UV.2002.00186
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 26. Februar 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 Bülach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1948, seit 1985 bei der B.___ in Zürich als Elektromechaniker tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, erlitt am 13. Juli 1995 einen Auffahrunfall, als er mit seinem Personenwagen nach Hause fuhr (Urk. 7/1). Dabei zog er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie leichte Nackenschmerzen zu, die von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, physiotherapeutisch behandelt wurden (Urk. 7/5). Nachdem gemäss ärztlichen Unterlagen keine weiteren Behandlungen nötig waren, wurde der Fall am 8. Juli 1996 abgeschlossen (Urk. 7/8).
Am 29. April 1998 meldete die C.___ Zürich, bei der der Versicherte seit 1996 tätig war, einen Rückfall zum Unfall vom 13. Juli 1995 (Urk. 7/11). Die Behandlung konnte am 10. Mai 2000 abgeschlossen werden (Urk. 7/17). Die D.___ in Zürich, bei welcher der Versicherte seit 1999 als Verdrahter beschäftigt war, meldete am 9. Januar 2001 einen erneuten Rückfall zum am 13. Juli 1995 erlittenen Unfall (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 verneinte die SUVA eine Rückfallkausalität der ab 29. August 2001 aufgetretenen Nackenbeschwerden zum Unfall vom 13. Juli 1995 (Urk. 7/39). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten, vertreten durch lic. iur. Christa A. Sigg, Bülach, vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/45) und des Krankenversicherers (Helsana Versicherungen AG) vom 31. Januar 2002 (Urk. 7/50) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. September 2002 (Urk. 7/67 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Übernahme von Heilungskosten und die Bezahlung von Taggeldern (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 10. Juni 2003 (Urk. 14), der Duplik vom 24. Oktober 2003 (Urk. 28), der Triplik vom 15. Januar 2004 (Urk. 34) und der Quadruplik vom 6. Februar 2004 (Urk. 37) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Februar 2004 (Urk. 38) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 13. Juli 1995 eine Leistungspflicht bezüglich der ab 29. August 2001 geltend gemachten Nackenbeschwerden trifft.
3.2 Einen Tag nach dem Auffahrunfall vom 13. Juli 1995 suchte der Beschwerdeführer Dr. A.___ auf. Dieser berichtete am 7. November 1995, der Beschwerdeführer sei im stehenden Auto von hinten von einem Lastwagen angefahren worden und habe sich dabei ein Schleudertrauma der HWS zugezogen. In der Folge seien leichte Nackenschmerzen aufgetreten, die sich am folgenden Tag etwas verstärkt hätten. Klinisch hätten sich Irritationen an der Halswirbelsäule zwischen C5 und C7 sowie an der Brustwirbelsäule auf Höhe Th1 bis Th3 beidseits gezeigt. Die Streckung des Kopfes nach hinten sei endphasig etwas schmerzhaft und die Drehungen in dieser Stellung seien nach beiden Seiten um einen Drittel eingeschränkt gewesen. Neurologisch hätten sich keine Ausfälle ergeben. Das Röntgenbild der Halswirbelsäule habe eine Streckhaltung mit kyphotischem Knick auf Höhe C5/6 gezeigt. Die Brustwirbelsäule habe sich als unauffällig erwiesen. Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis 21. Juli 1995 und leitete eine physiotherapeutische Behandlung ein (Urk. 7/5).
In seinen Berichten vom 30. Januar und 23. April 1996 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Behandlungen vom 15. Januar und 7. Februar 1996 noch über leichte Schmerzen im Nackenbereich mit muskulärer Verspannung bei Extension und Rotation der HWS geklagt. Neurologisch liessen sich keine Ausfälle objektivieren (Urk. 7/6-7). Am 23. April 1996 erklärte Dr. A.___, zur Zeit seien auch keine Therapiemassnahmen mehr notwendig (Urk. 7/7).
3.3 Die Behandlung bei Dr. A.___ wurde am 29. April 1998 wieder aufgenommen. Er berichtete am 5. November 1998 und 3. September 1999, der Beschwerdeführer habe nach wie vor über belastungsabhängige Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen geklagt (Urk. 7/13, Urk. 7/15). Weiterhin bestünden keine neurologischen Ausfälle (Urk. 7/13). Gemäss Bericht vom 10. Mai 2000 konnte die Behandlung, nachdem der Beschwerdeführer über nur noch leichte rezidivierende belastungsabhängige Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen geklagt habe, abgeschlossen werden (Urk. 7/17).
