UV.2002.00166
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 11. Juni 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Rennweg 10, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Peter Urs Bäriswyl
Bubenbergplatz 10, Postfach 5356, 3001 Bern
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1965, seit 1. Mai 1992 als Receptionistin beim A.___ Center in L.___ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen Unfälle versichert, erlitt gemäss Unfallmeldung vom 22. Januar 1998 am 16. Januar 1998 mit ihrem Personenwagen in ___ innerorts einen Verkehrsunfall. Die Lenkerin eines anderen Personenwagens gewährte ihr an einer Kreuzung den Vortritt nicht und kollidierte seitlich mit dem Wagen der Versicherten (Urk. 11/M1, Urk. 13/1). Infolge innert einer Stunde nach dem Ereignis auftretender Nackenschmerzen, lumbalen Schmerzen und Beschwerden in der linken Thoraxhälfte konsultierte die Versicherte gleichentags ihren Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin. Dieser diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine leichte Distorsion der Lendenwirbelsäule und attestierte vom Tag des Ereignisses an bis und mit 26. Februar 1998 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M2-3, Urk. 11/M5). Bis Mai 1998 fanden bei Dr. B.___ insgesamt drei Konsultationen statt. Des Weiteren erfolgten von März bis April 1998 neun Physiotherapiebehandlungen bei der Physiotherapie C.___ sowie von März bis August 1998 insgesamt vier Akupunkturbehandlungen beim Akupunkteur D.___ (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Ab September 1999 begab sich die Versicherte vor allem im Zusammenhang mit starken, migräneartigen Kopfschmerzen sowie aufgrund anhaltender Rückenbeschweren wiederum in Behandlung bei Dr. B.___, in Akupunkturbehandlung bei Dr. med. E.___ und ab Juni 2000 wiederum in Physiotherapiebehandlung (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5, Urk. 11/M5a, Urk. 11/M6, Urk. 11/M8).
Gestützt auf verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. E.___ über den Verlauf der Unfallfolgen (Urk. 11/M2-3, Urk. 11/M5a, Urk. 11/M6, Urk. 11/M8, Urk. 11/M10) und nach Einholung eines Expertenberichts von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 24. Juli 2001 (Urk. 11/M11) stellte die Mobiliar mit Schreiben vom 8. August 2001 die Einstellung der Leistungen, namentlich die Kostenübernahme für die Heilbehandlung, per 31. Mai 2001 in Aussicht (Urk. 12/K16). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 nahm die Versicherte unter Beilegung eines Berichtes von Dr. B.___ (vgl. Urk. 11/M12) zur in Aussicht gestellten Leistungseinstellung Stellung (Urk. 12/K22). Die Mobiliar holte daraufhin bei Dr. F.___ eine weitere Stellungnahme vom 30. Dezember 2001 ein (Urk. 11/M13) und erliess am 10. Januar 2002 die Verfügung, mit welcher sie den Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Januar 1998 ab 1. Juni 2001 verneinte (Urk. 12/K26 = Urk. 12/K29).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, am 11. Februar 2002 Einsprache (Urk. 12/K30). Auch der Krankenversicherer der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, erhob am 8. März und am 8. April 2002 begründete Einsprache (Urk. 12/K35, Urk. 12/K37). Am 27. August 2002 wies die Mobiliar die Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 12/K38).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2002 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Caflisch, am 28. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien auch ab 1. Juni 2001 die gesetzlichen Leistungen, namentlich Pflegeleistungen, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Januar 1998 von der Mobiliar zu übernehmen; eventualiter sei ein Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden seit 1. Juni 2001 einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2003 beantragte die Mobiliar, vertreten durch Fürsprecher Peter Bäriswyl, Bern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 19. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und dergleichen vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Auf die erwähnten Gesetzesbestimmungen und rechtlichen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 7 ff.).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2001 weiterhin Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Januar 1998 hat, bei dem es sich unbestrittenermassen um einen Unfall im Rechtssinne handelt (vgl. Art. 9 Abs. 1 UVV). Im Vordergrund steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten für ärztliche Heilbehandlungen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid eine Leistungspflicht mit der Begründung, die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopf- und Rückenschmerzen stellten kein typisches Beschwerdebild eines Schleudertraumas dar. Die nach dem Unfall vom 16. Januar 1998 aufgetretenen typischen Beschwerden (Nackenschmerzen, Übelkeit, Kopfschmerzen) seien bis Mai 1998 abgeheilt gewesen. Eine ärztliche Behandlung der Kopfschmerzen und die Fortsetzung der physikalischen Therapie sei während längerer Zeit nicht mehr nötig gewesen. Aufgrund von Rechnungsbelegen dokumentiert sei namentlich ein Unterbruch von Mai 1998 bis September 1999. Die physiotherapeutischen Behandlungen seien gar von Mai 1998 bis Mai 2000 unterbrochen worden. Auch von Mai 2000 bis Mai 2001 sei es zu einer weiteren Zeitperiode ohne ärztliche Behandlungen gekommen. Zu beachten sei auch, dass die Akupunkturbehandlung bei Dr. E.___ so erfolgreich gewesen sei, dass die Beschwerden auf eine Episode pro Woche hätten reduziert werden können.
