Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00178
UV.2002.00178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 9. Juli 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. A. Rohr
Wengistrasse 7, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1969, seit Juli 1998 beim Transportunternehmen A.___ in S.___ als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, erlitt gemäss Unfallmeldung vom 28. November 2000 am 27. November 2000 in Winterthur innerorts einen Auffahrunfall. Als er an einem roten Lichtsignal anhielt, fuhr ein weiteres Fahrzeug von hinten auf (Urk. 8/1, Urk. 8/3).
Noch am gleichen Tag konsultierte er seinen Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH. Gemäss dessen Bericht vom 16. Dezember 2000 bestand anlässlich der Erstbehandlung eine Druckdolenz am Nacken und am Schultergürtel beidseits, sowie eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei Inklination und Reklination. Der Röntgenbefund der Halswirbelsäule ergab keine ossären Verletzungen. Dr. B.___ attestierte bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2). Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2000 traten nach dem Ereignis auch Schmerzen im Bereich der Schläfen auf, am Tag danach zudem Schwindelbeschwerden (Urk. 8/6A).
Der Versicherte wurde im Zusammenhang mit den aufgetretenen Beschwerden auch weiterhin von Dr. B.___ behandelt (vgl. Urk. 8/6A), gleichzeitig aber erfolgten auch Behandlungen am Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (vgl. Urk. 8/12). Nach Abklärung der beim Versicherten bereits vor dem Ereignis vom 27. November 2000 bestehenden gesundheitlichen Probleme (vgl. Urk. 8/8-10) fand am 2. März 2001 bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung statt. Dr. C.___ kam zum Schluss, dass mittlerweile wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/24). Der nachfolgende Arbeitsversuch im Februar 2001 verlief vorerst erfolglos (Urk. 8/19). Dem Versicherten konnten dann im Arbeitgeberbetrieb ab März 2001 geeignete, körperlich leichte Arbeiten zugewiesen werden. Des Weiteren übernahm er aber auch wieder Einsätze als Chauffeur (Urk. 8/30-38).
In der Zeit von 2. Mai bis 6. Juni 2001 hielt sich der Versicherte zur Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon auf (Urk. 8/39-41). Auch nach der Rehabilitation erreichte der Versicherte seine frühere Leistungsfähigkeit noch nicht (Urk. 8/45, Urk. 8/48-49, Urk. 8/52, Urk. 8/55, Urk. 8/58). Am 29. Oktober 2001 kündigte die Transportunternehmung A.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2001 (Urk. 8/50). Per 1. April 2002 konnte der Versicherte eine neue Teilzeitstelle (durchschnittliche Monatsarbeitszeit von 85.75 Stunden) als Storen- und Rollladenmonteur antreten (Urk. 8/77). Diese Stelle wurde wegen wegfalls von Kundenaufträgen auf Ende Juni 2002 wieder gekündigt (Urk. 8/84).
Nach Einholung des biomechanischen Gutachtens bei Prof. Dr. med. D.___, FMH für Rechtsmedizin, vom 25. März 2002 (Urk. 8/81/2) und des Gutachtens von Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, vom 3. Mai 2002 (Urk. 8/83) sowie nach Beizug von Unterlagen betreffend in den Jahren 1992 und 1993 erlittene Unfälle von den Winterthur Versicherungen (Urk. 8/28) und nach Beizug von Unterlagen über den Unfallhergang am 27. November 2000 und die dabei entstandenen Sachschäden von der Q.___ Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 8/69-71) stellte die SUVA mit Verfügung vom 7. Juni 2002 die Erbringung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. November 2000 mit Wirkung ab 12. Juni 2002 ein und verneinte einen weitergehenden Leistungsanspruch (Urk. 8/88).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Juni 2002 Einsprache (Urk. 8/89). Am 10. September 2002 erging der Einspracheentscheid, mit welchem die SUVA die Einsprache abwies (Urk. 2 = Urk. 8/95).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG, am 11. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei sein Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung zu bestätigen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer am 27. November 2002 einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen sowie Vergütungen für ärztliche Behandlungen, erbrachte. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob auch für die Zeit ab 12. Juni 2002 Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.

3.
3.1     Zu den zur Prüfung des strittigen Anspruchs massgebenden rechtlichen Grundsätzen kann im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden. Zutreffend hielt die Beschwerdegegnerin dort unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung fest, dass beim Fehlen einer organisch feststellbaren Gesundheitsbeeinträchtigung zu prüfen ist, ob ein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma ähnliche Schädigung vorliegt. Ist dies der Fall, liegen also die für eine derartige Verletzung typischen Beschwerden vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1 Absatz 1-2).
Zu ergänzen ist, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für die gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Frage der natürlichen Kausalität um eine Tatfrage handelt, zu deren Beantwortung die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf die Berichte und Gutachten von medizinischen Experten angewiesen ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.2     Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren darauf hingewiesen, dass zur Bejahung der Kausalität nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein muss. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche allein von der Verwaltung beziehungsweise, im Beschwerdefall, vom Gericht zu beantworten ist (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 Absatz 3).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
3.3     Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auch auf die Situation hingewiesen, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder erst manifest wird. In einem solchen Fall entfällt die Leistungspflicht, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, was der Fall ist, wenn entweder der krankhafte Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat, wieder erreicht ist (status quo ante), oder wenn derjenige Zustand erreicht ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Zustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 Absatz 4).
Zu ergänzen ist, das dass Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

4.      
