UV.2003.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1949, war bei der A.___AG als Mitarbeiter im Fertiglager angestellt. Am Arbeitsplatz war er seit Juli 1999 krank gemeldet, und er bezog Taggelder der Zürich Versicherungsgesellschaft, als am 10. November 2000 ein Sattelschlepper auf das vor einem Fussgängerstreifen stehende Auto von D.___ auffuhr (Urk. 18/1, 18/9). Dieser wurde notfallmässig ins Spital B.___ eingewiesen, wo er bis am 12. November 2000 blieb. Die Ärzte diagnostizierten ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und eine Rissquetschwunde frontal (Urk. 18/8). Sie entliessen D.___ in die Betreuung der Hausärztin Dr. med. C.___. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der Unfallversicherer der A.___AG, zog die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 18/20), bei der sich der Versicherte am 29. Juni 2000 wegen starker Rücken-, Kopf-, Schulter- und Armschmerzen sowie wegen Schlaflosigkeit zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 35/37), und bekam so vom Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. März 2001, das die IV-Stelle eingeholt hatte, Kenntnis (Urk. 35/21 = 18/74). Per 31. Juli 2001 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der A.___AG aufgelöst (Urk. 18/41). Die SUVA liess eine biomechanische Kurzbeurteilung des Unfalles erstellen (Bericht von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Rechtsmedizin, speziell forensische Biomechanik und von Dr. sc. techn. G.___ vom 15. Oktober 2001, Urk. 18/65). Der Versicherte seinerseits liess sich durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, abklären (Bericht vom 11. Januar 2002, Urk. 18/76). Die SUVA beauftragte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, mit der Begutachtung des Versicherten. Dieser veranlasste hierfür eine Computertomographie des Gehirns und ein neuropsychologisches Gutachten bei lic. phil. J.__, Psychologin FSP (Urk. 18/78). Am 21. Februar 2002 erliess die SUVA eine Verfügung, mit der sie die bis anhin ausgerichteten Leistungen per 1. März 2002 einstellte und gleichzeitig einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 18/83). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 18/86). Die SUVA liess Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie und Leitender Arzt des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA, zum Fall im Aktengutachten vom 7. Oktober 2002 Stellung nehmen (Urk. 18/94). Daraufhin wies die SUVA im Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2002 die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess der Versicherte am 22. Januar 2003 Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (Urk. 1, Urk. 7):
"1.    Der Beschwerdeentscheid (richtig: Einspracheentscheid) sei aufzuheben;
 2.  Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten;
 3.  Es sei ein interdisziplinäres Gutachten mit dem Versicherten vorzunehmen;
 4.  Es sei der Versicherte gestützt auf Art. 6 EMRK persönlich anzuhören und zu befragen;
 5.  Es sei dem Versicherten in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
         In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2003 liess die SUVA die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 17). Am 26. Mai 2003 wurde Rechtsanwalt Husmann dem Versicherten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 19). Am 22. Oktober 2003 (Urk. 26) erging die Replik des Versicherten, und am 24. November 2003 reichte die SUVA die Duplik ein (Urk. 31). Das Gericht zog in der Folge die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 35/1-52) und liess die Parteien dazu Stellung nehmen (Eingabe des Versicherten vom 9. März 2004, Urk. 40, Stellungnahme der SUVA vom 15. April 2004, Urk. 43). Es schloss darauf den Schriftenwechsel am 19. April 2004 ab (Urk. 44).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sind im Rahmen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auch einige Änderungen im Bereich des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar, vielmehr gelten die Bestimmungen, wie sie bis 31. Dezember 2002 gelautet haben.


2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b).
2.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3
2.3.1   Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3.2 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.
         Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die UVG-Versicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zu beachten ist, dass die Unfallversicherer bei der Einholung solcher Gutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten haben.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Parteigutachtens rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Vielmehr enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Es verpflichtet das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 352 ff.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihre Verfügung vom 21. Februar 2002 im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss mit der Begründung, durch den Unfall sei keine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes eingetreten. Vielmehr habe in organischer wie psychischer Hinsicht wieder der Vorzustand geherrscht. Sie stützte sich im Einspracheentscheid dabei auf die Ausführungen von Dr. K.___ (Urk. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst, dass gesundheitlich wieder der Zustand herrscht, wie er vor dem Unfall gegeben war. Dieser Nachweis sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, da er - der Beschwerdeführer - nur ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 18). Im Besonderen bestreitet er die Aussagekraft der Gutachten der Dres. E.___, I.___ und K.___ (Urk. 26 S. 6, S. 10, S. 12). Es gebe zahlreiche neue, klinisch fassbare unfallkausale Befunde, die vor dem Unfall nicht bestanden hätten und die auf eine richtunggebende Verschlechterung hindeuteten (Urk. 1 S. 19, Urk. 26 S. 13 f.).