Die belastungsabhängigen Rückenbeschwerden seien nach Angaben des Neurologen Dr. F.___ zudem eindeutig nicht unfallbedingt. Die von Dr. F.___ verfasste Beurteilung erfülle alle Beweisanforderungen, sie sei schlüssig, klar und nachvollziehbar. Dr. F.___ hätten die relevanten Vorakten vorgelegen und er habe die geklagten Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen. Die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___ berücksichtigten hingegen die erwiesenen Latenzzeiten von zweimal rund einem Jahr nicht, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin auf keine ärztliche Behandlung angewiesen gewesen sei.
Die Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule von Dr. B.___ und Dr. E.___ stütze sich einzig auf den erlittenen leichten Autounfall mit seitlichem Aufprall hinten sowie die subjektiven Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdeführerin. Zu berücksichtigen sei auch, wie Dr. B.___ am 6. März 1998 festgehalten habe (vgl. Urk. 11/M3), dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Ereignis vom 16. Januar 1998 an Kopfschmerzen gelitten habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5, S. 5 Ziff. 11, S. 10 f. Ziff. 6 ff.).
2.3 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, von den nach dem Unfall aufgetretenen schleudertraumatypischen Beschwerden sei einzig die Übelkeit bis im Mai abgeklungen, während die Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen weiterhin angehalten hätten. Diese Beschwerden würden durch alle in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen bestätigt. Es treffe auch nicht zu, dass eine ärztliche Behandlung der Kopfschmerzen und die Fortsetzung der physikalischen Therapie während längerer Zeit nicht mehr erforderlich gewesen sei. Sie sei vielmehr praktisch durchgehend alternierend von ihrem Hausarzt Dr. B.___ medizinisch betreut oder mittels physikalischer Therapie oder Akupunktur behandelt worden. Dr. B.___ habe im Bericht vom 28. November 2002 (vgl. Urk. 3) zwar erwähnt, dass nur mit grossen Unterbrüchen Konsultationen stattgefunden hätten, er weise aber auch darauf hin, dass sie in der Zwischenzeit immer wieder Schmerzmittel benötigt habe. Des Weiteren habe er angegeben, dass ausser der physikalischen Therapie eigentlich keine Massnahme richtig gewirkt habe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb auch keine zusätzlichen Kosten wegen Arztbesuchen generieren wollen.
Darauf hinzuweisen sei auch, dass die Beschwerdegegnerin trotz einem Unterbruch der Akupunkturbehandlung ab August 1998 bis September 1999 die dafür anfallenden Kosten diskussionslos übernommen habe. Von einer fehlenden Brückensymptomatik sei im damaligen Zeitpunkt nie die Rede gewesen. Dass, wie die Beschwerdegegnerin geltend mache, zwischen Mai 2000 und Mai 2001 eine Latenzzeit aus den Akten ersichtlich sei, während welcher keine Behandlungen stattgefunden hätten, sei aktenwidrig. Im genannten Zeitraum seien 36 physiotherapeutische Behandlungen erfolgt, des Weiteren 4 Konsultationen bei Dr. B.___ und eine Akupunkturbehandlung bei Dr. E.___. Somit ergebe sich, dass die Behandlung der nach dem Unfall vom 16. Januar 1998 aufgetretenen Beschwerden praktisch dauernd fortgesetzt worden sei und noch nicht habe abgeschlossen werden können. Sie müsse nach wie vor Schmerzmittel einnehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lägen keine langen Latenzzeiten vor, geschweige denn eine Abheilung von Unfallfolgen.
Zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die geklagten Beschwerden stünden nicht mit dem Unfallereignis vom 16. Januar 1998 im Zusammenhang, sei zu beachten, dass dies mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein müsse. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handle, müsse der Nachweis zudem von der Beschwerdegegnerin erbracht werden. Diesen Nachweis habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Zum einen treffe nicht zu, dass keine für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden vorhanden seien. Dr. B.___ habe im Übrigen darauf hingewiesen, dass es bei einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule kein spezifisches Beschwerdemuster gebe. Hinzu komme, dass nach heutiger medizinischer Erkenntnis auch Jahre nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch funktionelle Ausfälle der verschiedensten Art auftreten könnten. Darauf habe sogar die Beschwerdegegnerin auch hingewiesen.