4.1     Für die Beurteilung der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und der Auffahrkollision vom 27. November 2000 über den 12. Juni 2002 hinaus stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das Gutachten von Prof. E.___ vom 3. Mai 2002 (Urk. 8/83).
4.2     In der Verfügung vom 7. Juni 2002 und im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den Feststellungen von Prof. E.___ hätten die Beschwerden im Wesentlichen bereits vor dem relevanten Unfallereignis bestanden, namentlich die psychischen Beschwerden, welche vollumfänglich auf früher erlittene Unfälle zurückzuführen seien. Das Unfallereignis vom 27. November 2000 habe insgesamt nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der status quo sine sei ab Gutachtensdatum, das heisst ab Ende März 2002, erreicht gewesen. Es fehle somit an einem natürlichen Kausalzusammenhang der bestehenden Beschwerden und der Auffahrkollision vom 27. November 2000 (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2).
4.3     Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, auf das Gutachten von Prof. E.___ könne nicht abgestellt werden. Der Experte habe ihn kaum untersucht und seine Krankheitsgeschichte vorher nicht gekannt. Vor dem Unfall sei er bezüglich Schulter- und Nackenbeschwerden immer beschwerdefrei gewesen. Nunmehr leide er an zahlreichen Beschwerden. Dies ergebe sich aus den Ausführungen seines Hausarztes Dr. B.___, der ihn seit 1991 betreue. Im Schreiben vom 23. November 2002 (vgl. Urk. 3/3) habe dieser darauf hingewiesen, dass seit dem Unfall vom 27. November 2000 zervikovertebrale und zervikocephale Beschwerden aufgetreten seien. Seines Erachtens sei der status quo sine eindeutig nicht erreicht. Nicht richtig sei die Feststellung von Prof. E.___, dass seit dem Unfall neu nur Kopfschmerzen hinzugetreten seien. Erst seit dem Unfall leide er auch an Nacken- und Schulterbeschwerden. Des Weiteren hätten sich die vorbestehenden Beschwerden verstärkt. Nicht klar sei auch, weshalb Prof. E.___ als einziger befragter Arzt das Vorliegen eines Traumas der Halswirbelsäule verneint habe. Auch aus dem biomechanischen Gutachten ergebe sich, dass aufgrund des Unfallgeschehens und aufgrund des Vorzustandes die gesundheitlichen Beschwerden erklärbar seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb Prof. E.___ seine Herkunft hervorhebe und in keinster Weise belegte Äusserungen bezüglich früherer Erlebnisse in Jugoslawien mache. Dieses Vorgehen lasse in Bezug auf die restlichen Ausführungen des Gutachters Zweifel aufkommen. Den übrigen medizinischen Akten, insbesondere den psychiatrischen Akten, könnten keine sonstigen Ursachen für die psychischen Beschwerden entnommen werden. Dem Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 26. November 2002 (vgl. Urk. 3/4) könne vielmehr entnommen werden, dass die bestehende Symptomatik nicht mit der Herkunft zusammen hänge. Es sei vielmehr so, dass diese erst nach dem Unfall vom 27. November 2000 aufgetreten seien. Früher habe er sich diesbezüglich auch nie behandeln lassen müssen. Der natürliche Kausalzusammenhang sei somit gegeben.
Im Zusammenhang mit der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs - vorliegend sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen - stelle sich die Frage, ob die neben dem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und den damit zusammenhängenden Beschwerden aufgetretenen psychischen Beschwerden ganz im Vordergrund stünden. Dies sei vorliegend nicht genügend abgeklärt worden. Fest stehe immerhin, dass nach dem Unfall eine konstante ärztliche Betreuung nötig gewesen sei, dass Dauerbeschwerden vorlägen, und dass über längere Zeit die bisherige Arbeitstätigkeit nicht habe ausgeübt werden können. Der adäquate Kausalzusammenhang könne somit als gegeben erachtet werden (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 8/89).
4.4     Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort daran fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Aus den medizinischen Akten ergebe sich hinlänglich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 27. November 2000 an dauernd vorhandenen lumbalen und thorakalen Beschwerden gelitten habe. Die nach dem Unfall erhobenen Befunde seien deckungsgleich mit den vor dem Unfall erhobenen. Vom erstbehandelnden Arzt sei nur ein traumatisches zervikocephales Schmerzsyndrom, nicht aber ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Für eine solche Verletzung typische Beschwerden seien vom Beschwerdeführer anfänglich auch gar nicht geltend gemacht worden. Ossäre Läsionen seien radiologisch nicht nachgewiesen worden. An Befunden sei nur gerade eine Druckdolenz im Nacken und im Schultergürtel festgestellt worden. Erst später hätten der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ und auch die Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur von einem Distorsionstrauma gesprochen, ohne dass sich an den Befunden aber etwas geändert habe. Die Begutachtung durch Prof. E.___ habe sodann ergeben, dass wenig bis gar keine somatischen Funktionseinschränkungen vorhanden seien. Somit sei er zutreffend davon ausgegangen, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe.
Am Vorliegen der in den Berichten der Rehaklinik Bellikon erwähnten milden traumatischen Hirnverletzung müsse gemäss der Beurteilung von Prof. E.___ stark gezweifelt werden. Den Akten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Kopfaufprall erlitten habe, was gemäss den Ausführungen von Prof. D.___ eine derartige Verletzung ausschliesse. Vom Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs bezüglich der körperlichen Beschwerden könne somit nicht ausgegangen werden (Urk. 7 S. 6 f. Ziff. 6.16 lit. a-e).