         In prozessualer Hinsicht beantragt er die persönliche Befragung durch das Gericht, weil aus den Arztberichten ersichtlich werde, dass es viele Kommunikationsschwierigkeiten gegeben habe. Er könne - unter Mithilfe eines Dolmetschers - sehr klar angeben, worin die qualitative Veränderung des Zustandes seit dem Unfall bestehe (Urk. 1 S. 19). Diesen Antrag stützt der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK (Urk. 1 S. 2, S. 19, Urk. 26 S. 18).
3.3     Die Beschwerdegegnerin hält im Prozess im Wesentlichen an der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung zum wieder erreichten Vorzustand (status quo ante) fest und ergänzt diese damit, dass mit Sicherheit der Zustand eingetreten sei, wie er sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine). Für den Fall, dass das Gericht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den vorhandenen Beschwerden trotzdem sehe, sei der adäquate Kausalzusammenhang der Restbeschwerden, die psychisch bedingt seien, nicht gegeben (Urk. 17 S. 9 ff., Urk. 31 S. 5 f.).

4.
4.1     Vorab ist über den Antrag des Beschwerdeführers, er sei "gestützt auf Art. 6 EMRK persönlich anzuhören und zu befragen", zu befinden (Urk. 1 S. 2).
4.2     Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der in BGE 122 V 54 f. Erw. 3 bestätigten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und nunmehr in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ausdrücklich gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden - klaren  und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d, je mit Hinweisen). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb).
         Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die EMRK statuiert jedoch kein umfassendes Recht auf Beweis und spricht sich insbesondere zur Frage der Zulässigkeit und des Beweiswertes von Beweismitteln nicht aus. Nach der Praxis der EMRK-Organe bleibt es Sache der Vertragsstaaten, die Frage der Beweismittel und die Grundsätze der Beweiswürdigung zu regeln. Art. 6 EMRK schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus und verschafft diesbezüglich keine weitergehenden Rechte als Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4aBV (BGE 122 V 164 Erw. 2b mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; in einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2002 in Sachen P., U 139/02).
4.3     Der erwähnte Antrag des durch Rechtsanwalt David Husmann vertretenen Beschwerdeführers ist als Antrag auf Durchführung einer persönlichen Befragung im Rahmen eines Beweisverfahrens zu verstehen. Denn Rechtsanwalt Husmann nimmt keinen Bezug zur Öffentlichkeit und offeriert die persönliche Befragung in seinen Rechtsschriften zu konkreten Themen, nämlich zum Unfallhergang und den unmittelbaren Unfallfolgen (Urk. 1 S. 3), zu den Begleitumständen der Befragung durch Dr. I.___ (Urk. 1 S. 8), zur Frage, ob der Versicherte die Gurten getragen habe (Urk. 1 S. 15) und vor allem zum Vorzustand (Urk. 1 S. 19, 26 S. 18). Wie gezeigt wurde, besteht jedoch gestützt auf Art. 6 EMRK kein genereller Anspruch auf Durchführung einer Befragung im Rahmen eines Beweisverfahrens. Es ist im Folgenden vielmehr zu klären, ob im Einzelnen weitere Beweismittel einzuholen sind oder nicht. Damit ist festzustellen, dass keine öffentliche Verhandlung, deren Anspruch sich auf Art. 6 EMRK stützen liesse, beantragt wurde, weshalb davon abgesehen werden konnte.

5.
