Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00013
UV.2003.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär O. Peter


Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1959 geborene M.___ war seit dem 1. Februar 2000 als Maurervorarbeiter bei der A.___, ‚R.___’, beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er am 11. März 2000 bei einem Arbeitsunfall einen Fersenbeinbruch erlitt (Urk. 11/1).
Die SUVA erbrachte ihm daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und schloss den Fall schliesslich mit Verfügung vom 13. Mai 2002 (Urk. 11/68) ab, indem sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zusprach.
Die vom Versicherten dagegen am 13. Juni 2002 erhobene Einsprache (Urk. 11/70) hiess die SUVA mit Entscheid vom 16. Januar 2003 (Urk. 2 = Urk. 11/74) dahingehend teilweise gut, dass sie ihm anstelle der am 13. Mai 2002 verfügten Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine solche auf der Basis von (rund) 27 % zusprach; im Übrigen wurde die auf Zusprechung einer 70%igen Invalidenrente und einer 50%igen Integritätsentschädigung gerichtete Einsprache abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2003 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % und einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50 %, eventuell Aufschiebung des Fallabschlusses und Einholung eines weiteren, unabhängigen Gutachtens bei fortdauernder Taggeldausrichtung (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, nach (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2003 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Mai 2003 (Urk. 13) geschlossen wurde (Dispositiv Ziff. 1).
1.3     Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, das Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen werde (Dispositiv Ziff. 2).
Innert erstreckter Frist (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' (Urk. 8) ein und legte den Steuerausweis für die Steuerperiode 2001 vom 10. Februar 2003 (Urk. 9) auf. Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer nochmals Frist zur Substantiierung seines Armenrechtsgesuchs angesetzt, das heisst um die im Formular ‚Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung’ (Urk. 8) gemachten Angaben im Einzelnen zu spezifizieren und die notwendigen Belege (Fahrzeugausweis; aktuelle Auszüge betreffend sämtliche Bank- und Postcheckkonti; Angaben und Unterlagen betreffend Wohnsitz der Kinder bzw. bestehender Kinderunterhaltsverpflichtungen; Angaben und Unterlagen betreffend Wohnverhältnisse und Mietzins[-anteil]; Unterlagen betreffend Telefon-/TV-Kosten; Unterlagen betreffend Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge; Angaben und Unterlagen betreffend bezahlter Steuern) einzureichen. Diese Auflage wurde mit der Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne Weiterungen abgewiesen werde. Im Übrigen wurde die persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Referentin im Sinne von § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 des Gesetzes über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung/ZPO) und insbesondere auch die Prüfung der Prozessaussichten im Sinne von § 16 GSVGer ausdrücklich vorbehalten (Dispositiv Ziff. 2).
Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Mittellosigkeit auf (Urk. 16/1-8).


2.
2.1     Am 19. Juni 2001 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet, worauf ihm mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 (Urk. 11/54) und Verfügung vom 25. Januar 2002 (ersetzt durch Verfügung vom 12. Juli 2002; Urk. 11/71) eine (befristete) ganze Invalidenrente mit Wirkung vom 1. März 2001 bis zum 30. September 2001 zugesprochen worden war.
Dagegen hatte der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 11. Januar 2002 ebenfalls Beschwerde geführt, mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventuell Vornahme weiterer psychiatrischer Abklärungen (Proz.-Nr. IV.2002.00026).
2.2     Mit Urteil vom 29. Januar 2003 (Urk. 17) wurde in teilweiser Gutheissung jener Beschwerde der Entscheid der SVA, IV-Stelle, vom 25. Januar 2002 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch für die Monate Oktober bis Dezember 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies bei einem ab dem 6. September 2001 auf 27.9 % veranschlagten Invaliditätsgrad. Im Übrigen, das heisst im Umfang der (subeventuell) beantragten Gewährung beruflicher Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung, wurde auf die invalidenversicherungsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten (Erw. 4 und Dispositiv Ziff. 1). Ferner wurde (nach Eintritt der Rechtskraft) die Überweisung der Akten an die SVA, IV-Stelle, angeordnet, damit diese über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen befinde (Erw. 5 und Dispositiv Ziff. 2). Ein in jenem Verfahren gestelltes Armenrechtsgesuch war vorgängig mit Verfügung vom 2. Mai 2002 abgewiesen worden.