Die psychischen Beschwerden würden in den medizinischen Unterlagen einhellig auf frühere Unfallereignisse zurück geführt. Bereits aus Unterlagen, welche sich auf die Zeit vor dem Ereignis vom 27. November 2000 bezögen, ergebe sich, dass damals schon eine psychogene Komponente vorhanden gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer selber habe im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden den erlittenen Verbrennungsunfall hervor gehoben. Aus den Berichten der Rehaklinik Bellikon ergebe sich, dass diese Beschwerden Folge einer Summe von Traumata seien, das heisst im Zusammenhang mit der ab Juli 1998 während 9 Monaten geleisteten Nachtarbeit, aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber und im Zusammenhang mit der Erkrankung an Hepatitis B aufgetreten seien. Somit sei auch diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang nicht gegeben (Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 9.16 lit. f).
Aber auch wenn von einem natürlichen Kausalzusammenhang ausgegangen würde, müsste der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Im Zusammenhang mit der Distorsion der Halswirbelsäule sei festzuhalten, dass selbst zwei Monate nach dem Unfallereignis lediglich von einer eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule die Rede gewesen sei. Sonstige typische, zum Beschwerdebild einer Distorsion der Halswirbelsäule gehörende Befunde seien nicht geltend gemacht worden. Auch Prof. E.___ habe festgehalten, dass, wenn überhaupt, nur die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfschmerzen mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könnten. Weiter sei zu bemerken, dass im Vergleich zu den psychischen Beschwerden das Beschwerdebild bezüglich Halswirbelsäule völlig in den Hintergrund trete. Aus diesem Grunde sei die Adäquanz aufgrund der für psychische Fehlentwicklungen heranzuziehenden Kriterien zu prüfen. Vorliegend könne lediglich von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ausgegangen werden. Dramatische Begleitumstände lägen keine vor, ebenso fehle es an einer besonderen Eindrücklichkeit. Der Beschwerdeführer habe keine schweren Verletzungen erlitten und die ärztliche Behandlung sei auch nicht ungewöhnlich lange gewesen. Die verschiedenen längerdauernden Behandlungen und Therapien stünden im Zusammenhang mit den vorbestehenden Beschwerden. Anzeichen einer ärztlichen Fehlbehandlung seien nicht gegeben, ebenso wenig Anzeichen für einen schwierigen Heilungsverlauf oder für Komplikationen. Der Grad der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls nicht aussergewöhnlich gewesen. Am 26. April 2001 habe der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben, seine Arbeitsleistung entspreche nahezu wieder 100 % und er wolle nicht nach Bellikon gehen. Somit müsse die Adäquanz verneint werden (Urk. 7 S. 8 ff. Ziff. 10.1 ff.).

5.       Prof. E.___ hielt im Gutachten vom 3. Mai 2002 fest, der Beschwerdeführer, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammend, sei seit 1991 in der Schweiz ansässig. Er sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Frau arbeite zu 60 %. In der Heimat habe der Beschwerdeführer verschiedene Schulen besucht und habe vorgehabt, ein Architekturstudium zu absolvieren, wozu es aber infolge der Kriegswirren nicht gekommen sei. In der Schweiz habe er zuerst 7 Jahre in einer Gärtnerei und hernach als Chauffeur gearbeitet. Im November 2001 habe er infolge hälftiger Arbeitsunfähigkeit die Kündigung seiner Stelle als Fahrer erhalten. Ab April 2002 arbeite er als Rollladenmonteur im Unternehmen eines Cousins. In der Freizeit beschäftige er sich mit Computern und gedenke, sich in diesen Bereich umzuschulen (Urk. 8/83 S. 1).
         Unfälle habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach erlitten. Erstmals im Jahr 1992. Damals sei er von einer Last von rund 150 kg am Kopf getroffen worden und nachher bewusstlos gewesen. Ausser einer Rissquetschwunde am rechten Auge habe er aber keine grösseren Verletzungen erlitten (vgl. Urk. 8/28/2-13). Ebenfalls 1992 habe er geringgradige Verbrennungen durch Zement im Bereich der Oberschenkel erlitten. Diese Verletzungen seien ambulant behandelt worden. 1993 habe er als Folge einer Explosion schwere Verbrennungen an beiden Armen und Händen, am Thorax sowie geringgradig auch im Gesicht erlitten. Der Verbrennungsumfang habe 30 % betragen und eine längere Hospitalisation erfordert (vgl. Urk. 8/28/14-26). 1999 habe er mit einer Hebebühne eine Armverletzung links mit Dislokation erlitten. Dieser Unfall habe keine Hospitalisation nötig gemacht. Psychisch habe ihm der Unfall aber zugesetzt, denn die Ehefrau sei im 9. Monat schwanger gewesen, er habe Geldprobleme gehabt und habe dazu noch mitten in einem Umzug gesteckt. Es seien in ihm wieder die Bilder der 1993 erlittenen Verbrennungen aufgetaucht. Am 27. November 2000 habe der Beschwerdeführer dann die vorliegend massgebliche Auffahrkollision erlitten. Im Mai 2001 habe sich der Beschwerdeführer 5 Wochen in Bellikon aufgehalten. Der Erfolg der Massnahme sei eher gering gewesen, am besten noch im psychischen Bereich. Aktuell werde der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik in Winterthur betreut. Es finde einmal pro Woche eine Sitzung statt (Urk. 8/83 S. 2).