5.1     Nach der Kollision des Beschwerdeführers mit dem Sattelschlepper wurde die Polizei beigezogen. Im Protokoll vom 17. November 2000 vermerkte sie, dass der Versicherte ein Schleudertrauma, Kopfverletzungen, Verletzungen am rechten Bein und eine Verletzung an der rechten Schulter erlitten habe (Urk. 18/34). Im Spital B.___ zeigten die Röntgenaufnahmen des Schädels, der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule und des Beckens keine Frakturen, auch sonst wurden keine weiteren Läsionen bildgebend erfasst. Die Ärzte berichteten, dass unter Analgesie die Schmerzen deutlich zurückgegangen seien, und sie stellten die Diagnose einer Halswirbelsäulen-Distorsion und einer Rissquetschwunde frontal, Hinweise auf eine Gehirnerschütterung bestünden keine (Urk. 18/8). Die Hausärztin Dr. C.___ veranlasste aufgrund von geklagten lumbalen Rückenschmerzen am 5. Februar 2001 eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule, bei der eine sehr kleine Diskushernie L4/5 mediolateral links, ohne sicheren Hinweis auf eine Wurzeltaschenkompression, daneben Osteochondrosen L2/3, L3/4 und L4/5 sowie eine erhebliche Osteochondrose und Spondylose Th11/12 erhoben wurden (Urk. 18/14). Sie bat am 23. März 2001 um eine Begutachtung des Versicherten, der sehr reduziert, labil und depressiv sei und der eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit und einen druckdolenten Nacken und eine ebensolche paravertebrale Muskulatur aufweise. Sie konnte die Frage, ob es sich dabei gänzlich um Unfallfolgen handle, nicht beantworten (Urk. 18/21).
5.2     Dr. E.___, der den Beschwerdeführer - wie erwähnt - im Auftrag der IV-Stelle am 22. Februar 2001 begutachtet hatte, hielt in der Anamnese vor dem Unfall getätigte zahlreiche medizinische Abklärungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und des Kopfes fest. Auch in psychischer Hinsicht bestanden Auffälligkeiten vor dem Unfall (Urk. 18/74 S. 2). Dr. E.___ gegenüber berichtete der Versicherte, die Rücken- und Kopfschmerzen hätten seit dem Unfall zugenommen. Er leide an Schmerzen am ganzen Körper, vor allem im Rücken und Kopf. Er fühle sich seit der Arbeitsniederlegung am 1. Juli 1999 schwach und kraftlos und habe an Gewicht verloren. Die Schmerzen seien in Ruhe, beim Anlaufen und bei Belastung vorhanden, er sei schlaflos und wetterfühlig. Er habe Schmerzen in praktisch allen Gelenken, Konzentrationsschwächen, leide an Impotenz und Müdigkeit. Er brauche die Hilfe seiner Frau beim Ankleiden, beim sich Waschen und Baden, auch beim Gehen müsse seine Frau ihn stützen (Urk. 18/74 S. 3). Dr. E.___ stellte fest, es bestünden praktisch keine klinischen Befunde. Das subjektive Beschwerdebild, die Klinik und die Beobachtung des Versicherten wiesen deutlich in Richtung von funktionellen, psychisch bedingten Beschwerden mit massiver Symptomausweitung hin. Aufgrund der eingehenden Befragung hinsichtlich der subjektiven Beschwerden und der Klinik sei es zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Beschwerden durch das Schleudertrauma gekommen (Urk. 18/74 S. 5). Aus rheumatologischer Sicht attestierte er eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in der alten Tätigkeit, empfahl jedoch eine psychiatrische Abklärung (Urk. 18/74 S. 6).
5.3     Dr. H.___ untersuchte den Versicherten am 1. und 22. Oktober und 16. November 2001. Er erhob eine eingeschränkte Halswirbelsäulenfunktion mit einem Knacksen im Nacken und eine druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Der Neurologe liess eine Funktionscomputertomographie der Halswirbelsäule erstellen, die normale anatomische Verhältnisse ergab; es fand sich einzig eine Hypomobilität C4 bis C7 mit einer Rotationsblockade C7, dies im Rahmen der muskulären Dysbalance. Dr. H.___ hielt fest, es handle sich um einen Status nach Auffahrkollision mit myofascialer Symptomatik und Einschränkung der Halswirbelsäule bei vorbestehenden lumbalen und zervikalen Beschwerden, die Beschwerden seien chronifiziert, eine namhafte Besserung sei wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten (Urk. 18/76).
