Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 26. Oktober 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell
Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8039 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1955, arbeitete ab August 1983 bei der Bauunternehmung X.___ AG, Q.___, als Bauarbeiter und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 13. Juli 1999 stürzte er bei der Arbeit auf einer Baustelle, worauf Beschwerden am linken Knie auftraten (Unfallmeldung UVG vom 9. September 1999, Urk. 13/1). Die durchgeführte MRI-Untersuchung führte zur Feststellung eines Risses am medialen Meniskus-Hinterhorn des linken Knies, und in der Folge wurde am 2. September 1999 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ eine Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. den Operationsbericht in Urk. 13/2, die Krankengeschichte der Klinik für Unfallchirurgie vom 8. September 1999, Urk. 13/3, und deren Bericht vom 7. Oktober 1999, Urk. 13/7). Als die Beschwerden nach der Entlassung aus der Klinik persistierten (Zwischenberichte von Dr. med. P.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 27. September und vom 17. und 26. November 1999, Urk. 13/6, Urk. 13/8 und Urk. 13/9), fanden auf Zuweisung des Spitals A.___ (vgl. den Zwischenbericht vom 7. Dezember 1999, Urk. 13/10) weitere Abklärungen in der Klinik B.___ statt (vgl. die Berichte und Krankengeschichte-Einträge der Klinik B.___ vom 15. und vom 21. Dezember 1999, Urk. 13/11 und Urk. 13/12, sowie vom 1., 7., 24. und 28. Februar 2000, Urk. 13/14-17). Am 3. März 2000 nahm die Klinik B.___ zur Behebung der festgestellten medialen Restmeniskusläsion nochmals eine Arthroskopie am linken Knie vor, in deren Rahmen eine subtotale dorsomediale Meniskektomie erfolgte (vgl. den Operationsbericht in Urk. 13/18, und die Berichte der Klinik B.___ vom 9. und vom 22. März 2000, Urk. 13/19 und Urk. 13/20).
Nach einem Arbeitsversuch im Mai 2000 an der angestammten Arbeitsstelle traten verstärkt Schwellungen und Beschwerden am linken Knie auf (vgl. den Bericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2000, Urk. 13/24, und den Zwischenbericht von Dr. P.___ vom 23. Juni 2000, Urk. 13/28). Die SUVA, die ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom Juli 1999 grundsätzlich anerkannte, liess den Versicherten daraufhin im Juli 2000 durch ihren Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 13. Juli 2000, Urk. 13/30). Auf Zuweisung von Dr. C.___ hin (vgl. Urk. 13/30 S. 2) trat der Versicherte Ende August 2000 einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik D.___ an. Wegen eines Todesfalles in der Familie musste er diesen Aufenthalt nach einer Woche vorzeitig abbrechen (Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 11. September 2000, Urk. 13/32) und holte ihn von Mitte September bis Mitte Oktober 2000 nach (Kurzbericht vom 18. Oktober 2000, Urk. 13/35; Formularangaben vom 18. Oktober 2000 über das weitere Prozedere, Urk. 13/36; Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000, Urk. 13/37). Nachdem Dr. C.___ am 7. November 2000 die Abschlussuntersuchung durchgeführt hatte (Urk. 13/39), nahm der Versicherte auf die Aufforderung der SUVA hin (Schreiben vom 9. November 2000, Urk. 13/41) im angestammten Betrieb im Sinne eines Arbeitsversuchs leichtere Arbeiten unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit auf (vgl. die Telefonnotizen vom 9. und vom 24. November 2000, Urk. 13/43).
Da die Schmerzen im Bereich des linken Knies weiter anhielten (Bericht der Klinik B.___ vom 23. November 2000, Urk. 13/44), schlug Dr. P.___ die Vornahme einer Szintigraphie und einer weiteren Arthroskopie vor (Bericht vom 4. April 2001, Urk. 13/45). Die SUVA lehnte dies nach Rücksprache mit Dr. C.___ (vgl. das Schreiben vom 11. Mai 2001, Urk. 13/47) ab (Schreiben vom 14. Mai 2001, Urk. 13/48) und eröffnete dem Versicherten mit Schreiben vom 29. Mai 2001, dass sie den Fall abschliesse (Urk. 13/54).