Momentan klage der Beschwerdeführer über folgende Beschwerden (Urk. 8/83 S. 2):
- Praktisch jeden Tag vorhandene lumbale Rückenschmerzen, zum Teil thorakal ausstrahlend, bei geringer Intensität wenig belastend, unter Belastung zum Teil massiv exazerbierend
- Nackenbeschwerden in Form von Verspannungen, vor allem rechts mit Ausstrahlung in den Kopf, verbunden mit Augendruck
- vor allem im Herbst und Winter Schulterschmerzen rechts, zum Teil auch ausstrahlend nach links,
- psychische Probleme mit Schlafstörungen, Angst, Unsicherheit, Beschäftigung mit der Situation mit mehreren Unfällen und Gefühlen des Ver-brauchtseins
- Konzentrationsstörungen mit Überempfindlichkeit auf Lärm, speziell Kinderlärm, Schwierigkeiten beim Auto fahren, plötzliches Herzklopfen, Atemnot, Angst vor der Zukunft bei unklarer Arbeitssituation und familiärer Belastung
Des Weiteren hielt Prof. E.___ in seinem Gutachten fest, die psychische und neuropsychologische Untersuchung habe keine nennenswerten Befunde ergeben. Der Beschwerdeführer wirke weder simulierend noch aggravierend. Der die deutsche Sprache gut beherrschende Beschwerdeführer habe lebhaft gewirkt, und es habe sich ein guter affektiver Rapport eingestellt. Im Gespräch sei der Beschwerdeführer unauffällig gewesen. Eine formale neuropsychologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Auch auf der neurologischen Ebene sei nichts Wesentliches aufgefallen. Zu bemerken seien lediglich die schwachen Muskeleigenreflexe an den Armen, Hypästhesien beziehungsweise Gefühlsmissempfindungen bei Berührungen thorakal und auch wieder an den Armen. Eine sichere Bewegungseinschränkung der Arme habe nicht bestanden, sondern lediglich ein gewisses Spannungsgefühl im Bizepsbereich des linken Arms bei Abduktion. Anderweitige trophische Störungen hätten gefehlt. Der neurologische Status sei ebenfalls ohne wesentliche Auffälligkeiten gewesen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen, und es hätten sich keine Hinweise auf fokale, motorische und koordinative Störungen gezeigt. Der Beschwerdeführer weise einen Beckengradstand und eine Skoliose der Wirbelsäule mit relativ guter Lateralflexion auf. Die Anteflexion der Wirbelsäule sei mit einem Abstand von 20 cm von Finger zu Boden möglich gewesen, in der Endphase schmerzhaft. Die Rotation der Halswirbelsäule sei auf beide Seiten im Bereich von 70 Grad möglich gewesen, die Ante-/Retroflexion zu je 40 Grad mit geringem Endphasenschmerz. Des Weiteren hätten Druckschmerzen nuchal links sowie im Bereich des Musculus trapezius bestanden. Somatisch bestünden somit wenig bis keine Einschränkungen. Im Vordergrund stehe ein Status nach Verbrennungen mit Hauttransplantation und narbigen Veränderungen mit Hauptbefund im Bereich des linken Arms und der linken Schulter sowie eine Fehlform der Wirbelsäule mit Skoliose und leicht eingeschränkter Beweglichkeit. Subjektiv liege ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule vor, verbunden mit Kopfschmerzen und intermittierenden massiven Exazerbationen, sowie eine starke Verunsicherung und Angstzustände mit möglicherweise panikartigen Episoden (Urk. 8/83 S. 6).
Gestützt auf die selber erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der Vorakten (vgl. Urk. 8/83 S. 2 ff.) stellte Prof. E.___ folgende Diagnose, mit dem Bemerken, dass einige der erwähnten Beschwerden keine sichere organische Genese hätten, jedoch aufgrund der verschiedenen Unfälle und der wahrscheinlichen Charakterstruktur des Beschwerdeführers sowie seiner früheren Kriegserlebnisse in Jugoslawien durchaus verständlich seien (Urk. 8/83 S. 7):
- Status nach schwerer Verbrennung (30,5 % der gesamten Körperoberfläche, davon 16,5 % dritten Grades) mit mehreren Hauttransplantationen und narbigen Veränderungen mit Hauptbefund im Bereich des linken Arms und der linken Schulter ohne Funktionseinschränkung
- chronisches Panvertebralsyndrom mit thorakolumbovertebralem Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule ohne wesentliche Bewegungseinschränkung sowie zervikocephales Schmerzsyndrom nach Distorsion der Halswirbelsäule am 27. November 2000
- radiologische Diagnose einer asymptomatischen Diskushernie L4/5
- ISG-Arthrose beidseits, linksbetont
- Hepatitis B
- leichte generalisierte Angststörung mit psychischer Labilität, Zukunftsängsten, Verunsicherung, eventuell kombiniert mit panikartigen Episoden
In der zusammenfassenden Beurteilung führte Prof. E.___ aus, praktisch alle Beschwerden seien auch schon vor dem Ereignis vom 27. November 2000 vorhanden gewesen. Ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule habe schon vor dem Unfall vom 27. November 2000 bestanden. Es sei durch den Unfall lediglich betont worden. Ansonsten aber bestünden keine Beschwerden, mit Ausnahme der Kopfschmerzen, welche nicht schon vorher vorhanden oder nicht wesentlich durch frühere Ereignisse bedingt gewesen seien. Eine milde traumatische Hirnverletzung könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die diesbezügliche Beurteilung der Klinik Bellikon (vgl. Urk. 8/41/1 S. 2 und S. 4, Urk. 8/41/2 S. 1 f.) sei unfundiert. Sehstörungen, vestibuläre Störungen mit Schwindel und dergleichen fänden sich auch bei vielen anderen Erkrankungen aus psychischen und funktionellen Gründen. Bei Vorliegen derartig unspezifischer Symptome auf eine Hirnverletzung zu schliessen, sei falsch.