Es treffe des Weiteren nicht zu, dass die belastungsabhängigen lumbalen Beschwerden nicht unfallkausal seien. Die entsprechende Beurteilung von Dr. F.___ sei nicht begründet. Dr. F.___ stütze sich einzig auf die medizinischen Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___, welche die Unfallkausalität der heute geklagten Beschwerden aber bejahten. Dr. B.___ habe in seinem Arztzeugnis vom 23. Februar 1998 (vgl. Urk. 11/M2) festgehalten, dass bereits eine Stunde nach dem Unfallereignis nebst Nackenbeschwerden und Beschwerden im Thorax links vorne lumbale Rückenschmerzen mit einer Druckdolenz auf der Höhe L4/5 vorhanden gewesen seien.
Schliesslich sei auch die Einschätzung von Dr. F.___, die Kopfschmerzen seien nicht unfallkausal, weil bereits vor dem Ereignis vom 16. Januar 1998 gelegentlich frontale und okzipitale Kopfschmerzen vorhanden gewesen seien, nicht begründet. Vor dem Unfall sei deswegen zu keinem Zeitpunkt eine ärztliche Behandlung erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3 und 4).
2.4 In der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin innerorts einen Autounfall mit leichtem Seitenaufprall erlitten habe. Beide beteiligten Fahrzeuge hätten nur geringe Schäden aufgewiesen und seien auch hernach noch betriebssicher gewesen. Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose stütze sich auf keine objektivierbaren Befunde. Auch bildgebende Untersuchungen hätten keine solchen ergeben. Nach einem Unterbruch von rund 40 Tagen habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufnehmen können und es sei seitdem zu keinen nennenswerten Unterbrüchen der Arbeitsfähigkeit mehr gekommen. Auffallend sei die 15 Monate dauernde Latenzzeit, von Juni 1998 bis September 1999, während welcher sich die Beschwerdeführerin weder ärztlich noch mittels Physiotherapie habe behandeln lassen. Selbst Dr. B.___ habe im Schreiben vom 28. November 2002 (vgl. Urk. 3) angegeben, die Beschwerdeführerin habe ihn nur mit grossen Unterbrüchen konsultiert. Somit sei davon auszugehen gewesen, dass die Behandlung der Unfallfolgen im Mai 1998 abgeschlossen gewesen sei. Kulanterweise seien jedoch auch danach noch Heilungskosten übernommen worden.
Ein im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) typisches Beschwerdebild für eine Distorsion der Halswirbelsäule mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung, sei vorliegend nicht erfüllt. Massgebliche Grundlage für die Kausalitätsprüfung bei einem Schleudertrauma seien medizinische Faktoren (fachärztliche Erhebungen, Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktore und dergleichen). Die geklagten Beschwerden müssten medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können, welche ihrerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stünden. Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügten für den Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht. Auch bei Verletzungen der Halswirbelsäule könne nicht von der Formel "post hoc, ergo propter hoc" ausgegangen werden.
Die von der Beschwerdeführerin seit dem Unfall geklagten Nacken- und Kopfschmerzen seien zudem nicht derart gewesen, dass diese zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Vielmehr müsse von einer Ausheilung der anfänglichen Beschwerden ausgegangen werden, weshalb von Mai 1998 bis September 1999 ärztliche und/oder therapeutische Behandlung verzichtbar gewesen seien. Gemäss der im Einspracheentscheid aufgrund von Rechnungsbelegen dargestellten Aufstellung der Arztkonsultationen, die nicht bestritten worden sei, stehe fest, dass es auch von Juni 2000 bis und mit April 2001 zu nur gerade drei Arztbesuchen gekommen sei. Vor allem aber aufgrund der Latenzzeit von Juni 1998 bis und mit August 1999 sei das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs erwiesen. Die Wiederaufnahme der Behandlungen sei aufgrund der zu keinem Zeitpunkt objektivierbaren Kopf- und Nackenschmerzen erfolgt. Dr. F.___ habe klar festgehalten, dass Brückensymptome fehlten. Zudem gelte es gemäss seinen Ausführungen zu berücksichtigen, dass bei einer Vielzahl von Personen das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin auch ohne Unfallanamnese auftreten könne.
Aber auch wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, sei zu berücksichtigen, dass der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang, der vorliegend nach den in BGE 117 V 366 ff. aufgestellten Grundsätzen zu prüfen sei, nicht gegeben sei. Vorliegend handle es sich um einen leichten Unfall. Bei einem solchen müssten die im erwähnten Entscheid genannten zusätzlichen objektiven Kriterien kumuliert oder in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein, was nicht der Fall sei (Urk. 10 S. 3 ff).
