UV.2003.00019
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 27. August 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich & Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1961, war seit März 1989 als Landschaftsgärtner angestellt und über den Arbeitgeber, die A.___, bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Elvia; ab 1. Januar 2002 Allianz Suisse Versicherungen: Urk. 14/120) unter anderem gegen Unfälle obligatorisch versichert (Urk. 14/17). Am Mittwochabend, den 10. September 1997 fuhr ein nachfolgendes Fahrzeug auf den VW Golf des Versicherten auf (Urk. 14/3). Die Erstbehandlung nach dem Unfall fand am Nachmittag des 12. September 1997 bei Dr. med. B.___ statt, der von Nacken- und Kopfschmerzen des Versicherten berichtete und ein indirektes Halswirbelsäulentrauma diagnostizierte (Urk. 14/6). Für die nachfolgende gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten leistete die Elvia Taggelder und übernahm die Heilungskosten (Urk. 14/5). Der Versicherte wurde zunächst von Dr. med. C.___ betreut (Urk. 14/14), der eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule veranlasste (Urk. 14/8). Ab 3. Dezember 1997 wechselte der Versicherte zu Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 14/11), der den Versicherten physiotherapeutisch behandelte (Urk. 14/20, 14/25). Nachdem sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ den Versicherten gänzlich arbeitsunfähig geschrieben hatten, unterbreitete die Elvia den Fall ihrem beratenden Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 14/17). Dieser untersuchte den Versicherten am 17. März 1998 und schloss weiterhin auf eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und empfahl weitere Therapien (Urk. 14/21). Es folgten magnetresonanz- und funktionscomputertomographische Untersuchungen der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule (Urk. 14/24, 14/29-31) und eine neuropsychologische Abklärung im Q.___ (Urk. 14/34). Der behandelnde Arzt Dr. D.___ und Dr. E.___ von der Elvia kamen überein, den Versicherten bei Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, konsiliarisch begutachten zu lassen (Bericht vom 19. Mai 1998, Urk. 14/36). Am 4. September 1998 wurde der Versicherten G.___, Neuropsychologin und Psychologin FSP, vorgestellt (Urk. 14/50). Vom 2. bis 23. Juli 1998 weilte der Versicherte in der H.___ (Urk. 14/42). Nach einem anschliessenden längeren Ferienaufenthalt nahm der Versicherte die Arbeit nicht wieder auf, sondern brach den Arbeitsversuch nach einem halben Tag ab (Urk. 14/52). Am 23. November 1998 wurde er erneut Dr. F.___ vorgestellt (Urk. 14/64), der ihn zusammen mit Dr. E.___ untersuchte (Bericht Dr. E.___ vom 10. Dezember 1998, Urk. 14/65). Die Elvia liess den Versicherten schliesslich von Prof. Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neurologie, begutachten (Urk. 14/69). Dieser kam im Gutachten vom 22. Januar 1999 zum Schluss, dass seit 1. April 1999 keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorlägen (Urk. 14/69). Auch Dr. F.___ reichte am 17. Februar 1999 sein Gutachten betreffend die Untersuchung des Versicherten, die er mit Dr. E.___ vorgenommen hatte, ein (Urk. 14/73). Am 28. Mai 1999 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 1999 (Urk. 14/79). Ab Juni 1999 begab sich P.___ in eine psychotherapeutische Behandlung zu lic. phil. J.___, Psychologin FSP (Urk. 14/82, 14/84, Bericht vom 20. Oktober 1999, Urk. 14/89).
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Im Rahmen der Abklärung ihrer Leistungspflicht liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten bei der Y.___ polydisziplinär begutachten. Von diesem Gutachten vom 18. Mai 2000 erhielt auch die Elvia Kenntnis (Urk. 14/93). Weiter äusserte sich im Bericht vom 22. November 2000 L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Versicherten (Urk. 14/103); bei diesem befand sich P.___ ab dem 5. September 2000 in Behandlung. Die Elvia stellte diesem Facharzt in der Folge weitere Fragen, die dieser in den Schreiben vom 23. April und 16. August 2001 beantwortete (Urk. 14/105, 14/107 und 14/111). Diese psychiatrischen Unterlagen legte die Elvia Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Erstellung eines Aktengutachtens vor (Urk. 14/113). Nachdem die Elvia der Vertreterin des Versicherten, Regula Schwaller, Gelegenheit eingeräumt hatte, zum Aktengutachten Stellung zu nehmen, stellte die Elvia mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 mangels natürlichen Kausalzusammenhangs die Leistungen per 1. Januar 1999 ein (Urk. 14/115). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2002 bestätigte die Allianz Suisse die Einstellung der Leistungen per 1. Januar 1999 und wies die Einsprache von P.___ ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, am 10. Februar 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur neuen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Dem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verfahren kam das Gericht mit Verfügung vom 19. Februar 2003 nach und bestellte Rechtsanwalt Reich zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2003 liess die Allianz Suisse die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 13 S. 2). In der Replik vom 20. November 2003 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 19). Auch der Versicherer liess in der Duplik vom 12. Februar 2004 seinen Antrag erneuern und nahm zu einem vom Versicherten eingereichten audio-neurootologischen Bericht von Dr. med. N.___ vom 2. Juni 2003 Stellung (Urk. 12, Urk. 26). Am 17. Februar 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sind im Rahmen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auch einige Änderungen im Bereich des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen materiellen Bestimmungen nicht anwendbar, vielmehr gelten die Bestimmungen, wie sie bis 31. Dezember 2002 gelautet haben.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer diesem äquivalenten Verletzung (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Dauerbeschwerden;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenter Verletzung und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.3 Als Ausnahme von dieser Regel greift allerdings nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die auf die objektiven physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hiefür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Wesensveränderung [BGE 117 V 360 Erw. 4b]) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3). Dieser Rechtsprechung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Soll diese Rechtsprechung auch in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht aufgrund einer Momentaufnahme zu entscheiden. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beeinträchtigungen weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 27. August 2002, U 172/00, Erw. 3 und in Sachen W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, Erw. 3a und 3b).