2.3     Eine gegen das sozialversicherungsgerichtliche Urteil vom 29. Januar 2003 (Urk. 17) seitens des Beschwerdeführers am 11. Februar 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 19. Mai 2003 (Urk. 18) im Verfahren nach Art. 36a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Proz.-Nr. I 111/03).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in der dazugehörigen Verordnung (UVV).
In zeitlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1).
1.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.


2.
2.1
2.1.1   Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.1.2 Praxisgemäss stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie an sich für jeden Versicherungszweig selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen).
Aufgrund der solchermassen koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (BGE 127 V 135 Erw. 4d) sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), doch ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit dem selben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen, soll aber die eigene Invaliditätsbemessung auch nicht einfach völlig unabhängig von bereits getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen (BGE 127 V 135 Erw. 4d und 126 V 292 Erw. 2c). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Versicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 127 V 135 f. Erw. 4d, 126 V 292 Erw. 2b und 112 V 175 f. Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen jedoch nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers können, nebst den vorgenannten Gründen, aber immerhin äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV 136/2000 S. 678 ff.).
2.2
2.2.1   Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2003 (Urk. 17) ist - unter ausdrücklicher Verneinung des Vorliegens eines invalidisierenden geistigen Gesundheitsschadens - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab dem 6. September 2001 als ausgewiesen erachtet worden (Erw. 4.3). Sodann ist das per 2001 zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 51'205.-- festgelegt (Erw. 4.4) und das im Jahr 2001 im Gesundheitsfall erzielte Valideneinkommen auf Fr. 70'980.-- veranschlagt worden (Erw. 4.5). Daraus hat sich schliesslich (mit Wirkung ab dem 6. September 2001) ein Invaliditätsgrad von 27.9 % ergeben (Erw. 4.6). Diesen Festlegungen hat sich das EVG im Urteil vom 19. Mai 2003 (Urk. 18) vollumfänglich angeschlossen und namentlich festgehalten, dass kein Anlass für eine psychiatrische Begutachtung oder zu anderen medizinischen Abklärungen besteht und von anderen Beweisvorkehren abgesehen werden kann (Erw. 2-3).
2.2.2   Die höchstrichterlich auf Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung überprüfte und bestätigte sozialversicherungsgerichtliche Invaliditätsschätzung von 27.9 % ist im vorliegenden Entscheidungsprozess verbindlich. Anlass für ein Abweichen besteht nicht. Hieran vermag - da an einem einmal auf Grund von korrekt bestimmten Faktoren mathematisch exakt berechneten Invaliditätsgrad grundsätzlich nicht mehr gerundet werden darf (BGE 126 V 136 Erw. 4f) - die minimal abweichende Festlegung der Beschwerdegegnerin auf rund 27 % (100 % : Fr. 70'980.-- x Fr. 18'980.-- [= Fr. 70'980.-- - Fr. 52'000.--] = 26.7 %; Urk. 2 Erw. 2c; Urk. 8 S. 2 ff. Ziff. II/ad 1-2.2) nichts zu ändern. Erst recht kommt der Beschwerdeführer mit seinem auf 70 % lautenden Antrag nicht dagegen auf (Urk. 1 S. 2), zumal er zur Begründung nichts anführt, was er nicht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vergeblich geltend gemacht hätte (Urk. 1 S. 3 ff. Rz 1-3; vgl. Urk. 11/70).
2.3     Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids, soweit damit der Invaliditätsgrad auf 27 % festgesetzt wurde, und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27.9 % hat.


3.
3.1.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
3.1.2   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
Die Bemessung der Integritätsentschädigung erfolgt nach den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV).