Das Ereignis vom 27. November 2000 habe zwar zu einer Verschlimmerung der Beschwerden geführt, nicht jedoch zu einer richtunggebenden, sondern zu einer bloss vorübergehenden. Auch bezüglich der psychischen Beschwerden verhalte es sich so. Die psychischen Beschwerden seien vor allem auf die früheren Erlebnisse in Jugoslawien und auf die früheren Unfälle zurück zu führen. Es sei davon auszugehen, dass auch ohne das Unfallereignis vom 27. November 2000 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der beschriebenen unfallfremden Beschwerden beeinträchtigt worden wäre. Per Gutachtenszeitpunkt, das heisst per Ende März 2002, sei der status quo sine in jedem Fall eingetreten. Der Beschwerdeführer benötige auch in Zukunft weiterhin medizinische Betreuung. Im jetzigen Zustand sei er in der Arbeitsfähigkeit als Chauffeur sicher eingeschränkt. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit könne jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/83 S. 7 ff.).

6.
6.1     In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das Gutachten von Prof. E.___ für die streitigen Belange umfassend ist. Es berücksichtigt sämtliche beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden. Des Weiteren führte Prof. E.___ die erforderlichen Untersuchungen durch und erstellte das Gutachten sowohl in Kenntnis der Vorakten als auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, Prof. E.___ habe ihn kaum untersucht und habe seine Krankheitsgeschichte auch gar nicht gekannt, ist zu bemerken, dass für die Begutachtung eine erneute ausführliche Untersuchung nicht angezeigt war, nachdem sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration und den von Prof. E.___ selber erhobenen Befunden (vgl. Urk. 8/83 S. 2 und S. 6) im Vergleich zu den früher erhobenen Befunden, welche den Vorakten entnommen werden konnten, keine wesentlich neuen Aspekte ergaben. Prof. E.___ standen die vollständigen Vorakten zur Verfügung (vgl. Urk. 8/83 S. 2 ff.). Dass Prof. E.___ als nicht behandelnder Arzt, sondern als zugezogener Experte die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers vor der Begutachtung nicht kannte, ist nicht massgeblich. Solches ist bei Begutachtungen durch beigezogene neutrale Experten regelmässig nicht der Fall. Entscheidend ist vor allem die Qualität des Gutachtens, worauf nachfolgend näher einzugehen ist. Nicht gefolgt werden kann auch der Kritik des Beschwerdeführers, Prof. E.___ hebe seine Herkunft hervor und äussere sich zu nicht belegten Erlebnissen in der Heimat, was an seinem Gutachten insgesamt Zweifel erwecke. Richtig ist, dass Prof. E.___ in seinem Gutachten verschiedene sozialanamnestische Angaben machte, offensichtlich basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/83 S. 1). Inwiefern diese insgesamt oder teilweise unrichtig wiedergegeben worden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnet. Im Übrigen wird aus diesen Angaben nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet.
6.2     Was die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation betrifft, ist zu erwähnen, dass auch die übrigen mit der vorliegenden Sache befassten Ärzte angaben, das Beschwerdesyndrom im lumbalen und thorakalen Bereich der Wirbelsäule bei Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie die radiologisch festgestellte Diskushernie seien vorbestehend. Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2000, dass er den Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 27. November 2000 unter anderem wegen Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem im thorakalen und lumbalen Bereich, behandelt habe. Namentlich erwähnte Dr. B.___ das Vorbestehen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts bei thorakal linkskonvexer Skoliose und eine kleine Diskushernie L4/5 ohne Wurzelkompression, des Weiteren eine beginnende Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (Urk. 8/8). Diese Diagnose wird auch im nicht datierten Bericht von Dr. med. F. Weber, Rheumatologie FMH, über eine bei ihm im April 1998 durchgeführte Untersuchung bestätigt (Urk. 8/9), des Weiteren im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 16. Januar 2001 betreffend den Gesundheitszustand vor dem Ereignis vom 27. November 2000 (Urk. 8/10). Die nämliche Klinik erwähnte auch im Bericht vom 29. Januar 2001, das Thorakovertebralsyndrom sei vorbestehend (Urk. 8/12). Auch Kreisarzt Dr. C.___ teilte diese Auffassung (Urk. 8/24 S. 2). Ebenso wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 4. Juli 2001 das Vorliegen eines vorbestehenden, unfallfremden thorakolumbovertebralen und thorakolumospondylogenen Schmerzsyndroms mit nicht wesentlich eingeschränkter Beweglichkeit der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule erwähnt (Urk. 8/41 S. 2 und S. 4).