Dieselbe Ausnahme von der Regel der Anwendung der besonderen Kriterien für Schleudertrauma und äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule gilt, wenn es sich bei der nach einem Unfall aufgetretenen, psychischen Fehlentwicklung nicht um eine mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma oder schleudertraumaähnlicher Verletzung eng verflochtene Entwicklung handelt, sondern um einen selbständigen (sekundären) psychischen Gesundheitsschaden. Für diese Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 f.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3, in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01, Erw. 2.2, und in Sachen F. vom 26. November 2001, U 409/00, Erw. 2). Nicht zur Anwendung gelangen die besonderen Kriterien für Schleudertrauma und schleudertraumaähnliche Verletzungen ferner bei einem durch den Unfall verschlimmerten psychischen Vorzustand (vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3).
1.4
1.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die UVG-Versicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zu beachten ist, dass die Unfallversicherer bei der Einholung solcher Gutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten haben. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Parteigutachtens rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Vielmehr enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Es verpflichtet das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 352 ff.).
2. Die Einstellung der Leistungen per 1. Januar 1999 wurde von der Beschwerdegegnerin damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten habe, in der Folge sich bei ihm jedoch innerhalb der von der Rechtsprechung festgehaltenen Latenz von 72 Stunden nicht das typische Beschwerdebild nach einer solchen Verletzung eingestellt habe (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 13 S. 4 f.). Ein natürlich kausaler Zusammenhang zu den lumbalen Rückenschmerzen bestehe nicht. Ebenso verneinte sie den natürlichen Kausalzusammenhang zur festgestellten psychischen Beeinträchtigung (Urk. 2 S. 10). Hinsichtlich der Nacken- und Kopfschmerzen habe der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Pathologie an der Halswirbelsäule geführt, wobei Ende 1998 der Status quo sine erreicht gewesen und damit der natürliche Kausalzusammenhang weggefallen sei. Selbst wenn von natürlichen unfallkausalen Restfolgen des Distorsionstraumas auszugehen wäre, so wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den diesbezüglichen Beschwerden nicht gegeben, wobei die Beschwerdegegnerin nach einer Prüfung der Adäquanz aufgrund der Schleudertraumapraxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu diesem Schluss gelangte (Urk. 2 S. 13 ff., Urk. 13).
Der Beschwerdeführer lässt dem zusammengefasst entgegen halten, er habe eine Halswirbelsäulenverletzung erlitten, für welche die Beschwerdegegnerin aufgekommen sei. Sie habe den Nachweis, dass der anerkannte Kausalzusammenhang in irgend einem Zeitpunkt aufgehoben worden sei, nicht erbracht. Der psychische Gesundheitsschaden habe nie im Vordergrund gestanden, weshalb die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges gänzlich gestützt auf die Schleudertraumapraxis vorzunehmen sei, und dieser sei gegeben (Urk. 1).
3.
3.1 Während eineinhalb Tagen nach dem Unfall arbeitete der Versicherte weiter. Am 12. September 1997 klagte er gegenüber Dr. B.___ über Kopf- und über Nackenschmerzen, die seit dem Unfall zugenommen hätten. Der Arzt erhob eine massiv verspannte Nackenmuskulatur und eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit und diagnostizierte ein indirektes Halswirbelsäulentrauma, das er mit einem weichen Halskragen und anfänglicher Ruhigstellung zu kurieren versuchte. Weiter berichtete Dr. B.___ am 6. November 1997, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Behandlung über ein Lumbovertebralsyndrom geklagt, das mit einer Teil-Bandage behandelt worden sei. Dr. B.___ schrieb den Beschwerdeführer ab 26. September 1997, nach einer anfänglichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wieder gänzlich arbeitsfähig (Urk. 14/6).
3.2 Nach Angaben des Versicherten, die er gegenüber einem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 1997 gemacht hatte, sei ein Arbeitsversuch ohne Halskragen nach einer zweiwöchigen Ruhezeit aufgrund wieder zunehmender Schmerzen misslungen (Urk. 14/12). Er wurde von seinem Hausarzt Dr. C.___ daher ab 12. September 1997 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 14/13), der von einer traumatisierten zervikalen Spondylarthrose und - nach einer Computertomographie der Lendenwirbelsäule am 20. November 1997, die deutliche, über der Altersnorm liegende degenerative Veränderungen hervorbrachte (Urk. 14/8) - von einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei degenerativen Veränderungen sprach und dem Versicherten physikalische Therapien verschrieb (Urk. 14/14). Von Hartspann an der Hals- und Lendenwirbelsäule und einer stark eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit sowie über Hinterkopfschmerzen berichtete am 9. Dezember 1997 auch Dr. D.___ (Urk. 14/11). Dieser Arzt, der den Versicherten lange und intensiv physiotherapeutisch behandelte, stellte die Diagnosen eines zerviko-vertebralen und lumbo-vertebralen Syndroms bei Status nach indirektem Trauma, erhob den Verdacht auf eine leichte Impressionsfraktur und erwähnte gleichzeitig eine Aggressions- und Aggravationstendenz des Versicherten (Urk. 14/25, 14/32, 14/37, 14/56). Gegenüber einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin berichtete der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1997, er habe Schmerzen zwischen den Schulterblättern, im Nacken und im Hinterkopf, sodann klagte er über Schwindel, wenn er den Kopf rasch bewege, es gehe jedoch schon etwas besser (Urk. 14/12 S. 3).
Dr. E.___ erzählte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Untersuchung vom 17. März 1998 von einem Arbeitsversuch, den er wegen unerträglicher Schmerzen habe abbrechen müssen. Er klagte über Nacken- und lumbale Rückenschmerzen. Dr. E.___ legte dar, der Beschwerdeführer wirke desperat und auswegslos, frustriert und verängstigt. Der Arzt erhob eine starre und steife Wirbelsäule mit enormem Hartspann. Er diagnostizierte eine traumatisierte Spondylarthrose zervikal und ein chronisches reaktives lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Spondylarthrosen mit Facettenhypertrophie und empfahl vor allem auch muskelrelaxierende Medikamente und bestätigte eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/21).