5.4     Dr. I.___, dem die SUVA die Begutachtung des Versicherten übertragen hatte, berichtete, der Versicherte habe anlässlich der Untersuchung vom 18. Dezember 2001 über Schmerzen am rechten Oberschenkel, am ganzen Rücken, an den Schultern, in beiden Händen, am Nacken, am Hinterkopf und in den Augen geklagt. Er könne keine Nacht mehr durchschlafen, er sei schwach und könne nichts mehr machen. Er habe schon vor dem Unfall Rückenschmerzen gehabt, dies weil er 15 Jahre lang Maurer gewesen sei (Urk. 18/78 S. 7). Der Neurologe veranlasste ein Elektroencephalogramm, das keine auffälligen Befunde des Gehirns ergab. Eine Magnetresonanztomographie zeigte erneut die kleine Diskushernie L4/5 ohne Wurzeltaschenkompression, und sie war gegenüber dem früheren Untersuch unverändert. Weiter fand Dr. I.___ eine sehr kleine Diskushernie L3/4, ohne neurale Kompression, erhebliche Degenerationen der distalen Brustwirbelsäule und am thorakolumbalen Übergang, eine kleine Begleithernie Th8/9 ohne neurale Kompression. Es bestehe eine erhebliche Fehlhaltung zervikal und im oberen und mittleren thorakalen Bereich. Die ebenfalls veranlasste Computertomographie des Gehirns war normal.
         Dr. I.___ hielt hinsichtlich der Untersuchungsbefunde fest, der Kopf sei frei und schmerzlos beweglich. Die Halswirbelsäule zeige sich nicht blockiert. Es bestehe eine muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich und noch mehr im Bereich des thorakolumbalen Übergangs. Die Schultermuskulatur sei weich und ohne Muskelverspannungen im Sinne von Myosen, Myogelosen oder Triggerzonen. Die Wirbelsäule sei ebenfalls frei beweglich und habe keine Druckschmerzhaftigkeit gezeigt, auch hätten sich keine ischialgieforme Nervenirritationen gezeigt. Auffällig sei hingegen der psychische Befund. Mit der somatischen Untersuchung könnten die geklagten massiven Weichteilbeschwerden nicht erklärt werden. Die bildgebenden Verfahren zeigten keine relevanten Pathologien. Eine neuropsychologische Untersuchung habe der Versicherte abgewehrt. Dennoch habe die Untersucherin längere Zeit mit dem Versicherten sprechen können und sei zum Schluss einer depressiven Erkrankung gekommen, welchen Eindruck auch er - Dr. I.___ - gewonnen habe.
         Dr. I.___ kam zum Schluss, obwohl der Versicherte darlege, er habe seit dem Unfall massiv mehr Schmerzen als vor dem Unfall, habe er diese mit klinischen Untersuchungen nicht objektivieren können. Die Befunde seien eher geringer als bei der Untersuchung durch Dr. E.___ oder vor dem Unfall. Dr. I.___ äusserte den Verdacht auf eine Depression mit somatoformer Schmerzreaktion. An Beschwerden fänden sich zwar subjektive Schmerzen und eine depressive Verstimmung, daraus lasse sich aber das typische Beschwerdebild nicht bestimmen (Urk. 18/78 S. 12). Die Beschwerden hätten schon vor dem Unfall bestanden und seien auf eine unfallfremde Depression zurückzuführen. Dr. I.___ empfahl eine psychiatrische Abklärung und Behandlung der Depression (Urk. 18/78 S. 14).
5.5     Aus den vom Gericht beigezogenen Akten der Invalidenversicherung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni und 9. Juli 2002 psychiatrisch bei Dr. med L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgeklärt wurde (Urk. 35/26). Dieser kam im Gutachten vom 25. Oktober 2002 zum Schluss, beim Beschwerdeführer lägen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine längerdauernde mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vor, dies auf dem Hintergrund von seit 1996 bestehenden Rückenschmerzen, wobei es nach dem Auffahrunfall zu einer Verstärkung der Beschwerden gekommen sei. Es müsse von einer längerdauernden, gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

6.