1.2 Nachdem der Versicherte im Rahmen des durchgeführten Arbeitsversuchs vom November 2000 nach der Beurteilung der Arbeitgeberin keine verwertbare Leistungsfähigkeit gezeigt hatte (vgl. die Telefonnotiz vom 27. Juni 2001, Urk. 13/55), löste die X.___ AG das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende Juni 2001 auf (Schreiben vom 30. Juni 2001, Urk. 13/56), und er besuchte anschliessend die Stempelkontrolle der Arbeitslosenversicherung (vgl. die Taggeldabrechnung vom 29. Juli 2001, Urk. 13/63).
Da die Kniebeschwerden immer noch persistierten, begab sich der Versicherte im Herbst 2001 neu in die Behandlung von Dr. med. E.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie (Berichte vom 29. Oktober, vom 23. November und vom 12. Dezember 2001, Urk. 13/67, Urk. 21/21 und Urk. 13/75; Zeugnisse vom 2. November und vom 1. Dezember 2001, Urk. 13/68 und Urk. 13/73/4), der unter anderem eine Ganzkörperskelettszintigraphie durchführen liess (Bericht des Spitals F.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, vom 7. Dezember 2001, Urk. 13/73/2). Ferner wurde der Versicherte Ende Oktober 2001 nochmals in der Klinik B.___ untersucht (Bericht vom 6. November 2001, Urk. 13/69/2), und im November fand eine orthopädische Konsultation in der Klinik G.___ statt (Bericht vom 9. November 2001, Urk. 13/69/1). Der Kreisarzt Dr. C.___ hielt auch nach Einsicht in diese neuen medizinischen Berichte zunächst weitere Abklärungen nicht für angezeigt (Schreiben vom 10. und vom 18. Dezember 2001, Urk. 13/71 und Urk. 13/77), und die SUVA eröffnete dem Versicherten, der nunmehr durch Rechtsanwalt Beat Gsell vertreten war, mit Schreiben vom 21. Dezember 2001, dass am Entscheid über den Fallabschluss festgehalten werde (Urk. 13/78).
In der Folgezeit sprach der Versicherte weiterhin bei Dr. E.___ vor (Kurzberichte vom 23. und vom 28. Januar 2002, Urk. 13/85 und Urk. 13/87), und auch in der Klinik G.___ wurden mehrmals orthopädische Kontrolluntersuchungen durchgeführt (Berichte vom 11. Januar und vom 18. Februar 2002, Urk. 13/79 und Urk. 13/92). Am 13. März 2002 liess die SUVA den Versicherten durch Dr. med. H.___, Mitglied ihres Ärzteteams Unfallmedizin und Spezialarzt für Chirurgie, untersuchen (Urk. 13/94). Dr. E.___ leitete wenige Tage später noch eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes in die Wege (Bericht des Spitals F.___, Institut für Röntgendiagnostik, vom 18. März 2002, Urk. 13/95) und äusserte mit Schreiben vom 19. März 2002 seine Vorbehalte gegenüber der Beurteilung von Dr. H.___ (Urk. 13/96). Dr. H.___ nahm zu diesen Einwendungen am 29. April 2002 Stellung (Urk. 13/103); die SUVA hatte bereits mit Schreiben vom 9. April 2002 den Fallabschluss bestätigt (Urk. 13/101). Nachdem sie die erforderlichen Berechnungen vorgenommen hatte (Ermittlungsblatt vom 1. Mai 2002, Urk. 13/105), sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2002 ab dem 1. Juni 2001 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 13/110).
1.3 Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. E.___ (Schreiben von Dr. E.___ vom 10. Juli 2002, Urk. 13/115, in Beantwortung des Schreibens von Rechtsanwalt Beat Gsell vom 9. Juli 2002, Urk. 13/114) liess der Versicherte am 12. Juli 2002 Einsprache erheben und die Gewährung einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung sowie im Eventualstandpunkt die Weiterführung der Heilbehandlung und die Weiterausrichtung von Taggeldern beantragen (Urk. 13/116). In Ergänzung zu seiner Einsprache liess er der SUVA ferner mit den Eingaben vom 16. September und vom 11. Oktober 2002 (Urk. 13/123 und Urk. 13/127) aktuelle Berichte der Klinik G.___ einreichen, so die Berichte des Schmerzspezialisten Prof. Dr. med. J.___ vom 27. Februar, vom 2. und 30. September und vom 9. Oktober 2002 (Urk. 13/125/4, Urk. 13/121, Urk. 13/124 und Urk. 13/125/1) und den Bericht der Orthopäden der Klinik G.___ vom 2. September 2002 (Urk. 13/122). Nachdem die SUVA zwei weitere Berichte von Prof. J.___ vom 14. Oktober und vom 5. November 2002 (Urk. 13/128 und Urk. 13/131) sowie einen Bericht von Dr. E.___ vom 8. November 2002 (Urk. 13/132/1) samt einem Bericht des Spitals F.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, vom 6. November 2002 über eine nochmalige Ganzkörperskelettszintigraphie (Urk. 13/132/2) zu den Akten genommen hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 21. November 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 13/133). Ausserdem machte sie mit je einem Schreiben vom 9. Januar 2003 an den Rechtsvertreter des Versicherten und an Prof. J.___ darauf aufmerksam, dass sie die Kosten für weitere Heilbehandlungen nicht mehr übernehme (Urk. 13/139 und Urk. 13/140; vgl. auch die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 8. Januar 2003, Urk. 13/138).