Abklärungen der Halswirbelsäule mittels einer Magnetresonanztomographie vom 6. April 1998 zeigten eine leichte Protrusion der Bandscheiben C3/4 und C5/6, ohne signifikante Einengung des Spinalkanals, auch zeigten die Intervertebralgelenke der mittleren und unteren Halswirbelsäule leichte degenerative Veränderungen. Die Aufnahmen der Lendenwirbelsäule brachten eine schwere deformierende Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 und eine leichtere bei L3/4 hervor. Auch zeigte sich eine leichte Osteochondrose der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 14/24). Die Funktionscomputertomographie der Halswirbelsäule vom 29. April 1998 brachte Auffälligkeiten hervor, so dass der Neurologe Dr. med. O.___ in seiner Beurteilung vom 8. Mai 1998 einen Status nach Auffahrkollision mit persistierendem Zervikalsyndrom festhielt, wobei der Befund vereinbar mit einer Instabilität C2/3 sei, sodann bestünden Zeichen muskulärer Dysbalance sowie diffuse Bandscheibenprotrusionen C3/4 bis C5/6, jedoch sei keine Diskushernie vorhanden (Urk. 14/31). Demgegenüber berichtete Dr. F.___ am 19. Mai 1998, nachdem er am 6. Mai 1998 ebenfalls eine Funktionscomputertomographie der Halswirbelsäule erstellt hatte, es sei keine Instabilität nachweisbar, es seien jedoch leichte bis mässige degenerative Veränderungen an der oberen und mittleren Halswirbelsäule und an der mittleren Lendenwirbelsäule vorhanden (Urk. 14/36).
Eine neuropsychologische Testung im Q.___ vom 11. Mai 1998 brachte gemäss den Testern eine leichte Konzentrationsstörung und ein vermindertes konzeptuelles Denken hervor. Diese leichten Beeinträchtigungen seien mit einem Status nach einem Halswirbelsäulen-Trauma vereinbar (Urk. 14/34).
Dr. D.___ schlug am 12. Mai 1998 eine stationäre Behandlung des Versicherten vor und wies auf eine eindeutige Aggravationstendenz hin. Er berichtete, es seien degenerative Veränderungen vorhanden, die sich zu einem chronischen Schmerz im Sinne einer Verarbeitungsstörung aus psychologischen Gründen entwickelt hätten (Urk. 14/32). Anlässlich der daraufhin eingeleiteten stationären Behandlung in der H.__, die vom 2. bis 23. Juli 1998 dauerte, legte der Beschwerdeführer dar, die Nackenschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der Drehschwindel seien in den letzten Monaten gegenüber den lumbalen Rückenschmerzen in den Hintergrund getreten. Er sehe bei längerem Lesen gelegentlich verschwommen. Die Ärzte hielten bei Austritt einen Zustand nach Distorsionstrauma mit neuropsychologischen Defiziten (Testung 11. Mai 1998), einer chronischen Zephalgie bei Instabilität C2/3 und eine depressive Verstimmung fest, wobei sich vor allem letztere nach dem Aufenthalt in der Klinik mit einer Infusionstherapie mit Anafranil und Ludiomil verbessert habe. Der Versicherte zeige sich zuversichtlich, dass er nach den Ferien teilweise seine Arbeit wieder aufnehmen könne (Urk. 14/42 S. 2). Die in Aussicht genommene Aufnahme einer leichteren Tätigkeit beim Arbeitgeber scheiterte schon nach einem halben Tag (Urk. 14/49, 14/52).
Anlässlich der Kontrolluntersuchung bei Dr. F.___ am 23. November 1998 erhob dieser an der Hals- und Lendenwirbelsäule wieder die gleichen Befunde wie vor einem halben Jahr, gleichzeitig machte der Versicherte verschiedene Schmerzangaben bei der Untersuchung, so dass Dr. F.___ in einem Zwischenbericht zum Schluss kam, die Gesamtsituation scheine in Richtung eines Fibromyalgiesyndromes überzugehen (Urk. 14/64).
3.3 Prof. I.___ war von der Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt worden. Ihm gegenüber klagte der Beschwerdeführer am 13. Januar 1999 über Nackenschmerzen, okzipitale, nach vorne ausstrahlende Kopfschmerzen, Sehstörungen, lumbale Rückenschmerzen, jedoch über keinen Schwindel, auch das Gedächtnis sei gut (Urk. 14/69 S. 5). Prof. I.___ hielt in seinem Gutachten vom 22. Januar 1999 als Unfalldiagnose eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule fest. Er konnte nach seiner Untersuchung, der Durchsicht der Vorakten und der Röntgenbilder jedoch keine sichtbaren Traumafolgen am Skelett erkennen (Urk. 14/69 S. 8). Den Beschwerdeführer beschrieb der Gutachter als mut- und hoffnungslos, immer wieder stöhne er zwischendurch (Urk. 14/69 S. 8). Die Untersuchung habe mit Ausnahme einer eingeschränkten Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule, die von der Kooperation der versicherten Person abhänge, keine Befunde ergeben. Das Unfallereignis stufe er als eher banales Ereignis ein, auch die Distorsionsverletzung sei nicht ausgeprägt gewesen, auch ein neuropsychologisches Defizit liege unfallbedingt nicht vor (Urk. 14/69 S. 10). Weder die Natur und Schwere des erlittenen Traumas noch die klinischen oder bildgebenden Befunde rechtfertigten nach einem Jahr und vier Monaten nach dem Unfall noch die Annahme von unfallabhängigen nennenswerten Behinderungen. Damit solle jedoch nicht gesagt werden, dass gewisse Restbeschwerden unter Umständen nicht noch vorhanden sein könnten. Dieselben wären jedoch höchstens im Bereich der Halswirbelsäule denkbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die noch immer geklagten Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Beschwerden nicht mehr in einem nennenswerten Masse mit dem Unfall zusammenhängen würden (Urk. 14/69 S. 11). Dr. F.___ schloss sich in seinem Bericht vom 17. Februar 1999 über die Untersuchung vom 21. November 1998 dem Gutachten von Prof. I.___ weitgehend an. Ausdrücklich hielt er fest, die degenerativen Veränderungen der Lenden- und der Halswirbelsäule seien im gegenwärtigen Zeitpunkt "weitgehend voll" für das klinische Bild verantwortlich (Urk. 14/73).
