UV.2002.00185
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 27. Juni 2003
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1948, war seit 1996 bei der A.___, Baugeschäft, beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich bei einem Sturz am 6. Juni 2001 Verletzungen zuzog (Urk. 8/1-3).
Mit Verfügung vom 12. September 2002 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen per 30. September 2002 ein (Urk. 8/24). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 14. Oktober 2002 Einsprache (Urk. 8/33), welche am 2. Dezember 2002 abgewiesen wurde (Urk. 8/38 = Urk. 2). Der zuständige Krankenversicherer hatte seine vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/30) wieder zurückgezogen (Urk. 8/32).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 13. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen sowie eventualiter die Prüfung der Rentenfrage und der Fragen der Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) zog der Beschwerdeführer wieder zurück (Urk. 9).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Am 12. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer eine „freiwillige“ Replik ein (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung bestehende Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Bestehen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges (Urk. 8/24, Urk. 2). Der Beschwerdeführer bejaht einen solchen (Urk. 1) und verweist zur Untermauerung seines Standpunkts insbesondere auf - einen seines Erachtens vergleichbaren Fall betreffenden - BGE 117 V 369 (Urk. 11).
3.
3.1 Den Hergang des Unfalls vom 6. Juni 2001 schilderte der Beschwerdeführer am 7. September 2001 gegenüber der Beschwerdegegnerin folgendermassen: Er stand auf einer Werkzeugkiste und war daran, ein Fenster zu demontieren, als ihm dieses entgegenkam. Dadurch verlor er das Gleichgewicht, fiel rückwärts zu Boden und schlug mit dem Kopf auf den gefliesten Steinboden. Das demontierte Fenster fiel auf ihn (Urk. 8/10 S. 1).
Im Bericht der Chirurgischen Klinik Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 6. bis 8. Juni 2001 hospitalisiert war, wurde als Anamnese festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus zirka 1 m Höhe gestürzt und habe dabei den Hinterkopf angeschlagen. Es wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/3 S. 1):
"1. Commotio cerebri mit Schädelkontusion
2. Akromioklavikulargelenksverletzung Tossy 1-2
3. V.a. stabile Deckplattenimpressionsfraktur (DD: degenerative Veränderung) am ventralen Sporn von LWK2
4. Contusio cordis
5. Kontusion des Hemithorax rechts und der HWS“.
Als Lokalstatus wurde festgehalten: „Druckschmerz über Schulter und Rippenbogen re, HWS und Hinterkopf. Neurologisch unauffällig, retrograde Amnesie, Druckdolenz im rechten Oberbauch. Cardiopulmonal keine Beschwerden bei regelmässigem Rhythmus“. Röntgenaufnahmen des Schädels, der rechten Schulter, der Hals- und Brustwirbelsäule ergaben den Ausschluss ossärer Läsionen, den Verdacht auf eine Tossy-1-2-Verletzung an der rechten Schulter und den Verdacht auf eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 ventral (Urk. 8/3 S. 1).
Während der über 24 Stunden dauernden Überwachung habe es weder neurologische noch kardiologische Komplikationen gegeben (Urk. 8/3 S. 1 unten).
3.2 Bei der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie, am 22. August 2001 berichtete der Beschwerdeführer, er habe keine Thoraxschmerzen mehr und nur leichte Rückenschmerzen bei Wetterwechsel. Auch die Schulterschmerzen rechts seien abgeklungen. Geblieben sei ein Kopfschmerz und ein zeitweiser Kontrollverlust im Kopf, so dass er schon vier Mal zu Boden gesunken sei; diese Restbeschwerden würden derzeit neurologisch abgeklärt (Urk. 8/8 S. 1).
Dr. C.___ stellte fest, die vermutete Deckplattenverletzung an LWK 2 habe sich als ventraler spondylotischer Sporn erwiesen. Die Schulterverletzung sei folgenlos ausgeheilt; die Rückenschmerzen hätten sich zurückgebildet. Es verblieben ein vorwiegend dorsal empfundener Kopfschmerz und die geklagten Schwindelerscheinungen. Der Beschwerdeführer mache insgesamt einen etwas bedrückten Eindruck, was nicht allzu sehr erstaune, nachdem sein Hausarzt angegeben habe, er „sei sehr schwer verletzt gewesen, hätte eine Hirnerschütterung, eine Thorax- und Herzquetschung gehabt und hätte bei diesem Unfall auch sterben können...“ (Urk. 8/8 S. 2 Mitte).
Vorerst schienen die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nicht gegeben zu sein (Urk. 8/8 S. 2 unten).