3.1.3   Die Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden gemäss Anhang 3 zur UVV enthalten eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen), worin wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet werden. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1 des Anhangs 3 zur UVV). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3 des Anhangs 3 zur UVV). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der Skala gemäss Anhang 3 zur UVV weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c und 116 V 157 Erw. 3a).
3.2
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin hat die zu entschädigende Integritätseinbusse gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, Kreisarzt SUVA ‚S.___’, vom 12. Februar 2002 (Urk. 11/59) auf 15 % festgelegt (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 3; Urk. 11/66; Urk. 11/68). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 10 S. 4 Ziff. II/ad 2.3).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen - wie schon im Einspracheverfahren (Urk. 11/70 S. 4 Rz 2.3) - lediglich vor, Dr. med. C.___ sei der Ansicht, dass eine Integritätsentschädigung im Umfang der beantragten 50 % „gerecht“ wäre, da die „langfristige Gebrauchsfähigkeit des ganzen Bewegungsapparates auf dem Spiel“ stehe (Urk. 1 S. 4 f. Rz 2.3).
3.2.2   Der Beschwerdeführer hat beim Unfall vom 11. März 2000 eine nicht dislozierte, intraartikuläre Kalkaneus-Fraktur rechts erlitten, welche Verletzung zunächst konservativ behandelt wurde (Austrittsbericht der Dres. med. D.___ und E.___, Stadtspital Waid, Zürich [nachfolgend: SWZ], vom 17. März 2000 [Urk. 11/2]; Arztzeugnis UVG von Dr. med. E.___, SWZ, vom 18. Mai 2000 [Urk. 11/4]). Bei persistierenden Schmerzen sind nachfolgend zudem eine Peronealsehnen-Tendinitis respektive ein Impingement rechts und eine posttraumatische Arthrose des rechten unteren Sprunggelenks (USG) diagnostiziert worden (Bericht der Dres. med. F.___ und G.___, Orthopädische Universitätsklinik Balgrist, Zürich [nachfolgend: Klinik Balgrist], vom 26. Juni 2000 [Urk. 11/6]; Sprechstundenberichte der Dres. F.___ und G.___ vom 22. Juni 2000 [Urk. 11/9] bzw. der Dres. med. F.___ und H.___, Klinik Balgrist, vom 10. August 2000 [Urk. 11/10]). In der Folge ist am 30. August 2000 eine aufrichtende USG-Arthrodese rechts mit autologer Spongiosa vom rechten Beckenkamm durchgeführt worden (Operationsbericht der Dres. F.___ und H.___ vom 1. September 2000 [Urk. 11/11]). Nach komplikationslos verlaufener Wundheilung mit klinisch und radiologisch gutem Arthrodesen-Durchbau und intaktem Osteosynthese-Material (Sprechstundenberichte der Dres. F.___ und H.___ vom 26. Oktober 2000 [Urk. 11/12] und der Dres. med. F.___ und I.___, Klinik Balgrist, vom 7. Dezember 2000 [Urk. 11/16]; Berichte der Dres. med. F.___ und J.___ bzw. der Dres. med. F.___ und K.___, Klinik Balgrist, vom 22. Juni 2001 [Urk. 11/34] und vom 27. September 2001 [Urk. 11/45]) sind dem Beschwerdeführer postoperativ Spezialschuhe abgegeben worden (Urk. 11/14-15; Urk. 11/36-37). Anlässlich eines rund 1-monatigen Rehabilitationsaufenthalts in der Rehaklinik Bellikon vom 8. August bis zum 5. September 2001 ist ein guter Durchbau des talo-kalkanearen Gelenks ohne Arthrose in den benachbarten Gelenken und ohne objektivierbaren Erguss des oberen Sprunggelenks (OSG) oder objektivierbare Peritendinitis festgestellt und eine leichtgradige Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner Gehstrecke und -dauer auf ebenem Grund attestiert worden; zwar bestünden Einschränkungen für den Gang in unebenem Gelände, für repetitives Treppen- und Leiternsteigen sowie für das Heben und Tragen von Gewichten von über 10 kg, doch sei dem Beschwerdeführer die ganztägige Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar (Austrittsbericht der Dres. med. Q.___, N.___ und O.___ vom 4. Oktober 2001 [Urk. 11/46]).