6.1. Gestützt auf die echtzeitlichen Berichte der erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ wie auch der nachbehandelnden Hausärztin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erheblichen Auffahrunfalles vom 10. November 2000 eine Halswirbelsäulendistorsion mit einem Kopfanprall erlitten hat, der neben einem Zahnschaden zu Rissquetschwunden und Prellungen am ganzen Gesichtsschädel geführt hat (Urk. 18/10). Die Diagnose eines sogenannten Schleudertraumas beziehungsweise einer schleudertraumaähnlichen Verletzung kann somit zweifelsfrei gestellt werden, wovon auch der Gutachter Dr. I.___ ausgeht (Urk. 18/78 S. 3). Die Frage, ob daneben eine eigentliche Gehirnerschütterung vorgelegen hat, ist etwas unklar. Während der zwei Tage der Beobachtung im Spital B.___, während derer der Versicherte umfassend untersucht und gerade auch auf anfänglich nicht sofort erkannte Verletzungen hin beobachtet worden war, traten nach Ansicht der Ärzte keine Hinweise für eine Commotio cerebri auf (Urk. 18/8). Allerdings vermochte sich der Beschwerdeführer - befragt durch die Polizei auf der Notfallstation im Spital - nicht mehr an die Kollision und an die unmittelbare Zeit danach zu erinnern, was auf eine Amnesie und damit auf ein durchlittenes Schädelhirntrauma hindeutet (Urk. 18/34 S. 6). Ob die Diagnose einer Commotio cerebri, die die Hausärztin einige Monate nach dem Unfall allerdings ohne nähere Begründung gestellt hat (Urk. 18/21), schlussendlich gegeben war oder nicht, kann jedoch offen bleiben. Erstellt ist auf alle Fälle, dass eine Schädelverletzung und damit ein Schädelhirntrauma Folge des Auffahrunfalles gewesen ist, die sodann - gemäss allgemein medizinischer Erkenntnis, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten hat - zu den gleichen Symptomen führen kann, wie die Folgen eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule (vgl. BGE 117 V 382 Erw. 4b), das zweifellos eingetreten war. Strittig ist sodann einzig, ob als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen zu gelten hat, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1. März 2002 keine Unfallfolgen mehr bestanden haben, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.
6.2     Zur Beurteilung der Folgen dieses Unfalles hat die SUVA unter Mitwirkung des Beschwerdeführers den verwaltungsexternen Gutachter und Facharzt Dr. I.___ beauftragt. Sein Gutachten wurde nach Absprache mit dem Beschwerdeführer und nachdem diesem Gelegenheit gegeben worden war, sich zum Gutachter und den Fragestellungen zu äussern, eingeholt (Urk. 18/39, 18/40, 18/47, 18/52). Sodann wurde ihm nach Erstellung des Gutachtens dieses zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (Urk. 18/79, 18/82). Dr. I.___ hatte das Gutachten unter Berücksichtigung der vollständigen Akten, die der Unfallversicherer produziert hatte, aber auch der Untersuchung bei Dr. H.___, die der Beschwerdeführer selber veranlasst hatte, erstellt. Er hatte auch die Akten der Invalidenversicherung - soweit sie im damaligen Zeitpunkt vorhanden waren - bei seiner Beurteilung berücksichtigt.
         Wie sich dabei aus seinem Gutachten und den Akten der Invalidenversicherung zweifelsfrei ergibt - und dies ist auch unbestritten - bestand beim Versicherten vor dem Unfall ein erheblicher Vorzustand (Urk. 18/78 S. 4 ff.). So hatte sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung wegen seit Jahren bestehender, seit Juli 1999 sich verschlechternder starker Rückenschmerzen, täglicher Kopfschmerzen, immer vorhandener Rücken-Schulter-Armschmerzen, die keiner Linderung durch Medikamente zugänglich seien, angemeldet (Urk. 35/37). Dr. med. M.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumakrankheiten, diagnostizierte im Bericht vom 7. September 1999 und damit ein Jahr vor dem Unfall ein myofasziales Schmerzsyndrom lumbosacral und zervikal. Nach Ansicht des Facharztes seien die Schmerzen muskulärer Genese ohne klinisches Korrelat und sollten einer physiotherapeutischen Therapie zugänglich sein (Urk. 35/24/2). Wenige Monate vor dem Unfall, am 14. Juni 2000, untersuchte die Neurologin Dr. med. N.___ den Beschwerdeführer. Auch sie gelangte zur Auffassung, dass das Zervikalsyndrom muskuloskelettaler Natur und verbunden mit einem Spannungstypkopfschmerz sei, die neurologische Untersuchung sei unauffällig. Es sei aufgrund der psychosozialen Situation im Verlauf wahrscheinlich durch eine dysfunktionelle Schmerzverarbeitung zu einer Schmerzausbreitung und Chronifizierung gekommen. Die Ärztin empfahl denn auch keine somatisch orientierte Behandlung, sondern einzig psychopharmakologische Mittel (Urk. 35/23/5). Wenige Tage vor dem Unfall informierte die Hausärztin die IV-Stelle darüber, dass beim Versicherten alles untersucht worden sei, um die Ursache seiner Kopf- und Nackenschmerzen zu finden. Es habe sich eine starke Arthrose der intervertebralen Gelenke gezeigt, ohne Diskushernie und ohne engen Spinalkanal. Alle Antidepressiva, die Physiotherapie und Akupressur hätten keine Wirkung gezeigt. Der Beschwerdeführer sei deprimiert, liege nur herum und klage über Appetitlosigkeit (Urk. 35/23/4).