3.3 Am 24. August 2001 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/9). Er diagnostizierte einen posttraumatischen Spannungskopfschmerz bei Status nach Arbeitsunfall am 6. Juni 2001 mit Commotio cerebri in der Folge eines Sturzes auf Rücken und Hinterkopf (Urk. 8/9 S. 1).
In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, im Rahmen des Unfalls habe der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri mit mindestens mehrminütiger Bewusstlosigkeit erlitten. Die Schmerzen am Thorax und an der Wirbelsäule hätten sich weitgehend zurückgebildet. Geblieben seien belastungsabhängige Kopfschmerzen, welche aufgrund der Beschwerdeschilderung dem Spannungskopfschmerz zugeordnet werden könnten. Eine organische Genese für diese Kopfschmerzen habe sich nicht eruieren lassen, der Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal gewesen (Urk. 8/9 S. 3 Mitte). Unklar bleibe die Genese der bisher vier Mal aufgetretenen Episoden mit Bewusstlosigkeit und - gemäss Fremdschilderungen - Zittern am ganzen Körper. Das abgeleitete EEG sei normal gewesen, so dass sich ein Epilepsieverdacht nicht bestätigen lasse (Urk. 8/9 S. 3 unten).
3.4 Vom 24. Oktober bis 5. Dezember 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik E.___ (Urk. 8/16/2). Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2002 wurden die folgenden funktionellen Diagnosen gestellt (Urk. 8/16/2 S. 1):
"1. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
3. Posttraumatische Kopfschmerzen
4. Zervikovertebralsyndrom
5. Leichte Periarthropathia humero-scapularis rechts
6. Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom“.
Im Vordergrund stünden eine Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/16/2 S. 2 unten). Als Behinderung bestehe eine Unfähigkeit zu einer kontinuierlichen geistigen Anstrengung, den Genesungsprozess mitzugestalten, und zum Tragen von Lasten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Urk. 8/16/2 S. 3).
Im neuropsychologischen und psychosomatischen Bericht vom 2. November 2001 wurde ausgeführt, der Versuch, trotz der schlechten Verfassung des Beschwerdeführers einige Tests durchzuführen, sei gescheitert; die Leistungen seien nicht verwertbar. Die Resultate beziehungsweise das Testverhalten des Beschwerdeführers gäben Anlass zur Annahme, dass richtige Antworten zum Teil systematisch vermieden würden (Urk. 8/16/1 S. 2 Mitte). Fünf Monate nach wahrscheinlich milder traumatischer Hirnverletzung mit Schädelkontusion stünden eine schwere psychoreaktive Problematik (wahrscheinlich im Sinne einer Anpassungsstörung) und eine Schmerzstörung im Vordergrund. Aufgrund der bisherigen medizinischen Datenlage sei eine hirnorganische Beteiligung an den kognitiven Schwierigkeiten lediglich möglich. Eine Hirnschädigung als direkte Ursache für die kognitiven Schwierigkeiten spiele sehr wahrscheinlich eine untergeordnete Rolle (Urk. 8/16/1 S. 2 unten).
3.5 Am 25. Juli 2002 führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren- Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine neurootologische Untersuchung durch (Urk. 8/22). Zusammenfassend führte Dr. F.___ aus, seit einem Unfall vor gut einem Jahr mit unter anderem auch Verdacht auf ein durchgemachtes mildes Schädelhirntrauma beklage der Beschwerdeführer äusserst unsystematische Schwindelbeschwerden. Im Rahmen der Untersuchung, welche durch eine massive depressive Symptomatologie des Beschwerdeführers erschwert worden sei, hätten keine Hinweise auf eine wesentliche Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems erhoben werden können. Bemerkenswert sei vor allem, dass der Beschwerdeführer unter normalen Umständen eigentlich recht problemlos geradeaus gehen könne, ohne besonders geführt zu werden, dass dann jedoch bei der gezielten Prüfung der Gleichgewichtsfunktionen eine massive Symptomatologie unsystematischer Ausprägung vorliege (Urk. 8/22 S. 3 oben).
Eine wesentliche peripher-vestibuläre Funktionsstörung liege mit Sicherheit nicht vor. Auch habe festgestellt werden können, dass die zentrale Balance im Wesentlichen gut erhalten sei. Auch fänden sich vielfältige Hinweise darauf, dass eine wesentliche Störung der okulo-motorischen Funktionen kaum vorliegen dürfte. In diesem Sinne könne zusammenfassend auch festgehalten werden, dass im Rahmen der neurootologischen Untersuchung eine wesentliche Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems habe ausgeschlossen werden können. Aus neurootologischer Sicht ergäben sich keine weitergehenden diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen, ausser dass, solange auch nur subjektiv Schwindelbeschwerden bestünden, Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an das Gleichgewichtssystem nicht zumutbar seien (Urk. 8/22 S. 3).
