Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00015
UV.2003.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 17. März 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1976 geborene L.___ absolvierte seit August 1993 bei der B.___ eine Anlehre und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 23. Juli 1995 wurde sie als Beifahrerin Opfer eines Autounfalls (Urk. 7/1). Die Versicherte, welche sich bei der Kollision unangegurtet auf dem Rücksitz befunden hatte, erlitt ein Schädelhirntrauma mit fronto-basaler Schädelfraktur und Verletzungen der Augenpartie sowie eine Rissquetschwunde an der Schläfe (Bericht des Universitätsspitals Zürich, Departement für Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 11. August 1995, Urk. 7/4; Bericht der Universitäts- Augen-Poliklinik Zürich vom 23. Oktober 1995, Urk. 7/5; Urk. 7/6). In der Folge beklagte die Versicherte insbesondere Kopf- und Rückenschmerzen sowie ein vermindertes Sehvermögen links. Am 25. September 1995 nahm L.___ die Arbeit - seit August 1995 als Charcuterie-Verkäuferin - halbtags wieder auf (Urk. 7/7; Urk. 7/6), wobei es auch Zeiten vollständiger Arbeitsunfähigkeit oder einer weiter reduzierten Arbeitsfähigkeit (40 %) gab (Urk. 7/7; Urk. 7/9; Urk. 7/15).
         In Anwendung des damals geltenden Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kürzte die SUVA mit Verfügung vom 5. Dezember 1995 die Geldleistungen der Versicherten, namentlich das Taggeld, wegen groben Verschuldens (Nichttragen der Sicherheitsgurten) um 10 % (Urk. 7/11). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
         Ab etwa Februar 1996 zeichnete sich eine Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten ab, und ab 25. März 1996 arbeitete sie zu 100 %, abgesehen von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 20. November bis 15. Dezember 1996 (Urk. 7/21; Urk. 7/29 Ziff. 4; Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 28. September 1998 richtete die SUVA L.___ wegen des verminderten Visus links und des Gesichtsfelddefekts sowie wegen mittelschwerer tieflumbaler Rückenschmerzen eine Integritätsentschädigung von 38 % aus, was in Anwendung der 10%igen Kürzung den Betrag von Fr. 33'243.-- ergab (Urk. 7/129; Urk. 7/49; Urk. 7/75).
         Ab 23. Oktober 1998 war die Versicherte vor allem wegen der Rückenschmerzen erneut zu 100 % arbeitsunfähig und nahm in der Folge die Arbeit nicht mehr auf (Urk. 7/85; Urk. 7/88; Urk. 7/131 S. 2; Urk. 7/132 S. 2; Urk. 7/246 S. 3; vgl. zum Verlauf auch Urk. 2 S. 2 lit. A).
1.2     Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 ersuchte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, die SUVA gestützt auf den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen neuen Art. 37 Abs. 2 UVG, nach welchem eine Kürzung der Taggelder lediglich während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall zulässig war, um Ausrichtung ungekürzter Taggeldleistungen ab 1. Januar 1999 (Urk. 7/229). Unter Berufung auf die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 4 UVG sowie darauf, dass der Taggeldanspruch vor dem 1. Januar 1999 entstanden sei, verneinte die SUVA einen Anspruch auf ungekürzte Taggeldleistungen (Urk. 7/230). Auf Wunsch der Versicherten (Urk. 7/233) erliess die SUVA am 19. April 2002 eine entsprechende Verfügung, worin die Versicherung an der Massgeblichkeit des alten Art. 37 Abs. 2 UVG und der Kürzung des Taggeldes festhielt (Urk. 7/235).
         Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, erhobene Einsprache (Urk. 7/236) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. November 2002 ab (Urk. 7/266 = Urk. 2).

2. Hiegegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Kieser, Zürich, am 30. Januar 2003 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neuberechnung des Taggelds ab 1. Januar 1999 im Sinne der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. März 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sah eine zeitlich unbegrenzte Kürzung von Geldleistungen aufgrund von Nichtberufsunfällen vor, wenn die versicherte Person den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hatte. Die Bestimmung wurde per 1. Januar 1999 dahingehend gemildert, dass bei Grobfahrlässigkeit lediglich die Taggelder gekürzt werden, die während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, Änderung vom 9. Oktober 1998, sowie den seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 37 Abs. 2 UVG).