3.4 Infolge zunehmender Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen suchte der Beschwerdeführer anfangs 2001 wieder Dr. A.___ auf, der Therapiesitzungen verschrieb (Urk. 7/19, Urk. 7/22, Urk. 7/28). In seinem Bericht vom 17. Oktober 2001 führte Dr. A.___ aus, seit Ende August 2001 leide der Beschwerdeführer an zunehmenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm. Die Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule vom 5. September 2001 habe eine mittelgrosse bis grössere Diskushernie C5/6 mediolateral bis foraminal links ergeben, mit Verlagerung der Nervenwurzel 6. Ausserdem bestünden beginnende plurisegmentale degenerative Veränderungen C5 bis C7 (Urk. 7/34).
3.5 Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Stadtspital Zürich, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, wo der Beschwerdeführer vom 10. September bis 3. Oktober 2001 hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 9. November 2001 folgende Diagnosen:
"1. Cervicoradikuläres Reizsyndrom, klinisch am ehesten C6 links
- Erstmanifestation 29.08.01
- mediolaterale bis foraminale Diskushernie C5/6 links (auswärtiges MRI HWS 9/2001) mit Verlagerung der Nervenwurzel C6 links
- beginnende polysegmentale degenerative Veränderungen HWK 5-7
2. Status nach HWS-Distorsionstrauma 1995
3. Rechtsbetonte beginnende Coxarthrose bei
- Coxa vara."
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei ihnen am 10. September 2001 wegen der seit dem 29. August 2001 unter ambulanter Behandlung therapieresistenten zervicoradikulären Reizsymptomatik links zugewiesen worden, wobei er einen Zusammenhang mit dem 1995 erlittenen HWS-Distorsionstrauma geltend gemacht habe. Bei Eintritt hätten sich klinisch Zeichen einer zervicoradikulären Reizsymptomatik gezeigt. Bei Eintritt und im Verlauf seien keine sensomotorischen Ausfälle aufgetreten. Alle Muskeleigenreflexe seien immer symmetrisch auslösbar gewesen. Die im MRI vom 5. September 2001 dargestellte mittelgrosse Diskushernie C5/C6 mediolateral bis foraminal links mit Verlagerung der Nervenwurzel C6 links sei vereinbar mit den klinischen Befunden einer zervikalen Radikulopathie. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. September bis 11. November 2001 mit anschliessendem Arbeitsversuch im Umfang von 50 % ab 12. November 2001 (Urk. 7/36 S. 1-2).
3.6 Kreisarzt Dr. med. G.___ hielt in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2001 fest, der Beschwerdeführer sei am 13. Juli 1995 in einen Auffahrunfall verwickelt gewesen. 5 Jahre später klage er nun erneut über Nackenbeschwerden. Weitere Abklärungen hätten nun eine mediolaterale bis foraminale Diskushernie C5/C6 links, mit Verlagerung der Nervenwurzel C6 links, ausserdem beginnende polysegmentale degenerative Veränderungen von HWK 5-7, ergeben. Dabei handle es sich nicht um Unfallfolgen, sondern um ein degeneratives Leiden (Urk. 7/38).
3.7 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Leitender Arzt, Ärzteteam Unfallmedizin, führte in seinem ausführlichen Bericht vom 10. September 2002 aus, die zervikale Diskushernie C5/6, die anlässlich der Magnetresonanztomografie vom 5. September 2001 zur Darstellung gekommen sei, stehe in einem unwahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit der länger als 6 Jahre zurückliegenden Autokollision vom 13. Juli 1995. Beim Beschwerdeführer seien die typischen Beschwerden des zervikalen Bandscheibenvorfalls C5/6 später als 6 Jahre nach dem Unfall, nämlich Ende August 2001, erstmals aufgetreten und zwar in Form einer Ausstrahlung der Nackenschmerzen in den linken Arm, vornehmlich im Ausbreitungsgebiet der Nervenwurzel C6 links. Dieser Umstand schliesse - in Anbetracht der maximalen tolerablen 8 Tage - die Unfallkausalität aus. Dazu komme, dass die Tauglichkeit des Unfalls nicht gegeben sei. Bei diesem Hintergrund und angesichts des ursprünglichen Unfalls, der eine Arbeitsunfähigkeit von 11 Tagen bewirkt habe, sei es plausibel, dass selbst die Nackenbeschwerden, die im Rückfall seit April 1998 behandelt worden seien, nur noch in einem möglichen Kausalzusammenhang stünden. Was jedoch die Diskushernie betreffe, so habe Dr. A.___ über die Jahre regelmässig und ausdrücklich keine neurologischen Ausfälle verzeichnet. Dieser Eintrag sei selbst noch bei der ärztlichen Kontrolle vom 27. August 2001 erfolgt. Erst am 17. Oktober 2001 habe Dr. A.___ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2001 an zunehmenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm leide (Urk. 7/66 S. 3-4).
