Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00020
UV.2003.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 10. Dezember 2003
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich & Bortoluzzi
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene J.___ arbeitete seit 1991 bei der X.___ AG als Bauarbeiter und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Bei einem Arbeitsunfall am 11. April 2000 wurde der Versicherte von herunterfallenden Schaltafeln getroffen und erlitt verschiedene Kontusionen (Unfallmeldung, Urk. 10/1; Bericht des erstbehandelnden Arztes, Dr. med. A.___, vom 30. Juni 2000, Urk. 10/6). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 13. September bis 13. Oktober 2000 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Bäderklinik Zum Schiff in Baden auf, wo im Wesentlichen ein sich ausweitendes und chronifizierendes Panvertebralsyndrom sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurden (Austrittsbericht vom 23. Oktober 2000, Urk. 10/19). Ein Arbeitsversuch am 6. November 2000 scheiterte (Urk. 10/21). Kreisarzt Dr. med. B.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 8. Januar 2001 keine nachweisbaren somatischen Veränderungen fest und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 9. Januar 2001 mit Steigerung auf 100 % ab 1. Februar 2001 (Bericht vom 10. Januar 2001, Urk. 10/25). Nachdem die Arbeitsaufnahme am 26. Februar 2001 wiederum gescheitert war (Urk. 10/29-30), verfügte die SUVA am 19. März 2001 die Einstellung der Taggeldzahlungen ab 21. März 2001 (Urk. 10/33), wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 10/38). Nach weiteren Abklärungen durch Dres. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, "___", (Urk. 10/40-42) hielt die SUVA an ihrer Verfügung vom 19. März 2001 fest (Schreiben vom 8. Juni 2001 (Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 16. September 2002 stellte die SUVA alle Versicherungsleistungen per sofort ein (Urk. 10/68). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 10/69) wies die SUVA zusammen mit derjenigen gegen die Verfügung vom 19. März 2001 ab (Einspracheentscheid vom 12. November 2002, Urk. 2).
         Die Helsana Versicherungen zog ihre gegen die Verfügung vom 16. September 2002 erhobene Einsprache wieder zurück (Urk. 10/71-72).
2.       Mit Eingabe vom 11. Februar 2003 liess J.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, Beschwerde erheben und beantragen, es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung zurückzuweisen (Urk. 1).
         Die SUVA ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 28. April 2003, Urk. 9). Mit Verfügung vom 30. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetze über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.       Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der heute noch vorhandenen Beschwerden, insbesondere deren Unfallkausalität.
3.1     Laut dem Bericht von Dr. A.___ erlitt der Beschwerdeführer beim Unfall vom 11. April 2000 verschiedene Kontusionen am Körper und am rechten Unterschenkel. Weitere radiologische Untersuchungen waren ohne Befund (Urk. 10/6; vgl. auch Urk. 10/3-5 und Urk. 10/7-8). Die Ärzte der Bäderklinik Zum Schiff (Dres. med. E.___ und F.___) fanden für die therapieresistenten Dauerschmerzen im gesamten Rücken nur diskrete objektivierbare Befunde (leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform mit allgemeiner muskulärer Insuffizienz/Dekonditionierung, Urk. 10/19). Auch der Rheumatologe Dr. D.___ konnte für die Schmerzproblematik keine objektivierbare medizinische Ursachen finden (Urk. 10/42). Diese Resultate wurde schliesslich auch durch die kreisärztlichen Untersuchungen in vollem Umfang bestätigt (vgl. Urk. 10/13 und 10/25). Es ist somit - zusammen mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 3a) - festzuhalten, dass keine somatischen Unfallfolgen (mehr) vorliegen.
3.2     Zur Abklärung der psychischen Problematik wurde im Rahmen des Aufenthaltes in der Bäderklinik Zum Schiff ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt (G.___, Psychiater, und Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Bericht vom 21. September 2000, Urk. 10/18). Die beiden Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe den Unfall, der von aussen betrachtet wenig körperlichen Schaden angerichtet habe, subjektiv als sehr bedrohlich empfunden. Eine eigentliche psychische Störung liege nicht vor, insbesondere seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung bei weitem nicht erfüllt. Es fänden sich hingegen Chronifizierungszeichen und Hinweise auf Symptomausweitungsverhalten. Sie stellten die Diagnose "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten ICD-10 F43.25" (Urk. 10/18 S. 3). Auch Dr. D.___ bestätigte in seinem Bericht vom 15. Mai 2001 (Urk. 10/42), dass höchstwahrscheinlich eine psychisch bedingte Schmerzproblematik (Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) vorliege.
3.3     Da keine organischen Unfallfolgen festgestellt wurden, kann die nach dem Unfall aufgetretene psychische Symptomatik nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn die hierfür erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs gegeben ist (vgl. vorstehend Erw. 2.2).