6.3    
6.3.1   Nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer gegenüber einem Mitarbeiter der SUVA über ausgeprägtere Schmerzen lumbal oberhalb des Gesässes, wobei es seit dem Unfall zu Ausstrahlungen in beide Oberschenkel komme, einschlafende Füsse, stärkere Nacken- und Kopfschmerzen, zudem über Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel. Die Beweglichkeit beim Bücken sei deutlich eingeschränkt (Urk. 18/61). Auch gegenüber den Ärzten E.___ und I.___ klagte der Versicherte über eine Verstärkung vor allem der Rücken- und Kopfschmerzen (Urk. 18/74 S, 2 f., 18/78 S. 7). Die klinischen Befunde der Ärzte I.___ und E.___, die den Versicherten umfassend untersucht hatten, waren jedoch wenig signifikant. So konnte Dr. E.___ nach dem Unfall keine Beweglichkeitseinschränkungen der Wirbelsäule, nur minimale zervikale und lumbale Verspannungen und keine Verhärtungen der Muskulatur feststellen. Ausdrücklich erwähnte er, die vom Beschwerdeführer angegebenen Druckdolenzen der Muskulatur seien diffus und mit Verspätung angegeben worden (Urk. 18/74 S. 4). Gegen das Gutachten von Dr. E.___ wendet zwar der Beschwerdeführer zu Recht ein, es habe die Vorakten, auch die anfänglichen Verletzungen nach dem Unfall, und die Röntgenbilder nicht hinreichend berücksichtigt (Urk. 1 S. 6, 26 S. 6), weshalb es für eine abschliessende und umfassende Beurteilung des Falles nicht genügend ist. Durchaus aufschlussreich ist es jedoch hinsichtlich der dargestellten Beschwerden und der im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Befunde, die - wie erwähnt - sehr gering waren. Auch Dr. I.___ erhob einige Monate später eine weiche Muskulatur, keine Blockierungen oder Triggerzonen und eine freie Kopfbeweglichkeit (Urk. 18/78 S. 7) und legte ausdrücklich dar, er könne das vom Versicherten geklagte Symptombild nicht erheben (Urk. 18/78 S. 10). Einzig Dr. H.___ erhob eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit und vermochte diese auch auf dem Funktions-CT nachzuweisen. In seiner Beurteilung stellte er diese jedoch in den Zusammenhang mit der muskulären Dysbalance (Urk. 18/76), die auch den Ärzten E.___ und I.___ nicht entgangen war (Urk. 18/74 S. 4 und 18/78 S. 11). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, die anfänglich nach dem Unfall noch vorhanden gewesen waren, vermochten die Ärzte somit Monate nach dem Unfall in der klinischen Untersuchung kaum mehr zu objektivieren. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geklagte Zunahme der lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine. Dass hierfür die minime Diskushernie L4/L5 verantwortlich sein könnte, wurde nach den getätigten Abklärungen von keinem der Ärzte erwogen. Einhellig äusserten sie die Ansicht, dass keine Kompression der Wurzeltasche stattfinde (Urk. 3/7, 18/14), auch bei den klinischen Untersuchungen ergaben sich unter anderem aufgrund eines negativen Lasègue-Nachweises keine Befunde, die auf eine Diskushernienbeteiligung hindeuteten (Urk. 18/74 S. 4, 18/78 S. 11). Weitere Abklärungen zu dieser Frage erübrigen sich also (Urk. 26 S. 4).