3.8 PD Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen hielt in seinem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Bericht vom 3. Juni 2003 (Urk. 15) fest, der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen. Seit dem Unfall habe er konstante Nacken- und Kopfschmerzen. Wegen Einschlafens der Hände sei er auch mit Handgelenksmanschetten behandelt worden. Im Triemli sei dann im Jahre 2001 erstmals eine Diskushernie diagnostiziert worden und jetzt könne der Befund ebenfalls wieder im MRI vom 26. März 2003 dargestellt werden. Passend zur Klinik habe der Beschwerdeführer vor allem links ein zervikoradikuläres Syndrom. Dr. A.___ habe die Röntgenbilder vom 14. Juli 1995 dergestalt beurteilt, dass er eine Streckhaltung der HWS mit kyphotischem Knick auf Höhe von C5/6 beschrieben habe. Zum jetzigen Zeitpunkt zeigten sich eindeutig osteochondrotische Veränderungen und die im MRI nachgewiesenen Diskushernien. Der Verlauf von radiologisch normalen Bandscheiben bis zu deutlichen Osteochondrosen und Diskushernien passe zu einer Schädigung, wie es im Rahmen eines Unfalls geschehe. Der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall Beschwerden und könne diese durch Reklination und Inklination eindeutig verstärken. Aufgrund des MRI-Befundes, der Klinik und des Verlaufes bestehe eindeutig ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der jetzigen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 15 S. 2).
3.9 Zum Bericht von PD Dr. J.___ nahm Dr. I.___ am 14. Oktober 2003 Stellung. Er kam zum Schluss, dass PD Dr. J.___ nicht auf einer gutachterlich nachvollziehbaren Weise argumentiert habe. Offensichtlich habe er seinen Bericht vom 10. September 2002 nicht zu Gesicht bekommen. Ohne Darstellung und Diskussion des 7 1/2-jährigen Verlaufs (sowie des Unfallhergangs) und ohne Besprechung der ersten Magnetresonanztomogramme vom 5. September 2001 könne PD Dr. J.___ nichts über die Unfallkausalität aussagen. Zur Begründung der Unfallkausalität genüge es bei weitem nicht festzustellen, dass der komprimiert geschilderte Verlauf zu einer Schädigung passe, wie es im Rahmen eines Unfalls geschehe (Urk. 29 S. 2).
4.
4.1 Die vorliegend strittige Frage der Leistungspflicht ab dem 29. August 2001 hängt davon ab, ob zwischen den in diesem Zeitpunkt von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Nackenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Juli 1995 ein Kausalzusammenhang besteht.
4.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall geltend macht, dessen Kausalität jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2). Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, der Grundfall sei gar nie abgeschlossen worden. Die Heilbehandlung des Beschwerdeführers, welche 1998 erneut habe aufgenommen werden müssen und die noch andauere, sei im August 2001 überhaupt nicht abgeschlossen worden. Von einem Rückfall könne daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerden hätten seit dem Unfall mit unterschiedlicher Intensität durchgehend angehalten. Einzig die Heilbehandlung sei zeitweise unterbrochen worden, jedoch ohne eine eigentliche Heilung herbeizuführen (Urk. 14 S. 5 Ziff. 6). Der Wegfall des Kausalzusammenhangs wäre von der Beschwerdegegnerin zu beweisen gewesen. Dieser Nachweis sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt (vgl. Urk. 14 S. 2 Ziff. 1).
4.3 Es trifft zu, dass die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und später bestehenden Beschwerden beim Unfallversicherer liegt, da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Im Sozialversicherungsprozess, welcher vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, tragen die Parteien eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.4 Den Berichten von Dr. A.___ vom 30. Januar und 23. April 1996 (Urk. 7/6-7) sowie vom 10. Mai 2000 (Urk. 7/17) ist zu entnehmen, dass die Behandlung im Jahre 1996 sowie im Jahre 2000 abgeschlossen wurde. Von weiteren Heilbehandlungen konnte demnach keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirkt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nie ganz beschwerdefrei gewesen (Urk. 14 S. 5 Ziff. 6; vgl. auch Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 27. März 2001, Urk. 7/20 S. 4), vermag daran nichts zu ändern, denn selbst der Beschwerdeführer machte nicht geltend, weitere ärztliche Behandlungen benötigt zu haben oder aufgrund der Beschwerden sei es zu einer Erwerbsunfähigkeit gekommen. Die ab 29. August 2001 geltend gemachten Beschwerden sind deshalb als Rückfall zu behandeln, dessen Kausalität zum Unfallgeschehen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Die Beweislast liegt hier beim Beschwerdeführer.
5.
5.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Magnetresonanztomografie vom 5. September 2001 eine zervikale Diskushernie C5/6 zur Darstellung kam (Urk. 7/34, Urk. 7/66 S. 3).