4.
4.1 Zum Krankheitsverlauf ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen, dass gegen Ende August 2001, mithin rund neun Wochen nach dem Unfall, die ursprünglichen Thorax-, Rücken- und Schulterbeschwerden weitgehend abgeklungen waren. Festgestellt wurden in diesem Zeitpunkt ein Kopfschmerz, Schwindelbeschwerden und eine bedrückte Stimmungslage (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
Die im gleichen Zeitpunkt durchgeführte neurologische Abklärung ergab unauffällige Befunde; eine organische Genese für die belastungsabhängigen Spannungskopfschmerzen liess sich nicht finden. Die Genese für die bislang vier Mal aufgetretenen Episoden von Bewusstlosigkeit blieb - bis auf den Ausschluss eines Epilepsieverdachts - unklar (vgl. vorstehend Erw. 3.3).
Die stationäre Abklärung in der Klinik E.___ führte im Dezember 2001 zum Schluss, dass eine Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stünden. Im neuropsychologischen und psychosomatischen Teilbericht - wo erstmals von „wahrscheinlich milder traumatischer Hirnverletzung“ die Rede war - wurde ausgeführt, neuropsychologische Tests hätten verhaltensbedingt nicht durchgeführt werden können. Eine hirnorganische Beteiligung an den kognitiven Schwierigkeiten sei lediglich möglich; eine Hirnschädigung als direkte Ursache für die kognitiven Schwierigkeiten spiele sehr wahrscheinlich eine untergeordnete Rolle (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
Die neurootologische Abklärung vom Juli 2002 ergab schliesslich, dass die subjektiven Schwindelbeschwerden äusserst unsystematisch seien und sich nicht objektivieren liessen (vorstehend Erw. 3.5).
Zusammengefasst ergibt sich, dass für die vom Beschwerdeführer angegebenen belastungsabhängigen Kopfschmerzen neurologisch keine organische Genese gefunden werden konnte; die subjektiven, äusserst unsystematischen Schwindelbeschwerden liessen sich neurootologisch nicht objektivieren. Für weitere erheblichere körperliche Beschwerden gibt es keine Anhaltspunkte. Im Vordergrund standen - erstmals erkennbar im August 2001 und schliesslich diagnostiziert im Dezember 2001 - psychische Beeinträchtigungen (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, somatoforme Schmerzstörung). Für kognitive Schwierigkeiten, die sich verhaltensbedingt nicht präzise erfassen liessen, wurde eine hirnorganische Ursache nicht als wahrscheinlich, sondern lediglich als möglich bezeichnet.
4.2 Zu klären ist vorerst, ob für die Beurteilung des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs die auf BGE 117 V 369 basierende Praxis betreffend Schädel-Hirn-Trauma anzuwenden ist, wie dies der Beschwerdeführer vertritt (vgl. Urk. 11).
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bezogen auf das Unfallereignis Parallelen zwischen dem erwähnten Leitfall und dem vorliegenden Fall erkennbar sind: In beiden Fällen ereignete sich ein Sturz aus eher geringer Höhe (1 m im vorliegenden Fall, vom Fahrrad im Leitfall), gefolgt von einem Anschlagen des Kopfes.
In weiteren Aspekten unterscheiden sich die Umstände des vorliegenden Falles jedoch von denen im Leitfall. Dies betrifft einerseits das Beschwerdebild und andererseits die medizinischen Aussagen zur Kausalität.
Im Leitfall wurden folgende Beschwerden als ausgewiesen betrachtet: Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung (BGE 117 V 382 Erw. 4b). Es war gerade dieses „bunte Beschwerdebild“, welches als weitgehend dem nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechend bezeichnet wurde, das zur analogen Anwendung der diesbezüglichen Praxis der Kausalitätsbeurteilung führte.
Im vorliegenden Fall ist kein solches Beschwerdebild dokumentiert. Abgesehen von der psychischen Komponente und nicht weiter konkretisierten kognitiven Schwierigkeiten beschränken sich die Beeinträchtigungen auf einen belastungsabhängigen Spannungskopfschmerz und objektiv fragwürdige Schwindelbeschwerden. Alle übrigen Elemente des Beschwerdebildes sind in keinem der ärztlichen Berichte dokumentiert beziehungsweise wurden sogar (Visusstörungen, Lichtempfindlichkeit) ausdrücklich verneint.