Auch die Einschätzung von Prof. E.___, das Unfallereignis vom 27. November 2000 habe das erwähnte Leiden lediglich vorübergehend verstärkt, vermag zu überzeugen. Gegenüber Prof. E.___ schilderte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerden bei Belastung zunehmen könnten, manchmal auch stark (Urk. 8/83 S. 2). Aus dem Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 16. Januar 2001 ergibt sich, dass auch schon vor dem Unfall vom 27. November 2000 belastungsabhängige Beschwerden vorhanden gewesen sind (Urk. 8/10 S. 1). Dem nicht datierten Bericht von Dr. F.___über die von ihm im April 1998 vorgenommene Untersuchung kann entnommen werden, dass seit Jahren dieselbe Schmerzsymptomatik mit dauernd vorhandenen thorakolumbovertrabralen Beschwerden bestehe (Urk. 8/9 S. 1). Auch der Beschwerdeführer selber gab gegenüber den Ärzten der Rehaklinik Bellikon an, im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule bestünden Schmerzbeschwerden, welche aber auch schon vor dem Unfall da gewesen seien (Urk. 8/40 S. 2). Die geschilderten Beschwerden erforderten im Übrigen nicht erst nach dem Unfallereignis vom 27. November 2000 physiotherapeutische Massnahmen, sondern bereits schon vor dem Ereignis waren solche nötig (vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/10 S. 1, Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/49 S. 2). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Bellikon zu einer Besserung der Rückenbeschwerden geführt hat (vgl. Urk. 8/44 Ziff. 2). Zu berücksichtigen gilt es auch, dass sowohl Prof. E.___ als auch die Ärzte der Rehaklinik Bellikon objektiv überhaupt wenig auffällige Befunde erheben konnten. In den jeweiligen Berichten wurden nur geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule erwähnt (Urk. 8/41 S. 4 und S. 6, Urk. 8/83 S. 7).
Aufgrund der objektiven Befunde sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich für die Zeit vor und für die Zeit nach dem Unfall keine auffallende Veränderung der Beschwerden im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule, weshalb eine richtunggebende Verschlimmerung auszuschliessen ist. Die bereits vor dem Unfall bestehenden Beschwerden verstärkten sich durch das Ereignis vom 27. November 2000 zwar vorübergehend, klangen dann aber unter Behandlung sogar wieder ab. Somit ist mit Prof. E.___ davon auszugehen ist, dass zumindest vom Zeitpunkt der Begutachtung an, ein Zustand erreicht wurde, wie er auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre. Der abweichenden Auffassung von Dr. B.___ in der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 23. November 2002 kann nicht gefolgt werden. Dr. B.___ geht bei seiner Beurteilung, der status quo sine sei noch nicht erreicht, davon aus, die vorbestehenden Rückenbeschwerden seien durch den Unfall nicht nur verstärkt, sondern durch die zervikocepahlen Beschwerden erweitert worden (Urk. 3/3 Ziff. 3). Für die Beurteilung der Frage des status quo sine sind indessen nicht beide Beschwerdekomplexe zusammengenommen zu betrachten, sondern hierfür fällt lediglich das vorbestehende Leiden in Betracht. Diesbezüglich ist aber, wie dargelegt wurde, im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. E.___, der status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten.
6.3     Auf die von Prof. E.___ erwähnten geringen Restfolgen im Zusammenhang mit den 1993 erlittenen Verbrennungen hatte der Unfall vom 27. November 2000 keinen Einfluss. Solches kann weder dem Gutachten von Dr. E.___ noch den übrigen ärztlichen Berichten entnommen werden. Das Nämliche gilt für die Hepatitis B-Erkrankung sowie die ISG-Arthrose. Es handelt sich um unfallfremde Leiden.
6.4     Unbestrittenermassen ist das von Prof. E.___ sowie auch von den übrigen Ärzten diagnostizierte zervikocephale Schmerzsyndrom auf eine durch den Unfall vom 27. November 2000 verursachte Distorsion der Halswirbelsäule zurückzuführen. Wie bei einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung üblich, wurden auch beim Beschwerdeführer radiologisch keine organischen Verletzungen festgestellt (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 4, Urk. 8/6 S. 2 Ziff. 4).
Nicht davon auszugehen ist auch, dass der Beschwerdeführer, wie die Ärzte der Rehaklinik Bellikon in ihren Berichten aufgrund verschiedener erhobener Befunde (Drehschwindel und visuelle Störungen sowie Störungen im vestibulären System) erwähnten, eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hat (vgl. Urk. 8/41/1 S. 1 f. und S. 4, Urk. 8/41/2 S. 2). Prof. E.___ schloss dies in seinem Gutachten mit der Begründung aus, es lägen diesbezüglich zu wenig spezifische Befunde vor und die erhobenen Befunde könnten ohne Weiteres auch bei etlichen anderen Erkrankungen aus psychischen und funktionellen Gründen auftreten (Urk. 8/83 S. 7 Ziff. 2).
Auch Prof. D.___ erachtete eine derartige Verletzung in seinem biomechanischen Gutachten vom 25. März 2002 nicht als wahrscheinlich, mit der Begründung, dass die Entstehung einer milden traumatischen Hirnverletzung bei den vorliegend nicht übermässigen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar sei. Es habe auch kein relevanter Kopfaufprall stattgefunden. Diese Feststellung stimmt mit den Akten überein (vgl. Urk. 9/6 S. 1 Ziff. 1 lit. c). Weiter führte Prof. D.___ aus, ähnliche Beschwerden könnten auch durch Beeinträchtigungen des oberen Bereichs der Halswirbelsäule ganz allgemein entstehen. Im Übrigen sei aufgrund des neurologisch zur Verfügungen stehenden Untersuchungsinstrumentariums zwischen einer traumatisch bedingten Hirnschädigung, einer Depression, einem Folgezustand bei chronischen Kopfschmerzen oder einem Folgezustand bei chronischen Nackenbeschwerden kaum zu unterscheiden. Aus biomechanischer Sicht lasse sich bei leichten Heck- und Frontalkollisionen die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung nicht stützen. Leider werde diese Diagnose aber von Ärzten, ohne Kenntnis der Umstände der Kollision aus technischer, unfallanalytischer und biomechanischer Sicht, allzu häufig fast automatisch und oft nur verdachtsmässig gestellt (Urk. 8/81/1 S. 4 f.). Mit diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Begründungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Hirnschädigung auszuschliessen.
