Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 2. Dezember 2003
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene F.___ war arbeitslos und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert, als er sich am 30. Dezember 1996 bei einem Unfall das rechte Knie verletzte. Zuvor hatte er bei verschiedenen Arbeitgebern unter anderem als Maurer gearbeitet. Er bezieht von der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die durch die Kniebeschwerden und ein Lumbovertebralsyndrom bewirkte Erwerbsunfähigkeit gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Juli 2001 beziehungsweise die entsprechenden Anträge der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, seit dem 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente, wobei die ursprünglich ganze per 1. Dezember 1998 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Verfahrens-Nr. IV.1999.00627; Urk. 11/128, 11/136).
Die SUVA erbrachte bis Ende 1998 Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Nachdem sie zunächst mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 1999 (Urk. 10/91) die Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden verneint und die Ausrichtung von Renten- und Integritätsentschädigungsleistungen abgelehnt hatte, anerkannte sie in dem gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerdeverfahren aufgrund der noch laufenden medizinischen Abklärungen die Kniebeschwerden als Unfallfolgen. Mit Urteil vom 25. Juli 2001 wurde die Sache daher entsprechend den übereinstimmenden Anträgen beider Parteien an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rente und Integritätsentschädigung neu verfüge (Verfahrens-Nr. UV.2000.00051).
2. Nach Durchführung erwerblicher Abklärungen 11/131/3-7, 11/135-141, 11/149), erliess die SUVA am 12. Februar 2002 eine neue Verfügung, mit der sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % basierende Invalidenrente aufgrund eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 59'172.-- sowie eine Integritätsentschädigung von 7,5 % des höchstversicherten Jahresverdienstes zusprach (Urk. 11/168). Die gegen die Höhe beider Leistungen gerichtete Einsprache (Urk. 11/169, 11/174) wies sie am 30. August 2002 ab (Urk. 2).
3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsanwalt des Versicherten am 2. Dezember 2002 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu abzuklären.
3. Evt. sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten.
4. Es sei eine Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 5. Februar 2003 der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde und F.___ am 25. März 2003 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung substantiierte (Urk. 16-18).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Strittig ist die Höhe von Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Dabei bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Art und des Stellenwerts der unfallkausalen Beschwerden sowie der Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit. Sie sind sich jedoch darin einig, dass nur die Beschwerden im rechten Knie, nicht aber das Lumbovertebralsyndrom Unfallfolgen darstellen. In der Beschwerde wird zusätzlich die Frage nach dem Vorhandensein einer unfallkausalen psychischen Störung aufgeworfen und geltend gemacht, die Rentenzusprechung sei zu früh erfolgt. Dabei stützen sich die Parteien im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellkon, die Beurteilung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und die Berichte der Ärzte der I.___ Klinik.
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 24. November 2000 (Urk. 11/111), der von Assistenzarzt Dr. med. B.___, Oberarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und vom leitenden Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, unterzeichnet wurde, werden als funktionelle Diagnosen und Probleme einerseits Restbeschwerden im Sinne mässiger belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Kniegelenk bei Status nach dreimaliger Kniearthroskopie mit subtotaler medialer Meniskektomie und andererseits ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass das Therapieresultat unbefriedigend sei und der vom 17. Oktober bis 1. November 2000 dauernde Rehabilitationsaufenthalt der orthopädischen Standortbestimmung und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gedient habe. Doch habe sich der Versicherte nicht in der Lage gefühlt, von 8.00 bis 12.00 Uhr in der Berufserprobung zu arbeiten. Er werde zur Weiterbetreuung durch den Hausarzt entlassen. Ambulante physiotherapeutische Massnahmen seien aktuell nicht vorgesehen, weshalb der SUVA der Fallabschluss empfohlen werde.
Der Beschwerdeführer hatte angegeben, die Schmerzen hätten sich nach der dritten Knieoperation von 1998 gebessert. Doch sei eine Instabilität aufgetreten, die bis heute verblieben sei. Auch leide er vor allem auf der Innenseite, gelegentlich auch unterhalb der Kniescheibe und in der Kniekehle unter Belastung, speziell beim Treppenhinaufgehen unter Schmerzen. Ferner verspüre er ein plötzliches Nachlassen des Knies mit darauf folgender Kraftlosigkeit des Beines, beinahe mit Sturzgefahr. Gehen auf ebenem Gelände sei auf ca. eine Stunde reduziert. Schwellungen oder nächtliche Beschwerden träten selten auf.