3.4 Die Augenärztin Dr. R.___ legte im Bericht vom 17. März 1999 dar, es bestehe eine Hypermetropie, die nicht unfallbedingt sei. Hingegen seien die verminderte Fähigkeit der Akkomodation, Konvergenz und Konzentration klassische Symptome nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 14/74).
3.5 Die den Versicherten ab Juni 1999 betreuende Psychotherapeutin J.__ berichtete am 20. Oktober 1999, der Beschwerdeführer klage über chronische Schmerzen im Kreuz und massive Schmerzen im Hals-Nackenbereich, die ihn in der Beweglichkeit stark einschränkten. Oft habe er deshalb Kopfschmerzen, Sehstörungen und Gleichgewichtsstörungen. Der Versicherte wirke resigniert und traurig, und er leide unter Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Die massive Einschränkung der Lebensmöglichkeiten, der Verlust der Arbeit und die damit einhergehende veränderte Selbstwahrnehmung führten zu spürbaren depressiven Verstimmungen und tiefgreifenden Ängsten. Die Therapeutin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) mit Angst und Depression sowie suizidalen Gedanken (Urk. 14/89), psychiatrischerseits wurde ab 1. Juni 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 14/81, 14/85).
3.6 Anlässlich der Begutachtung durch die Y.__ im April 2000 klagte der Beschwerdeführer über im Vordergrund stehende Kopfschmerzen und Probleme mit Augenflimmern, weiter über leichte Nackenschmerzen und lumbale Rückenschmerzen links sowie über Konzentrationsstörungen, Schwindel und Schlafstörungen, er sei leicht reizbar. Sodann klagte er auch über vegetative Probleme wie vermehrtes Schwitzen in der Nacht, Magen-Darmprobleme und Erektionsstörungen. Der Beschwerdeführer wurde durch Ärzte der Inneren Medizin, der Rheumatologie und der Psychiatrie untersucht. Der Rheumatologe hielt fest, der Versicherte zeige ein chronifiziertes, therapierefraktäres zerviko-zephalo-lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit deutlicher Hemisymptomatik links, das weit über die organischen Befunde hinausgehe. Durch das Verhalten während der Untersuchung habe er vor allem den Eindruck einer schweren Aggravation und erheblichen funktionellen Überlagerung erhalten, wesentliche objektivierbare Befunde für die schwere Bewegungseinschränkung im linken Nacken- und Schulterbereich habe er nicht gefunden. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Versicherte gänzlich arbeitsfähig, als Hilfsgärtner bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/93/2 S. 4). Der Psychiater vermochte im Gespräch mit dem Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für das Bestehen kognitiver Störungen festzustellen, stimmungsmässig sei ein leicht depressives Zustandsbild aufgefallen. Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine leichte depressive Episode unter Anafranil-Medikation (ICD-10: F32.0). Die festgestellten Störungen erreichten Krankheitswert und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit in recht erheblichem Ausmass, nämlich im Umfang von 50 %. Der Arzt empfahl die Fortführung der antidepressiven Medikation und Psychotherapie (Urk. 14/93/3).
3.7 Der den Beschwerdeführer ab 5. September 2000 behandelnde Psychiater L.___ diagnostizierte in den ausführlichen Berichten vom 22. November 2000 beziehungsweise vom 23. April 2001 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.23; Urk. 14/103, 14/107), wofür der Unfall mit der Nackenverletzung und dem anschliessenden Schmerzerleben ursächlich sei.
3.8 Der Psychiater Dr. M.___ erstellte auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2001 ein psychiatrisches Aktengutachten zur Frage der Unfallkausalität des psychischen Beschwerdebildes (Urk. 14/113). Dieser verneinte aufgrund der seiner Meinung nach geringen psychischen Traumatisierung das Vorliegen eines unfallkausalen psychischen Beschwerdebildes (Urk. 14/113 S. 19 f.).
3.9 Der Beschwerdeführer liess im Prozess zwei weitere Arztberichte einreichen. Der Neurologe Dr. med S.___ kam nach Untersuchungen vom 15. und 20. November 2000 zum Schluss, der Versicherte weise ein ausgeprägtes zerviko-zephales Schmerzsyndrom mit deutlich verdickter und druckdolenter Muskulatur im Nacken- und Schulterbereich mit zusätzlich stark eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule auf (Urk. 3/20). Dr. med. N.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, machte audio-neuro-otometrische Untersuchungen und kam im Bericht vom 2. Juni 2003 zusammenfassend zum Schluss, aus neuro-otologischer Sicht liege eher ein Schwankschwindel mit Unsicherheit und Taumeligkeit vor, die eng mit der visuellen Symptomatik und den leichten Gleichgewichtsstörungen verbunden sei. Es liege eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems vor. Gleichzeitig schloss er auch mittels Höruntersuchungen auf eine diesbezügliche Pathologie (Urk. 12).
4.