3.
3.1 Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. B.___ vom 23. Februar 1998 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der noch am Unfalltag erfolgten Konsultation darüber geklagt habe, innert rund einer Stunde nach dem Unfall seien Übelkeit, frontale und okzipitale Kopfschmerzen, Nackenschmerzen rechts mehr als links, Beschwerden im Thorax links vorne und lumbale Rückenbeschwerden aufgetreten. Es habe eine deutliche Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bestanden, vor allem rechts, zudem eine deutliche Bewegungseinschränkung bei Inklination und weniger ausgeprägt bei Reklination. Des Weiteren habe eine Druckdolenz auf der Höhe L4/5 rechts paravertebral und eine Druckdolenz am Thorax links vorne bestanden. Der Röntgenbefund der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule habe eine linkskonvexe Skoliose, normale ossäre Strukturen, keine Läsionen, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, in der Lendenwirbelsäule normal weite Bandscheiben, scheuermannsche Veränderungen und keine ossären Läsionen gezeigt. Dr. B.___ kam im Bericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe durch den Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine leichte Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten. Ab Unfalltag bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/M2).
Im "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" vom 6. März 1998 bestätigte Dr. B.___ die erwähnten Befunde und ergänzte, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Ereignis gelegentlich frontal und okzipital an Kopfschmerzen leichter Art gelitten. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom Unfalltag bis zum 26. Februar 1998 gedauert (Urk. 11/M3). Diese Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr. B.___ auch im Unfallschein zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M5).
Am 17. Juli 1998 hielt Dr. B.___ fest, die bei der Erstkonsultation erhobenen Befunde (schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Druckschmerzhaftigkeit, maximal auf Höhe C5/6, Druckschmerzhaftigkeit des Trapeziusmuskels rechts mehr als links, lumbale Druckschmerzhaftigkeit rechts vorne und am Brustkorb links) hätten auf eine Stauchung der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie auf eine Gurtenkontusion am Brustkorb hingewiesen. Eine computertomographische Untersuchung der Halswirbelsäule habe keine organische Schädigung nachgewiesen (vgl. Bericht der Klinik H.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, vom 20. März 1998, in welchem festgehalten wurde, das CT der Halswirbelsäule habe keinen Hinweis auf eine Diskushernie, Fraktur oder sichtbare neurale Kompressionen gegeben; Urk. 11/M4). Im Verlauf hätten sich die Beschwerden der Wirbelsäule deutlich gebessert. Hingegen habe die Beschwerdeführerin vermehrt über Kopfschmerzen und gelegentliches Augenflimmern geklagt. Die Kopfschmerzen würden medikamentös und mit Akupunktur behandelt (Urk. 12/K28).
Im Bericht vom 27. Januar 2000 hielt Dr. B.___ fest, trotz intensiven medikamentösen und therapeutischen Massnahmen hätten die Beschwerden im Zusammenhang mit dem am 16. Januar 1998 erlittenen Distorsionstrauma der Halswirbelsäule noch nicht wesentlich gebessert werden können. Eine aktuell durchgeführte Akupunkturbehandlung habe zumindest zu einer Verbesserung bezüglich der Rückenbeschwerden geführt. Die Beschwerdeführerin leide zur Zeit an wiederholt auftretenden migräneartigen Beschwerden, die sie vor dem Unfall nicht gekannt habe. Die Akupunkturbehandlung werde weitergeführt (Urk. 11/M5a).
Im Bericht vom 21. Mai 2001 hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerden hätten nach einer vorübergehenden deutlichen Besserung einen äusserst hartnäckigen Verlauf genommen. Die Beschwerdeführerin klage vermehrt über Kopfschmerzen und Schmerzen im Rücken, vor allem lumbal. Es sei davon auszugehen, dass Restbeschwerden bestehen blieben (Urk. 11/M10).
Im Bericht vom 13. Juli 2001 führte Dr. B.___ schliesslich aus, seit dem Unfall vom 16. Januar 1998 träten bei der Beschwerdeführerin immer wieder belastungsabhängige Beschwerden im Rücken auf, vor allem Zervikalbeschwerden. Sie benötige nach wie vor zeitweise eine medikamentöse Schmerzbehandlung und mehr oder weniger regelmässig auch physikalische Therapien. Ohne diese seien die Beschwerden deutlich stärker. Zur Prognose sei zu sagen, dass die Restbeschwerden möglicherweise bleibend seien. Gegebenenfalls sei auch eine vollständige Wiedererholung möglich, benötige aber längere Zeit. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien seit dem Unfall kontinuierlich und in verschiedener Ausprägung vorhanden, so dass ein Zusammenhang mit dem Unfall angenommen werden könne. Mit alternativen Methoden hätten die Beschwerden nicht beseitigt werden können. Bei Bedarf sei der Beschwerdeführerin mit physikalischen Therapien am ehesten geholfen (Urk. 11/M12).