Die Ärzte der Rehabilitationsklinik A.___ konstatierten ein Entlastungshinken sowie einen etwas erschwerten Zehenspitzen- und Fersengang des rechten Beines. Sie beurteilten das rechte Knie als knöchern etwas verstrichen und verbreitert, ergussfrei und nicht überwärmt, die Synovialis nicht als hypertrophisch und als unempfindlich. Die Patellaverschieblichkeit war ohne Reibegeräusche und ohne Luxationstendenz. Es bestand eine diskrete mediale Zuklappbarkeit in Streckstellung und eine negative Flexionsschublade trotz leicht verstärkter antero-medialer Tibiatranslationen. Der Lachmann-Test fiel negativ aus. Der Kompressionsschmerz in medialen Kompartiment war ohne spezifische Meniskussymptomatik. Der Quadrizeps war schmerzhaft verkürzt. Doch war die Trophik ungestört. Die Flexions-Extensionswerte ergaben für das rechte Knie 120/0/0°, für das linke Knie140/0/5°.
Bezüglich des rechten Kniegelenks hielten die Ärzte fest, dass aktuell noch Restbeschwerden im Sinne mässiger belastungsabhängiger Schmerzen bestünden. Die aktuelle MRI-Kontrolle zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen vor ca. einem Jahr Schäden und kleine Defekte des Knorpels am medialen Kniekompartiment, die aufgrund der mechanischen Kompartimentinkongruenz nach Resektion des Meniskus zwangsläufig auftreten müssten und als Zeichen einer Knorpeldegeneration zu verstehen seien. Die geklagten Kniebeschwerden könnten prinzipiell auf die Folgen des Ereignisses vom 30. Dezember 1996 zurückgeführt werden. Die subjektiv eher ausgeprägten Beschwerden seien jedoch durch den klinischen und radiologischen Untersuchungsbefund nicht vollständig zu erklären. Sicherlich spielten auch unfallfremde Faktoren eine Rolle. Aus orthopädischer Sicht bestehe denn auch keine Notwendigkeit für das Tragen der vom Versicherten benutzten starren Kniegelenksorthese, denn das Gelenk sei bandstabil.
Die als lumbovertebrales Schmerzsyndrom zu erklärenden Rückenbeschwerden bezeichneten die Ärzte der Rehabilitationsklinik A.___, als vorbestehend und unfallfremd. Sie wiesen darauf hin, dass der Versicherte bei mehrfachen Befragungen diese Beschwerden als schlimmer beziehungsweise limitierender eingestuft habe als die Knieschmerzen, und schlossen sich dieser Einschätzung angesichts der klinischen Untersuchungsbefunde sowie ihrer Beobachtungen in den Therapien und beim Basistest an.
Abschliessend wird im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich Gehstrecke und Gehdauer subjektiv stark eingeschränkt sei und im Gangtest weniger als 50 % der Norm erreicht habe. Es bestehe eine Einschränkung für das Heben und Tragen von Gewichten und für die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes. Eine kniende oder hockende Position könne der Patient ebenfalls nicht einnehmen. Die zuletzt ausgeübte Maurertätigkeit sei ihm nicht mehr, hingegen sei ihm eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne Zwangshaltung des Rumpfes wie tiefes Vorbeugen und ohne Knien oder Hocken ganztags zumutbar, allenfalls mit einer pro Arbeitsstunde um fünf Minuten verlängerten Pause.
Im Ergänzungsbericht vom 15. Januar 2001 (Urk. 11/115) hielt Dr. O.___ fest, dass dem Versicherten als Folge des Unfalles vom 30. Dezember 1996 und der anschliessenden Operationen am rechten medialen Meniskus belastungsabhängige Beschwerden aufgrund einer beginnenden Degeneration am rechten Knie zu attestieren seien. Demzufolge seien ihm Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie auf Gerüsten oder sehr steilen rutschigen Geländen, das repetitive Leiter- und Treppensteigen, ferner das Tragen von Gewichten über 10 kg nicht zumutbar. Ganztägige wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm dagegen vollumfänglich zuzumuten. Die übrigen im Austrittsbericht beschriebenen Behinderungen seien den unfallfremden Rückenbeschwerden zuzuschreiben.