4.1 Sämtliche Ärzte gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Auffahrunfalles vom 10. September 1997 ein sogenanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Sofort nach dem Unfall waren zunächst leichte Nackenschmerzen vorhanden, die nach zwei Tagen zu den bekannten Verhärtungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule führten und behandlungsbedürftig wurden (Urk. 14/6, 14/14, 14/42, 14/69). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin spricht die Tatsache, dass anfänglich zentral diese Nackenschmerzen vorhanden waren, nicht gegen diese Diagnose; die Rechtsprechung verlangt für eine glaubwürdige Diagnose des Schleudertraumas nicht, dass innerhalb der ersten drei Tage das Vollbild des sogenannten bunten Beschwerdebildes nach einem Halswirbelsäulentrauma vorliegt (Urk. 2 S. 6 unten), sondern dass sich vor allem die typischen Schmerzen im Nacken- und Hinterkopfbereich mit Hartspann am Nacken und Bewegungseinschränkungen eingestellt haben, was hier klar gegeben ist (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Daneben klagte der Beschwerdeführer aktenkundigermassen bereits im Dezember 1997 über bewegungsabhängigen Schwindel (Urk. 14/12), zeigte ab März 1998 Zeichen von Depressivität (Urk. 14/21, 14/42) und berichtete im Juli 1998 über Sehstörungen (Urk. 14/42). Innerhalb einiger Wochen nach dem Unfall waren daneben auch lumbale Rückenschmerzen in dem Ausmass vorhanden, dass im November 1997 die erwähnte Computertomographie der Lendenwirbelsäule gemacht wurde (Urk. 14/8).
4.2 Ausser den lumbalen Rückenschmerzen handelt es sich anfänglich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - um das typische Bild nach einem Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, wie es die Rechtsprechung vielfach beschrieben hat (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Keiner der behandelnden Ärzte stellte dabei jemals in Abrede, dass der Unfall dazu ursächlich in einem natürlich kausalen Zusammenhang stehe, und die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch Leistungen bis Ende 1998. Fraglich ist hingegen, ob über den 1. Januar 1999 (Einstellung der Leistungen) hinaus bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 7. November 2002 noch Leistungen geschuldet sind, weil die Beschwerden noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 10. September 1997 standen. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Frage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Dieser hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 12. Dezember 2002, U 247/02, H. vom 18. September 2002, U 60/02, und O. vom 31. August 2001, U 285/00).
4.3 Was zunächst die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule betrifft, ist hinsichtlich der Kausalität eine von den Folgen der Halswirbelsäulen-Distorsion getrennte Betrachtung vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Mai 2004 in Sachen Z., U 89/03).
Die Lendenwirbelsäule wurde mehrfach untersucht und auch bildgebend dargestellt. Dabei wurden unbestrittenermassen erhebliche degenerative Vorzustände bei L4/5, L5/S1 in Form von Spondylarthrosen und in leichterem Masse auch auf der Höhe L3/4 erhoben, dazu kommt noch eine leichte Osteochondrose im Bereich der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 14/8, 14/24, 14/36 S. 3), die nicht altersentsprechend sind. Dr. D.___ wie auch Prof. I.___ erkannten weiter auf den Röntgenbildern, die kurz nach dem Unfall aufgenommen worden waren, weitere Auffälligkeiten bei Th11, aufgrund derer Dr. D.___ den Verdacht auf eine diskrete Impressionsfraktur äusserte (Urk. 14/25, 14/56; 14/69 S. 7). Dem Rheumatologen der Y.___ standen anlässlich der Begutachtung Röntgenbilder, die 1996 und damit vor dem Unfall gemacht worden waren, zur Verfügung. Er erkannte darauf, dass die fragliche Auffälligkeit schon damals bestanden hatte (Urk. 14/93/2 S. 4), so dass mit Prof. I.___ (Urk. 14/69 S. 7) geschlossen werden kann, dass der Unfall für die Entstehung dieser Pathologie keine Ursache darstellt.
Über die Bedeutung des Unfalles für die geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule äusserten sich die Ärzte wenig deutlich, betonten jedoch jeweils die vorbestehenden, erheblichen degenerativen Befunde. Dr. D.___ sprach im Bericht vom 12. März 1998 von einem indirekten Lendenwirbelsäulen-Trauma anlässlich des Unfalles vom 10. September 1997, so dass anzunehmen ist, dass er das lumbovertebrale Syndrom, mithin das Schmerzhaftwerden des stummen Vorzustandes durch den Unfall, als unfallkausal angesehen hat (Urk. 14/20, 14/56). Einig sind sich die Ärzte jedenfalls darin, dass der Unfall an der Lendenwirbelsäule keine auf den Röntgenbildern ersichtliche, richtunggebende Verschlechterung der erheblichen Vorzustände bewirkt hat, es konnten keine ossären Läsionen oder andere Verletzungen gesehen werden. Dies ist jedoch für die Annahme einer längerdauernden Leistungspflicht notwendig (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46, Nr. U 377 S. 188). Mit Prof. I.___ ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen, über ein Jahr nach dem Unfall, in Bezug auf die Lendenwirbelsäule von keinen relevanten natürlich kausalen Unfallfolgen mehr ausgegangen werden kann, da die Lendenwirbelsäule von der Halswirbelsäulendistorsion nicht direkt betroffen war (Urk. 14/69 S. 11) und der Nachweis einer konkreten Schädigung der Lendenwirbelsäule nicht erbracht wurde.
4.4 Die Beschwerdegegnerin erachtete hinsichtlich der Folgen des Halswirbelsäulen-Traumas den Status quo sine ebenfalls als am 1. Januar 1999 erreicht und verweist dazu vor allem auf das eingeholte Gutachten von Prof. I.___ (Urk. 2 S. 13).