Kreisarzt Dr. B.___ hat am 12. Februar 2002 einen reizlosen, weder geröteten noch überwärmten rechten Fuss bei gut durchbauter Arthrodese vorgefunden, eine beidseits gleichmässige OSG- und Kniegelenks-Beweglichkeit sowie eine unauffällige Beweglichkeit des linken USG festgestellt und die im erwähnten Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon (Urk. 11/46) vermerkte Zumutbarkeitsbeurteilung vollumfänglich bestätigt (Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. Februar 2002 [Urk. 11/58]). Zur Frage des Integritätsschadens hat sich Dr. B.___ in einer separaten Beurteilung vom 12. Februar 2002 (Urk. 11/59) dahingehend geäussert, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach Kalkaneus-Fraktur bestehe, die schlussendlich zu einer Arthrodesierung des USG rechts geführt habe. Eine Sprunggelenks-Versteifung berechtige gemäss SUVA-Tabelle zu einer Integritätsentschädigung von 15 %.
3.2.3   Die Einschätzung der Integritätseinbusse auf 15 % liegt im Rahmen der Richtlinien gemäss Anhang 3 zur UVV und entspricht dem Richtwert für eine subtalare Sprunggelenks-Arthrodese gemäss SUVA-Tabelle 2 (‚Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten’). Der Wert liegt zudem in der für USG-Funktionsbehinderungen, zum Beispiel nach Kalkaneus-Fraktur (USG-Arthrose), von der SUVA zwecks Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Versicherten definierten Bandbreite (von 5-30 %). Hinweise auf überschiessende Funktionsstörungen liegen nach den oben erwähnten medizinischen Unterlagen nicht vor. So finden sich insbesondere keine Anhaltspunkte für eine sich auf die Bemessung der Integritätseinbusse niederschlagende künftige Gebrauchsunfähigkeit des ganzen Bewegungsapparats.
Der Beschwerdeführer trägt mithin keine Gründe vor und auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die auf 15 % festgesetzte Integritätseinbusse masslich in Frage zu stellen und eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen zu lassen. Dies, zumal der Beschwerdeführer den bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zum Beweis offerierten Bericht eines nicht näher identifizierten Dr. med. C.___ (vgl. Urk. 17 Erw. 4.3; Urk. 19 Erw. 3) auch vorliegend nicht eingereicht hat.


4.
4.1     Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 GSVGer; Art. 61 lit. g ATSG).
4.2 Aufgrund der bloss minimen Anhebung des Invaliditätsgrads (von 27 % auf 27.9 %) und Abweisung der Beschwerde im Übrigen kann nicht von einem wesentlichen Teilerfolg des Beschwerdeführers gesprochen werden. Es steht ihm daher keine Prozessentschädigung zu (vgl. BGE 117 V 407 Erw. 2c mit Hinweisen).


5.
5.1
5.1.1   Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 16 GSVGer; s. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; vgl. Art. 4 altBV]; vgl. ferner Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind mithin in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117).
5.1.2   Der Begriff der Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird gleich ausgelegt wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Praxisgemäss liegt die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs [Existenzminimum] vom 23. Mai 2001). Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind daher unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Nicht darunter fällt hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden. Denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile des EVG bzw. Bundesgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T., K 52/98, und vom 7. November 1997 in Sachen N., 2P.90/1997).
Als aussichtslos sind nach höchstrichterlicher Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b und 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
5.1.3   Das Gericht kann zur Beurteilung des Armenrechtsgesuchs von der gesuchstellenden Partei Ausweise verlangen, sie über ihre Verhältnisse sowie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und auch den Prozessgegner anhören (§ 28 GSVGer in Verbindung mit § 87 ZPO und § 84 Abs. 2 ZPO).
