Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00171
UV.2002.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 23. Mai 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. Januar 1987 bei der T.___ AG, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 18. Januar 1994 einer arthroskopischen Teilmeniskektomie medial am rechten Knie unterziehen musste (Urk. 12/1-2). Ab dem 13. Februar 1995 war S.___ bei der H.___ AG, ___, als Maschinenführer tätig und als solcher weiterhin bei der SUVA versichert (Urk. 11/1). Nach einem unfallähnlichen Ereignis vom 24. September 1995 nahm Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ___, am 28. September 1995 arthroskopische Teilmeniskektomien medial und lateral am linken Knie vor (Urk. 11/3). Am 21. März 1996 prallte der Versicherte mit dem rechten Knie gegen eine Metallstange (Urk. 11/9/1). Nach Rückfallmeldungen vom 20. Juni 1996 (Urk. 11/11) und vom 30. August 1999 (Urk. 11/25) nahm Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, ___, am letzteren Datum eine weitere Teilmeniskektomie medial am linken Knie sowie eine Knorpelabrasion am Kondylus lateral links vor (Urk. 11/26). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 3. Dezember 1999 diagnostizierte Dr. B.___ zudem eine beginnende posttraumatische Gonarthrose und rechnete diesbezüglich mit einer künftigen Verschlimmerung Urk. 11/29). Der nachbehandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt am 29. Dezember 1999 zuhanden der SUVA fest, der operative Eingriff habe nicht die erwünschte Stabilisierung der Beschwerden erbracht, indes wäre der Versicherte in einer sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 11/33). In seiner angestammten Tätigkeit war S.___ ab dem 30. August 1999 zu 100 %, ab dem 22. November 1999 zu 75 %, ab dem 8. März 2000 zu 50 %, ab dem 29. Mai 2000 zu 100 % und ab dem 13. Juni 2000 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/48).
1.2     Nach Durchführung eines Arthro-MRI des rechten Knies am 23. Oktober 2000 durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Radiodiagnostik, (Urk. 11/57) sowie nach Einholen einer vom Versicherten gewünschten Zweitmeinung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Rehabilitationsklinik Bellikon, vom 13. November 2000 (Urk. 11/62) führte Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, am 8. Januar 2001 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 11/63). Er gelangte zum Ergebnis, dass keine weitere Operation indiziert sei, jedoch eine Änderung am Arbeitsplatz erfolgen solle. Dem Versicherten sei eine ganztägige vorwiegend sitzende Arbeit zumutbar, wobei die stehenden Positionen einen Viertel oder höchstens einen Drittel der Arbeitszeit betragen und über den ganzen Tag verteilt sein sollten. Überdies sei das Heben von Lasten über 15 Kilogramm zu vermeiden (Urk. 11/63). Des Weitern führte Dr. F.___ am 19. Juni 2001 eine medizinische Beurteilung des durch die Knieverletzungen verursachten Integritätsschadens des Versicherten durch (Urk. 11/71).
1.3     Mit Verfügung vom 29. November 2001 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente vom Fr. 1680.-- pro Monat basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33,33 % ab dem 1. Oktober 2001 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 34'020.-- auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 35 % zu (Urk. 11/110). Hiergegen liess der Versicherte am 10. Dezember 2001 vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 11/113). Mit ergänzender Eingabe vom 17. Mai 2002 beantragte er die Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66,66 % (Urk. 11/129) und reichte eine medizinische Beurteilung vom 21. Januar 2002 seiner Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein (Urk. 11/130/1-2).
1.4     Am 17. Juli 2002 führte Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA Ärzteteam, eine spezialärztliche Untersuchung beim Versicherten durch (Urk. 11/134). Die SUVA wies die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 28. August 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 11/137). Sie begründete dies insbesondere damit, dass die spezialärztliche Untersuchung durch Dr. I.___ die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Restarbeitsfähigkeit bestätige, wohingegen die Beurteilung durch Dr. G.___ nicht überzeuge, da diese zu Unrecht einen Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule des Versicherten herstelle.

2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, am 2. Dezember 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und Folgendes beantragen:
  "1.    Es sei Punkt 2e. des angefochtenen Einsprachentscheides aufzuheben.
 2.    Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es seien dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens auch weiterhin die vollen Taggelder auszurichten.
