UV.2002.00183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 24. März 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1962 geborene R.___ arbeitete seit 1. August 1999 als ___ bei der ___ AG, ___, (Urk. 9/1) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Oktober 1999 wurde er auf der Autobahn auf der Höhe von ___ in eine Auffahrkollision verwickelt. Als er wegen einer vor ihm stehenden Kolonne seinen Personenwagen abbremste, fuhr ein Kleintransporter von hinten auf seinen langsam rollenden Wagen auf, welcher in der Folge abgedreht wurde, mit dem Heck noch leicht einen bereits stehenden Personenwagen touchierte und anschliessend in die Mittelleitplanke prallte (Urk. 9/1, Urk. 26/2-3). Der Versicherte begab sich gleichentags in die chirurgische Notfallstation des ___, wo Prof. Dr. T.___, Klinikdirektor, PD Dr. P.___, Oberarzt, und Dr. F.___, Assistenzarzt, eine Distorsion der Hals- und der Lendenwirbelsäule ohne Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen diagnostizierten, dem Versicherten für den Zeitraum vom 19. bis 24. Oktober 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten und ihn anderntags nach Hause entliessen (Urk. 9/4). Ab dem 16. November 1999 war der Versicherte wieder in reduziertem zeitlichem Umfang und darin mit reduzierter Leistungsfähigkeit an seinem Arbeitsplatz tätig (Urk. 9/20 f.). Vom 2. Februar bis 8. März 2000 hielt sich R.___ zwecks stationärer physikalisch-medizinischer Rehabilitation und psychosomatischer Begleitung in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf (Urk. 9/30). Er nahm ab dem 13. März 2000 seine bisherige berufliche Tätigkeit auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 33 %, die er im Rahmen einer zeitlichen Umfangs von 50 % eines Vollzeitpensums realisierte, wieder auf und steigerte zwei Wochen später die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, bevor die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per 31. Mai 2000 auflöste (Urk. 9/20 f., Urk. 9/32 f.). Dr. med. S.___, ___, ___, bescheinigte dem Versicherten ab dem 31. Oktober 2000 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/53).
1.2     Der Versicherte verursachte am 28. April 2001 mit seinem Personenwagen eine Kollision mit einem Linienbus, wobei er sich am rechten Arm verletzte (vgl. Urk. 9/99 S. 8). Prof. Dr. med. W.___, ___, ___, fand anlässlich der Untersuchung vom 28. Juni 2001 beim psychisch sehr auffallenden Versicherten mit einer Fehlstellung der Wirbelsäule wegen Schmerzen keine Hinweise auf Nervenschädigungen im Sinne einer Radikulopathie oder eines CTS nach Autounfall (Urk. 9/63).
1.3     Nach Einholen eines medizinischen Gutachtens vom 16. Mai 2002 des PD Dr. med. B.___, Chefarzt der medizinischen Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, (Urk. 9/99) und von zwei Stellungnahmen des Versicherten vom 18. Juli 2002 (Urk. 9/107) und vom 10. September 2002 (Urk. 9/113) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 16. September 2002 ihre Leistungspflicht ab 31. Oktober 2002. Zur Begründung führte sie an, die vom Versicherten geltend gemachten Nackenbeschwerden seien bloss mögliche Folgen des Unfalls vom 19. Oktober 1999, die lumbalen Beschwerden unfallfremd, und hinsichtlich der psychogenen Gesundheitsstörungen des Versicherten fehle es sowohl am natürlichen wie an einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem besagten Unfallereignis (Urk. 9/115). Die hiergegen am 11. Oktober 2002 erhobene Einsprache (Urk. 9/119) wies die SUVA mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 9/127).

2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte am 17. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen:
"1.   Es sei der Einspracheentscheid vom 28. November 2002 vollumfänglich aufzuheben.