Bereits kurz nach der Auffahrkollision klagte der Beschwerdeführer über Nacken- und Kopfschmerzen sowie über Schwindel, und der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ stellte im Bereich der Halswirbelsäule Bewegungseinschränkungen fest (Urk. 8/2, Urk. 8/6A). Des Weiteren traten, wie den Berichten der Rehaklinik Bellikon entnommen werden kann, die teilweise bereits erwähnten weiteren Beschwerden auf, das heisst visuelle Störungen, Drehschwindel, Konzentrationsverminderung und Störungen im vestibulären System (Urk. 8/41/1 S. 2, Urk. 41/2 S. 1 f.). Hierbei handelt es sich gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1) um Beschwerden, wie sie nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder nach einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung typischerweise auftreten. Daran ändert auch die diesbezügliche Kritik von Prof. E.___ nichts, denn diese besagt zusammenfassend lediglich, dass derartige Beschwerden auch bei anderen Erkrankungen oder bei anderen Unfällen und auch bei chronischen Angstzuständen auftreten könnten (vgl. Urk. 8/83 S. 7 Ziff. 2). Vorliegend aber stehen sie offensichtlich im Zusammenhang mit der Distorsion der Halswirbelsäule. Unzutreffend ist im Übrigen, was es in diesem Zusammenhang auch hervor zu heben gilt, der Einwand des Beschwerdeführers, dass Prof. E.___ eine Distorsion der Halswirbelsäule verneint habe (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr stellte er ausdrücklich die Diagnose eines zervikocepahlen Schmerzsyndroms nach Distorsion der Halswirbelsäule am 27. November 2000 (Urk. 8/83 S. 7).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass der natürliche Kausalzusammenhang der erwähnten Beschwerden mit der Auffahrkollision am 27. November 2000 zu bejahen ist. Zumindest als Teilursache für die Beschwerden kann der Unfall aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin tauchten bereits kurz nach dem Ereignis für eine Distorsion der Halswirbelsäule typische Beschwerden wie Kopfschmerzen, das heisst Schmerzen an den Schläfen, Schwindel und Benommenheit auf (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 2, Urk. 8/6 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/6A). Inwiefern bezüglich dieser nach wie vor andauernden Beschwerden der ebenfalls erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wird in nachstehender Erwägung 7 geprüft.
6.5     Zu beurteilen ist auch der natürliche Kausalzusammenhang der psychischen Probleme mit der Auffahrkollision vom 27. November 2000. Zutreffend weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass den medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, dass bereits vor dem Unfallereignis vom 27. November 2000 Anzeichen für psychische Beschwerden vorhanden gewesen seien. Dr. F.___ hielt in seinem nicht datierten Bericht über seine Untersuchung vom April 1998 unter anderem fest, möglicherweise bestehe eine psychogene Komponente (Urk. 8/9 S. 2). Die eindeutige Diagnose eines psychischen Leidens erfolgte dann im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon. Im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 4. Juli 2001 beziehungsweise im psychosomatischen Konsilium derselben Klinik vom 6. Juni 2001 gingen die Ärzte vom Vorliegen einer leichten generalisierten Angststörung mit flashbackartigen Erinnerungsbildern an frühere Unfälle bei Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen gemäss ICD-10 F41.1 aus (Urk. 8/40 S. 1, Urk. 8/41/1 S. 2). Dem psychosomatischen Konsilium kann dazu des Weiteren entnommen werden, ursächlich sei wohl die Summe der erlittenen Traumata, das heisst die fünf erlittenen Unfälle, die ab Juli 1998 geleistete Nachtschichtarbeit sowie Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer mache sich des Weiteren auch grosse Sorgen über seine berufliche Zukunft. Die Besorgnis zeige gewisse zwanghafte Züge, des gleichen auch sein Arbeitsverhalten. Er arbeite immer sehr schnell und mache keine Pausen, so dass er sich selber unter Stress setze. Eine weitere psychische Belastung stelle für ihn auch die Erkrankung an Hepatitis B dar. Die Symptome des Leidens, es zeigten sich vor allem ein ängstliches Zustandbild mit Nervosität, nächtlichem Aufschrecken, Muskelzuckungen, Herzklopfen, unwillkürliche Erinnerungsbilder an zwei frühere Unfälle und hypochondrische Ängste, seien im Verlauf der letzten Jahre allmählich entstanden und seien durch das Ereignis vom 27. November 2000 noch verstärkt worden (Urk. 8/40 S. 3).
         In den Berichten der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 4. Februar 2002 wurde die erwähnte Diagnose einer leichten generalisierten Angststörung bestätigt und des Weiteren ausgeführt, der Beschwerdeführer erwähne verschiedene Ängste die Zukunft betreffend, Ängste beim Autofahren sowie Ängste im Zusammenhang mit Dingen, welche zum Entfachen von Feuer dienten. Es seien vermehrt Erinnerungen an den Verbrennungsunfall aufgetreten. Angst mache ihm auch seine Erkrankung an Hepatitis B (Urk. 8/67, Urk. 8/68).