         Unter dem Titel "Übergangsbestimmungen" sieht Art. 118 Abs. 4 UVG Folgendes vor: "Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht."

2.       Der Unfall ereignete sich am 23. Juli 1995. Taggeldleistungen wurden der Beschwerdeführerin ab 26. Juli 1995 ausgerichtet (vgl. Urk. 7/11), und zwar zunächst bis zum 25. März 1996, als die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wieder voll arbeitsfähig wurde. Ab 23. Oktober 1998 war die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Der Unfall, die diesem folgende erste Taggeldausrichtung wie auch die erneute Taggeldausrichtung für die Arbeitsunfähigkeit ab 23. Oktober 1998 erfolgten somit vor In-Kraft-Treten des neuen Art. 37 Abs. 2 UVG. 
         Zu prüfen ist, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - dennoch davon auszugehen ist, dass ein Anspruch auf Taggeldleistungen nach In-Kraft-Treten der Änderung vom 9. Oktober 1998, das heisst nach dem 1. Januar 1999, entstanden ist. Dies hätte die Anwendbarkeit des neuen (gemilderten) Art. 37 Abs. 2 UVG zur Folge (Art. 118 Abs. 4 UVG).
2.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Anspruchsentstehung der periodischen Taggeldleistung sei massgebend, wann die konkrete Auszahlung verlangt werden könne. Dabei sei von Bedeutung, dass periodische Leistungen dem Grundsatz nach monatlich auszubezahlen seien. Dies werde für die Taggelder in Art. 19 Abs. 1 ATSG ausdrücklich festgehalten. Zwar habe diese Bestimmung im hier strittigen Zeitraum noch nicht in Kraft gestanden, doch habe Art. 19 Abs. 1 ATSG lediglich eine bereits bislang massgebende Regelung aufgenommen. Dieser monatliche Auszahlungsrhythmus entspreche demjenigen von Art. 323 Abs. 1 OR und betone insoweit den Charakter des Lohnersatzes, wie er insbesondere der Renten- und der Taggeldleistung zukomme. Gerade weil Taggelder im Wesentlichen eine einkommensersetzende Funktion hätten, werde klar, dass hier der Anspruch jeden Monat neu entstehe. Genau gleich verhalte es sich nämlich bei der Lohnforderung; auch hier könne ernstlich nicht vorgebracht werden, der Lohnanspruch sei mit dem Eingehen des Arbeitsverhältnisses begründet worden. Offensichtlich entstehe hier der Lohnanspruch jeden Monat neu. Der Umstand, dass das unfallversicherungsrechtliche Taggeld jeden Monat neu beansprucht werden könne, lasse klar werden, dass die neue Fassung von Art. 37 Abs. 2 UVG auch für Taggelder ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung vom 9. Oktober 1998 massgebend sei.
         Diese Betrachtungsweise sei auch materiell zutreffend. Denn es gelte der Grundsatz, dass neue Regelungen, welche für die versicherte Person günstiger seien, sofort anzuwenden seien. Sodann habe der Gesetzgeber mit der Revision gezeigt, dass das bisherige Leistungsrecht ungenügend sei. Würden Altfälle von den Vorteilen des neuen Rechts ausgeschlossen, obwohl gerade ihr ungedeckter Leistungsbedarf Anlass zur Ausdehnung des Leistungsanspruches geboten habe, so widerspreche dies dem Grundsatz der Solidarität in seiner Ausprägung, dass sich die Leistungen primär am Leistungsbedarf auszurichten hätten. Es sei nicht hinnehmbar, dass bei einer in Kraft tretenden materiellen Gesetzesänderung regelmässig entstehende Ansprüche nach dem alten Recht beurteilt würden, nur weil - insoweit zufällig - sich das Unfallereignis vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzänderung zugetragen habe. Der Gesetzgeber habe im Art. 118 Abs. 4 UVG klar zum Ausdruck gebracht, dass alle (periodischen) Geldleistungen dem neuen Recht anzupassen seien, während einmalige Leistungen (wie etwa die Integritätsentschädigung) nach dem alten Recht erbracht werden könnten (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 6-7).