2.   Eventuell sei eine erneute Begutachtung in Auftrag zu geben bzw. die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.   Es sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Rente von 100 % zuzusprechen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Zur Begründung führte er insbesondere an, die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf das Gutachten des MZR, das andern ärztlichen Unterlagen widerspreche. Dr. B.___ habe weder über sämtliche relevanten Akten der Krankheitsgeschichte verfügt noch die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers beachtet. Das psychiatrische Konsilium nehme Bezug auf Auskünfte der vormaligen Arbeitgeberin, die allein die Beschwerdegegnerin erhoben und der Beschwerdeführer nie unterzeichnet habe. Der Einspracheentscheid vernachlässige die Rolle der repetitiven Traumen durch die Mehrzahl von Unfällen, die der Beschwerdeführer erlitten habe. Schliesslich sei ihm auch eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
2.2.    Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2003 (Urk. 8) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien in ihren Eingaben vom 7. Mai 2003 (Urk. 14) und vom 27. Mai 2003 (Urk. 17) an ihren jeweiligen Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 28. Mai 2003 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.

3.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2002 rückwirkend ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 72 % zu (Urk. 22/1). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Juli 2003 (Urk. 19) wurden daher die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 22/1-38) sowie am 12. Januar 2004 (Urk. 25) der Polizeirapport des Unfallereignisses vom 19. Oktober 1999 beigezogen (Urk. 26/1-5). Der Beschwerdeführer nahm hierzu in der Eingabe vom 17. Februar 2004 Stellung (Urk. 29), wohingegen sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, Dr. B.___ habe bei der Erstattung des Gutachtens vom 16. Mai 2002 die Beantwortung der beschwerdeführerischen Ergänzungsfragen unterlassen und nicht über sämtliche medizinischen Akten verfügt. Zudem stütze er sich darin auf die Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin, jedoch habe der Beschwerdeführer weder der Einvernahme der Arbeitgeberin beigewohnt noch die schriftliche Fassung der Auskünfte unterzeichnet. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln.
2.1     Nach Art. 96 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder dieses Gesetz eine abweichende Regelung enthält. Die SUVA als autonome eidgenössische Anstalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG hat im Beweisverfahren mangels einer spezialgesetzlichen Regelung die Bestimmungen von Art. 12 ff. VwVG anzuwenden.
2.2     Holt die SUVA ein Gutachten sachverständiger Personen nach Art. 12 lit. e VwVG ein, so gelangen nach Art. 19 VwVG die Verfahrensgarantien in Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) sinngemäss zur Anwendung. Die nach Art. 68 UVG zugelassenen privaten Unfallversicherer unterliegen gemäss BGE 120 V 357 ebenfalls diesen Verfahrensvorschriften. Laut Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Laut Art. 60 Abs. 1 BZP erstattet der Sachverständige sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen.
2.3     Art. 12 lit. c VwVG nennt als weitere Beweismittel Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen. Art. 14 ff. VwVG regeln insbesondere das Verfahren der Zeugeneinvernahme und das Recht der Parteien, der Einvernahme beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Auf Auskünfte von Drittpersonen ist laut der Verweisnorm von Art. 19 VwVG die Bestimmung von Art. 49 BZP sinngemäss anwendbar, wonach der Richter oder die Richterin von den Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen kann. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen.
Werden Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts eingeholt, so kommt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen, so dass insbesondere ersichtlich wird, welche Fragen und Sachverhaltsangaben einer Auskunftsperson unterbreitet wurden. In der Regel ist überdies der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder zumindest nachträglich Stellung zu nehmen, Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson zu formulieren und allenfalls unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Betrifft die Auskunft der Drittperson dagegen blosse Nebenpunkte des tatbeständlichen Sachverhaltes, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, so kann eine mündliche Auskunft auch formlos eingeholt und in einer Aktennotiz festgehalten werden, wobei auch diesfalls der betroffenen Person zumindest Gelegenheit zu Stellungnahme und Ergänzung zu geben ist, ansonsten der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt ist (vgl. BGE 117 V 285 Erw. 4c, ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b, SVR 1998 UV Nr. 18 S. 68 Erw. 1b).