Bei der Begutachtung durch Prof. I.___ im Januar 1999 waren nur geringe objektivierbare Befunde seitens der Halswirbelsäule zu erheben, Prof. I.___ berichtete einzig von einer eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie Klagen des Versicherten über Kopfschmerzen sowie Sehstörungen (Urk. 14/69 S. 5, S. 11 f.). Im Rahmen der rheumatologischen Abklärung in der Y.___ berichtete Dr. med. T.___ von den gleichen Befunden sowie von einem erhöhten muskulären Tonus paravertebral und im Bereich der Nackenmuskulatur (Urk. 14/93/2 S. 3). Klar und unzweideutig waren mittels bildgebender Verfahren Vorzustände an der Hals- und Brustwirbelsäule ersichtlich geworden, die durch den Unfall traumatisiert worden waren. Wie den Ausführungen von Prof. I.___ zu entnehmen ist, ist die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unfall für die Beschwerden gänzlich an Bedeutung verloren hat, mithin auch keine Teilkausalität mehr gegeben ist und nurmehr die Vorzustände oder andere Pathologien für den gesundheitlichen Zustand verantwortlich sind, schwierig zu beurteilen. Der Gutachter legt sich in dieser Hinsicht in seiner Beurteilung nicht eindeutig fest. Zwar betont er das geringe Ausmass des Distorsionstraumas, gleichzeitig erwägt er durchaus die Möglichkeit von unfallkausalen Restbeschwerden (Urk. 14/69 S. 11). Den neuropsychologischen Befunden, die die Neurologische Klinik des Universitätsspitals W.___ am 14. Mai 1998 in Form von leichten Konzentrationsstörungen und vermindertem konzeptionellen Denken gefunden und auf den Unfall zurückgeführt haben will (Urk. 14/34), steht der Gutachter hingegen kritisch gegenüber. In der Tat geht aus dem kurzen Bericht der Klinik nicht hervor, mittels welcher Tests diese Defizite ermittelt worden sind. Sodann leuchtet auch seine und die Kritik von G.___ (Urk. 14/50) ein, dass keine Diskussion darüber ersichtlich ist, inwiefern der geringe Bildungsgrad des Versicherten oder eben doch der Unfall für das von der Uniklinik festgestellte Defizit im konzeptuellen Denken verantwortlich ist. Mit diesen beiden Fachleuten ist daher festzustellen, dass das Resultat dieser neuropsychologischen Untersuchung nicht überzeugend ist (Urk. 14/69 S. 10). Selbst wenn also von unfallkausalen Restbeschwerden des Halswirbelsäulentraumas in Form von Kopf- und Nackenschmerzen ausgegangen werden muss, kann aus den Darlegungen von Prof. I.___ wie auch der Ärzte der Y.___ zu den Beschwerden und den Befunden geschlossen werden, dass diese aus objektiver Sicht wenig bedeutend waren.
4.5 Schon wenige Monate davor, anlässlich des stationären Aufenthalts in der H.___ im Sommer 1998, standen die Folgen des Halswirbelsäulentraumas gegenüber den Lendenwirbelsäulenbeschwerden und der Depression im Hintergrund. Die Ärzte berichteten denn auch beim Austritt einzig von einer messbaren Verbesserung des psychischen Zustandes durch die Depressionsmedikation, hingegen nicht des somatischen Befundes durch die übrigen Therapien, und sie empfahlen demzufolge als medizinische Massnahme einzig die Fortsetzung der antidepressiven Therapie (Urk. 14/42). Auch Prof. I.___ berichtete von einem leidend, mut- und hoffnungslos wirkenden Versicherten (Urk. 14/69 S. 8). Einige Monate nach der Begutachtung durch Prof. I.___ bestand gemäss den Ausführungen der Psychotherapeutin J.__eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychiatrischen Beschwerdebildes mit suizidalen Gedanken (Urk. 14/89). Sodann waren auch anlässlich der Begutachtung durch die Y.___ im Frühling 2000 - wie erwähnt - die objektivierbaren Restanzen im Nacken-Schulterbereich gegenüber der psychischen Situation wenig auffällig, und die Ärzte sprachen von einer erheblichen psychischen Überlagerung (Urk. 14/93/1). Einzig der psychische Zustand bewirkte denn auch - gemäss diesen Gutachtern - eine Einschränkung in jeglicher Tätigkeit im Rahmen von 50 % (Urk. 14/93/1 S. 14).
4.6 Zur Diagnose des psychischen Geschehens bestehen unterschiedliche Ansichten. Die beiden begutachtenden Fachärzte L.___ und Z.___ diagnostizieren übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4), L.___ weiter eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.23), Dr. Z.___ zudem eine leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0). L.___ legte in seinem Bericht vom 23. April 2001 dar, die Ursachen der funktionellen (Schwindel, Übelkeit, Augenflimmern) und der psychischen Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, schnelle Ermüdbarkeit) seien ungeklärt. Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen den erlittenen Nackenverletzungen, der Schmerzempfindung und der Anpassungsstörung, wobei er betonte, ein Grossteil der Beschwerden sei kurz nach dem Unfall aufgetreten und sei nicht im Sinne einer Anpassungsstörung zu sehen. Der Versicherte zeige keine Tendenz zu einer Somatisierung oder zu einem hypochondrischen Verhalten. Er berichte auch über Phasen von relativer Schmerzfreiheit, weshalb es sich nicht um eine typische somatoforme Schmerzstörung mit überwiegendem Anteil an psychogenen Faktoren handle. L.___ unterstrich, dass das psychische Zustandsbild zu einem überwiegenden Anteil auf eine organische Genese zurückzuführen und als Bestandteil des Schleudertraumas anzusehen sei (Urk. 14/108 S. 3).
Die Aktenlage bestätigt jedoch in wesentlichen Punkten nicht das Bild, das L.___ gezeichnet hat. Zum einen berichteten sowohl die Gutachter der Y.___ (Urk. 14/93/2 S. 2) als auch die behandelnden Ärzte der H.___ (Urk. 14/42) vom Vorliegen von Waddellzeichen, mithin von Zeichen, die für eine nicht-organische Pathologie des Ausmasses der geklagten Rückenschmerzen sprechen (vgl. Schweiz Med Forum Nr. 9 28. Februar 2001, S. 207). Auch berichten diese Ärzte durchaus von einer Generalisierungstendenz gleich wie auch der Therapeut Dr. D.___ (Urk. 14/56) und Dr. F.___, der von einer Entwicklung in Richtung eines Fibromyalgiesyndromes spricht, angesichts der Tatsache, dass der Versicherte über eine Schmerzhaftigkeit des gesamten Wirbelsäulenbereichs und empfindliche Hüft- und Kniebeweglichkeit klagte (Urk. 14/64). Von Klagen des Versicherten über ein unbeeinflussbares und immer gleiches Beschwerdebild berichten Prof. I.___, Dr. F.___ und die Ärzte der H.___ (Urk. 14/42, 14/64, 14/69 S. 5), gegenüber Dr. Z.___ klagte der Beschwerdeführer gar, es werde immer schlimmer und schlimmer, es gebe keine Tendenz zur Besserung (Urk. 14/93/3 S. 2).