Die Krankenkasse Y.___ als Krankenversichererin hatte ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 1. Juli 2002 (Urk. 13/112) am 19. August 2002 zurückgezogen (Urk. 13/120).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2002 liess L.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, mit Eingabe vom 24. Februar 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Der Einspracheentscheid vom 21.11.2002 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.6.2002 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die vollen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2003 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 12) und neben den bereits aufgeführten medizinischen Unterlagen einen neuesten Bericht der Orthopäden der Klinik G.___ vom 18. März 2003 einreichen (Urk. 13/142). Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 wurde dem Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgegeben, und gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Der Versicherte liess in der Replik vom 24. Oktober 2003 an seinen Anträgen festhalten (Urk. 20). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 21A) zog das Gericht die Akten der SVA, IV-Stelle, bei (Urk. 21/1-69), die namentlich ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 3. Oktober 2002 enthalten (Urk. 21/15). Die SVA, IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 11. Februar 2003 (Urk. 13/141 = Urk. 21/4a) und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 (Urk. 21/2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint; der Versicherte hatte mit Eingabe vom 2. Juni 2003 durch Rechtsanwalt Beat Gsell auch dagegen Beschwerde erheben lassen (Prozess Nr. IV.2003.00152).
Nachdem der Versicherte dem Gericht ein Schreiben seines Rechtsvertreters an die SUVA vom 15. Januar 2004 (Urk. 26/1) und einen damit eingereichten Bericht der Klinik N.___ über eine abermalige Skelettszintigraphie vom 28. November 2003 (Urk. 26/2) hatte zukommen lassen (Übermittlungsschreiben vom 15. Januar 2004, Urk. 25), liess er mit Eingabe vom 16. Februar 2004 zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 28). Die SUVA stellte dem Gericht ihr Antwortschreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 24. Februar 2004 und eine gleichentags verfasste Stellungnahme von Dr. C.___ zu den Ergebnissen der neuesten Skelettszintigraphie zu (Urk. 29/1 und Urk. 29/2) und erstattete am 17. August 2004 die Duplik und die Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 32). Mit Verfügung vom 19. August 2004 wurde daraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 33).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf ergangenen materiellen Änderungen der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Während bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle spielt, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 2a sowie auch 117 V 365 Erw. 5d/bb, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), ist bei psychischen Gesundheitsschädigungen der Kausalzusammenhang zu einem Unfall gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann als adäquat zu beurteilen, wenn der Unfall und dessen Auswirkungen auf die körperliche Gesundheit eine gewisse Schwere aufweisen (vgl. die in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 entwickelte Rechtsprechung).
2.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG infolge des Unfalles invalid (nach der ab 1. Juli 2001 gültigen Fassung zu mindestens 10 %), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.4
2.4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden nach Abs. 4 angemessen berücksichtigt; Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
2.4.3 Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (so genannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
3.
3.1 Die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % ab dem 1. Juni 2001 basiert auf der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass ab Juni 2001 von weiteren medizinischen Vorkehrungen keine wesentliche Besserung des Zustandes des linken Knies des Beschwerdeführers mehr zu erwarten sei, dass es dem Beschwerdeführer ferner von dieser Zeit an zumutbar sei, unter Berücksichtigung der verbleibenden organisch bedingten Beschwerden am linken Knie eine angepasste berufliche Tätigkeit vollzeitlich auszuüben und dass schliesslich eine allfällige psychische Komponente des Beschwerdebildes nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom Juli 1999 stehe und daher bei der Festsetzung der Leistungen der Unfallversicherung auszuklammern sei (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 13/110 S. 2; vgl. auch Urk. 13/54, Urk. 13/78 und Urk. 13/101).