2.4     Die SUVA eröffnete dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2001 die Möglichkeit, sich hinsichtlich der in Aussicht gestellten ärztlichen Begutachtung zu zwei Fragekatalogen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/69). Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit im Schreiben vom 15. Dezember 2001 Gebrauch, das Präzisierungen und Abänderungen der von der Beschwerdegegnerin formulierten Fragen enthält (Urk. 9/78 Ziff. 3). Am 4. Februar 2003 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, sie werde ihm baldmöglichst eine Kopie des entsprechend abgeänderten Fragenkatalogs zustellen (Urk. 9/82). Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 beauftragte sie das MZR mit einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers und hielt darin fest, dass sämtliche medizinischen Akten, eingeschlossen jene über die Vorschäden, sowie die Fragenkataloge beilägen. Die Beschwerdegegnerin bat, die Zusatzfragen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Dezember 2001 sowie jene der IV-Stelle im Schreiben vom 1. November 2001 ebenfalls zu beantworten. Dem sich in den Akten befindenden Auftragsschreiben sind das Schreiben der IV-Stelle mit den darin enthaltenen Ergänzungsfragen sowie zwei Fragenkataloge der SUVA mit den Titeln "Expertenfragen" sowie "Fragen der SUVA" beigeheftet (Urk. 9/86). Dr. B.___ nahm im genannten Gutachten vom 16. Mai 2002 in expliziter Weise zu den Fragen der SUVA Stellung und verwies hinsichtlich der von der IV-Stelle formulierten Fragen auf die Antworten betreffend die Fragen der SUVA (Urk. 9/99, S. 26-30). Demgegenüber findet sich im genannten Gutachten kein Hinweis auf die Fragen des Beschwerdeführers.
         Bei den Fragen des Beschwerdeführers handelt es sich um Präzisierungen oder Abänderungen der SUVA-Fragen, die in der Regel von der entsprechenden Antwort des Gutachters miterfasst werden oder angesichts der (vorangehenden) Antworten keine zusätzliche Bedeutung haben. Eine gewisse Ausnahme stellt die Ergänzung des Beschwerdeführers zur Frage der SUVA "Welche vom Versicherten geäusserten Beschwerden/Behinderungen sind sicher, wahrscheinlich oder nur möglich auf den Unfall vom 19.10.1999 bzw. 28.4.2001 zurückzuführen?" dar. Diese Frage erweiterte der Beschwerdeführer wie folgt: "auf die Unfälle vom 25.11.1983 (Verhebetrauma?), 23.2.1988 (Finger eingeklemmt), 22.11.1989 (Auf Töff von Auto angefahren), 25.9.1998 (Töff-Selbstunfall), 12.10.1998 (Auffahrkollision), 1.10.99 (Auffahrkollision), 19.10.19 (Auffahrkollision), 28.4.2001 (Kollision mit Linienbus) bzw. auf allfällige frühere oder spätere Unfälle (Bitte Patient seine Unfallgeschichte erzählen lassen) zurückzuführen?". Angesichts der eingehenden Zusammenfassung der medizinischen Akten und der ausgiebigen Befragung des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass der Arzt eine Beurteilung der Bedeutung dieser Ereignisse für das gegenwärtige Krankheitsbild vorgenommen hat, zumal im Gutachten als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit  auch ein Status nach Splenektomie festgehalten wird. Im Übrigen liegt es im fachlich abgestützten Entscheid des Gutachters, zur Bedeutung welcher unter den zahlreichen, länger zurückliegenden, Umfallereignissen für den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Versicherten er ausdrücklich und namentlich Stellung nehmen will. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 18. Juli 2002 (Urk. 9/107) und vom 10. September 2002 (Urk. 9/113) zum Gutachten von Dr. B.___ die fehlende explizite Beantwortung seiner Fragen nicht beanstandet noch deren Beantwortung im Sinne einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters verlangt hat, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten kann (vgl. SVR 1999 UV Nr. 25 S. 76 Erw. 3a).