 3.   Dem Beschwerdeführer sei eine Unfallrente von 50 % für die Restfolgen der Unfälle vom 18.01.1994, 24.09.1005 und 26.03.1996 auszurichten.“
Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf den Bericht von Dr. G.___, wonach ihm nur noch stundenweise stehende und sitzende Tätigkeiten im Umfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit zumutbar seien. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein medizinisches Gutachten vom 10. Oktober 2002 durch Dr. med. J.___, Medico Chirurgo, Benevento/Italien, ein, wonach er gestützt auf italienische Invaliditätsberechnungsmethoden zu mindestens zwei Dritteln erwerbsunfähig sei. Schliesslich kündigte der Beschwerdeführer das Einreichen eines weiteren medizinischen Gutachtens an und beantragte allenfalls seine Begutachtung durch eine weitere medizinische Fachperson.
2.2 Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt und mit Eingabe vom 28. Februar 2003 (Urk. 14) Stellung zum Gutachten von Dr. J.___ genommen hatte, wies das Gericht mit Verfügung vom 3. März 2003 (Urk. 15) das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen.
2.3     Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2002 (Urk. 11/133) und mit Beschluss vom 30. August 2002 (Urk. 11/138) stellte die Eidgenössische Invalidenersicherung S.___ eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % rückwirkend ab dem 30. August 1999 und befristet bis am 31. Dezember 2001 in Aussicht. Ab letzterem Datum betrage der Invaliditätsgrad lediglich mehr 33 %, weshalb auch keine Rentenrevision vorgesehen sei.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Zwischen den Parteien streitig ist der Invaliditätsgrad, welcher der dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2001 gewährten Rente zugrunde liegt, sowie der Zeitpunkt der Beendigung des Taggeldanspruchs und folglich des Beginns des Rentenanspruchs. Das erste hängt insbesondere von der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeits- und Resterwerbsfähigkeit ab, das zweite davon, ob am 30. September 2001 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.
1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
         Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
2.3     Dr. E.___ (Zweitmeinung vom 13. November 2000, Urk. 11/62) und Dr. F.___ (ärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. Januar 2001, Urk. 11/63) schlossen beim Beschwerdeführer eine Operationsindikation aus und empfahlen eine Umstellung auf eine vorwiegend sitzende Arbeit. Hieraus folgt, dass beide Ärzte von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwarteten, weshalb der Zeitpunkt der Prüfung eines Rentenanspruchs mit allfälliger anschliessender Berentung erreicht war. Wenn nun der Beschwerdeführer ohne jede Begründung die Ausrichtung von Taggeldern auch nach dem 30. September 2001 beantragt, so ist auf die genannten ärztlichen Beurteilungen zu verweisen und der Antrag abzulehnen.

3.      
3.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
3.2     Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

4.
4.1     Der nachbehandelnde Arzt Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 1999 für weitgehend sitzende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 11/33). Dr. E.___ empfahl am 13. November 2000 die Umstellung auf eine vorwiegend sitzende Arbeit. Einer Telefonnotiz vom 10. November 2000 von SUVA-Kreisarzt Dr. K.___, kann weiter entnommen werden, dass Dr. E.___ eine praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit ganztags als zumutbar betrachtete (Urk. 11/61). SUVA-Kreisarztstellvertreter Dr. F.___ diagnostizierte am 8. Januar 2001 einen Status nach Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn des rechten Knies vom 18. Januar 1994 und einen Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie vom 28. September 1995 sowie nach erneuter arthroskopischer partieller Meniskektomie medial und Abrasio des lateralen Kondylus vom 30. August 1999 am linken Knie. Dr. F.___ hielt fest, dem Beschwerdeführer sei eine sitzende Arbeit ganztägig zumutbar, sofern die gehenden Tätigkeiten ungefähr einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten würden und keine Lasten von mehr als 15 Kilogramm zu heben seien (Urk. 11/63).