Der Beschwerdeführer liess diese Beurteilung insbesondere deshalb in Frage stellen, weil er in den vorhandenen medizinischen Unterlagen Divergenzen ausmachte, die seiner Auffassung nach einer Klärung mittels multidisziplinärer Begutachtung bedürfen. Die Beschwerdegegnerin hatte seines Erachtens einseitig auf die anstaltsinternen Beurteilungen abgestellt und den Feststellungen der behandelnden Ärzte keine Rechnung getragen (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 20 S. 2 ff., Urk. 28 S. 5).
3.2 Was zunächst die organischen Befunde und Diagnosen im Bereich des linken Knies anbelangt, so finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Angaben, die den Angaben der anstaltsinternen Ärzte zuwiderlaufen oder die diese Angaben in Frage stellen könnten, und auch die verschiedenen behandelnden Ärzte untereinander sind sich im Wesentlichen einig.
Die Klinik B.___ schilderte in den Berichten über die zweite Arthroskopie und die damit verbundene Hospitalisation (Urk. 13/18 und Urk. 13/19) sowie im Bericht über die Kontrolluntersuchung vom 2. Mai 2000 (Urk. 13/24) Knorpeldegenerationen und eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes im Sinne einer Gonarthrose; früher festgestellte, im weiteren Verlauf aber als regredient beschriebene ödematöse, auf eine Nekrose hinweisende Veränderungen im Knochenmark (vgl. Urk. 13/11, Urk. 13/14-17) erwähnte sie hingegen nicht mehr, sondern fasste lediglich eine nochmalige Kontrolle zum Ausschluss eines solchen Befundes ins Auge (vgl. Urk. 13/24 S. 2). Dr. C.___ zog die Befunde der Klinik B.___ in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 13. Juli 2000 (Urk. 13/30) nicht in Zweifel, und die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 neben einer Varusstellung beider Knie (so genannte O-Stellung; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1737) wieder dieselben degenerativen Befunde (Urk. 13/37 S. 1 f. und S. 4). Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. November 2000 konnte Dr. C.___ sodann keine Oberschenkelatrophie auf der linken Seite mehr feststellen (vgl. Urk. 13/39 S. 1), wie er sie im vorangegangenen Bericht noch vermerkt hatte (vgl. Urk. 13/30 S. 2), und er beschrieb entsprechend dem Austrittsbefund der Rehabilitationsklinik D.___ (Urk. 13/37 S. 5) reizlose Verhältnisse im Bereich des linken Knies, ohne Überwärmung oder Gelenkserguss (vgl. Urk. 13/39 S. 1). Auch die Klink B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 23. November 2000 (Urk. 13/44) nichts Gegenteiliges, und vom früheren Nekrose-Verdacht sprach sie ebenfalls nicht mehr.
Etwa ein Jahr später, in den gleichlautenden Berichten vom 29. Oktober und vom 23. November 2001, konstatierte der neu konsultierte Dr. E.___ zwar wieder einen Gelenkserguss im linken Knie (Urk. 13/67 und Urk. 21/21). Es muss sich dabei aber um eine Erscheinung vorübergehender Natur gehandelt haben, da die Klinik B.___ bereits im Bericht vom 6. November 2001 über eine Untersuchung vom 23. Oktober 2001 ausdrücklich auf das Fehlen eines Gelenksergusses hinwies und auch sonst reizlose Verhältnisse beschrieb (Urk. 13/69/2 S. 1). Ebenfalls reizlose Verhältnisse trafen die Ärzte der Klinik G.___ bei ihren Untersuchungen von Anfang November 2001 und von Anfang Januar 2002 an (Urk. 13/69/1 und Urk. 13/79). Auch die Ganzkörperszintigraphie vom Dezember 2001 (vgl. Urk. 13/73/2) ergab für das linke Knie keine Hinweise auf einen entzündlichen Prozess, sondern lieferte wie die Röntgenaufnahmen von Dr. E.___ und der Klinik G.___ aus dieser Zeit (vgl. Urk. 13/69/1 S. 2 und Urk. 13/79 S. 1) im Wesentlichen lediglich die Bestätigung für die früher beschriebenen degenerativen Erscheinungen. Dr. H.___ sodann erhob in der spezialärztlichen Untersuchung vom 13. März 2002 (Urk. 13/94) dieselben Befunde wie die Ärzte der Klinik B.___ und der Klinik G.___ Ende 2001 und Anfang 2002, und die kurz darauf von Dr. E.___ in die Wege geleitete MRI-Untersuchung brachte mit Ausnahme eines erneuten, jedoch als diskret bezeichneten Gelenksergusses wiederum vergleichbare Resultate hervor (vgl. Urk. 13/95).