6.3.2   Anders als Dr. E.___ hat Dr. I.___ in seinem Gutachten die Vorakten, Röntgenbilder und auch den Vorzustand umfassend einbezogen und gewürdigt. Dazu gehört auch die biomechanische Kurzbeurteilung vom 15. Oktober 2001 (Urk. 18/65, 18/78 S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag diese den Nachweis von noch vorhandenen unfallkausalen schleudertrauma-bedingten Beschwerden nicht zu erbringen. Es ist zwar richtig, dass darin festgestellt wurde, dass bei der errechneten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 10 - 15 km/h und aufgrund der Tatsache von vorbestandenen Beschwerden an der Halswirbelsäule die Beschwerden durch die Kollisionseinwirkung erklärbar seien (Urk. 18/65 S. 3). Die Gutachter selber weisen jedoch auf die Grenzen der Verwertbarkeit ihres Gutachtens für die Frage der Unfallkausalität der Beschwerden hin (Urk. 18/65 Anhang "Definition der Triage"). Diese Grenze zeigt sich im vorliegenden Fall vor allem auch dadurch, dass die Gutachter den Vorzustand, der im Wesentlichen die gleichen Beschwerden beinhaltet hatte wie die nach dem Unfall geklagten und der trotz verschiedener Therapien somatisch nicht behandelbar gewesen war, nicht kannten. Sodann haben sie auch die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Ärzte E.___ und I.___, die den Beschwerdeführer eingehend untersucht haben, die vom Versicherten geklagten Beschwerden klinisch nicht nachvollziehen und objektivierbar machen konnten.
6.3.3   Der Beschwerdeführer wendet weiter gegen das Gutachten von Dr. I.___ ein, der Gutachter sei nicht objektiv gewesen, habe er dem Versicherten doch mit seiner Bemerkung, dieser wolle trotz 30jährigem Aufenthalt in der Schweiz die deutsche Sprache nicht verstehen oder sprechen, einen Seitenhieb ausgeteilt, und er beantragt zur Klärung der Verhältnisse, die während der Begutachtung geherrscht hätten, eine persönliche Befragung (Urk. 1 S. 8).
         Aus dieser Bemerkung eine Vorbefasstheit des Gutachters gegenüber dem Versicherten abzuleiten, ist unbegründet, und eine solche geht auch aus den übrigen Angaben und Darstellungen im Gutachten nicht hervor. Die Bemerkung wurde vom Beschwerdeführer auch aus dem Zusammenhang gerissen, hat doch der Gutachter ergänzend ausgeführt, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass jemand nach 30 Jahren Aufenthalt in der Schweiz kein Wort Deutsch verstehen oder sprechen wolle; der Beschwerdeführer sei aber auffallend verstimmt, freudlos, klagsam mit sehr ungenauer und vager, dabei aber übertreibend wirkender Angabe gewesen (Urk. 18/78 S. 11). Der Gutachter beabsichtigte damit, den psychischen Befund, den er erhoben hatte und der auffällig gewesen war, zu schildern. Es bedarf aus diesem Grund weder eines neuen neurologischen Gutachtens noch einer persönlichen Befragung des Versicherten, da die geklagten Beschwerden und die von den Ärzten erhobenen Befunde sich hinreichend aus den Akten ergeben.
6.3.4   Nach dem Gesagten kann der umfassenden Beurteilung der Unfallfolgen durch Dr. I.___ gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, dass die vielfältigen, vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden schon bald nach dem Unfall nicht mehr auf diesen zurückzuführen waren. Vielmehr vermutete Dr. I.___ eine im Vordergrund stehende psychische Problematik, die auch schon vor dem Unfall für die gleichfalls geklagten Beschwerden bestimmend gewesen sei (Urk. 18/78 S. 12 f.), als für die Beschwerden verantwortlich. Dazu gehören auch die Konzentrationsstörungen, die auch schon vor dem Unfall geklagt worden waren (Urk. 35/23/1). Die Psychologin J.___, die von Dr. I.___ mit einer neuropsychologischen Untersuchung beauftragt worden war, hatte mit dem Versicherten in italienischer Sprache ein langes Gespräch geführt und war dabei zur Überzeugung gelangt, dass eine solche nicht notwendig sei, weil der Beschwerdeführer nicht über neuropsychologische Ausfälle klage. Auch diese Fachperson kam zum Schluss, dass eine psychische Problematik die Beschwerden erkläre (Urk. 18/78 S. 9).