5.2
5.2.1 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (zur Berücksichtigung medizinischer Erfahrungssätze vgl. BGE 126 V 189 Erw. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02, Erw. 2.2). Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (zum Ganzen RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a; Urteile des EVG in Sachen K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, Erw. 5.2, in Sachen R. vom 29. Januar 2003, U 230/02, Erw. 3.2, in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 5.1, in Sachen B. vom 29. August 2002, U 112/02, Erw. 3.3.1, in Sachen V. vom 24. Juni 2002, U 109/01, Erw. 6b und in Sachen G. vom 23. April 2002, U 176/01, Erw. 3c). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf - bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02, Erw. 2.2) - wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende; Urteil des EVG in Sachen L. vom 2. September 2003, U 77/03, Erw. 2.3).
5.2.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Unfall vom 13. Juli 1995 als leicht oder höchstens als mittelschwer (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) zu qualifizieren ist. Gemäss Unfallmeldung vom 17. Juli 1995 ereignete sich der Unfall vom 13. Juli 1995, als der Beschwerdeführer vor einer Ampel anhalten musste. Der Lenker des von hinten herannahenden LKW stoppte ebenfalls, trat dann aber plötzlich aufs Gaspedal und fuhr auf den Personenwagen des Beschwerdeführers auf (Urk. 7/1). Das EVG hat vergleichbare Auffahrkollissionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten qualifiziert (vgl. die in SZS 2001 S. 431ff. zitierte Rechtsprechung); ein Unfallereignis von besonderer Schwere liegt deshalb nicht vor. Auch das weitere Kriterium, welches die Praxis für die Anerkennung von Diskushernien als unfallbedingt aufgestellt hat, nämlich das unverzügliche Auftreten der typischen Symptome, verbunden mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit, ist vorliegend nicht erfüllt. Beim Beschwerdeführer sind die typischen Beschwerden des zervikalen Bandscheibenvorfalls C5/6 später als 6 Jahre nach dem Unfall, nämlich Ende August 2001, erstmals aufgetreten, nämlich in Form einer Ausstrahlung der Nackenschmerzen in den linken Arm, vornehmlich im Ausbreitungsgebiet der Nervenwurzel C6 links (Urk. 7/66 S. 3).
Demzufolge ist die Unfallkausalität der Diskushernie C5/6 bereits aufgrund des medizinischen Erfahrungswissens beziehungsweise gestützt auf die zitierte ständige Gerichtspraxis zu verneinen.
5.2.3 Die vorliegenden medizinischen Akten ergeben kein anderes Bild, wobei insbesondere auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. I.___ verwiesen werden kann (Urk. 7/66). Wie er überzeugend und im Einklang mit der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung darlegte, sprechen die Diagnose des behandelnden Arztes, das Auftreten der typischen Beschwerden 6 Jahre nach dem Unfall und die Unfallschwere gegen die Unfallbedingtheit der Diskushernie C5/6. Zum selben Schluss kam auch Kreisarzt Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2001 (Urk. 7/38). Aus den Berichten von Dr. A.___ ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr hatte er über die Jahre regelmässig und ausdrücklich keine neurologischen Ausfälle verzeichnet. Dieser Eintrag erfolgte selbst noch bei der ärztlichen Kontrolle vom 27. August 2001. Erst am 17. Oktober 2001 teilte Dr. A.___ mit, dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2001 an zunehmenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm leide (Urk. 7/34).
Daran vermag die anderslautende Beurteilung von PD Dr. J.___ (Urk. 15) nichts zu ändern. PD Dr. J.___ unterliess es, seine Behauptung eines Zusammenhangs zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 13. Juli 1995 näher zu begründen. Sodann stützte er sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf eine klinische Untersuchung. Über den Inhalt der bisherigen medizinischen Akten und die Ergebnisse der Magnetresonanztomogramme vom 5. September 2001 war er - wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise eingewendet hat (vgl. Urk. 29) - nicht orientiert. Keine Stütze in den medizinischen Akten findet ausserdem die Angabe von PD Dr. J.___, wonach dem Beschwerdeführer nach dem Unfall angeblich die Hände eingeschlafen seien (vgl. Urk. 15). Dr. A.___ hat dies in seinen Berichten nie erwähnt; aus dem Umstand, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer am 16. August 1998 Handgelenksmanschetten verordnet hat (vgl. Urk. 20), kann jedenfalls nicht auf neurologische Ausfälle nach dem Unfall vom 13. Juli 1995 geschlossen werden.
Der vom Beschwerdeführer schliesslich geltend gemachte Umstand, dass er vor dem Unfall vom 13. Juli 1995 keinerlei Beschwerden im Nackenbereich gehabt habe (Urk. 14), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Formel „post hoc ergo propter hoc“ beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet würde, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
5.3 Nach dem Gesagten kann der Kausalzusammenhang für einen Rückfall nicht als erstellt gelten. Verfügung und Einspracheentscheid betreffend Leistungseinstellung sind somit rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).