2.5     Im psychiatrischen Konsilium zum Gutachten vom 16. Mai 2002 gelangte Dr. med. St.___, ___, ___, zum Schluss, dass die gegenwärtigen psychischen Beeinträchtigungen und die objektiv nicht erklärbaren somatischen Schmerzen des Beschwerdeführers die Folge einer schweren narzisstischen Kränkung durch sein berufliches Scheitern darstellten, die ihre Ursache in einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer ausgeprägten frühen Ich-Störung habe. Hinsichtlich der beruflichen Situation verweist Dr. St.___ auch auf die "eindrücklichen Beschreibungen der Persönlichkeit des Versicherten durch den letzten Arbeitgeber ___ zuhanden der SUVA" (Urk. 9/99 S. 20). Da es sich dabei um nachteilige Angaben handelt, hätte die SUVA diese dem Beschwerdeführer grundsätzlich zur Stellungnahme vorlegen müssen, bevor sie diese der begutachtenden Person im Rahmen der Akten zur Verfügung stellte. Immerhin nahm der Beschwerdeführer gegenüber der untersuchenden Ärztin Stellung zu diesen Angaben seiner vormaligen Arbeitgeberin. Zudem stützte sich Dr. St.___ beim Erstellen des Konsiliums auf die gesamten Akten, darunter auf den beruflichen Lebenslauf und die von zahlreichen Stellenwechseln herrührenden, entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen zurückhaltend formulierten Arbeitszeugnisse, auf die weiteren ärztlichen Gutachten, die testpsychologischen Untersuchungen und die eigenen Befragungen des Beschwerdeführers, so dass die genannte Arbeitgeberauskunft bloss einen Anhaltspunkt für das Sozialverhalten des Beschwerdeführers darstellt, weshalb keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Angefügt werden kann, dass die Einschätzung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers durch Dr. St.__ nicht im Widerspruch zu den Angaben von Dr. med. Z.___, __, ___, (vgl. Schreiben vom 21. Juli 2001, Urk. 9/68) sowie jenen der Dres. med. R.___, ___, und K.___, ___, Rehabilitationsklinik Bellikon, (vgl. psychiatrisches Konsilium vom 14. März 2000, Urk. 9/30 im Anhang) betreffend die berufliche Integration des Beschwerdeführers vor dem Unfallereignis stehen muss, insofern eine formelle berufliche Integration zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz nicht ausschliesst.
2.6     Der Beschwerdeführer rügt weiter, die begutachtenden Sachverständigen hätten nicht über die Akten des Regionalspitals ___ betreffend einen von ihm im Jahr 1980 erlittenen Skiunfall verfügt. Zudem lasse sich dem Gutachten des MZR (Urk. 9/99, S. 17) entnehmen, dass den Sachverständigen ein Bericht über eine Untersuchung des Beschwerdeführers im ___ gefehlt habe. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, Dr. B.___ habe sehr wohl zu den relevanten früheren Unfällen Stellung genommen, und ein blosser Überweisungsbericht des ___ Zürich müsse nicht eingeholt werden.
         Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die SUVA nicht gehalten, der Gutachtensstelle alle Akten auch noch soweit zurückliegender Fälle wie des Skiunfalls von 1980 vorzulegen. Ebenso steht, wie bereits dargelegt wurde, die Beantwortung der Frage, welche medizinische Bedeutung einem in der persönlichen Befragung erhobenen, zeitlich weit zurückliegenden Unfallereignis zu geben sei, im fachlich abgestützten Urteil des Sachverständigen. Hinsichtlich des im Gutachten von Dr. B.___ als fehlend erwähnten Berichts ist zu beachten, dass Dres. med. Q.___, ___, und X.___, ___, ___, ___, im Bericht vom 2. August 2000 (vgl. Urk. 9/54) die Durchführung einer ambulanten Therapie bei Dr. med. H.___, ___, ___, empfahlen, der Beschwerdeführer sich aber am 13. September 2000 bei Dr. Z.___ in Behandlung begab (vgl. Urk. 22/9). Entgegen den Darstellungen im Gutachten vom 16. Mai 2002 liegt aber ein Schreiben vom 1. September 2000 des Dr. H.___ bei den Akten, worin dieser die Indikation einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme beim Beschwerdeführer bejaht, jedoch ausführt, diese Behandlung aus Kapazitätsgründen nicht selber übernehmen zu können (Urk. 9/47).