         Diese Vermutung der verschiedenen Ärzte wird nun im Gutachten des Facharztes Dr. L.___ vom 25. Oktober 2002 erhärtet, der für die psychische Problematik die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und depressiven Episode stellt und diese schon auf den Zeitraum vor den Unfall zurückbezieht, legte er doch dar, dass eine eigentliche Schmerzausweitung der anfänglichen Rückenbeschwerden ca. ab 1998 aufgetreten sei, weshalb der Versicherte ab Juli 1999 vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Diese Arbeitsunfähigkeit dauert nach Ansicht des Psychiaters an (Urk. 35/26).
         Es ist somit davon auszugehen, dass die psychische Situation schon einige Monate nach dem Unfall das Beschwerdebild gleich wie vor dem Unfall dominiert hat. Daraus, dass der Psychiater wie auch Dr. I.___ und Dr. E.___ ausführten, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers die Beschwerden seit dem Unfall zugenommen hätten, ist allerdings zu schliessen, dass eine Verschlimmerung des psychisch eigenständigen Krankheitsbildes durch den Unfall stattgefunden hat, mithin der Unfall noch eine natürlich kausale Mitursache für den psychischen Zustand nach dem Unfall war. Zu prüfen ist, ob eine solche Verschlechterung der Beschwerden adäquat kausal zum Unfall ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2002 in Sachen B., U 424/01).

7.
7.1     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
7.2     Der vorliegende Auffahrunfall ist weder im Bereich der leichten noch im Bereich der schweren Unfälle anzusiedeln. Der vor einem Fussgängerstreifen stehende Suzuki des Beschwerdeführers wurde durch den von hinten kommenden Sattelschlepper gerammt. Aufgrund des Berichts der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik ist von einer erheblichen Kollision auszugehen, wurde doch das Heck des Suzuki massiv beschädigt, die Lehne des Versicherten kollabierte gänzlich nach hinten, und auch sonst wurden die tragenden Strukturen des Autos deformiert. Durch diese Heckkollision wurde der Suzuki mit einer Geschwindigkeit nach vorne geschleudert, die oberhalb des Bereichs von 10-15 km/h lag (Urk. 18/65 S. 2). Der Beschwerdeführer wies augenfällige Verletzungen am Schädel auf und klagte über vielfältige Schmerzen unter anderem auch am Nacken (Urk. 18/8, 18/9 S. 2). Aufgrund dieses Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen kann innerhalb der Kategorie der mittleren Unfälle nicht von einem solchen an der Grenze zu den leichten Unfällen gesprochen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort tut und zu denen die gewöhnlichen Auffahrunfälle zwischen Personenwagen vor einem Rotlicht gehören (Urk. 17 S. 10). Vielmehr ist von einem mittleren Unfall auszugehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. April 2001 in Sachen R., U 328/00; RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.).
7.3     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Die Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
7.4 Hinsichtlich dieser Kriterien ist einzig dasjenige der Eindrücklichkeit in dem Sinne gegeben, als dieser Kollision sicher eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, ohne dass diese jedoch bereits in ausgeprägter Weise gegeben wäre. Auch wenn einer Halswirbelsäulendistorsion die Eignung zugesprochen wird, eine Depression und eine somatoforme Schmerzstörung zu bewirken, ist festzustellen, dass sämtliche der übrigen Kriterien, die ein Zeitelement enthalten (Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsdauer, Dauerschmerzen), was die rein somatisch bedingten Unfallfolgen betrifft, nicht gegeben sind. Denn bereits im Februar 2001, mithin drei Monate nach dem Unfall, berichtete Dr. E.___ von der erheblichen psychischen Auffälligkeit des Versicherten, die auch die Hausärztin bestätigte, so dass davon auszugehen ist, dass die Dauer der Behandlung, der Schmerzen und der Arbeitsunfähigkeit durch die Psyche dominiert war. Auch trat keine Komplikation oder Fehlbehandlung auf.
         Damit ist eine Verschlimmerung des psychischen Gesundheitsschadens durch den Unfall nicht als adäquat kausal zum Unfall anzusehen.
         Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht einen Aufwand für dieses Verfahren von 16,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 50.-- geltend (Kostennote vom 26. Mai 2004). Dies erscheint angemessen, weshalb bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- Rechtsanwalt Husmann mit Fr. 3'537.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt David Husmann, wird mit Fr. 3'537.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
            und schriftliche Mitteilung an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).