4.2     Der Beschwerdeführer beruft sich betreffend seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf das Kurzgutachten vom 10. Oktober 2002 durch Dr. J.___ (Urk. 3) und jenes vom 21. Januar 2001 von Dr. G.___ (Urk. 11/130). Die behandelnde Ärztin diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein chronisches Reizknie links bei posttraumatischer Gonarthrose und Status nach medialer und lateraler Meniskektomie im September 1995, ein chronisches konsekutives lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule, fortgeschrittener Intervertebralarthrose beidseits, linksbetont, und Osteochondrose L4/5 sowie ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen C 4/5 und C 5/6 mit reaktiven Spondylosen und Unkarthrosen. Dr. G.___ legte dar, der Beschwerdeführer habe infolge der linksseitigen Gonarthrose mit Status nach Meniskektomie medial und lateral dieses Knie zu entlasten versucht, so dass der hieraus resultierende hinkende Gang zu überlastungsbedingten Schmerzen im rechten Knie sowie zu konsekutiven degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit vorwiegend spondylogenen Ausstrahlungen ins linke Bein geführt habe. In Anbetracht der gesamten Situation mit direkten und indirekten unfallbedingten Schädigungen sei der Beschwerdeführer sehr eingeschränkt belastbar und limitiert arbeitsfähig, so dass ihm sowohl sitzende wie auch stehende Arbeiten nur stundenweise pro Tag zumutbar seien.
4.3 Demgegenüber diagnostizierte Dr. I.___ am 17. Juli 2002 (Urk. 11/134) einen Status nach Arthroskopie am Knie rechts vom 18. Januar 1994 mit Teilmeniskektomie medial und Glätten des Knorpels am Condylus medial, einen Status nach Arthroskopie am Knie links vom 28. September 1995 mit Teilmeniskektomie medial und lateral und einen Status nach Arthroskopie am Knie links vom 30. August 1999 mit Teilmeniskektomie medial und Knorpelabrasion am Condylus lateral. Als Residuen führte er Kniebeschwerden links mehr als rechts bei radiologisch erst beginnender Gonarthrose an. Unfallfremd seien die lumbalen Rückenbeschwerden bei Spondylolyse und leichter Olisthesis L4/5. Dr. I.___ führte aus, allein wegen der objektiv nicht schwerwiegenden Residuen an den Knien sei eine wechselbelastende, zu zwei Dritteln sitzende Tätigkeit auf ebenem Boden und bei Verzicht auf das Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm ohne weiteres ganztags zumutbar.
4.4     Das Gutachten von Dr. J.___ bescheinigt dem Beschwerdeführer gemessen an italienischen Erhebungsmethoden einen Invaliditätsgrad von mehr als zwei Dritteln nach der italienischen Rentenversicherung sowie von mehr als 74 % nach italienischem Zivilrecht.
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (Personenfreizügigkeitsabkommen, APF) in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Anhang II APF in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 APF wenden die Vertragsparteien zwecks Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit im gegenseitigen Verhältnis die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71). Deren Titel III Kapitel 4 kennt für den Bereich der Berufsunfälle das Prinzip der Alleinzuständigkeit des letzten Beschäftigungsstaates, weshalb für die Bemessung der Geldleistungen allein auf dessen Sozialrechtsvorschriften abzustellen ist. Aber selbst im Bereich der Invaliditätsrenten, für den Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei Beteiligung von Aufbau- oder Versicherungssystemen jedem Staat die Ausrichtung einer Teilrente pro rata temporis vorschreibt, welche die versicherte Person unter dessen Sozialrecht zugebracht hat, schliesst Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Bindungswirkung der Invaliditätsfestsetzung durch den Versicherungsträger des einen Vertragsstaates für die Träger der andern Vertragsstaaten aus, sofern nicht zwei oder mehr Parteien mittels eines Eintrages in Anhang V der Verordnung Nr. 1408/71 übereinstimmend eine solche Bindungswirkung vereinbart haben. Die Schweiz hat in Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 APF keinen analogen Eintrag vorgenommen (vgl. "Anpassungen", nach lit. n). Aus dem Dargestellten erhellt, dass die Invaliditätsschätzung durch Gerichtsgutachter Dr. J.___ nach italienischen Bemessungsmethoden keine Bedeutung für den schweizerischen Unfallversicherungsträger hat.