2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von PD Dr. B.___ des MZR nicht in einem mit unheilbaren Mängeln behafteten Verfahren erhoben worden ist und die Rüge, ihm hätten bei seiner Begutachtung entscheidrelevante Akten gefehlt, nicht zutrifft, weshalb materiell auf die Sache einzutreten ist.

3.
3.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die vom Beschwerdeführer nach dem 31. Oktober 2002 geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 stehen.
3.2     Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Integritätsentschädigung gestellt wird (Urk. 1 S. 12 am Ende). Demnach stellt der im Einspracheentscheid abgewiesene Anspruch auf Integritätsentschädigung entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin ebenfalls Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar.
3.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 
3.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.5
3.5.1   Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.5.2   Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

4.
4.1     Wie bereits dargelegt, diagnostizierten Prof. Dr. T.__, PD Dr. P.___ und Dr. F.___ im Rahmen der an den Unfall vom 19. Oktober 1999 anschliessenden notfallärztlichen Behandlung im ___ beim Beschwerdeführer eine Distorsion der HWS und der LWS ohne Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen. Unmittelbar nach der Auffahrkollision hätten bei ihm weder Bewusstlosigkeit noch Übelkeit, Erbrechen oder eine Amnesie vorgelegen (Austrittsbericht vom 22. Oktober 1999, Urk. 9/4). Der erstbehandelnde Arzt Dr. S.___ stellte am 21. Oktober 1999 beim Beschwerdeführer eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie eine Verspannung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur fest und diagnostizierte eine Distorsion der HWS (Arztzeugnis UVG vom 30. Oktober 1999, Urk. 9/2).
4.2     Mit Schreiben von 22. Dezember 1999 informierte die Rechtsvertreterin die SUVA, der Beschwerdeführer leide seit dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 an starken Schlafstörungen und besuche daher in der Poliklinik des ___ eine Psychotherapie (Urk. 9/10). Dr. med. U.___, ___, ___, hielt im Bericht vom 21. Dezember 1999 beim Beschwerdeführer ein HWS-Distorsionstrauma, eine posttraumatische Belastungsstörung mit sich aufdrängenden Erinnerungen, erhöhte Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, wechselnde und zunehmende Schmerzen, Angstzustände und depressive Symptome fest. Aufgrund der Gefahr einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik betrachtete Dr. U.___ ein ambulantes Setting als unzureichend, weshalb er nach Rücksprache mit der Rheumatologie einen stationären Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers empfahl (vgl. Urk. 9/30 S. 6, Urk. 9/99 S. 3). Dres. med. A. ___, ___, und C.___, ___, Rehabilitationsklinik Bellikon, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 27. März 2000 ein myotendinotisches Schmerzsyndrom des Nacken-Schultergürtelbereichs rechtsbetont mit ausstrahlendem Kopfschmerz in die Occipitalregion ohne neurologische Ausfälle bei Status nach Autounfall vom 19. Oktober 1999, eine Dysfunktion der unteren Lendenwirbelsäule mit multiplen Ansatztendinosen im lumbosacralen Übergang ohne neurologische Ausfälle bei Status nach Unfall am 19. Oktober 1999 und eine Anpassungsstörung mit Affektlabilität und Depressivität nach Unfallereignis (ICD-10: F43.23) bei auffälliger Grundpersönlichkeit sowie anamnestisch einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung im November/Dezember 1999 (ICD-10: F 43.1). Dem psychosomatischen Konsilium der Dres. R.___ und K.___ lässt sich zudem entnehmen, dass die auffällige Grundpersönlichkeit durch die schwierige Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers wesentlich mitgeprägt sein dürfte und narzisstische und schizoide Züge trägt (Urk. 9/30). Dr. H.___ hielt im Schreiben vom 1. September 2000 an Dr. Q.___ fest, er könne sich der diagnostischen psychiatrischen Beurteilung der Ärztinnen und Ärzte der Rehabilitationsklinik Bellikon zwar grundsätzlich anschliessen, jedoch würde er hinsichtlich der affektiven Dimension nicht mehr von einer Anpassungsstörung, sondern von einer depressiven Episode oder Dysthymie sprechen (Urk. 9/47). Gemäss dem Bericht vom 21. Juli 2001 von Dr. Z.___ standen beim Beschwerdeführer als Unfallfolgen eine chronische Schmerzsymptomatologie und eine Depression im Vordergrund (Urk. 9/68). Weiter sprach Dr. Z.___ im Schreiben vom 4. September 2002 von einem komplexen Bild der psychischen Störung des Beschwerdeführers, bei dem Persönlichkeitsfaktoren, psychosoziale Faktoren und psychische Folgen nach Unfallgeschehen zur Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten, die sich neben den traumaspezifischen Symptomen vorwiegend in Störungen der Affektregulation und Selbstwahrnehmung darstelle. Dabei könne diagnostisch ein Übergang zu einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) durchaus diskutiert werden, ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen wäre jedoch auch dann relevant (Beilage zu Urk. 9/113).