3.2 Dr. E.___, der sich bereits im Bericht vom 11. Juni 1999 (Urk. 10/74) zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und im Schreiben vom 19. Juni 2000 (Urk. 10/97) zur medizinischen Sachlage geäussert hatte, erklärte im Bericht vom 22. Februar 2001 (Urk. 11/174/3) zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten, das rechte Knie sei nach wie vor insuffizient. Es gerate bei jedem Schritt in eine erhebliche Varusstellung, was angesichts des fehlenden Meniskus und der massiven Pathologie im medialen Gelenkspalt zu starken Schmerzen infolge der pathologischen Beugebeanspruchung führe. Durch diese werde das mediale, stark beschädigte Kompartiment unter exzessiven Druck gesetzt, was die vom Patienten geklagten Schmerzen hinreichend erkläre. Eine Schonung dieses Gelenkes sei angezeigt und von Dr. D.___ attestiert und definiert. Unter Beachtung dieser durch die Schonung notwendigen Einschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und die Arbeitsleistung rein kniebedingt wesentlich herabgesetzt, so dass der Versicherte in keinem Beruf, bei keiner denkbaren Arbeit eine normale Leistung erreichen könne. Erschwerend fielen vor allem die durch die spezifische Kniepathologie gegebenen massiven Schmerzattacken ins Gewicht, die im Verlaufe des Tages in unregelmässigen Abständen aufträten und die immer wieder zu Arbeitsunterbrüchen führten. Wegen der Schmerzen sei dem Versicherten daher ein zeitlich volles Arbeitspensum nicht zumutbar.
Dr. E.___ vertrat die Auffassung, dass die Kniebeschwerden schwerer zu gewichten seien als die Rückenbeschwerden. Die nachgewiesene Pathologie sei im Knie eindeutig gravierender und die Wirbelsäulenpathologie falle für die zeitlichen Arbeitsausfälle weniger ins Gewicht. Die Anamnese und die Klagen des Versicherten wiesen denn auch in diese Richtung. Es sei daher davon auszugehen, dass von der von Dr. med. M.___ insgesamt mit 50% bemessenen zeitlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zwei Drittel auf das Knie entfielen, so dass sich ausschliesslich bezüglich dieses Körperteils eine Einschränkung von 33,3 % ergebe.
Abschliessend wies Dr. E.___ darauf hin, dass die Behandlung des Falles durch die SUVA beim Patienten ein nachvollziehbares Misstrauen und Emotionen hervorgerufen habe und ihm unter anderem auch psychisch deutlich geschadet habe.
3.3 Assistenzarzt Dr. med. G.___ und der leitende Arzt Dr. med. H.___, beide von der I.___ Klinik, Abteilung Orthopädie, erhoben klinisch eine Varusgonarthrose mit medialer Gelenkspaltverschmälerung bei ausgeprägtem Genu varum im Sinne einer Belastungsachse, die knapp medial ausserhalb des medialen Kompartimentes verlaufe, und diagnostizierten in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2002 (Urk. 3/5) eine beginnende mediale Gonarthrose des rechten Knies bei Status nach dreimaliger arthroskopischer TME medial. Sie zogen eine operative Intervention im Sinne einer valgisierenden, das heisst normaxierenden Tibiakopf-Osteotomie zur Entlastung des medialen Kompartimentes in Betracht, wollten den endgültigen Entscheid über die Durchführung einer weiteren Knieoperation angesichts der Persönlichkeitsstruktur und der schon länger dauernden Arbeitsunfähigkeit des Patienten jedoch Dr. D.___ überlassen, der den Beschwerdeführer während der stationären Rehabilitation kennen gelernt habe.
4.
4.1 Die in der I.___ Klinik als weitere Behandlungsmassnahme in Betracht gezogene Tibiakopf-Osteotomie war bereits von Dr. med. J.___, Praxis für Ganganalyse und Fuss-Orthopädie, im Bericht vom 19. Februar 2000 (Urk. 11/174/2) in Erwägung gezogen worden. Die diesbezügliche Diskussion stellt jedoch die per Ende 1998 erfolgte Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen beziehungsweise den Rentenbeginn vom 1. Januar 1999 nicht in Frage, da nicht ersichtlich ist, dass von einer weiteren Operation noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet wurde. Die von den Ärzten der I.___ Klinik geäusserten Zweifel an der Indikation eines weiteren operativen Eingriffs lassen die Prognose jedenfalls als unsicher erscheinen. Nach der subtotalen Restmeniskektomie vom 17. Juni 1998 (Urk. 10/34) waren denn auch hinsichtlich des rechten Kniegelenks die auf eine namhafte Verbesserung zielenden therapeutischen Massnahmen abgeschlossen worden (vgl. Zwischenberichte der Chirurgischen Klinik des Spitals K.___ vom 19. Juni, 27. Oktober und 3. November 1998, Bericht von Kreisarzt Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie; Urk. 10/44-45, 10/47), und Dr. E.___ hatte bei seiner Beurteilung vom 11. Juni 1999 keine besonderen medizinischen Massnahmen mehr empfohlen (Urk. 10/74).
Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten per 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 11/128, 11/136), kann ferner davon ausgegangen werden, dass im hier interessierenden Zeitpunkt von Ende 1998 auch keine Eingliederungsmassnahmen mehr zur Diskussion standen. Der auf den 1. Januar 1999 festgesetzte Rentenbeginn ist folglich nicht zu beanstanden.
4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die vorhandenen medizinischen Akten keine konkreten Hinweise für eine psychische Gesundheitsstörung. Wenn im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ teilweise unfallfremde Gründe für die geklagten Beschwerden verantwortlich gemacht werden, so wirft dies zwar die Frage nach einer Aggravation oder einer psychischen Störung auf. Als Nachweis eines solchen Gesundheitsschadens genügt dies jedoch nicht. Das von Dr. E.___ erwähnte Misstrauen des Versicherten spricht denn auch höchstens für eine Beeinträchtigung der psychischen Grundstimmung, was keineswegs mit einer eigentlichen psychischen Krankheit oder gar mit einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist. Der von SUVA-Kreisarzt Dr. L.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 7. Dezember 1998 vertretenen Auffassung, beim Beschwerdeführer bestehe auf psychologischer Ebene ein gravierendes Problem (Urk. 10/47 S. 4), hatte Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 11. Juni 1999 (Urk. 10/74 S. 3) jedenfalls selber entgegengehalten, unter den gegebenen Umständen - Arbeitsunfähigkeit wegen des lädierten Knies, finanzielle Schwierigkeiten, Verlust der Lebensperspektive, Zerstörung der Familie - sei es normal und nicht als pathologisch zu werten, wenn der Versicherte gewisse psychische Probleme habe.
Indes ist Dr. E.___ nicht Psychiater und insofern für die Beurteilung der Frage nach dem Vorhandensein einer psychischen Störung nicht zuständig. Auch hat die SUVA die medizinischen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die über sämtliche Gesundheitsstörungen Aufschluss geben könnten, nicht beigezogen. Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit der Beschwerdeführer allenfalls auch aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Frage nach der diesbezüglich adäquaten Unfallkausalität stellt sich daher vorerst nicht.
4.3 Die Unvollständigkeit der medizinischen Akten stellt aber auch die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklink A.___, wonach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund beider Gesundheitsstörungen eine praktisch ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe, in Frage. Namentlich das der Rentenzusprechung der IV-Stelle zugrunde liegende Gutachten von Dr. med. M.___ vom 3. Oktober 2000, auf das Dr. E.___ in der oben zitierten Beurteilung Bezug nimmt, oder der oben erwähnte Bericht von Dr. J.___ vom 19. Februar 2000 (Urk. 11/174/2), worin eine Aggravation mit einlässlicher Begründung ausgeschlossen wird, figurieren nicht in der im Austrittsbericht enthaltenen Aktenzusammenfassung (Urk. 11/111 S. 6). Entsprechend setzen sich die Ärzte der Rehabilitationsklinik auch nicht mit Dr. M.___s Gutachtensergebnis auseinander, nach dem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Knieproblematik und des Lumbovertebralsyndroms in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist (vgl. Urk. 3/4 S. 2).
Immerhin lag den Ärzten der Rehabilitationsklinik A.___ der Bericht von Dr. E.___ vom 11. Juni 1999 (Urk. 10/74) vor, worin dieser sich eingehend mit den radiologischen Befunden sowie den geklagten Beschwerden auseinander gesetzt und den posttraumatischen Veränderungen ein grösseres Gewicht beigemessen hatte als die SUVA-Ärzte, die das Kniegelenk ursprünglich als voll belastbar eingestuft hatten. Auch diese fachärztliche Stellungnahme wird von den Verfassern des Austrittsberichts jedoch übergangen.