4.5     Wenn Dr. G.___ darlegt, der aus der Gonarthrose links mit Status nach Meniskektomie medial und lateral resultierende hinkende Gang des Beschwerdeführers habe zu überlastungsbedingten Schmerzen im rechten Knie sowie zu konsekutiven degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit vorwiegend spondylogenen Ausstrahlungen ins linke Bein geführt, so überzeugt dies aus zweierlei Gründen nicht. Einmal nämlich übersieht die Ärztin, dass die Beeinträchtigung des rechten Knies nicht von einem Schonhinken aufgrund der Beeinträchtigung des linken Knies herrührt, sondern vom Status nach der Operation des rechten Knies im Jahr 1994. Weiter ergibt sich aus den weiteren ärztlichen Berichten übereinstimmend, dass beim Beschwerdeführer kein oder nur ein geringfügiges solches Entlastungshinken besteht. So hielt SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ im Rahmen der Untersuchung vom 16. Mai 2000 (Urk. 11/41) einen fliessenden, hinkfreien Gang des Beschwerdeführers fest, anlässlich der Untersuchung vom 29. August 2000 (Urk. 11/46) das Auftreten von Schmerzen im linken Kniegelenk nach etwa zwei Stunden Stehen oder Gehen, bei der Untersuchung vom 12. September 2000 (Urk. 11/52) ein geringfügiges Entlastungshinken rechts angesichts einer interkurrent am rechten Unterschenkel erlittenen Muskelzerrung, sowie bei der Untersuchung vom 28. September 2000 (Urk. 11/55) wiederum einen fliessenden, hinkfreien Gang. Ebenso beschrieb Dr. F.___ anlässlich der Abschlussuntersuchung einen fliessenden und hinkfreien Gang (Urk. 11/63), und Dr. I.___ bei der spezialärztlichen Untersuchung ein flüssiges Gehen praktisch ohne Hinken (Urk. 11/134). Diese weitgehend übereinstimmenden Darstellungen zeigen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von länger andauernden Anstrengungen - nicht oder nur geringfügig hinkt. Daher ist einleuchtend, wenn Dr. I.___ einen Zusammenhang zwischen einem Schonhinken und einer dadurch verursachten Fehlbelastung mit degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule oder Verschlimmerung solcher Veränderungen als höchst unwahrscheinlich bezeichnet und zudem anfügt, dass sich die lumbalen Beschwerden durch eine beim Beschwerdeführer vorliegende Entwicklungsstörung in der Form einer isthmischen Spondylolyse L4/5 links erklären. Demnach ist davon auszugehen, dass allfällige Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht unfallbedingt sind und ihm aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine ganztägige vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar ist. Weitere medizinische Berichte vermöchten an dieser Sachlage nichts zu ändern, weshalb auf die Abnahme oder das Einholen weiterer ärztlicher Gutachten verzichtet werden.

5.
5.1     Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303; 128 V 174). Entsprechend erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der vormaligen Arbeitgeberin nach dem Lohn, den sie dem Beschwerdeführer ohne Invaliditätseintritt im Jahr 2001 ausbezahlt hätte (vgl. Urk. 11/65, 11/91, 11/110). Aufgrund dieser Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 73'157.-- (13 Monatslöhne à Fr. 4'490.-- plus Fr. 499.-- Nachtschichtzulage sowie einen jährlichen Bonus von Fr. 1'800.--), das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird.
5.2     Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens, das die versicherte Person mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), sind praxisgemäss die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 124 V 321) oder Löhne von gesundheitsbedingt noch in Frage kommenden konkreten Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person heranzuziehen, welche die SUVA in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412, vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers mittels fünf konkreten Arbeitsplätzen, die eine vorwiegend oder ausschliesslich sitzende, ungelernte Tätigkeit umfassen und somit den unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers angepasst sind (vgl. Urk. 11/103-107). Anhand des Durchschnitts der für diese Tätigkeiten bezahlten Saläre errechnete die Beschwerdegegnerin ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 48'800.-- Eine genaue Nachrechnung ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 48'827.60 ([46'865.-- + 50'895.-- + 49'400.-- + 49'400.-- + 47'548.--] : 5). Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 73'157.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 48'827.60 resultiert ein Invaliditätsgrad von 33,26 % und aufgerundet 33,3 %.

6.       Im Ergebnis steht damit fest, dass weder der Beginn des Rentenanspruchs und das Ende der Taggeldzahlungen per 1. Oktober 2001 noch der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 33,33 % (Erw. 2/e. des angefochtenen Einsprachentscheides) zu beanstanden sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).