Auch im Rahmen der Untersuchungen, die ab Herbst 2002 durchgeführt wurden, zeigten sich keine wesentlichen Abweichungen vom früher Festgestellten. Gemäss dem Bericht der Orthopäden der Klinik G.___ vom 2. September 2002 waren die Befunde bei der erneuten Konsultation unverändert (Urk. 13/122), und die Ganzkörperszintigraphie vom November 2002 ergab im Vergleich zur vorangegangenen Untersuchung sogar eine Regredienz der Knochenaktivität im Bereich der Patella des linken Knies (Urk. 13/132/2). Dies entkräftet die Beurteilung, dass es sich bei der Schädigung am linken Kniegelenk um einen mittelschweren bis schwerwiegenden Schaden handle, wie sie Dr. E.___ in einem Bericht vom 12. Dezember 2001 unter Bezugnahme auf die damaligen Szintigraphiebefunde vorgenommen hatte (Urk. 13/75). Auch die Einwendungen, die Dr. E.___ im Schreiben vom 19. März 2002 gegen die Gewichtung jener erstmaligen Szintigraphiebefunde durch Dr. H.___ (vgl. Urk. 13/94 S. 3) vorbrachte (Urk. 13/96), werden durch die neuen Szintigraphie-Ergebnisse relativiert; dementsprechend räumte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 8. November 2002 (Urk. 13/132/1) selber ein, dass der Befund nun nicht mehr sehr eindrücklich sei. Ebenfalls nur von leichteren Veränderungen spricht der - nunmehr beide Knie betreffende - Bericht über die dritte Ganzkörperskelettszintigraphie von Ende November 2003 (Urk. 26/2), nämlich von einer beginnenden medialen Arthrose und von einer leichtgradigen Arthrose im femoropatellären Bereich. Der Feststellung von Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2004, dass die Befunde am linken Knie denen vom Vorjahr etwa entsprächen (Urk. 29/2), kann daher gefolgt werden. Beim Gelenkserguss schliesslich, der im Bericht der Klinik G.___ vom 18. März 2003 (Urk. 13/142) erwähnt ist, handelt es sich nicht um einen Befund am linken, sondern um einen solchen am rechten Knie, das unbestrittenermassen nicht von einem Unfall oder einem unfallähnlichen Ereignis betroffen gewesen war.
3.3
3.3.1 Grundsätzliche Einigkeit besteht unter den behandelnden und den begutachtenden Ärzten auch darüber, dass die Schmerzen am linken Knie, wie sie der Beschwerdeführer auch einige Zeit nach der zweiten Arthroskopie immer wieder schilderte, das Ausmass dessen übertraf, was in Anbetracht der dargelegten organischen Befunde zu erwarten war. So trifft der Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) zwar zu, dass die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ in ihrem ersten Bericht vom 11. September 2000 über den abgebrochenen Rehabilitationsaufenthalt noch vermerkt hatten, die beschriebenen Beschwerden seien mit den erhobenen Befunden vereinbar (vgl. Urk. 13/32 S. 2). Im Bericht vom 20. Oktober 2000 hielten sie dann aber präzisierend fest, dass die nachgewiesenen Läsionen zwar die Art der Beschwerden, nicht aber das beklagte Ausmass erklärten (Urk. 13/37 S. 2). Von einer Diskrepanz zwischen den erhobenen Befunden und den Schmerzangaben des Beschwerdeführers sprach sodann auch Dr. P.___ in seinem Bericht vom 4. April 2001 (Urk. 13/45). Der weitere Hinweis auf eine solche Diskrepanz im Bericht von Dr. C.___ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. November 2000 (vgl. Urk. 13/39 S. 1) findet somit in den Berichten der behandelnden Ärzte aus dieser Zeit eine Stütze. Zu Anfang des Jahres 2002 stellten sodann auch die Orthopäden der Klinik G.___ fest, dass den geklagten Schmerzen allein mit organisch orientierten medizinischen Massnahmen nicht beizukommen sei, und wiesen den Beschwerdeführer dementsprechend der Schmerzsprechstunde von Prof. J.___ zu (Urk. 13/92). Insoweit stehen daher auch die Hinweise von Dr. H.___ auf ein organisch nicht erklärbares Beschwerde-Ausmass nicht im Widerspruch zur Auffassung der behandelnden Ärzte.
