Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. Februar 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1936, erlitt am 11. August 1997 einen Unfall, als er beim Überqueren der Strasse von einem Auto angefahren wurde (Urk. 10/1). Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten neben einer Commotio cerebri Rippenserienfrakturen rechts, eine Skapulablattfraktur rechts sowie eine Fibulaschaftfraktur links (Urk. 11/M2).
1.2 Mit Verfügung vom 19. September 2000 stellte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen per 30. April 1998 und die Taggeldleistungen per 1. September 1998 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/30). Nachdem S.___ am 17. Oktober 2000 Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/31), hob die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft am 9. Januar 2001 die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Urk. 10/38). Nachdem der Versicherte keine Stellungnahme zur Beurteilung des Psychiaters eingereicht hatte, gewährte ihm die Versicherung am 26. Oktober 2001 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Fallabschluss (Urk. 10/42). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme des Versicherten (Urk. 10/43) verfügte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft am 21. Dezember 2001 erneut im selben Sinne wie am 19. September 2000 (Urk. 10/44).
S.___ erhob am 13. Februar 2002 und die Krankenkasse KBV am 6. März 2002 Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 10/47 und Urk. 10/49). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 (Urk. 10/54) wies die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache des Krankenversicherers ab, währenddem sie mit Entscheid vom selben Datum (Urk. 10/53) auf die Einsprache des Versicherten wegen verspäteter Erhebung nicht eintrat.
2. Am 17. Januar 2003 erhob S.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 mit den Anträgen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf seine Einsprache einzutreten und dem Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab "Abstellungsdatum" sowie eine Unfallrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2003 (Urk. 9) schloss die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Beschwerde und stellte unter anderem die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Frage, welche sie nach Abklärungen des Gerichts mit Eingabe vom 20. Mai 2003 (Urk. 17) anerkannte. Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2002 erschöpft sich darin, auf die erhobene Einsprache nicht einzutreten (Urk. 2). In materieller Hinsicht finden sich folgerichtig weder Erwägungen noch ein Entscheid. Daher ist im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Bezüglich der materiellen Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ist dagegen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann gegen Verfügungen nach diesem Gesetz innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
2.3 Eine Postsendung mit Zustellnachweis gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Postdienstleistungen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis - vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ia 20 Erw. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190) - nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2001 sei mit einem eingeschriebenen Brief versandt worden, den die Post jedoch nicht habe zustellen können. Gemäss schriftlicher Bestätigung der Poststelle sei am 28. Dezember 2001 ein Zustellversuch erfolgt. Es sei eine 7-tägige Frist ab dem 29. Dezember 2001 eingeräumt worden, um die Sendung spätestens am 7. Januar 2002 abzuholen. Da der Brief jedoch innert Frist nicht abgeholt worden sei, habe ihn die Post an jenem Tag zurückgesandt. Ausgehend von der Anrechnung der Zustellung am letzten Tag der postalischen Abholfrist sei die am 13. Februar 2002 erhobene Einsprache verspätet.
3.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2003 ergänzte die Beschwerdegegnerin, die fragliche Sendung sei am 7. Januar 2002 zurückgesandt worden, wobei sie auf dem Rückweg verloren gegangen sei (Urk. 9 S. 5). Es sei schleierhaft, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Verfügung gekommen sei, auf jeden Fall sei sie kein zweites Mal zugestellt worden. Mithin trage der Beschwerdeführer die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einsprache (Urk. 9 S. 7).
3.2 Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, über eine am 21. Dezember 2001 erfolgte Versendung sei ihm nichts bekannt, er sei sicher bereit gewesen, die Post rechtzeitig abzuholen. Die angefochtene Verfügung sei am 14. Januar 2002 bei ihm eingetroffen (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Aus der Bestätigung der Schweizerischen Post vom 25. Februar 2002 (Urk. 10/46/4) geht hervor, dass die fragliche Sendung am 27. Dezember 2001 aufgegeben und der Adressat am 28. Dezember 2001 über den Zustellversuch avisiert worden war. Die Rücksendung wird mit dem 7. Januar 2002 bestätigt.
Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Sendung demnach grundsätzlich als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist, mithin am 4. Januar 2003, als zugestellt.
4.2
4.2.1 Aus dem Nachforschungsbericht für Brief- und Paketpostsendungen Inland vom 26./27. Februar 2002 (Urk. 10/46/2) geht indes hervor, dass die Sendung auf dem Rückweg verloren gegangen ist. Auch die Beschwerdegegnerin brachte nicht vor, die angefochtene Verfügung retourniert erhalten zu haben (Urk. 9), und hatte keine Erklärung dafür, wie die angefochtene Verfügung in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt ist (Urk. 9 S. 7).
4.2.2 Bei dieser Sachlage und angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Sendung bei ihm am 14. Januar 2002 eingetroffen sei (Urk. 1 S. 2), erscheint es als denkbar, dass die Verfügung vom 21. Dezember 2001, nachdem sie vom 29. Dezember 2001 bis 7. Januar 2002 auf der Post zur Abholung bereit gelegen hatte, darauf nicht an die Beschwerdegegnerin retourniert, sondern der Adresse auf dem Umschlag entsprechend dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und in den Briefkasten gelegt wurde. Sollte dem so sein, könnte dem Beschwerdeführer der Beginn des Fristenlaufs am 7. Januar 2002 nicht entgegengehalten werden, sondern wäre auf den effektiven Zustellungszeitpunkt am 14. Januar 2002 abzustellen. Denn der Empfänger erhielt diesfalls einfach eine Postsendung mit der angefochtenen Verfügung und dem Hinweis, dass innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden könne (Urk. 10/44 S. 5). Damit aber durfte er - mangels eines entsprechenden anderslautenden Hinweises - darauf vertrauen, dass die Frist tatsächlich im Zeitpunkt des Empfangs - mithin am 14. Januar 2002 - zu laufen begann.
4.2.3 In beweisrechtlicher Hinsicht ist es Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde. Es obliegt aber der Beschwerdegegnerin, den genauen Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung nachzuweisen. Diesen Nachweis konnte sie nach dem Gesagten nicht in dem Sinne erbringen, dass die Sendung als am letzten Tag oder Abholfrist, mithin am 4. Januar 2002 zugestellt gilt.
Da die Beschwerdegegnerin die retournierte Sendung nicht vorweisen kann, ist davon auszugehen, dass die Verfügung dem Vertreter des Beschwerdeführers tatsächlich nach Ablauf der postalischen Abholfrist zugestellt wurde. Damit ist auch erklärt, weshalb er in den Besitz der Verfügung gekommen ist. Denn ansonsten hätte er gar keine Kenntnis von der Verfügung nehmen können, ist doch nicht anzunehmen, dass seine Krankenkasse ihn damit bediente.
Von einer dem beschwerdegegnerischen Antrag entsprechenden Beweisauflage an den Beschwerdeführer, wonach er den Original-Briefumschlag betreffend die zweite Zustellung einzureichen habe (Urk. 9 S. 7), ist kein relevantes Ergebnis zu erwarten. Da keine gesetzliche Pflicht besteht, Briefumschläge von zugesandten Verwaltungsverfügungen aufzubewahren, führt auch ein Nichteinreichen des Umschlages zu keinem anderen Ergebnis.
4.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung am 14. Januar 2002 beim Beschwerdeführer eingetroffen ist. Damit ist die am 13. Februar 2002 der Post übergebene Einsprache (Urk. 10/49 samt Umschlag) rechtzeitig erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf einzutreten hat.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem diesen Umständen adäquaten Aufwand entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, auf die Einsprache einzutreten und materiell zu entscheiden. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).