3.2 Im Bericht vom 12. Mai 2000 führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin leide täglich an Kopfschmerzen, welche für sie als Angestellte, Hausfrau und Mutter belastend seien. Durch die Akupunkturbehandlung habe bis auf rund einen Tag pro Woche eine Beschwerdefreiheit erreicht werden können. Die Behandlungen seien dann wegen fehlender Kostenübernahme durch die Versicherung abgebrochen worden, was zu einer intensiven Zunahme der Kopfschmerzen geführt habe, das heisst, sie seien wieder täglich aufgetreten (Urk. 11/M6).
Im Bericht vom 7. Juni 2000 ergänzte Dr. E.___, die vorhandenen Beschwerden stünden durchaus und sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall von 1998. Es sei auch hinlänglich bekannt, dass Schleudertraumata der Halswirbelsäule einen chronischen Verlauf nehmen könnten. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden erstmals nach dem Unfall aufgetreten und seien nachher nicht mehr verschwunden. Die Akupunkturbehandlung sei erstmals in der Lage gewesen, die Beschwerden auf rund einmal pro Woche zu reduzieren. Nach Beendigung der Behandlung hätten sich die Beschwerden wieder verstärkt (Urk. 11/M8).
3.3 Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juli 2001 aus, aufgrund der Aktenlage über das Ereignis vom 16. Januar 1998 und den anschliessenden Verlauf ergebe sich, dass die bestehenden Beschwerden nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf die Kollision zurückgingen. Beschwerden dieser Art sehe man häufig in der Praxis ohne Unfallanamnese. Es fehle vorliegend an einer Brückensymptomatik. Die Aussage, dass es sich um Restbeschwerden handle, lasse sich nicht belegen.
Im Bericht vom 30. Dezember 2001 führte Dr. F.___ aus, die Distorsion der Halswirbelsäule habe sich am 16. Januar 1998 ereignet. Ab 27. Februar 1998 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Behandlung beim Hausarzt abgeschlossen worden sei. Am 6. März 1998 habe Dr. B.___ erwähnt, dass die Beschwerdeführerin auch vor dem Unfall schon gelegentlich frontale und okzipitale Kopfschmerzen gehabt habe. Kopfschmerz könne auch auf eine Veranlagung zurückgehen. Die Beschwerden wiederholten sich episodisch und könnten jederzeit aus nicht bekannten Gründen in ein chronisches Stadium umkippen. Die Beurteilung von Dr. E.___, mit Akupunktur hätten die Kopfschmerzen auf einmal pro Woche reduziert werden können, sei sehr optimistisch. Es sei eine allgemeine Erfahrung in der Kopfwehtherapie, dass die Patienten mit alternativen Behandlungsmethoden zuerst einen gewissen Erfolg erreichten, später aber die Situation wiederum gleich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Anstieg der Kopfwehintensität mit der strittigen Bezahlung etwas zu tun gehabt habe, sondern mit dem Spontanverlauf. Dr. B.___ erwähne in seinem Bericht vom 13. Juli 2001 auch, dass mit alternativen Behandlungsmethoden die Beschwerden nicht hätten zum Verschwinden gebracht werden können. Dass ab März 2001 eine Verschlechterung des Zustandbildes eingetreten sei, habe nicht zwingend mit dem Unfallereignis von 1998 zu tun. Die Rückenbeschwerden seien nicht unfallspezifisch und sie unterschieden sich nicht deutlich von allgemein üblichen Symptomen. Somit könne auch nicht von Brückensymptomen gesprochen werden. Die Beschwerden stünden somit höchstens möglicherweise mit dem Unfallereignis im Zusammenhang (Urk. 11/M13).
4.
4.1 Vorliegend in Frage steht die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin aktuell geklagten Kopfschmerzen und der lumbalen Rückenschmerzen.