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte hingegen an, der Gesetzgeber habe es mit der Regelung von Art. 118 Abs. 4 UVG in Kauf genommen, dass die alte Regelung noch während vieler Jahre nachwirke. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine andere Übergangslösung, beispielsweise eine Befristung der laufenden Kürzungen ab In-Kraft-Treten des neues Rechts, treffen müssen. Bei dem seit 23. Oktober 1998 bestehenden Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin sei streitig, ob dieser als Ganzes zu betrachten sei. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG entstehe der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag und dauere in der Folge an, bis er mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn eine Rente oder mit dem Tod des Versicherten erlösche. Der Taggeldanspruch entstehe somit weder jeden Tag noch jeden Monat neu. Auch in anderem Zusammenhang werde das Taggeld als Einheit betrachtet. So liege die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für das Einstellen des Taggeldes erfüllt seien, beim Unfallversicherer, hingegen müsse nicht die versicherte Person jeden Tag die Voraussetzungen für den Anspruch neu beweisen. Auch sei zu beachten, dass einem Rechtsmittel gegen die Einstellung des Taggeldes aufschiebende Wirkungen zukommen könnte, was nicht möglich wäre, wenn das Taggeld jeden Tag neu entstehen würde (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 5). Die Beschwerdegegnerin wandte sich überdies gegen die Auffassung, der Taggeldanspruch sei der Taggeldauszahlung gleichzusetzen. Sodann hielt sie dafür, dass der Gesetzgeber in Art. 118 Abs. 4 UVG eine klare Regelung geschaffen habe. Insbesondere bestehe nach dem neuen Art. 118 Abs. 4 UVG auch keine Möglichkeit, bezüglich periodischer Geldleistungen eine andere Betrachtungsweise anzuwenden als bei einmaligen Leistungen. Ihrem Begehren müsse die Beschwerdeführerin auf politischer Ebene Nachachtung verschaffen (Urk. 6 S. 4 f. ad 6-7).
2.3
2.3.1   Indem die Beschwerdeführerin dafür hält, dass das als Folge der noch unter dem alten Recht eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auszurichtende Taggeld ab 1. Januar 1999 nach der neuen Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 auszurichten ist, steht in Frage, ob für die ab 1. Januar 1999 massgebliche neue Kürzungsbestimmung des Art. 37 Abs. 2 UVG eine unechte Rückwirkung gilt.
         Eine gesetzliche Ordnung ist nach der Rechtsprechung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist. Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die hier in Frage stehende so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung gemäss Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV (heute: Urk. 191 BV) für das Gericht zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden. Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 126 V 134 Erw. 4a mit Hinweisen).
         Zu prüfen ist somit, ob Art. 118 Abs. 4 UVG, der für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Rechts auf den Zeitpunkt der Entstehung des Taggeldanspruches abstellt, eine unechte Rückwirkung vorsieht.
2.3.2   Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG bestimmen, dass das Taggeld bei voller und teilweise Arbeitsunfähigkeit gewährt wird, wobei der Taggeldanspruch am dritten Tag nach dem Unfall entsteht. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder dem Tod der versicherten Person.
         Damit ist zweierlei klargestellt: Der Taggeldanspruch gründet auf der Arbeitsunfähigkeit, und er dauert vom dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit solange an, wie diese dauert oder bis eine Rente gesprochen wird. Der Wortlaut von Art. 16 UVG spricht somit dafür, dass der grundsätzliche Taggeldanspruch nach Ablauf der Wartefrist am dritten Tag nach eingetretener Arbeitsunfähigkeit entsteht (vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 336 ff.). Wenn auch der Taggeldanspruch im einzelnen beziehungsweise im Verlauf in der Höhe durchaus variieren kann, so liegt sein Entstehungsgrund in der Arbeitsunfähigkeit. Daher besteht, solange diese weiterhin andauert, kein Anlass, von einem neu entstandenen Anspruch auszugehen. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich von einem einheitlichen Taggeldanspruch auszugehen, welcher auf der Arbeitsunfähigkeit gründet und vorliegend vor dem 1. Januar 1999 entstanden ist.