Damit werden die Zusammenhänge, wie sie L.___ bei der Beurteilung des psychischen Beschwerdebildes aufzeigt, in Frage gestellt, und damit auch dessen Schlussfolgerung, dass das psychische Leiden zwangslos als Bestandteil des Schleudertraumas und nicht als psychogen anzusehen ist.
4.7 Die begutachtenden Ärzte der Y.___ sind anders als L.___ der Ansicht, dass die psychiatrischen Diagnosen die somatischen Restfolgen deutlich überlagern und sprechen von einem chronifizierten, psychisch erheblich fixierten Krankheitsbild sowie von der Überzeugung des Beschwerdeführers, in fortschreitendem Masse körperlich und psychisch geschädigt zu sein (Urk. 14/93/1 S. 15, 14/93/3). Aus der Darstellung dieser Ärzte, die den Beschwerdeführer selber untersucht und die Vorakten ausführlich gewürdigt haben, wird erkennbar, dass im Vordergrund und von grosser Bedeutung das psychiatrische Beschwerdebild ist, das die Restfolgen des Distorsionstraumas in den Hintergrund gedrängt hat.
4.8 Daran vermag die Einschätzung von Dr. S.___ vom 22. November 2000 nichts zu ändern, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischen Gründen annimmt (Urk. 3/20). Denn den Befund einer verhärteten Nacken- und Schultermuskulatur sowie der gezeigten eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit hatte auch der Rheumatologe der Y.___ gemacht. Die Einschätzung der gesundheitlichen Situation bedarf jedoch vorliegend einer gesamthaften Betrachtung des somatischen wie des psychischen Teils, welche die Ärzte der Y.___ - im Unterschied zu Dr. S.___ - vorgenommen haben. Das Gleiche gilt auch für die Darlegung der Augenärztin Dr. R.___ in ihrem Schreiben vom 17. März 1999 (Urk. 14/74). Auch die Ausführungen von Dr. N.___ vom 2. Juni 2003 (Urk. 12) nehmen keinen Bezug zum fachärztlich erhobenen psychiatrischen Befund. Er lässt bei seiner Kritik am Gutachten von Prof. I.___ völlig ausser Acht, dass neben diesem Gutachter vor allem auch der langjährig behandelnde Dr. D.___, sodann die Fachärzte L.___ und Z.___ eine psychische Auffälligkeit erkannt haben, und dass Dr. Z.___ wie auch die Psychologin J.___ dieser eine klare Dominanz zugeschrieben haben. Wenn Dr. N.___ nun unter Weglassung dieser Erkenntnisse sämtliche Beschwerden dem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma zuschreiben will, so ist auch diese Einschätzung nicht überzeugend, und es kann auf sie ebenfalls nicht abgestellt werden.
4.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Anfang 1999 die psychische Problematik die Restfolgen des Distorsionstraumas in den Hintergrund gedrängt hat. Aufgrund der Aktenlage muss sodann davon ausgegangen werden, dass die psychische Problematik schon bald nach dem Unfall dominant war, indem - wie erwähnt - Dr. D.___ schon im Mai 1998 von einer vorhandenen Verarbeitungsstörung aus psychologischen Gründen, die zu einem chronischen Verlauf geführt habe, und von einer eindeutigen Aggravationstendenz (Urk. 14/32) berichtet und sich anschliessend in der H.___ die erhebliche psychische Problematik bestätigt hatte (Urk. 14/42).
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem psychiatrischen Beschwerdebild und dem Unfall (Urk. 14/93/3) wird ärztlicherseits unterschiedlich beurteilt. Keine ausdrückliche Stellungnahme hat Dr. Z.___ von der Y.___ abgegeben (Urk. 14/93/3), ausdrücklich verneint hat einen solchen der Psychiater Dr. M.___ in seinem Aktengutachten (Urk. 14/113). Dr. M.___ verneint zum einen bereits das Vorliegen eines Schleudertraumas (S. 17), das jedoch - wie erwähnt - vor allem durch den Facharzt Prof. I.___ als erstellt anzusehen ist, weshalb der nicht fachärztlichen Meinung von Dr. M.___ nicht gefolgt werden kann. Zum andern legt der Psychiater dar, beim Beschwerdeführer habe nie eine unfallkausale psychische Störung bestanden, die erst Monate nach dem Ereignis aufgetretene depressive Verstimmung müsse anderen Ursachen angelastet werden (S. 22). Nachdem diejenigen Ärzte und Fachleute, die den Beschwerdeführer betreut, therapiert und begleitet hatten, zum einen Depressionen und zum andern eine relevante somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert haben, steht Dr. M.___ mit seiner vertretenen Ansicht eines nicht vorhandenen pathologischen psychischen Geschehens alleine da, und es kann seiner Einschätzung auch in diesem Bereich nicht gefolgt werden.
Die Frage der natürlichen Kausalität des im Vordergrund stehenden psychiatrischen Geschehens lässt sich aufgrund der Akten nicht schlüssig beantworten. Weitere Abklärungen dazu können jedoch unterbleiben, wenn sich herausstellt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Problematik und dem Unfall nicht geben ist.
5. Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Anfang 1999 im Vordergrund stehenden psychischen Problematik hat nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen, und es sind somit nur die somatischen Unfallfolgen bei der Beurteilung der Kriterien einzubeziehen.
