Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00191
UV.2002.00191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
Dr. med. M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden
Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1963 geborene Dr. med. M.___ arbeitete seit 26. September 1994 im Spital A., Chirurgische Klinik, als Assistenzarzt und war über diese Tätigkeit bei den ELVIA Versicherungen gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 6. Mai 1995 erlitt er einen Auffahrunfall, als zwei Fahrzeuge auf sein stehendes Fahrzeug auffuhren (Urk. 10/2 Ziff. 1-6). In der Folge persistierten Beschwerden. Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Universitätskliniken Basel vom 9. April 2001 (Urk. 10/160) verfügten die ELVIA Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, im Folgenden: Allianz Suisse) am 29. April 2002, dass die Versicherungsleistungen per 8. Januar 2002 eingestellt würden, da es am adäquaten Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis fehle (Urk. 10/193).
1.2     Die dagegen vom Versicherten, vertreten von Rechtsanwalt Fritz Dahinden, St. Gallen, erhobene Einsprache (Urk. 10/199) wurde mit Einspracheentscheid der Allianz Suisse vom 3. Oktober 2002 abgewiesen (Urk. 10/208= Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dahinden, am 23. Dezember 2002 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 8. Januar 2002 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Streitsache sei sodann zur definitiven Festlegung der Leistungsansprüche an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2003 beantragte die Allianz Suisse die Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Frage des Gerichts (vgl. Urk. 5) teilte die Allianz Suisse im Weiteren mit, dass weitere Sozialversicherer, insbesondere die Krankenkasse des Versicherten, bislang über den Entscheid nicht orientiert worden seien (Urk. 9 S. 2 und S. 3 Ziff. 5; Urk. 13). Unaufgefordert reichte der Rechtsvertreter von Dr. M.___ am 12. Mai 2003 das Schreiben der Allianz Suisse vom 9. Mai 2003 und sein Antwortschreiben vom 12. Mai 2003 zu den Akten (Urk. 14/1-3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b).

2.      
2.1     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Adäquanz nur dann nach den Regeln für psychische Unfallfolgen, wenn im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 14. Oktober 2002 in Sachen K., U 273/00 Erw. 2.2 mit Hinweis).
2.2     Nach Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat ein Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherers berührt, auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
Erhebt eine andere Sozialversicherung gegen eine Verfügung Einsprache oder Beschwerde, so ist der versicherten Person die Einsprache durch den verfügenden Versicherer, die Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen. Die versicherte Person kann Parteirechte wahrnehmen. Gefällte Entscheide entfalten auch für sie Rechtswirkung (Art. 129 Abs. 2 UVV).
Die im Wesentlichen gleiche Pflicht zur Eröffnung einer Verfügung an den mitbetroffenen Versicherungsträger sieht Art. 49 Abs. 4 ATSG vor.
2.3     Wie das EVG in RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff. entschieden hat, wird in der zitierten und seit 1. Januar 1996 gültigen Fassung von Art. 129 UVV klargestellt, dass im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Verfügungen der Unfallversicherer stets sowohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Gehörs- und Parteirechte einzuräumen hat, und zwar unbekümmert darum, welcher der Beteiligten Verfügungsadressat ist oder ein Rechtsmittel ergreift. Denn mit dieser Bestimmung wird - deutlicher als dies früher der Fall war - zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtskraft der Verfügungen und Entscheidungen auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten ausgedehnt wird. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung oder ein entsprechender Einspracheentscheid dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem Unfallversicherer obliegt, ist das Gericht berechtigt, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.; RKUV 1997 Nr. U 276 S. 196 ff. Erw. 2).
Weiter hat das EVG erkannt, dass aus dem Zweck von Art. 129 UVV (in der alten wie in der seit 1. Januar 1996 gültigen Fassung) die Verpflichtung des Unfallversicherers folgt, vor Erlass einer Verfügung abzuklären, ob und allenfalls welche Sozialversicherungsträger davon berührt sein könnten. Denn nur wenn der Unfallversicherer vorerst die im konkreten Fall koordinationsrechtlich bedeutsamen Versicherungsverhältnisse feststellt, befindet er sich überhaupt in der Lage, die den mitbetroffenen Sozialversicherern im Einsprache- und Beschwerdeverfahren zustehenden Partei- und Beschwerderechte einzuräumen. Eine Verletzung dieser Abklä- rungspflicht wirkt sich als Verletzung der durch Art. 129 UVV eingeräumten Partei- und Beschwerderechte aus. Sie zeitigt daher im kantonalen Beschwerdeverfahren dieselben Rechtsfolgen wie die unterlassene Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides an den koordinationsrechtlich beteiligten Sozialversicherungsträger (RKUV 1997 Nr. U 276 S. 198 Erw. 2d; Urteil des EVG vom 15. Mai 2000, Nr. U 391/99 Erw. 4a).
2.4     Die Beschwerdegegnerin hat weder ihre Verfügung vom 29. April 2001 (Urk. 10/193) noch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2002 (Urk. 2) der betroffenen Krankenversicherung zugestellt. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass ihrer Entscheide über jene noch keine Abklärungen getätigt (Urk. 13; Urk. 14/3).
         Die Tatsache, dass bis anhin die Krankenversicherung in keiner Weise am Verfahren beteiligt wurde und dass möglicherweise noch weitere Gehörsrechte zu gewähren sind, rechtfertigt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung der Verfügung an den Krankenversicherer sowie an allfällige weitere betroffene Sozialversicherer des Beschwerdeführers. Hernach hat die Beschwerdegegnerin erneut einen Einspracheentscheid zu fällen, wobei sie - da Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen sofort in Kraft treten (vorstehende Erw. 1) - Art. 49 Abs. 4 ATSG zu beachten haben wird.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach gehöriger Eröffnung der Verfügung vom 29. April 2002 an den Krankenversicherer sowie allfälligen weiteren betroffenen Sozialversicherungsträgern des Beschwerdeführers über die Einsprache erneut befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Fritz Dahinden, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 13
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).