4.4 Bei dieser Aktenlage ist eine nochmalige eingehende Klärung der unfallkausalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine von der SUVA unabhängige Fachstelle unumgänglich. Dies umso mehr als dem Gutachten von Dr. E.___ vom 22. Februar 2001 (Urk. 3/4), auf das sich der Beschwerdeführer beruft, kein höherer Beweiswert beigemessen werden kann als den Berichten der Ärzte der Rehabilitationsklinik A.___, so dass dieses als massgebende Entscheidungsgrundlage ausser Betracht fällt. Wenn Dr. E.___ sich bezüglich des Rücken- und Knieleidens der Einschätzung Dr. M.___s anschliesst und gesamthaft von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht (Urk. 3/4), so steht dies in einem gewissen Widerspruch zu seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1999 (Urk. 10/74), worin er bei praktisch gleichen Befunden die gesamte Arbeitsunfähigkeit noch mit 100 % bemessen hatte. Dies und die Tatsache, dass Dr. E.___ sich damals und im direkt an die SUVA gerichteten Schreiben vom 19. Juni 2000 (Urk. 10/97) engagiert gegen die medizinischen Annahmen der SUVA-Ärzte gewandt hatte, weckt gewisse Zweifel an der Objektivität seiner nunmehrigen Schätzung. Davon abgesehen scheint der Stellenwert des Knieleidens am gesamten Beschwerdebild vom Versicherten nicht immer gleich empfunden zu werden, weshalb der Erklärung Dr. E.___s, aufgrund der Klagen des Patienten stünden die Kniebeschwerden im Vordergrund, kein grösseres Gewicht beigemessen werden kann als Dr. O.___s Feststellung, der Beschwerdeführer betrachte die Rückenschmerzen als schlimmer und limitierender. Der auf das Knieleiden entfallende Anteil an der gesamten Behinderung wird daher in erster Linie aufgrund der objektivierbaren Befunde zu ermitteln sein.
Da bezüglich des medizinischen Sachverhalts noch ein weiterer Abklärungsbedarf besteht, muss auch die Frage der Höhe des Integritätsschadens offen bleiben. Die mit der nochmaligen Abklärung zu betrauende medizinische Fachperson oder Fachstelle wird sich dazu aufgrund der unfallkausalen Befunde nochmals äussern und zur bereits vorliegenden Beurteilung des Integritätsschadens von SUVA-Kreisarzt Dr. N.___ vom 23. Januar 2001, der von einer Femorotibialarthrose im mittleren Ermessensbereich ausging (Urk. 11/116), Stellung nehmen müssen.
5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht hängt die Höhe des aufgrund der Unfallfolgen noch zumutbaren Invalideneinkommens in erster Linie vom Ausgang der medizinischen Abklärungen ab. Abklärungsbedarf besteht aber auch bezüglich des für die Invaliditätsbemessung ebenfalls massgebenden Valideneinkommens und des die endgültige Höhe der Invalidenrente mitbestimmenden versicherten Verdienstes.
5.2 Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, welchen die versicherte Person vor dem Eintritt der unfallbedingten Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Dass sich das Einkommen in der Folge - über die allgemeine Lohnentwicklung hinaus - verändert hätte, muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2000 UV Nr. 5 S. 14 Erw. 4b). Nach der Rechtssprechung ist grundsätzlich für die Ermittlung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen) und ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174).
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität laut Art. 20 Abs. 1 UVG 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Dem versicherten Verdienst entspricht gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 20 Abs. 1 UVG).
Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).
5.3 Zwischen dem Unfall vom 30. Dezember 1996 und dem richtigerweise auf den 1. Januar 1999 festgesetzten Rentenbeginn liegen nur gut zwei Jahre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) ist daher die letztgenannte Bestimmung bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht anwendbar. Massgebend ist vielmehr der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, wobei dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit arbeitslos war, gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV Rechnung zu tragen ist.
Die SUVA ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes von Fr. 59'172.-- von dem aufgrund des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4'481.-- ausgegangen. Dieser Ansatz bezieht sich offensichtlich auf die Rahmenfrist vom 18. Oktober 1993 bis 17. Oktober 1995. Es resultierte daraus von April bis Juli 1995 ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 165.20 (Urk. 11/135, 11/167/2). Gemäss Unfallmeldung vom 3. März 1997 (Urk. 10/1) betrug der Taggeldansatz jedoch bei Anspruchsberechtigung ab 18. Oktober 1995 Fr. 169.25, was einem im Sinne von Art. 22 Abs. 1 AVIG versicherten Verdienst von monatlich Fr. 4'590.-- (= Fr. 169.25 : 80 x 100 x 21,7 Tage) oder von jährlich Fr. 55'080.-- (= Fr. 4'590.-- x 12 Monate) entspricht (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Berücksichtigt man in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV die im Jahr vor dem Unfall geschuldeten Kinderzulagen, welche die SUVA mit rund Fr. 5'400.-- bezifferte, so würde sich ein Jahresverdienst von Fr. 60'480.-- ergeben, mithin ein um gut Fr. 1'300.-- höherer Betrag als denjenigen, den die SUVA der Rentenberechnung zugrunde legte.
