Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00188
UV.2002.00188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Recht Deutsche Schweiz
Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1949, seit 1999 bei der B.___ AG in C.___ für diverse Tätigkeiten angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, verdrehte sich gemäss Unfallmeldung vom 25. Januar 2002 am 11. Januar 2002 beim Auswechseln eines Tisches das rechte Knie (Urk. 9/1). Im Arztzeugnis vom 5. Februar 2002 diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, den der Versicherte am 14. Januar 2002 konsultierte, gestützt auf die erhobenen radiologischen Befunde (vgl. Urk. 9/4) eine aktivierte Gonarthrose am rechten Knie (Urk. 9/3). In der Folge wurde der Versicherte an Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, überwiesen, der das rechte Knie des Versicherten am 27. Februar 2002 arthroskopierte (Urk. 9/7). Nachdem die SUVA den Versicherten zum Hergang des Ereignisses Fragen unterbreitet und er diese beantwortet hatte (vgl. Urk. 9/9), erliess die SUVA am 7. Mai 2002 die Verfügung, mit welcher sie eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Knieverletzung verneinte (Urk. 9/11).
Gegen diese Verfügung erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, am 30. Mai 2002 Einsprache (Urk. 9/14). Die Begründung der Einsprache erfolgte am 14. Juni 2002 (Urk. 9/16). Nachdem SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 30. August 2002 zur Knieschädigung Stellung genommen hatte (Urk. 9/20), erging am 30. September 2002 der Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache der Helsana Versicherungen AG abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 9/21).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2002 erhob die Helsana Versicherungen AG am 18. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 7. Mai 2002 seien aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Am 20. Dezember 2002 wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben, um dem Prozess beizutreten und, bejahendenfalls, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (Urk. 3). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 25. April 2003 reichte die SUVA die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein (Urk. 8). Am 29. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Dem Versicherten wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten. In der Verfügung wurde er darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen nach Ablauf der Frist vom Verzicht auf Prozessbeitritt und auf Stellungnahme ausgegangen werde (Urk. 4). Innert Frist erklärte der Versicherte weder den Prozessbeitritt noch liess er sich sonst vernehmen. Entsprechend dem Hinweis in der Verfügung vom 20. Dezember 2002 ist somit vom Verzicht auf Prozessbeitritt und Stellungnahme auszugehen.
2.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3.       Zutreffend verneinte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. Mai 2002 und im angefochtenen Einspracheentscheid in Ermangelung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors anlässlich des Ereignisses vom 11. Januar 2002 das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; vgl. Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3-4, Urk. 9/11 S. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprachebegründung vom 14. Juni 2002 noch die gegenteilige Auffassung vertrat (vgl. Urk. 9/16 S. 2), macht sie dies nun in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht mehr geltend. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

4.
4.1     Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Eine unfallähnliche Körperschädigung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV alle Begriffsmerkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV aufweisen, mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu. Hat ein solches äusseres Ereignis nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Auslöser eines Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 73 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1   Zur von Dr. D.___ veranlassten radiologischen Untersuchung am 15. Januar 2002 hielt Dr. med. G.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH am Medizinisch Radiodiagnostischen Institut in Zürich im Bericht vom 16. Januar 2001 fest, es habe sich gezeigt, dass am rechten Knie des Versicherten eine fortschreitende Arthrose im medialen femoro-tibialen Kompartiment mit ausgeprägtem Knorpelschwund sowie diffusem Meniskusschaden im Korpus und Hinterhorn bestehe. Des Weiteren liege eine mässiggradige Femoropatellararthrose mit Ergussbildung vor. Die übrigen Binnenstrukturen seien aber intakt (Urk. 9/4).
4.2.2   Bei der am 27. Februar 2002 durchgeführten Arthroskopie am rechten Knie stellte Dr. E.___ fest, im medialen Kompartiment seien wie erwartet die Hauptveränderungen im Sinne einer medialen Gonarthrose erkennbar gewesen. Der tibiale Knorpelbelag sei sehr dünn gewesen, im Rest deutlich ausgefranst. Femoral sei die Knorpelsituation besser gewesen. Der mediale Meniskus habe am Übergang Korpus/Hinterhorn eine Defektbildung aufgewiesen und sei dann im Korpus stark ausgefranst und eingerissen gewesen, ebenso am Hinterhornabschnitt. Es hätten sich im Meniskusgewebe selber gelbliche Degenerationen gezeigt. Das Vorderhorn sei intakt gewesen (Urk. 9/7 S. 1).