4.3     Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 16. Mai 2002 (Urk. 9/99) beim Beschwerdeführer einen Status nach Distorsionstrauma der HWS am 19. Oktober 1999, eine myofasziale, paracervicale Schmerzsymptomatik bei chronifizierter Weichteildysbalance, eine subtotale Osteochondrose L5/S1 mit Spondylarthrose und Chondrosen L3-L5 mit chronifizierten, belastungsabhängigen Schmerzen am lumbosacralen Übergang, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Zudem hielt Dr. B.___ als Diagnosen ohne Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Splenektomie sowie eine arterielle Hypertonie fest. Die vom Versicherten geäusserten Nackenschmerzen seien möglicherweise auf den Unfall vom 19. Oktober 1999 zurückzuführen. Sie seien jedoch in ihrem Ausmass nicht mit den erhobenen medizinischen Befunden in Einklang zu bringen. Die medizinischen objektiven Befunde seien sehr gering, sie entsprächen im Bereich des Nackens chronifizierten Weichteildysbalancen, wie sie häufig gesehen würden und in ihrem Ausmass nicht limitierend seien. Vielmehr sei diese Diskrepanz aus den psychischen Beeinträchtigungen heraus zu verstehen. Besser objektivierbar seien immerhin die lumbalen Schmerzen, die klar eine Folge der Osteochondrose L5/S1 darstellten. Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, insbesondere mit monotoner Arbeitshaltung, sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Nicht möglich seien ihm zudem dauerndes Bücken, vornübergebeugte Haltungen, ausschliessliches Sitzen sowie repetitives Heben von Gewichten über 10 Kilogramm. Für wechselbelastende körperlich leichte Arbeiten ohne Heben von Gewichten über 15 Kilogramm liege eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vor, wobei die Verminderung in diesem Bereich aus den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen resultiere. Diesbezüglich sei zwar die früher beschriebene posttraumatische Belastungssituation abgeheilt, jedoch bestehe eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung. Betreffend Herkunft und Bedeutung der narzisstischen Persönlichkeitsstörung führt Dr. St.___ im psychiatrischen Konsilium aus, die körperlichen Schmerzen des Beschwerdeführers stellten eine Ersatzwahrnehmung im Rahmen der Konversion einer schweren narzisstischen Kränkung infolge seines beruflichen Scheiterns dar, die aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer ausgeprägten frühen Ich-Störung möglich geworden sei. Im Ergebnis hielt Dr. B.___ fest, die vom Beschwerdeführer geäusserten Nackenbeschwerden seien möglicherweise auf das Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 zurückzuführen. Die ursächlichen Anteile am heutigen psychischen Beschwerdebild seien zu ungefähr 90 % als unfallfremd und 10 % als unfallbedingt zu betrachten.

