Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00176
UV.2002.00176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 14. Mai 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

AXA Versicherungen
Regionaldirektion Deutsche Schweiz
Case Postale 358, 1211 Genève
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


Sachverhalt:
1.       Mit "Unfallmeldung UVG" vom 11. Januar 2002 teilte A.___ den AXA Versicherungen, Genf, mit, dass er sich am 18. Dezember 2001 bei Trainingsübungen einen Muskelriss am linken Oberschenkel zugezogen habe (Urk. 3/1 = Urk. 11/1). Nach Einholen mehrerer ärztlicher Berichte und längerer Korrespondenz mit dem Versicherten im Rahmen des rechtlichen Gehörs verneinten die AXA Versicherungen mit Verfügung vom 24. September 2002 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Vorfalls vom 18. Dezember 2001 (Urk. 2 = Urk. 11/46), da der gemeldete Vorfall mangels eines äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne darstelle. Überdies liege nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder ein Muskelriss noch eine Muskelzerrung vor, weshalb es auch am Tatbestand einer unfallähnlichen Körperschädigung fehle. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2002 Einsprache und beantragte die Anerkennung der Verletzung vom 18. Dezember 2001 als unfallähnliche Körperschädigung und folglich die Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 3B = Urk. 11/22).

2.
2.1     Am 9. Dezember 2002 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1). Er rügte, die AXA Versicherungen hätten bislang keinen Einspracheentscheid erlassen, und beantragte, es sei die am 18. Dezember 2001 erlittene Verletzung als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen und dementsprechend die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
         In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2003 ersuchten die AXA Versicherungen um Nichteintreten auf die Beschwerde und begründete dies damit, dass sie bislang keinen Einspracheentscheid habe fällen können. Eventualiter sei die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen (Urk. 10).
         Replicando liess der Beschwerdeführer am 3. April 2003 den Antrag stellen, es sei die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Einsprachentscheides zu verpflichten (Urk. 15). Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2     Mit Verfügung vom 22. April 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann gegen Verfügungen nach diesem Gesetz innert dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide, die nicht der Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission nach Art. 109 UVG unterliegen, können beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 106 Abs. 1 UVG). Gemäss Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung kann die Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
         Das durch Art. 106 Abs. 2 UVG rechtlich geschützte Interesse besteht nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde führende Person in der Hauptsache obsiegen wird, darin, einen Entscheid zu erlangen, welcher an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann. Streitgegenstand ist diesfalls lediglich die Rechtsverweigerung, was einen materiellen, demnach einen Versicherungsleistungen betreffenden Entscheid ausschliesst (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 441 mit Hinweisen).

2.       In der vorliegenden Streitsache ist vor Anheben der Beschwerde vom 9. Dezember 2002 zwar am 24. September 2002 eine Verfügung ergangen, jedoch noch kein Einspracheentscheid erfolgt. Daher stellt einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, nicht aber jene des materiellen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Soweit der Beschwerdeführer eine materielle Beurteilung seines Anspruchs verlangt, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.

3.       Der Beschwerdeführer erhob am 14. Oktober 2002 Einsprache gegen die Verfügung der AXA Versicherungen vom 24. September 2002 sowie am 9. Dezember 2002 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Mithin liegen zwischen der Einsprache und der Rechtsverzögerungsbeschwerde weniger als acht Wochen. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss anhand der Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen sind (BGE 125 V 191 f. Erw. 2a). Vorliegendenfalls brachte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache verschiedene medizinische Einwände vor, die das Einholen eines weiteren ärztlichen Berichts durch die Beschwerdegegnerin angezeigt erscheinen lassen. Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2003 eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. O:___, ___, ___, an (vgl. Urk. 11/43). Aber auch abgesehen davon sowie von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht durch seine Weigerung, den Namen seines Krankenversicherers anzugeben, nicht in genügendem Mass nachgekommen ist, kann bei Ausstehen des Entscheids nach einer Zeitspanne von weniger als zwei Monaten seit Erheben der Einsprache klarerweise nicht von einer Rechtsverzögerung die Rede sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Beschwerdeerhebung die AXA Versicherungen nicht um Erlass des Einspracheentscheids innert angemessener Frist ersucht hat, weshalb auch die gesetzliche Voraussetzung zur Anrufung des Gerichts nicht erfüllt ist.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Das vorprozessuale Verhalten des Beschwerdeführers sowie der Umstand, nach weniger als acht Wochen und ohne Nachfrage beim Versicherer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, grenzt an Mutwilligkeit. Im Wiederholungsfalle müsste er mit Kostenfolgen rechnen.









Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).