5.2
5.2.1   Der Beschwerdeführer hat sein Armenrechtsgesuch ursprünglich damit begründet, er sei bei seinen finanziellen Verhältnissen niemals in der Lage, die Kosten der aufgrund seiner Ausländereigenschaft und seiner mangelnden Sprachkenntnisse dringend nötigen anwaltlichen Rechtsvertretung zu übernehmen. Er sei derzeit ohne Erwerbstätigkeit und müsse mit weit weniger als dem Existenzminimum auskommen; an seiner Bedürftigkeit bestünden keine Zweifel (Urk. 1 S. 5 f. Rz 4).
Aufgrund dieser pauschalen und nicht weiter belegten Behauptungen sowie angesichts des Umstands, dass ein im invalidenversicherungsrechtlichen Vorverfahren Proz.-Nr. IV.2002.00026 gestelltes Armenrechtsgesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2002 hatte abgewiesen werden müssen und die Beschwerdegegnerin mangels verlässlicher Angaben über die finanziellen Verhältnisse den Entscheid über ein bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gestelltes Armenrechtsgesuch im angefochtenen Einspracheentscheid zunächst ausgesetzt hatte (Urk. 2 S. 5 Erw. 2 und S. 6 Dispositiv Ziff. 2; Urk. 11/69/3; vgl. nunmehr Urk. 11/77-78), ist dem Beschwerdeführer in Ausübung der richterlichen Fragepflicht mit Verfügung vom 4. Februar 2003 (Urk. 4) Frist zur Substantiierung angesetzt worden, unter genauer Bezeichnung der zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege mittels beigelegtem Formular ‚Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung’.
Auch auf diese Substantiierungsauflage hin sind vom Beschwerdeführer nur rudimentäre und zum Teil offensichtlich unzutreffende (etwa Verneinung jeglichen Einkommens) Angaben geliefert worden (Urk. 8). Als Beleg ist trotz der ausdrücklichen Aufforderung, die Angaben zur finanziellen Situation im Einzelnen durch geeignete Unterlagen (wie z.B. Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile u.s.w.) zu dokumentieren, lediglich ein für die aktuellen finanziellen Verhältnisse im Jahre 2003 wenig aussagekräftiger Steuerausweis betreffend die Steuerperiode 2001 eingereicht worden (Urk. 9).
Obschon das solchermassen weiterhin mangelhaft begründete Armenrechtsgesuch bereits nach einmaliger Substantiierungsauflage androhungsgemäss hätte abgewiesen werden können, ist dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2003 (Urk. 13) nochmals Gelegenheit gegeben worden, das Versäumte nachzuholen und die im Formular ‚Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung’ (Urk. 8) gemachten Angaben zu spezifizieren sowie die notwendigen Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 (Urk. 15) hat der Beschwerdeführer zwar weitere Unterlagen aufgelegt (Urk. 16/1-8). In der entsprechenden Eingabe (Urk. 15) hat er sich allerdings damit begnügt, die eingereichten Belege zu bezeichnen, ohne seine bisherigen Angaben beziehungsweise seine Ableitungen aus den neu beigebrachten Unterlagen im Einzelnen zu konkretisieren und schlüssige Behauptungen zu den massgeblichen Positionen aufzustellen.
5.2.2   Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weiss beziehungsweise wissen muss, ist es nicht Sache des Gerichts, seine pauschal behauptete Mittellosigkeit anhand unvollständiger Angaben und kommentarlos eingereichter, teils fremdsprachiger Unterlagen gleichsam von Amtes wegen zu überprüfen. Weder die im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Aufforderung hin gemachten (Urk. 8-9; Urk. 15-16/8) noch die im Verwaltungsverfahren erhobenen (Urk. 11/69/3; Urk. 11/77/2) noch die im invalidenversicherungsrechtlichen Vorverfahren Proz.-Nr. IV.2002.00026 aktenkundigen Angaben und eingereichten Unterlagen erlauben eine hinreichende Beurteilung des Armenrechtsgesuchs. Dieses ist demzufolge mangels genügender Substantiierung androhungsgemäss abzuweisen.