Unbestritten und aufgrund der Berichte des erstbehandelnden Arztes Dr. B.___ belegt ist, dass innert rund einer Stunde nach dem Ereignis am 16. Januar 1998 nebst anderen Beschwerden auch Kopf- sowie lumbale Rückenschmerzen auftraten (vgl. Urk. 11/M2). Aufgrund des gesamten Beschwerdebildes - nach dem Ereignis waren auch Übelkeit, Nackenschmerzen verbunden mit einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, eine Druckdolenz am Thorax links vorne sowie gelegentliches Augenflimmern aufgetreten - diagnostizierte Dr. B.___ eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Distorsion der Lendenwirbelsäule und eine Gurtenkontusion am Thorax links (vgl. Urk. 11/M2-3, Urk. 12/K28). Die Diagnose bezüglich Distorsion der Halswirbelsäule wird von Dr. F.___ geteilt. Im Bericht vom 30. Dezember 2001 erwähnte auch er, die Beschwerdeführerin habe am 16. Januar 1998 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten (vgl. Urk. 11/M13 S. 1 Ziff. 1). Die Beurteilung, dass von einem erlittenen Distorsionstrauma der Halswirbelsäule auszugehen ist, vermag auch insofern zu überzeugen, als das damalige Beschwerdebild verschiedene der in vorstehender Erwägung 1.3 erwähnten typischen Beschwerden eines Schleudertraumas enthielt, ohne dass für die Beschwerden ein organisches Korrelat gefunden werden konnte (vgl. Urk. 11/M2, Urk. 12/K28).
Zu den übrigen Diagnosen äusserte sich Dr. F.___ nicht, ebenso wie Dr. E.___. Diesbezüglich von Bedeutung sind zum einen vor allem die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auch diesen Beschwerden konnte radiologisch kein mit dem Unfall zusammenhängendes organisches Substrat zugeordnet werden. Dr. B.___ erwähnte im Bericht vom 23. Februar 1998, der Röntgenbefund habe lediglich scheuermannsche Veränderungen gezeigt. Bei der Scheuermann Krankheit handelt es sich jedoch eindeutig um ein degenerativ bedingtes Leiden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. A., Berlin New York 2002, S. 1489). Unfallbedingte organische Veränderungen können somit ausgeschlossen werden.
Ohne Belang sind sodann die damals aufgrund der erlittenen Gurtenkontusion aufgetretenen Thoraxbeschwerden, welche in der Folge offenbar restlos verschwanden.
4.2 Die nach dem Ereignis vom 16. Januar 1998 aufgetretenen Beschwerden führten zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab Unfalltag bis zum 26. Februar 1998 (Urk. 11/M/3 S. 3 Ziff. 6, Urk. 11/M5). Hernach bestand unbestrittenermassen keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Bis April/Mai beziehungsweise bis August 1998 erfolgten diverse Konsultationen beim Hausarzt Dr. B.___, bei der Physiotherapie C.___ und beim Akupunkteur D.___. Zuletzt erfolgten im August 1998 zwei Akupunkturbehandlung bei D.___ (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Hernach suchte die Beschwerdeführerin gemäss der unbestrittenen Aufstellung im angefochtenen Einspracheentscheid (a.a.O.) bis September 1999 weder einen Arzt noch einen Komplementärmediziner oder Physiotherapeuten auf.
Die erwähnte Zusammenstellung ergibt folgendes Bild:
Jahr | Monat | Arzt | Physio | Akupunktur |
1998 | Januar | X
X
X
X
X | | |
Februar | | |
März | X | X |
April | X | X |
Mai | | |
Juni | | | X |
Juli | | | X |
August | | | |
September | | | |
Oktober | | | |
November | | | |
Dezember | | | |
1999 | Januar | | | |
Februar | | | |
März | | | |
April | | | |
Mai | | | |
Juni | | | |
Juli | | | |
August | | | |
September | X
X
X
X | | X
X
X
X
X |
Oktober | |
November | |
Dezember | |
2000 | Januar | | |
Februar | | | |
März | X | | |
April | | | |
Mai | | | X |
Juni | X | X | X |
Juli | | X | |
August | | | |
September | | | |
Oktober | | | |
November | | X | |
Dezember | | X | |
2001 | Januar | | X
X
X | |
Februar | | |
März | | |
April | X | X | |
Mai | X | X | |
Juni | | X | |
Juli | | X | |
August | | | |
September | X | | |
Oktober | | | |
November | | | |
Dezember | X | | |
Erst im September 1999 suchte sie einerseits erneut ihren Hausarzt Dr. B.___ und andererseits Dr. E.___ zwecks Akupunkturbehandlungen auf und ab Juni 2000 erfolgten auch wieder physiotherapeutische Behandlungen. Alle der genannten Behandlungen weisen seit deren Wiederaufnahme auch wiederum grössere Pausen auf. Bei Dr. B.___ fanden von September bis Dezember 1999, im März und Juni 2000, im April, Mai, September und Dezember 2001 und im März 2002 Konsultationen statt. Dr. E.___ suchte die Beschwerdeführerin von September 1999 bis Januar 2000 und im Mai und Juni 2000 auf. Bei der Physiotherapie C.___ sodann erfolgten von Juni bis Juli 2000 und von November 2000 bis Juli 2001 Behandlungen.
