.___ sei die von Dr. D.___ aufgestellte These eines erheblichen Gelenkschadens im Sinne einer Arthrose ausgeschlossen. Damit blieben im Wesentlichen Restbeschwerden aufgrund weichteiliger Strukturen, was nie bestritten worden sei (Urk. 18/2).

4.
4.1     Die psychiatrischen Experten Dres. W.___ und H.___ stellen übereinstimmend eine somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Störung beim Beschwerdeführer fest. Aus den beiden Arztberichten folgt auch, dass das Unfallereignis vom 23. November 1998 zumindest die Rolle eines Auslösers dieser Störungen spielt. Demnach liegt ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen jenem Unfallereignis und diesen psychischen Beschwerden vor, da auch die blosse teilursächliche Bedeutung eines Ereignisses für einen später eingetretenen Gesundheitsschaden den natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen vermag.
4.2     Der vom Beschwerdeführer am 23. November 1998 erlittene Unfall stellt höchstens einen mittelschweren im Grenzbereich zu den leichteren Unfällen dar. Damit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bejaht werden kann, müssen demnach die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter Form vorhanden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder geschah der Unfall vom 23. Oktober 1998 unter dramatischen Begleitumständen noch ist er besonders eindrücklich. Verletzungen besonderer Art oder Schwere sind nicht ersichtlich. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dauerschmerzen erreichten aus rein somatischer Sicht weder einen erheblichen Grad noch eine längere Dauer, vielmehr muss aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen angenommen werden, dass sehr bald eine somatoforme Schmerzstörung die somatisch bedingten Schmerzen des Beschwerdeführers überlagerte (vgl. Urk. 3/4 S. 3, Urk. 9/64 S. 4, Urk. 18/1 S. 10, Urk. 31/25 S. 10). Ebensowenig kann aus bloss somatischer Sicht von einer besonders langen Dauer der ärztlichen Behandlung oder der Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits sieben Monate nach dem Unfall wieder in eine regelmässige Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % eines Teilzeitpensums eingegliedert. Demnach sind vorliegendenfalls die massgebenden Kriterien nicht erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 1998 und den psychischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers zu verneinen ist.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift eine weitere ärztliche Begutachtung, um mögliche objektivierbare Schäden im Sinne einer Arthrose des Fussgelenkes sowie einen allfälligen Zusammenhang zwischen seinen Fuss-, Knie- und den Rückenbeschwerden abzuklären. Das von der Beschwerdegegnerin im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer während des Gerichtsverfahrens bei der Universitätsklinik Balgrist eingeholte Gutachten vom 5. September 2003 erwähnt zwar im Rahmen der Anamnese die Knie- und Rückenbeschwerden, nimmt aber entsprechend der gutachterlichen Fragestellung in expliziter Weise einzig zum rheumatisch-orthopädischen Status im Bereich des linken Fusses und der daraus folgenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Jedoch kann auf das Einholen eines weiteren Gutachtens zum Zusammenhang zwischen den Fussbeschwerden einerseits und den Knie- und Rückenbeschwerden andererseits verzichtet werden, da die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers ergeben und hinsichtlich deren Auswirkungen die Kausalitätsfrage offen gelassen werden kann.
5.2     Dres. S.___ und K.___ konnten beim Beschwerdeführer röntgenologisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule feststellen, und Dres. V.___ und Z.___ berichten von unspezifischen Cervicalgien und Lumbalgien. Dr. O.___ bezeichnete weiter die Chondropathie im femoropatellären Gleitlager rechts als unfallfremd. Dres. R.___ und G.____ attestierten dem Beschwerdeführer im Rahmen der postoperativen Kontrolle des rechten Knies eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Schliesslich hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwerdeführer habe sich im Anschluss an das Unfallereignis vom 23. November 1998 ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung entwickelt und neben dem Fuss auch das rechte Knie, das linke Knie sowie den Rücken erfasst. Aus dem Dargestellten folgt, dass jedenfalls den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Rücken und im linken Knie kein somatisches Korrelat zugrunde liegt. Die Beschwerden im rechten Knie, für welche die SUVA mit unangefochten gebliebenen Schreiben vom 9. Januar 2001 ihre Leistungspflicht abgelehnt und entsprechend bislang keinerlei Leistungen erbracht hat, wurden hingegen im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Hierauf wird in der nachfolgenden Erwägung eingegangen.
5.3     Vorab ist festzuhalten, dass die Hypothese von Dr. D.___ betreffend eine posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Fusses durch das Gutachten der Dres. V.___ und Z.____ widerlegt ist. Hingegen folgt aus diesem Gutachten und aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Dres. A.___ und B.___ übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer die bis zum Unfallereignis vom 23. November 1998 ausgeübte Tätigkeit als Umlader aufgrund von Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nicht mehr ausüben kann, ihm aber trotz dieser Einschränkungen eine ganztägige, vorwiegend oder zumindest intermittierend sitzende Tätigkeit zumutbar ist. Hervorzuheben ist, dass Dres. A.___ und B.____ dieser Bestimmung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit auch den objektivierbaren Status nach der Athroskopie des rechten Knies am 11. Dezember 2000 zugrundegelegt haben. Daher kann bei einem Abstellen auf die genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Frage offengelassen werden, ob das Unfallereignis vom 23. November 1998 die Kniebeschwerden verursacht oder mitverursacht hat.