Der zweite entscheidende Unterschied besteht darin, dass im Leitfall ein durch entsprechende Tests konkretisierter, eindeutiger, nicht diffuser neuropsychologischer Befund vorlag und dass die Hirnleistungsstörungen von einem anerkannten Neurologen ausdrücklich als unfallbedingt eingestuft worden waren (BGE 117 V 377 Erw. 3c, 382 Erw. 3f). Im vorliegenden Fall fehlt es hingegen an beiden Elementen. Der neuropsychologische Befund ist nicht eindeutig, sondern diffus, und eine hirnorganische Ursache der angeführten kognitiven Schwierigkeiten wurde ausdrücklich nur als möglich, jedoch nicht einmal als wahrscheinlich bezeichnet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegende Fall nicht gestützt auf die Schädel-Hirn-Trauma-Praxis von BGE 117 V 369 zu beurteilen ist, dies im Wesentlichen, weil nicht das dort vorausgesetzte typische Beschwerdebild besteht und weil eine hirnorganische Ursache vorhandener kognitiver Schwierigkeiten aus medizinischer Sicht verneint wurde.
4.3 Massgebend für die Beurteilung des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges ist vorliegend einerseits, dass für den belastungsabhängigen Kopfschmerz aus neurologischer Sicht keine organische Genese gefunden werden konnte (vgl. vorstehend Erw. 3.3), die Abklärung der subjektiven, äusserst unsystematischen Schwindelbeschwerden ebenfalls keine objektivierten Befunde ergab (vgl. vorstehend Erw. 3.5) und für die - aus Verhaltensgründen nicht näher überprüfbaren - kognitiven Schwierigkeiten keine hirnorganische Ursache postuliert wurde (vorstehend Erw. 3.4). Andererseits fällt entscheidend ins Gewicht, dass bereits einige Wochen nach dem Unfall Anzeichen psychischer Probleme bemerkt wurden (vorstehend Erw. 3.2), was schliesslich nach erfolgter stationärer Abklärung zum Schluss führte, dass eine schwere psychoreaktive Problematik (wahrscheinlich im Sinne einer Anpassungsstörung) und eine Schmerzstörung im Vordergrund stünden (vorstehend Erw. 3.4).
Daraus ist zu schliessen, dass die Kausalität der überwiegend psychisch geprägten Unfallfolgen gestützt auf die mit BGE 115 V 133 begründete Praxis zu prüfen ist.
4.4 Es kann davon ausgegangen werden, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers gegeben ist. Zu prüfen bleibt dessen Adäquanz.
Analog zum Unfallereignis in BGE 117 V 369 ist das vorliegende Unfallereignis weder als schwer noch als leicht, sondern als im mittleren Bereich liegend einzustufen. Für die Prüfung der Adäquanz sind somit die weiteren, von der Beschwerdegegnerin zutreffend wiedergegebenen unfallbezogenen Kriterien (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 1) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen:
Für besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignis gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erlittenen Verletzungen erscheinen nicht als von besonderer Schwere und auch nicht als von ihrer Art her erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht ersichtlich.
Ob die belastungsabhängig auftretenden Kopfschmerzen das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu erfüllen vermögen, erscheint zumindest fraglich.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung und für einen schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlauf gibt es keine Anzeichen.
Wohl wurde dem Beschwerdeführer auch nach dem Aufenthalt in der Klinik E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; dies geschah jedoch vor dem Hintergrund der dominierenden psychischen Probleme, so dass die hier massgebende physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit höchstens bis zum Beginn des Aufenthaltes in der Klinik E.___ im Oktober 2001, mithin für knapp fünf Monate angenommen werden kann, was vergleichsweise nicht zur Bejahung dieses Kriteriums zu genügen vermag (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544).
Zusammengefasst ergibt sich, dass - allenfalls mit einer Ausnahme - keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den anhaltenden, psychisch determinierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist somit zu verneinen.
4.5 Auch wenn man schliesslich entgegen den Überlegungen in vorstehender Erwägung 4.2 von einem Schädel-Hirn-Trauma im Sinne von BGE 117 V 369 ausgehen würde, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Denn diesfalls wäre in Nachachtung von BGE 123 V 99 Erw. 2a der dargelegten frühen Dominanz psychischer Beschwerden (vorstehend Erw. 4.3) Rechnung zu tragen, womit die Adäquanzprüfung ebenfalls wie in vorstehender Erwägung 4.4 erfolgt vorzunehmen wäre.
4.6 Es bleibt festzuhalten, dass mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Somit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. September 2002, mithin knapp 16 Monate nach dem Unfall, durch die Beschwerdegegnerin als rechtens.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).