4.3 Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ ab Januar 2000 bestätigen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlungen im September 1999 an persistierenden Kopfschmerzen und Rückenbeschwerden litt beziehungsweise noch leidet (vgl. Urk. 11/M5a, Urk. 11/M6, Urk. 11/M8, Urk. 11/M/10, Urk. 11/M12). Für die Zeitperiode von August 1998 bis September 1999, in welcher überhaupt keine Behandlungen erfolgten, macht die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend, es sei zu keiner Beschwerdefreiheit gekommen. Dokumentiert und belegt ist dies jedoch mangels ärztlichen Konsultationen nicht. Entsprechende Hinweise in Arztberichten beruhen nur auf den Angaben der Beschwerdeführerin selber. Beispielsweise hielt Dr. B.___ im Bericht vom 28. November 2002 fest, mit wenigen Ausnahmen, in denen er der Beschwerdeführerin auch ohne gleichzeitige Konsultation Schmerzmittel verschrieben habe, könne er lediglich den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge angeben, dass sie auch sonst immer wieder Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Im Übrigen wies Dr. B.___ in diesem Bericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihn immer nur mit grossen Unterbrüchen konsultiert habe (vgl. Urk. 3).
4.4 Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vom Unfallzeitpunkt an bis August 1998 und hernach ab September 1999, wenn auch mit gewissen Unterbrüchen, regelmässig medizinische Behandlungen beanspruchte, nicht jedoch in der rund ein Jahr dauernden Zeitspanne von der letzten Akupunkturbehandlung im August 1998 an bis September 1999, spricht dafür, dass sie in der genannten Zeit weitestgehend beschwerdefrei war.
Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe namentlich die Akupunkturbehandlung bei Dr. E.___ nur deshalb abgebrochen, weil sie für die dadurch entstehenden Kosten keinen Träger gefunden habe, vermag nicht zu überzeugen. Dies mag ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdegegnerin keine Kosten mehr übernahm, das heisst für die Zeit nach dem 31. Mai 2001, der Fall gewesen sein, nicht jedoch in der Zeit zwischen August 1998 und September 1999. Gleiches gilt bezüglich Physiotherapiebehandlungen. Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 28. November 2002 waren bei Beschwerdeexazerbationen vor allem physikalische Massnahmen wirksam (vgl. Urk. 3). Physiotherapeutische Behandlungen erfolgten aber sogar zwischen Mai 1998 und Juni 2000 keine mehr.
Dass keine Behandlungen mehr erfolgten, muss somit auf andere Ursachen zurück geführt werden. Bei objektiver Betrachtung ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin trotz weiterhin bestehenden Beschwerden und ohne Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht schon vor September 1999 wieder hätte in ärztliche Behandlung begeben sollen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht mithin dafür, dass die nach dem Unfall vom 16. Januar 1998 aufgetretenen Beschwerden bis August 1998 wieder abgeklungen waren.
4.5 Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei den ab September 1999 aufgetretenen Beschwerden um Spätfolgen oder einen Rückfall gehandelt hat. Dr. F.___ führte aus, die Art der bestehenden Kopf- und Rückenschmerzen träten in der Praxis häufig auch ohne Unfallanamnese auf und unterschieden sich nicht gross von allgemein üblichen Symptomen (vgl. Urk. 11/M11, Urk. 11/M13). Gegenteiliges wurde weder von Dr. B.___ noch von Dr. E.___ erwähnt. Des Weiteren hob Dr. F.___ hervor, da es im vorliegenden Fall an Brückensymptomen fehle, sei ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis bloss möglich (a.a.O.).
Der Verwertbarkeit der Beurteilung von Dr. F.___ steht nichts entgegen. Bei ihm handelt es sich um einen neutralen Experten, dem, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, alle relevanten medizinischen Unterlagen zur Verfügung standen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. F.___ stütze sich einzig auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___, welche die Unfallkausalität bejahten, und komme gleichwohl zu einer abweichenden Auffassung, weshalb seine Beurteilung nicht überzeugend sei, ist nicht begründet. Dr. F.___ stützte sich nicht auf die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___, sondern auf die sich aus deren Berichten sowie den übrigen medizinischen Akten ergebenden Befunde, welche er einer Würdigung unterzog.