6.
6.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
         Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs abzustellen. Die Vergleichseinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sowie allfällige rentenwirksame Änderungen dieser Einkommen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1).
6.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
Demgegenüber ist das Invalideneinkommen eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet und damit ein Einkommen erzielt (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4, BGE 129 V 472 ff.) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
6.3     Gemäss dem Lohnausweis, den die vormalige Arbeitgeberin am 31. März 2004 einreichte, erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 1998 einen Bruttolohn (ohne Kinder- und Familienzulagen) von Fr. 70'238.-- (Urk. 36/2). Darin enthalten sind unter anderem Nachtdienstvergütungen von Fr. 9'001.60 (vgl. Urk. 36/9). Da solche spezifischen Vergütungen beim Einkommensvergleich entweder auf Seiten des Validen- und des Invalideneinkommens oder gar nicht zu berücksichtigen sind, wird vorliegend einzig auf den Grundlohn ohne diese Vergütungen abgestellt. Dieser Grundlohn, der das Valideneinkommen des Beschwerdeführers darstellt, erreichte im Jahr 2001 den Betrag von Fr. 61'039.-- (Urk. 36/7).
         Zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens, das der Beschwerdeführer mit einer ganztägigen, vorwiegend oder zumindest intermittierend sitzenden Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen kann (vgl. Erw. 5.3), sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2000 (Bundesamt für Statistik, Die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Neuenburg 2002, S. 31) betrug im privaten Sektor der monatliche Bruttolohn (Medianwert und unter Einrechnung allfälliger dreizehnter Monatslöhne) für einfache und repetitive Arbeiten, welche die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten umfassen, im Jahre 2000 bei 40 Wochenarbeitsstunden für Männer Fr. 4'437.--. Angepasst an die Nominallohnerhöhung von 2,5 % bis ins Jahr 2001 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, Neuenburg 2003, S. 32) und die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2004, S. 90, Tabelle B.9.2) würde der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahr 2001 monatlich Fr. 4'741.20 (Fr. 4'437.-- x 1,025 x 41,7/40) und jährlich Fr. 56'894.40 betragen. Ein leidensbedingter Abzug hiervon rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer das Valideneinkommen bei der ___ als einem Unternehmen des Bundes erzielte, welches deutlich höhere Löhne als die Privatwirtschaft bezahlt (vgl. Bundesamt für Statistik, a.a.O., S. 34).
         Aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit Behinderung von Fr. 56'894.40 und desjenigen ohne Behinderung von Fr. 61'039.-- resultiert ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von Fr. 4'144.60, was einem Invaliditätsgrad von 6,79 % entspricht.
6.4     Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Abschluss der Heilbehandlung und damit den Beginn möglicher Rentenleistungen auf den 15. Juli 2001 festgelegt hat, was weder bestritten noch aufgrund der Akten zu beanstanden ist, resultiert aus dem beschwerdeführerischen Invaliditätsgrad von weniger als 10 % laut der Gesetzesnovelle von 1. Juli 2001 (vgl. Erw. 2.1) keine Rentenleistung.

7.
7.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2).
         Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Unfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist. 
         Psychogene Störungen nach Unfällen geben Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, die für das ganze Leben eine Änderung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29).
7.2     Die aus dem Unfallereignis vom 23. November 1998 herrührenden somatischen Schädigungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in gewissen Weichteilbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes. Sie sind weder augenfällig noch stark beeinträchtigend und stellen daher keine erheblichen Schädigungen der körperlichen Integrität dar. Zudem liegt aufgrund der fehlenden Adäquanz (vgl. Erw. 4.2) eine unfallbedingt verbleibende Störung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb auch hier ein Anspruch auf Integritätsentschädigung zu verneinen ist.

8.       Aus dem Dargestellten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. August 2002 ihre Leistungspflicht für die über den 15. Juli 2001 hinaus geltend gemachten Beschwerden und Schädigungen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, unter Beilage des Doppels von Urk. 39
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).