Kommt hinzu, dass schon bei ansatzweiser Prüfung der gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen, erhebliche Widersprüche und Lücken aufscheinen. So ist das Fahrzeug Ford Focus 1.8 TD zunächst mit einem Wert von zirka Fr. 9'000.-- zum Vermögen des Beschwerdeführers geschlagen worden (Urk. 8 S. 1 Ziff. I). Den später eingereichten Belegen nach soll das - nunmehr auf Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- geschätzte - Auto „wirtschaftlich“ der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gehören, wiewohl es auf den Namen des Beschwerdeführers eingelöst gewesen ist (Urk. 16/4). Nachdem die Frage nach Kinderunterhaltsleistungen zunächst ausdrücklich verneint worden war (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/4), finden sich in den neu eingereichten Unterlagen unbelegte Erklärungen über angebliche Zahlungen an die Tochter P.___ (geb. 1983) in der Höhe von Fr. 800.-- pro Monat (Urk. 16/3; vgl. auch Urk. 16/1 Beilage). Die zunächst unbelegt geltend gemachten Telefon/TV-Auslagen von monatlich zirka Fr. 100.-- (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/6) sind im weiteren Verlauf des Verfahrens offenbar auf zirka Fr. 60.-- pro Monat reduziert worden (Urk. 16/3; Urk. 16/7). Die Telefonkosten betreffen jedoch erklärtermassen den gemeinsamen Festnetzanschluss des Beschwerdeführers und seiner mit ihm im gleichen Haushalt zusammenlebenden Partnerin (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/1; Urk. 16/3; Urk. 16/7) und können somit ohnehin nicht im vollen Betrag zum Notbedarf des Beschwerdeführers geschlagen werden. Über die einzelnen Bestandteile der mit monatlich Fr. 313.35 zu Buche schlagenden Krankenversicherung (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/8; Urk. 16/3; Urk. 16/8; vgl. auch Urk. 11/77/2) fehlen weiterführende Angaben. Der Höhe des Monatsbetreffnisses nach zu schliessen dürften darin aber von vornherein nicht zum Notbedarf zu zählende Zusatzversicherungen eingeschlossen sein. Der geltend gemachte Mietkostenanteil von Fr. 500.-- pro Monat (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/5; Urk. 16/3; vgl. auch Urk. 11/77/2) ist trotz wiederholter Aufforderung, die Wohnverhältnisse offen zu legen (Mietvertragseinreichung), unbelegt geblieben. Der aufgelegten Erklärung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2003 (Urk. 16/3) sind weder Angaben zur Wohnungsgrösse noch zu den genauen (Haupt-)Mietvertragskonditionen zu entnehmen.
5.2.3 Darüber hinaus erweist sich der Prozess nach oben Gesagten (Erw. 2-3) ohnehin als aussichtslos:
Im Rahmen der diesbezüglich vorzunehmenden prospektiven Beurteilung ergibt sich, dass das hiesige Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeerhebung (29. Januar 2003) im invalidenversicherungsrechtlichen Vorverfahren Proz.-Nr. IV.2002.00026 den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab dem 6. September 2001 auf 27.9 % veranschlagt hatte, was sich von vornherein negativ auf die vorliegende Prozesschancenbeurteilung niederschlägt. Auch was die Anfechtung der von der Beschwerdegegnerin auf 15 % festgesetzten Integritätseinbusse anbelangt, erweisen sich die Angriffsmittel des Beschwerdeführers von Anfang an als so bescheiden, dass anzunehmen ist, eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung alles in allem wohl nicht zu einem Prozess entschlossen.
Diese Überlegungen führen ebenfalls zur Abweisung des Armenrechtsgesuchs.



Das Gericht beschliesst:
1.         Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, vom 29. Januar 2003 wird abgewiesen.
2. Zustellung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil.
und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2003 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27.9 % hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Partei sie in Händen hat (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).