Überzeugend ist die Beurteilung von Dr. F.___ vor allem auch vor dem Hintergrund der rund ein Jahr dauernden Phase, in welcher die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beschwerdefrei war (vgl. vorstehende Erwägung 4.4). Symptome, aufgrund welcher sich ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden und den aktuellen ergäbe, lassen sich nicht rechtsgenüglich erhärten. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch Dr. E.___ lediglich von einem wahrscheinlichen, nicht jedoch von einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuell geklagten Beschwerden ausging (vgl. Urk. 11/M8). Spätfolgen oder ein Rückfall sind somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
4.6 An dieser Sachlage ändert auch der Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts, dass vor dem Unfall keine der genannten Beschwerden vorhanden gewesen seien. Dies allein genügt nicht, um die natürliche Kausalität bejahen zu können. Die Formel "post hoc, ergo propter hoc" ist, wie auch schon die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, insbesondere auch mit Bezug auf Verletzungen der Halswirbelsäule nicht anwendbar. Die geklagten Beschwerden müssen einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können, welche ihrerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., Zürich 2002, S. 48). Im Übrigen litt die Beschwerdeführerin auch schon vor dem Unfall an gelegentlichen frontalen und okzipitalen Kopfschmerzen (vgl. Urk. 11/M3 S. 3 Ziff. 7), das heisst eine völlige Beschwerdefreiheit bestand zuvor nicht.
4.7 Was die Kopfschmerzen betrifft, gilt es auch darauf hinzuweisen, dass das Ereignis vom 16. Januar 1998 zunächst zu einer Verstärkung derselben führte, denn nach dem Unfall litt die Beschwerdeführerin häufiger an Kopfschmerzen (vgl. Urk. 12/K28). Unter Hinweis auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 4.4 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kopfschmerzen hernach wieder zurück gingen, so dass während rund einem Jahr auch diesbezüglich keine ärztliche Konsultation respektive Behandlung mehr erforderlich war. Somit ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Zustand, wie er vor dem Unfall bestand, ab spätestens August 1998 wieder erreicht war, denn gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ erforderte das Ausmass beziehungsweise die Intensität der vorbestehenden Kopfschmerzen vor dem Unfallereignis keine Behandlungen (vgl. Urk. 3).
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 16. Januar 1998 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Die Frage der Kausalität lässt sich mit den zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen hinreichend beantworten. Von weiteren Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, kann abgesehen werden. Diese würden keine zuverlässigere Beantwortung der Kausalitätsfrage ermöglichen, denn der nachträgliche Nachweis, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode zwischen August 1998 und September 1999 weiterhin an anhaltenden Beschwerden litt, kann auch durch die Einholung weiter Arztberichte oder Gutachten nicht erbracht werden.
4.9 Bezüglich der mit der Distorsion der Halswirbelsäule zusammenhängenden Beschwerden, wozu auch Kopfschmerzen zu zählen sind, müsste im Übrigen gemäss der entsprechenden Rechtsprechung des EVG selbst bei einer Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden.
Nach der in BGE 117 V 359 ff. begründeten Rechtsprechung des EVG hat die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. auch BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wohingegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das EVG hier:
o besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
o die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
o ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden;
o ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
o schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
o Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Die Kollision, in welche die Beschwerdeführerin am 16. Januar 1998 verwickelt wurde, ist höchstens als mittlerer, aber schon im Grenzbereich zu den leichten liegender Unfall einzustufen. Beide beteiligten Fahrzeuge waren nach der Kollision noch betriebsfähig (vgl. Urk. 13/P1). Somit kann die Kollision auch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden und es fehlten dramatische Begleitumstände. Die Beschwerdeführerin erlitt keine schweren Verletzungen. Es kam auch zu keiner ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmerte. Ferner traten keine Komplikationen auf. Schliesslich bestand eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur für kurze Zeit. Sie dauerte ab Unfalltag nur gerade bis zum 26. Februar 1998 (vgl. Urk. 11/M3 S. 3 Ziff. 6, Urk. 11/M5). Ins Gewicht fällt einzig, dass es, unter Berücksichtigung der beschwerdefreien Phase, zu anhaltendenden Beschwerden kam, was auch eine länger dauernde ärztliche Behandlung erforderte. Die genannten Kriterien sind nach dem Gesagten weder auffallend gehäuft noch einzelne davon besonders ausgeprägt erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre (vgl. BGE 115 V 141).
Aus allen dargelegten Gründen hat somit die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Januar 2002 und im angefochtenen Einspracheentscheid eine Leistungspflicht für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dass die Beschwerdegegnerin noch bis zum 31. Mai 2001 Behandlungskosten übernahm ändert daran nichts. Der Umstand, dass zu einem Zeitpunkt noch Leistungen ausgerichtet wurden, in welchem eine Leistungspflicht bereits hätte verneint werden können, begründet keinen Anspruch auf weitere Leistungen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Fürsprecher Peter Urs Bäriswyl
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).