4.2.3   Dr. F.___ hielt in seiner Beurteilung vom 30. August 2002 nach Einsicht in die vorhandenen medizinischen Akten und die MRI-Bilder fest, der Versicherte weise an beiden unteren Extremitäten eine Varusachse auf, links ausgeprägter als rechts. Gemäss seinen Angaben Dr. E.___ gegenüber habe er bereits vor dem Ereignis vom 11. Januar 2002 am rechten Knie Schmerzbeschwerden gehabt (vgl. Urk. 9/6 S. 1). Diese Beschwerden seien mit grösster Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines fortschreitenden arthrotischen Prozesses. Das erhebliche Übergewicht des Versicherten, er weise einen Bodymass-Index von 39 auf, und die Varusachse stellten erhebliche Risikofaktoren für die Entwicklung einer Gonarthrose dar. Spuren einer früheren Verletzung am rechten Knie fehlten. Zu beachten sei auch, dass die erste Arztkonsultation erst am 14. Januar 2002 während der normalen Sprechstunde erfolgt sei. Der Hausarzt habe dabei ausser einer Schmerzhaftigkeit der medialen Gelenksseite keinen pathologischen Befund festgestellt. Die anschliessende MRI-Untersuchung habe nur eine diskrete Ergussbildung gezeigt (Urk. 9/20 S. 1 f. Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 2).
Das MRI vom Januar 2001 zeige ausschliesslich nur Zeichen einer fortschreitenden Arthrose. Bei der Kniearthroskopie vom 27. Februar 2002 sei am medialen Meniskus eine Defektbildung im Übergang Korpus/Hinterhorn, eine starke Ausfransung im Korpus und ein Einriss im Hinterhorn des gelblich verfärbten Meniskus gefunden worden. Die Gelenksknorpel von Femur und Tibia seien aufgeweicht gewesen und hätten Defekte und Ablösungen von der knöchernen Unterfläche gezeigt. Nach dem operativen Debridement der betroffenen Knorpelfläche habe sich der Zustand des Versicherten im Übrigen so verbessert, dass er wieder arbeitsfähig geworden sei (Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 1.2).
Die Befunde der Arthroskopie und der MRI-Untersuchung seien in allen Punkten kongruent. Sie zeigten die typischen Folgen einer allmählichen mechanischen Zerreissung der Knorpelsubstanz an Tibia und Femur sowie am dazwischen liegenden Meniskus. Es handle sich um das Vollbild einer fortgeschrittenen Gonarthrose des ganzen medialen Gelenkkompartiments. Die Ursache für diesen vorzeitigen Materialverschleiss liege in der jahre- bis jahrzehntelangen chronischen Überbelastung des medialen Kompartiments infolge der Varusbeinachse und des Übergewichts. Die bei der Kniearthroskopie gefundene Schädigung des medialen Meniskus sei keine eigenständige Veränderung. Sie sei Teil im Gesamtmosaik der medialen Gonarthrose und könne ätiologisch oder pathologisch-anatomisch nur als deren integraler Teil verstanden werden. Pathologisch-anatomische Untersuchungen sowie neuere MRI-Studien zeigten, dass es im Alter oder infolge von chronischen Überlastungen recht oft zu Veränderungen an den Menisken (Auffaserung, Aufquellung und Aufweichung, horizontale Spaltbildung etc.) komme, ohne dass der Betroffene nennenswerte Kniebeschwerden habe. In der Praxis kämen solche Meniskusveränderungen daher als eine mögliche, nicht aber als die wahrscheinliche Ursache von Kniebeschwerden in Frage. Im Gegensatz dazu führten andere Meniskusläsionen (z.B. ein Längsriss mit luxiertem Korbhenkel) mit grosser Regelmässigkeit zu Kniebeschwerden, so dass ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Befund und Kniebeschwerden gegeben sei. Im Falle des Versicherten lägen am medialen Meniskus typische degenerative Veränderungen vor. Aus dem Therapieerfolg dürfe nicht geschlossen werden, dass die Ursache der Beschwerden in den Veränderungen am medialen Meniskus gelegen habe. Die Resektion am medialen Meniskus sei integraler Bestandteil des umfassenden arthroskopischen Débridements gewesen, das alle arthrotisch veränderten Knorpel und Ausstülpungen des ganzen Gelenks umfasst habe. Die separate Erwähnung einer Meniskusresektion im Operationsbericht habe vor allem nur für die Tarifierung des Eingriffs eine Bedeutung (Urk. 9/20 S. 2 f. Ziff. 1.2).
Die in der zweiten Lebenshälfte vorkommenden Gonarthrosen seien in den meisten Fällen durch Krankheit oder Anlage verursacht und führten bei ihrem natürlichen Fortschreiten zunehmend zu belastungsabhängigen Kniebeschwerden. Diese könnten bei einem Patienten gleichmässig zunehmend verlaufen und - bei gleichwertigem pathologisch-anatomischem Befund - bei einem anderen Patienten einen plötzlich beginnenden Schub zeigen (Urk. 9/20 S. 3 Ziff. 2).