         Die Frage, ob der Taggeldanspruch durch Änderungen seiner Höhe beziehungsweise durch Änderungen des Grads der Arbeitsunfähigkeit neu entsteht oder nicht, braucht im Rahmen dieses Verfahrens nicht weiter erörtert zu werden, denn seit 23. Oktober 1998 war die Beschwerdeführerin konstant zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Frage der Entstehung des Anspruches nicht massgebend ist hingegen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - der Auszahlungsmodus der Geldleistung, etwa die monatliche Auszahlung. Denn der Auszahlungsmodus beziehungsweise -termin hat keinerlei Bezug zur Anspruchsgrundlage der Arbeitsunfähigkeit, weshalb es sich bereits aus diesem Grund verbietet, darauf abzustellen. Für die Auszahlungsmodalitäten sind vielmehr im Wesentlichen praktische Gründe massgebend. Auch im Arbeitsrecht ist nicht der in Art. 323 OR festgesetzte Auszahlungsmodus für die Entstehung des Lohnanspruches massgebend, sondern das Arbeitsverhältnis und die in diesem Rahmen erbrachte Arbeitsleistung (bei ausgebliebener oder nur teilweise erbrachter Leistung je nach Beurteilung aufgrund der Regeln von Art. 91 ff., 97 ff. oder 119 OR beziehungsweise den entsprechenden Spezialnormen der Art. 319 ff. OR).
         Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartefrist am dritten Tag nach der an den Unfall anschliessenden Arbeitsunfähigkeit und sodann wieder nach der am 23. Oktober 1998 erneut eingetretenen vollen Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Beide Taggeldansprüche sind somit vor dem In-Kraft-Treten der Änderung vom 9. Oktober 1998 am 1. Januar 1999 entstanden.
2.3.3   Der Gesetzgeber stellt in Art. 118 Abs. 4 UVG für das anwendbare Recht auf den Zeitpunkt des Entstehens des entsprechenden Anspruchs auf die Geldleistung ab; lag dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1999, ist der bis dahin geltende Art. 37 Abs. 2 UVG anzuwenden. Diese Bestimmung verbietet für die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entstandenen Ansprüche die Annahme einer unechten Rückwirkung. Denn hätte der Gesetzgeber für diese Leistungen eine unechte Rückwirkung vorgesehen, so hätte die übergangsrechtliche Bestimmung dahingehend lauten müssen, dass der neue Art. 37 Abs. 2 UVG auch auf laufende Leistungen anwendbar sei. Indessen hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der neuen Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 UVG ausdrücklich lediglich auf Ansprüche beschränkt, die nach seinem In-Kraft-Treten entstanden sind. Daraus ist auf ein qualifiziertes Schweigen betreffend unechter Rückwirkung auf vor seinem In-Kraft-Treten entstandene Ansprüche, namentlich den Taggeldanspruch, zu schliessen. Schliesslich hat der Gesetzgeber mit den in Art. 118 Abs. 4 Satz 2 UVG erwähnten "Geldleistungen" keineswegs einzig einmalige Leistungen gemeint. Denn die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 4 UVG bezieht sich lediglich auf die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Änderung des Art. 37 Abs. 2 UVG (vgl. auch AS 1999 1321 f.). Da dieser in seiner bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung noch auf sämtliche Geldleistungen und somit auf alle im zweiten Kapitel des UVG in Art. 15 ff. UVG genannten (mehrheitlich periodischen) Leistungen anwendbar war, sind diese damit in Art. 118 Abs. 4 UVG gemeint, und keinesfalls nur die Integritätsentschädigung. Für eine solche Interpretation bestünde kein Anlass.
         Damit ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber betreffend den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 37 Abs. 2 UVG keine unechte Rückwirkung vorgesehen hat. Da es sich bei der fraglichen Gesetzesbestimmung um Bundesrecht handelt, verbietet sich eine Überprüfung der Norm im Sinne der (rechtspolitischen) Überlegungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1).
2.4     Nach dem Ausgeführten lässt die Rechtslage die Anwendung des neuen Art. 37 Abs. 2 UVG auf das Taggeld der Beschwerdeführerin nicht zu. Dies entspricht bezüglich der periodischen Geldleistungen auch der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2001 in Sachen I., U 489/00 Erw. 1c, und vom 23. Oktober 2000 in Sachen W., U 39/99, Erw. 5a).
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).