5. Rechtsprechungsgemäss genügt es für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs, dass ein fragliches Unfallereignis die Teilursache einer gesundheitlichen Störung einer versicherten Person darstellt. Vorliegendenfalls ist insbesondere dem ausführlichen Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen, dass dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 eine teilursächliche Bedeutung für die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zukommt. Ein Zusammenhang zwischen dem besagten Unfallereignis und den vom Beschwerdeführer geäusserten Nackenbeschwerden sei möglich, ihr Ausmass aber durch die psychischen Beeinträchtigungen bedingt. Dagegen bestehe zwischen dem Unfallereignis und den lumbalen Beschwerden kein Zusammenhang. Aus dem Dargestellten folgt, dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur, aber immerhin, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 und der festgestellten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers besteht. Angefügt werden kann, dass die gesundheitlichen Störungen durch nachvollziehbare und überzeugende Gutachten und Berichte des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt wurden, weshalb auf das Einholen eines weiteren Gutachtens verzichtet werden kann.

6.
6.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
6.2 Während sich bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen deckt und die Adäquanz gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung hat (BGE 118 V 291 Erw. 2a), muss insbesondere bei psychogenen Störungen und den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung geprüft werden (BGE 107 V 176).
6.3     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

7.
7.1     Wie im Austrittsbericht vom 22. Oktober 1999 der chirurgischen Notfallstation des ___ (Urk. 9/4) und im Arztzeugnis UVG vom 30. Oktober 1999 von Dr. S.___ (Urk. 9/2) festgehalten ist, litt der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 19. Oktober 1999 zumindest teilweise an jenem Beschwerdebild, das typischerweise mit einem Schleudertrauma der HWS einhergeht. Jedoch lässt sich den Akten auch entnehmen, dass im vorliegenden Fall sehr schnell nach dem Unfall psychische Beeinträchtigungen deutlich im Vordergrund standen, weswegen der Beschwerdeführer schon im November 1999 (Urk. 9/30 S. 6) in der ___ des ___ eine Psychotherapie besuchte und Dr. U.___ bereits im Dezember 1999 eine stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik Bellikon zwecks Vermeidung einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik empfahl. In dem dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 nahen Zeitraum diagnostizierten auch weitere Ärztinnen und Ärzte beim Beschwerdeführer übereinstimmend eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Anpassungsstörung infolge des Unfalls, wobei es dann insbesondere Dr. H.___ am 1. September 2000 vorzog, hinsichtlich der affektiven Dimension nicht mehr von einer Anpassungsstörung, sondern von einer depressiven Episode zu sprechen. Zudem gehen unter den beteiligten Ärztinnen und Ärzten sowohl Dr. St.___ als auch Dres. R.___ und K.___ und Dr. Z.___ von einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung" (Urk. 9/99 S. 20), einer "auffälligen Grundpersönlichkeit" (Urk. 9/30 S. 2) oder von mitbeteiligten "Persönlichkeitsfaktoren" (Beilage zu Urk. 9/113) aus. Hieraus folgt, dass die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 und den auch nach dem 31. Oktober 2002 andauernden psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers anhand der für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133) zu prüfen ist, wovon auch der Beschwerdeführer selber ausgeht (Urk. 1 S. 10 f. und Urk. 14 S. 8 f.).
7.2 Hinsichtlich dieser Prüfung ist vorerst zu unterscheiden, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 19. Oktober 1999 erlittenen Unfall um einen leichten, einen mittleren oder einen schweren Unfall im Sinne der angeführten Rechtsprechung handelt. Hierfür ist auf den augenfälligen Geschehensablauf des Unfallereignisses abzustellen.