         Dem Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 26. November 2002, vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht, kann ergänzend entnommen werden, dass die Beschwerden in engem Zusammenhang mit den diversen Unfallgeschehen stünden, wobei vorbestehende zwanghafte Persönlichkeitsteile zu vermuten seien, die sich jedoch nicht negativ auf seine persönliche Entwicklung ausgewirkt hätten. Die jetzige Symptomatik stehe somit nicht im Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers. 1993 habe der Beschwerdeführer einen Verbrennungsunfall erlitten und 1998 habe er sich den Oberarm in einer Hebebühne eingeklemmt. Es bestünden, an diese Erlebnisse gebunden, zahlreiche lebhafte Erinnerungen und diverse Ängste, beispielsweise im Zusammenhang mit Dingen, die zum Entfachen von Feuer dienten. Der Autounfall vom November 2000 habe dann zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht nur an einer leichten Angststörung, sondern auch an einer leichten depressiven Störung leide (Urk. 3/4).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen auch bezüglich der psychischen Beschwerden, zumindest im Sinne einer Teilursache, der natürliche Kausalzusammenhang mit der Auffahrkollision vom 27. November 2000 nicht ausgeschlossen werden kann. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der erwähnten medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass das Ereignis vom 27. November 2000 zu einer Verstärkung beziehungsweise Akzentuierung der bereits zuvor bestehenden psychischen Beschwerden geführt hat. Inwiefern bezüglich dieser Beschwerden der ebenfalls erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wird in nachstehender Erwägung 7 geprüft.

7.
7.1     Den psychischen Beschwerden kommt im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer geschilderten somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule kein Vorrang vor, das heisst, die psychischen Beschwerden stehen nicht eindeutig im Vordergrund. Nebst den beschriebenen Ängsten und der Nervosität leidet der Beschwerdeführer auch an deutlichen Nacken-, Schulter- und auch Kopfbeschwerden, zum Teil auch an visuellen Störungen, Schwindelbeschwerden und an Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. vorstehende Erw. 6.4-5). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat somit nach der in BGE 117 V 360 entwickelten Rechtsprechung zu erfolgen, dass heisst, es wird auf eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (vgl. vorstehende Erw. 3.2).
7.2     Zur Auffahrkollision vom 27. November 2000 kann der Unfallanalyse der Q.___ Versicherungs-Gesellschaft vom 12. März 2001 entnommen werden, dass das unfallverursachende Fahrzeug von hinten auf das stehende Fahrzeug, in welchem sich der Beschwerdeführer befand, auffuhr. Im Kollisionszeitpunkt betrug die Differenzgeschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs zwischen 14,0 und 19,5 km/h und die kollisionsbedingte Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zwischen 12,0 und 17,5 km/h (Urk. 8/71 S. 5). Es handelte sich somit um eine Auffahrkollision. Der Aufprall führte am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu keinen gravierenden Schäden, sondern lediglich zu einem Blechschaden am Fahrzeugheck (vgl. Urk. 8/69). Somit muss die Auffahrkollision als mittelschwerer Unfall, jedoch schon in den Bereich der leichten Unfälle reichender eingestuft werden.
7.3     Bezüglich der in einem solchen Fall zur Bejahung der Adäquanz erforderlichen objektiven Kriterien ergibt sich das Folgende:
- Dramatische Begleitumstände lagen nicht vor, und dem Unfall kann auch keine besondere Eindrücklichkeit zugeschrieben werden.
- Der Beschwerdeführer erlitt keine schweren oder gravierenden Verletzungen.
- Die Unfallfolgen erforderten zwar eine längere ärztliche Behandlung, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die längere Zeit erfolgten Behandlungen zu einem guten Teil auch wegen unfallfremder Beschwerden erforderlich war.
- Zwar bestehen bis heute anhaltende Beschwerden, doch ist zu berücksichtigen, dass es sich zu einem erheblichen Teil um Beschwerden im Zusammenhang mit vorbestehenden Leiden handelt, welche durch den Unfall lediglich akzentuiert wurden, zum Teil aber auch nur vorübergehend
- Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor.
- Von einem erschwerten Heilungsverlauf kann nur insofern gesprochen werden, als gewisse unfallbedingte Beschwerden bis heute noch nicht ganz abgeklungen sind. Komplikationen in dem Sinne traten aber nicht auf.
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, soweit durch die unfallkausalen Beschwerden bedingt, hielten sich im Rahmen. Ab März 2001 konnte der Beschwerdeführer leichtere Arbeiten wieder im Umfang von 50 % ausführen, später übernahm er dann auch wieder Einsätze als Fahrer und im April 2001 fühlte er sich eigenen Angaben zufolge praktisch wieder voll einsatzfähig (Urk. 8/30-31, Urk. 8/35, Urk. 8/38). Von einer besonders langen Arbeitsunfähigkeit kann somit nicht gesprochen werden.
7.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass von den verschiedenen Kriterien gewisse erfüllt sind, davon jedoch einzelne nur zum Teil. Die massgeblichen Kriterien sind hingegen weder gehäuft noch einzelne davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Somit entfällt selbst für diejenigen Beschwerden, für welche der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, eine Leistungspflicht mangels adäquatem Kausalzusammenhangs. Die Verneinung der Leistungspflicht für die Zeit nach dem 12. Juni 2002 gemäss Verfügung vom 7. Juni 2002 beziehungsweise gemäss angefochtenem Einsprachentscheid kann somit im Ergebnis nicht beanstandet werden. Weiterer Abklärungen bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).