Aus dem Jahr vor dem Unfall liegen jedoch keine Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse bei den Akten. Es kann daher nicht überprüft werden, ob und wie lange das in der Unfallmeldung angegebene Arbeitslosentaggeld von Fr. 169.25 zur Auszahlung gelangte. Bezüglich der Höhe des versicherten Verdienstes sind daher noch weitere Abklärungen erforderlich.
5.4 Solange bezüglich der Verdienstverhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalles Unklarheit besteht, kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, wie diese sich bis zum Rentenbeginn ohne die unfallbedingten Gesundheitsstörungen entwickelt hätten.
Zur Höhe des Valideneinkommens, das die SUVA mit Fr. 57'120.-- bemass und das auf einem Stundenlohn von Fr. 28.-- inkl. Ferienentschädigung, einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden sowie auf 48 Arbeitswochen pro Jahr basiert (Urk. 11/168 S. 2), sei immerhin folgendes festgehalten: Dieser Lohnansatz galt für die temporäre Anstellung des damals arbeitslosen Beschwerdeführers als Hilfsgipser bei der P.___ AG von April bis Juni 1995 im Rahmen eines Zwischenverdienstes (Urk. 11/131/7/2-4). Dass die Löhne im Baugewerbe seither gleich geblieben oder gar gesunken sind, wie dies die SUVA gestützt auf die Auskünfte dieser Arbeitgeberin vom 14. April 1999 und 2. März 2001 geltend macht (Urk. 9 S. 6, Urk. 10/69, 11/120), wird durch die im Baugewerbe seit 1995 eingetretene Nominallohnentwicklung widerlegt, hat diese doch im Jahr 1996 1,2 %, 1997 0,2 %, 1998 0,4 %, 1999 - 0,5 %, 2000 1,9 % und 2001 2,8 % betragen (Die Volkswirtschaft, 8-2001, Tabelle B10.2 S. 93). Sofern sich der gewählte Stundenansatz von Fr. 28.-- mit den Ergebnissen der noch vorzunehmenden erwerblichen Abklärungen zur Höhe des im Jahr vor dem Unfall des nach AVIG versicherten Verdienstes vereinbaren lässt, müsste der Stundenansatz von 1995 der genannten Nominallohnentwicklung angepasst werden, womit für 1999 ein Stundenlohn von Fr. 28.36 resultieren würde. Unter Berücksichtigung der im Jahr 1999 im Baugewerbe betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,1 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 5-2003, Tabelle B9.2, S. 82) ergäbe sich bei 48 Arbeitswochen ein Jahreseinkommen von rund Fr. 57'310.--.
Dieses Jahreseinkommen liegt deutlich über den im IK-Auszug (Urk. 10/131/5) ausgewiesenen Einkünften des Beschwerdeführers in den Jahren vor dem Unfall und unter dem in der Beschwerde angeführten, auf einem Stundenlohn von Fr. 31.-- basierenden Valideneinkommen von Fr. 59'361.-- (Urk. 1 S. 7). Die effektiven Einkünfte sind indes entgegen der Auffassung der SUVA (Urk. 2 S. 4) wenig aussagekräftig, da diese in erster Linie aus den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bestanden. Bezüglich des Stundenansatzes von Fr. 31.-- ist darauf hinzuweisen, dass dieser erst nach dem Unfall und nur im Rahmen eines Arbeitsversuchs des Beschwerdeführers als Maurer bei der Temporärpersonalvermittlungsfirma Q.___ im Februar 2000 vereinbart wurde, gemäss Angaben dieser Arbeitgeberin aber weder bezüglich des Arbeitspensums noch bezüglich der Dauer des Arbeitsverhältnisses irgendwelche Garantien bestanden, so dass eine Hochrechnung auf die normale Arbeitszeit und auf einen vollen Jahreslohn von vornherein als fragwürdig erscheint (Urk. 3/6, 11/131/6).
6. Zusammenfasssend ergibt sich, dass zusätzliche Abklärungen notwendig sind, um die Höhe von Invalidenrente und Integritätsentschädigung endgültig bestimmen zu können. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfahre.
7. Da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist diese mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).