Der Auffahrunfall ist - wie die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt hat (Urk. 2 S. 16) - gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - als mittelschwer, an der Grenze zu den leichten Fällen einzureihen. Denn er ereignete sich so, dass der Beschwerdeführer mit seinem VW Golf im dichten Kolonnenverkehr am Abend angeschnallt auf der Kornhausbrücke in Zürich in einer Kolonne stand, als von hinten der Lenker des Fahrzeuges zu spät reagierte. Obwohl dieser das Fahrzeug mit Vollbremsung zum Stillstand bringen wollte und es noch nach rechts ziehen konnte, gelang es nicht mehr, die Kollision zu vermeiden (Urk. 14/63). Diese Sachdarstellung, die auf einer Auskunft des unfallverursachenden Lenkers basiert (Urk. 14/63), stimmt mit dem Schadenbild, das danach beide Fahrzeuge aufgewiesen haben, überein (Urk. 14/1, 14/2). Dabei erlitt der Beschwerdeführer eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, die ihn nach zwei Tagen zur ärztlichen Abklärung zwang. Dieser Unfall ist weder besonders dramatisch noch besonders eindrücklich. Auch die Halswirbelsäulen-Distorsion war nicht von besonderer Art oder Schwere, und es fand auch keine ärztliche Fehlbehandlung statt. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall zwar in physiotherapeutischer Dauerbehandlung bei Dr. D.___ und immer auch wieder zur ärztlichen Diagnostik und Kontrolle. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch festgehalten hat, ist nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren üblich und kann daher nicht als ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bezeichnet werden (Urteil vom 19. Mai 2004 in Sachen H., U 330/03). Darüber hinaus fand keine spezifische zielgerichtete ärztliche Behandlung statt, und ab Sommer 1998 stand eine psychopharmakologische (Urk. 14/42), später auch psychologisch-psychiatrische Therapie im Vordergrund. Zu einem unüblich schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen ist es ebenfalls nicht gekommen. Der Grad und die Dauer der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist schwierig festzulegen. Seit dem 12. September 1997 wurde der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Gärtner zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 14/33). In Anbetracht dessen, dass im Sommer 1998 die Ärzte der H.___ den Versicherten zwar noch gänzlich arbeitsunfähig schrieben (Urk. 14/66), obgleich sie nur eine antidepressive Medikation, die Fortsetzung der erlernten Übungen und die Beachtung von Verhaltensregeln empfahlen, ist von einer in jenem Zeitpunkt bereits übermässigen Bedeutung des psychiatrischen Beschwerdebilds für die Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 14/42), angezeigt hatte sie sich jedoch gemäss den Ausführungen von Dr. D.___ schon vorher (Urk. 14/32). Die Ärzte der Y.___ sind der Ansicht, dass dem Versicherten ab 1. Januar 1999 eine teilweise Arbeitstätigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit grundsätzlich zumutbar und die Arbeitsfähigkeit nur aus psychiatrischen Gründen um 50 % eingeschränkt ist (Urk. 14/93/1 S. 15). Es ergibt sich somit aus dem Gesagten, dass die unfallkausale, somatisch dominierte Arbeitsunfähigkeit wohl nicht ganz ein Jahr lang angedauert hat und ungefähr drei Viertel Jahre nach dem Unfall immer mehr von der psychischen Komponente überlagert wurde. Damit ist das Kriterium der langen Dauer und auch des hohen Grades der Arbeitsunfähigkeit dennoch als gegeben zu erachten. Zwar hat der Versicherte über Dauerschmerzen geklagt, diese waren jedoch von der psychiatrischen Problematik erheblich mitgeprägt. So berichtete - wie erwähnt - Dr. D.___ schon im Frühjahr 1998 über Aggravationstendenzen des Versicherten (Urk. 14/25).
Es ergibt sich gesamthaft gesehen, dass kein Kriterium in besonders auffallender und nicht mehrere Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sind. Daraus folgt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall nicht gegeben ist.
Die Einstellung der Leistungen per 1. Januar 1999 ist damit zu Recht erfolgt, und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Guy Reich ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung wird entsprechend den Grundsätzen zur Festlegung der Prozessentschädigung, ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
Der Rechtsvertreter hat eine Aufstellung seines Aufwandes des Zeitraums zwischen 14. Februar 2002 und 19. November 2003 eingereicht und macht einen Stundenaufwand von 36,1 Stunden und Spesen von Fr. 239.90 geltend (Urk. 21). Vorab ist dazu zu bemerken, dass erst der Aufwand ab Zustellung des Einspracheentscheids vom Gericht übernommen wird, so dass sämtliche Aufwendungen vor 11. November 2002 nicht entschädigt werden können (2,6 Stunden, Fr. 7.70). Ebenfalls nicht entschädigt werden die Aufwände im Zusammenhang mit dem Verjährungsverzicht (0,1 Stunden) und diejenigen, die mit der Korrespondenz mit der "Zürich" angefallen sind (0,2 Stunden).
Im weitern macht der Rechtsvertreter für den Zeitraum nach der Zustellung des Einspracheentscheides in den Hauptpositionen für das Aktenstudium allein 10,2 Stunden und zusätzlich für die Ausarbeitung der zwei Rechtschriften 19,5 Stunden geltend (11 Stunden für die Beschwerde, 8,5 Stunden für die Replik), was für die Ausarbeitung der zwei Rechtsschriften einen gesamthaften Aufwand von 29,7 Stunden bedeutet. Dies ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters inklusive Deckblatt und Beilagenverzeichnis 10 Seiten und die Replik wiederum 10 Seiten umfassen (Urk. 1 und 19) und er inhaltlich verschiedentlich auch Passagen aus ärztlichen Berichten wörtlich zitiert (Urk. 1 S. 5, Urk. 19 S. 2 f., S. 5), zu hoch. Es rechtfertigt sich somit, den Aufwand angemessen zu kürzen.
Für die Ausarbeitung der beiden Rechtschriften inklusive des Studiums der recht umfangreichen Akten ist hinsichtlich der grossen Bedeutung der Streitsache und des üblichen Schwierigkeitsgrades der Sache ein maximaler Aufwand von 20 Stunden gerechtfertigt. Daraus ergibt sich, dass ein Gesamtaufwand von 23,5 Stunden gemäss dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und Fr. 232.20 Barauslagen (je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind, was Fr. 5'307.-- ergibt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Guy Reich wird mit Fr. 5'307.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Sowie schriftliche Mitteilung an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, E.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).