         Gemäss Unfallprotokoll und Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich spielte sich die Auffahrkollision vom 19. Oktober 1999 derart ab, dass auf der Autobahn ein beladener Kleintransporter mit ungenügendem Sicherheitsabstand auf den beschwerdeführerischen Personenwagen, der langsam auf eine stehende Kolonne zurollte, auffuhr (Urk. 26/2-3). Dabei wurde der Personenwagen abgedreht, touchierte mit dem Heck das vor ihm fahrende Auto und prallte schliesslich in die Leitplanke an linken Fahrbahnrand. Gemäss dem Unfallprotokoll fuhr der nachfahrende Kleintransporter "mit grosser Wucht" auf den Personenwagen auf, wobei der Unfallanalytiker des beteiligten Haftpflichtversicherers aufgrund der Fahrzeugschäden eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung "Delta-v" von zwischen 23 und 35 Stundenkilometern ermittelte (vgl. Urk. 9/67). In Anwendung der Gerichtspraxis, wonach auch Unfälle mit Auffahrgeschwindigkeiten von 40 bis 50 Stundenkilometern den mittleren Unfällen im engeren Sinne zuzuordnen sind (vgl. die Darstellung des dem höchstrichterlichen Urteil in BGE 123 V 98 zugrundeliegenden Sachverhalts in Peter Jäger, Darstellung und Kritik der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in HAVE 2003, S. 291 ff., 296, und in Urs Müller, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang beim sog. Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS): Leitsätze, Kasuistik und Tendenzen, in SZS 2001, S. 413 ff., 441), sowie in Abgrenzung zu jenen Fällen, die rechtsprechungsgemäss als schwere Unfälle im mittleren Bereich zu betrachten sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. April 2002 in Sachen S., U 368/01; RKUV 1999, Nr. U 335, S. 207 ff.), ist demnach das Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 den mittleren Unfällen im engeren Sinne zuzuordnen.
7.3     Bei einer Qualifizierung des Unfallereignisses vom 19. Oktober 1999 als Unfall im engeren mittleren Bereich müssen die anhand der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bejaht werden kann. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei einem Auftreten psychischer Beschwerden im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich für jeden Fall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu prüfen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2002 in Sachen D., U 300/00, mit Verweis auf BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), weshalb die vom Beschwerdeführer früher erlittenen Unfälle in der nachfolgenden Adäquanzprüfung nicht berücksichtigt werden.
7.4     Dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1999 kann zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Jedoch sind keine Verletzungen besonderer Art oder Schwere ersichtlich, denn die Diagnose einer Distorsion der HWS und LWS allein vermag solche noch nicht zu begründen. Anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1999, dem Unfalltag, bis 20. Oktober 1999 in der Klinik für Unfallchirurgie des ___, wo die genannten Diagnosen erhoben wurden, fanden sich bei Röntgenaufnahmen der Hals- und Brustwirbelsäule sowie des Thorax keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen, und eine Computertomographie der Halswirbelsäule erbrachte unauffällige Resultate. Anamnestisch konnten weder Bewusstlosigkeit, noch Übelkeit, Erbrechen oder eine Amnesie erhoben werden. Der Verlauf der Hospitalisation war unauffällig, der Beschwerdeführer konnte gut mobilisiert werden bei persistierendem HWS-Bewegungsschmerz. Er wurde in gutem Allgemeinzustand am 20. Oktober 1999 nach Hause entlassen (Urk. 9/4). Auch Dr. S.___, den der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1999, zwei Tage nach dem Unfall, aufsuchte, erhob keine anderslautenden Diagnosen oder Befunde (Urk. 9/2). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 17. Februar 2004 (Urk. 29) verursachte der Unfall vom 19. Oktober 1999 somit keine schweren Verletzungen, genau so wenig ist eine Bewusstlosigkeit dokumentiert. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Die allein somatisch bedingten Beschwerden dauerten gleich der diesbezüglichen ärztlichen Behandlung nicht lange, vielmehr standen bereits wenige Wochen nach dem Unfall die psychogenen Störungen und deren Behandlung im Vordergrund (s. Urk. 9/10). Demnach dauerte die durch die Folgen des HWS- und LWS-Distorsionstraumas bedingte Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht mehr als einige Wochen. Liegen aber die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien nicht in gehäufter Weise vor, so ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Oktober 1999 und den vom Beschwerdeführer nach dem 31. Oktober 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden zu verneinen.

8.       Aus dem Dargestellten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2002 ihre Leistungspflicht für die über den 31. Oktober 2002 hinaus geltend gemachten Beschwerden mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.








Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage des Doppels von Urk. 29
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Helsana, Postfach, 8621 Wetzikon
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).