3.3.1   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.3.2   Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
3.3.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
3.3.4   Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 11. April 2000 der Kategorie der mittelschweren Unfälle zu. Sie sah keines der relevanten Kriterien weder in gehäufter noch ausgeprägter Weise erfüllt und verneinte damit einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall (Urk. 2 S. 6; vgl. auch Urk. 9 S. 6 f.). Demgegenüber betont der Beschwerdeführer, es habe sich um einen sehr eindrücklichen Unfall gehandelt, der objektiv als schwer, mindestens aber als im mittleren Bereich an der Grenze zu einem schweren Fall zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 9).
3.3.5   Zum Unfallhergang befragte die Beschwerdegegnerin den am Unfallort anwe-senden Polier I.___ (Urk. 10/54). Nach dessen Schilderung geriet ein rund 50 Schalbretter umfassender Stapel, welcher sich auf ca. 3,3 m Höhe befand, ins Rutschen und etwa die Hälfte der 2,5 m langen, 60 cm breiten und 3 cm dicken Bretter fiel zu Boden. Der Beschwerdeführer habe sich, als er die Gefahr erkannt habe, an den Holzstapel gekauert, und es hätten erst einige Bretter weggeräumt werden müssen, damit er habe hervorkriechen können. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) wurde er somit nicht vom ganzen Gewicht des Stapels, sondern lediglich von einigen der herbstürzenden Bretter getroffen oder gestreift.
         Aufgrund dieses Unfallhergangs und der objektiv geringfügigen Verletzungen liegt kein ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis vor, welches als schwerer Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren wäre (vgl. dazu Beispiele in RKUV 1995 U 215 S. 91 oder bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 55). Zu prüfen bleibt, wie der Unfall innerhalb des mittleren Bereichs einzuordnen ist.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hatte vergleichbare oder ähnliche Bauunfälle wie folgt beurteilt: Auf einen Bauhandlanger kippten acht schwere Schalungselemente (2,5 m lang, 2 m breit und 10 cm dick). Der Arbeiter zog sich Kontusionen und Schürfungen zu und konnte erst nach rund sechs Minuten mit Hilfe eines Krans befreit werden. Diesen Unfall betrachtete das EVG nicht als schweren Fall im mittleren Bereich (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123 Erw. 4b/bb), ebensowenig denjenigen Fall, bei welchem eine rund drei Meter hohe Mauer auf einen Arbeiter herabstürzte (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124 Erw. 4b/cc). Ein Bauarbeiter wurde - ohne Schutzhelm - von einer aus rund fünf Metern Höhe fallenden 2,5 Meter langen, 0,5 Meter breiten und 15,6 kg schweren Beton-Schaltafel mit einer Aufprallgeschwindigkeit von rund 20 km/h am Kopf getroffen; er stürzte aus rund 1,5 Metern auf den Betonboden und war während zwei bis drei Minuten bewusstlos. Nach Auffassung des EVG handelte es sich weder um einen schweren Unfall noch um einen solchen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urteil EVG vom 21. Oktober 2003 in Sachen M, U 282/00, Erw. 4.2).
Der hier zu beurteilende Unfall unterscheidet sich im Hergang und den erlittenen Verletzungen nicht wesentlich von den erwähnten Beispielen aus der Rechtsprechung. Er ist deshalb nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen. Dass der Beschwerdeführer das Geschehen subjektiv als eindrücklich und beängstigend empfand, ist nachvollziehbar und wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 9 S. 6). Bei objektiver Betrachtungsweise liegen aber weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vor. Einerseits ist nach Auskunft des Bauführers K.___ immer wieder mit derartigen Vorfälle zu rechnen (vgl. Urk. 10/56), weshalb das Ereignis auch für den seit Jahren auf dem Bau beschäftigten Beschwerdeführer nicht völlig neu und überraschend gewesen sein dürfte. Andererseits konnte sich der Beschwerdeführer durch Hinkauern an den Grundstapel weitgehend von den herunterfallenden Brettern schützen und wurde rasch befreit. Das Unfallgeschehen ist somit nicht derart gravierend, dass aufgrund dieses Einzelkriteriums die aufgetretene psychische Fehlentwicklung als adäquat zu bezeichnen wäre.
         Nach den zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6) sind die übrigen massgebenden Kriterien weder in gehäufter noch in ausgeprägter Weise erfüllt. Der Beschwerdeführer erlitt verschiedene Prellungen, welche erfahrungsgemäss nicht geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die ärztliche Behandlung erschöpfte sich in der Anordnung von Physiotherapie und der Abgabe von Schmerzmedikamenten (Urk. 10/6). Sie dauerte weder ungewöhnlich lange noch kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte hätte, die Rede sein. Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte höchstens einige Monate, da nie nachweisbare somatische Veränderungen, welche den Beschwerdeführer an einer Wiederaufnahme der Arbeit gehindert hätten, gefunden wurden (vgl. Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 10. Januar 2001, Urk. 10/25 S. 3).
3.4     Demnach ist die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 11. April 2000 und der danach eingetretenen psychischen Fehlentwicklung zu verneinen. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen ihre Taggeldzahlungen ab 21. März 2001 (Urk. 10/33) und sämtliche weiteren Versicherungsleistungen per 16. September 2002 (Urk. 10/68) einstellte, ist dies nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).