4.3     Aufgrund der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen kam Dr. F.___ nach einlässlicher und nachvollziehbarer Würdigung der erhobenen Befunde zum Schluss, dass die am 11. Januar 2002 plötzlich aufgetretene Schmerzhaftigkeit des rechten Knies beziehungsweise die hernach festgestellte Schädigung nicht auf einen äusseren Faktor zurückzuführen, sondern dass dafür ein degenerativer Prozesses verantwortlich sei. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Operationsbericht von Dr. E.___ vom 6. Mai 2002, worin  ausgeführt worden sei, der mediale Meniskus weise im Übergang Korpus/Hinterhorn eine Defektbildung auf, sei im Korpus stark ausgefranst und im Hinterhornabschnitt eingerissen (vgl. Urk. 9/7 S. 1), weshalb die Beurteilung von Dr. F.___ nicht zu überzeugen vermöge (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4), nichts zu ändern. Dr. F.___ übersah keineswegs die erwähnte Feststellung von Dr. E.___ anlässlich der Arthroskopie vom 27. Februar 2002. Vielmehr erwähnte er diesen Umstand ausdrücklich in seinem Bericht (vgl. Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 1.2) und bezog ihn somit offensichtlich in seine Beurteilung mit ein.
Der Umstand, dass am Meniskus ein Einriss festgestellt wurde und somit ein Meniskusriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d UVV gegeben war, reicht im Übrigen noch nicht aus, das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu bejahen. Von Bedeutung ist zusätzlich die Frage, ob die festgestellte gesundheitliche Schädigung eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen ist oder nicht. Wie dargestellt wurde, kamen die befragten Ärzte zum Schluss, dass für die Schädigung am rechten Knie degenerativer Prozess verantwortlich sei.
4.4     Hinzu kommt, dass es aufgrund des vom Versicherten beschriebenen Ablaufs des Ereignisses vom 11. Januar 2002 auch an einem sinnfälligen Ereignis fehlt. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es beim Anheben des Tisches durch den Versicherten zu einer Verdrehung des rechten Knies gekommen sei, sei auf ein sinnfälliges Ereignis zurückzuführen (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2.2), kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist zwar, wie die Beschwerdeführerin weiter ausführt, dass mit einem sinnfälligen Ereignis nicht ein solches gemeint sein kann, das einem ungewöhnlichen äusseren Ereignis nahe kommt, sondern dass schon ein bildhaftes und anschauliches Ereignis genügt, was praxisgemäss bei unkoordinierten Kniebewegungen, unkontrollierten Auffangbewegungen und ganz allgemein bei gestörten Bewegungsabläufen, zum Beispiel während dem Aufstehen aus der Hocke, beim Fussballspiel oder bei einem Sprung von einer Verpackungskiste oder vom Gepäckwagen der Fall ist (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Vorliegend ist ein sinnfälliges Ereignis nicht ersichtlich. Gemäss den Angaben des Versicherten wollte er im fraglichen Zeitpunkt einen Tisch auswechseln beziehungsweise "zügeln" (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/9 S. 2 Ziff. 2). Bei Dr. D.___ und Dr. E.___ erwähnte er, er habe den Tisch aufgehoben und herumgetragen und dann habe sich das Knie verdreht (Urk. 9/3 Ziff. 2, Urk. 9/5, Urk. 9/6 S. 1). Aus diesen Beschreibungen ist zu folgern, dass sich das Knie verdrehte, ohne dass es beim Herumtragen des Tisches zu einer unkontrollierten Bewegung beziehungsweise zu einer Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf kam. Ein solches Ereignis vermochte auch die Beschwerdeführerin nicht zu benennen. Der Umstand allein, dass der Versicherte einen Tisch anhob und herumtrug, stellt kein solches Ereignis dar, sondern die vom Versicherten beabsichtigte Verrichtung, welche offensichtlich ohne weitere Störung verlief.
Der Umstand, dass kein sinnfälliges äusseres Ereignis vorliegt, sondern die Schädigung während des programmgemäss verlaufenden Herumtragens des Tisches eintrat, bestätigt die Einschätzung der befragten Ärzte, dass die am 11. Januar 2002 aufgetretene Schmerzhaftigkeit und die hernach festgestellte Schädigung des rechten Knies einem degenerativen Prozess zuzuschreiben ist.

5.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Leistungsverneinung in der Verfügung vom 7. Mai 2002 und die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache zu Recht erfolgten, denn das Ereignis vom 11. Januar 2002 stellt weder einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV dar, noch bewirkte es eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- A.___, Wehntalerstrasse 295, 8106 Adlikon
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).