3.3.2 Gewisse Divergenzen finden sich in den medizinischen Unterlagen hingegen in der Beurteilung des Hintergrundes für die Diskrepanz zwischen organischen Befunden und geschilderter Schmerzintensität. Während Dr. C.___ bei der Abschlussuntersuchung von einer Verdeutlichungstendenz sprach (Urk. 13/39 S. 2), wiesen die Orthopäden der Klinik G.___ auf eine Schmerzchronifizierung hin (Urk. 13/69/1 S. 1, Urk. 13/79 S. 1, Urk. 13/92), und Dr. H.___ wiederum verwendete für das Phänomen die Begriffe der psychischen Überlagerung und der psychogenen Ausweitung (Urk. 13/94 S. 3).
Das Vorliegen einer psychischen Problematik mit Krankheitswert liess sich nun im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchungen hierzu nicht bestätigen. Vielmehr hielten Dr. K.___ und lic. phil. M.___ in ihrem Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung vom 3. Oktober 2002 fest, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrmaligem Nachfragen Symptome verneint habe, die auf depressive oder somatoforme Störungen hinweisen würden (Urk. 21/15 S. 3), sie vermochten ferner auch aus der Biographie des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine derartige Symptomatik abzuleiten und verneinten dementsprechend eine krankheitswertige psychische Störung ausdrücklich (Urk. 21/15 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Dr. K.___ und lic. phil. M.___ deshalb Vorbehalte anbringen liess, weil den Gutachtern die Unfallakten nicht vorgelegen hätten (vgl. Urk. 28 S. 4), so ist zwar nach Einsicht in die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung tatsächlich fraglich, ob die SVA, IV-Stelle, die vollständigen Unterlagen der Beschwerdegegnerin zu ihren eigenen Akten genommen hat; bei den Akten der SVA, IV-Stelle, befindet sich auf jeden Fall nur eine Bescheinigung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2001 über die Zustellung der bis dahin vorhandenen Akten (46 Aktenstücke; vgl. Urk. 21/64). Die Beurteilung von Dr. K.___ und lic. phil. M.___ deckt sich indessen mit derjenigen von Prof. J.___, der ebenfalls über den Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. Schweizerisches Medizinisches Jahrbuch 2004); Prof. J.___ konnte im Rahmen der ersten Konsultation im Februar 2002 ebenfalls keine Anhaltspunkte für Störungen in der Krankheitsverarbeitung finden (vgl. Urk. 13/125/4) und äusserte sich auch in seinen späteren Berichten (Urk. 13/121, Urk. 13/124, Urk. 13/125/1, Urk. 13/128 und Urk. 13/131) nicht in abweichendem Sinne. Unter diesen Umständen sind die Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als ausreichend und deren Ergebnisse als genügend zuverlässig zu betrachten. Liegt somit keine psychische Erkrankung vor, so braucht auf die Ausführungen der Parteien zur Unfalladäquanz eines derartigen Leidens nicht eingegangen zu werden.
3.3.3 Aus dem Fehlen einer psychischen Störung mit Krankheitswert muss indessen entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 20 S. 4) nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass für das angegebene Ausmass der Schmerzen entweder doch ein - allenfalls noch nicht erkannter - organischer Befund oder dann eine Aggravation oder Simulation verantwortlich sei. Vielmehr entspricht es dem heutigen medizinischen Erkenntnisstand, dass bei der Verstärkung und der Chronifizierung des Schmerzempfindens eine Vielzahl von Faktoren aus dem organischen und dem seelischen oder psychosozialen Bereich zusammenwirken können und dass den beteiligten seelischen Faktoren nicht notwendigerweise Krankheitswert zukommen muss (vgl. Rosatti/Zimmermann, Chronifizierungsfaktoren, psychiatrische und soziologische Aspekte, in: dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 98.3, www.dolor.ch; Tölle/Berthele/Conrad/ Baron, Somatische Chronifizierungsfaktoren des Schmerzes, in dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 99.1, www.dolor.ch; Budniok/Kopp/Gmünder, Multimodales Schmerzbewältigungsprogramm als Gruppentherapie, in: SUVA - Med. Mitteilungen, Nr. 75). Es erscheint somit nicht als widersprüchlich, wenn die Ärzte einerseits beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung diagnostizierten, seine Schmerzen anderseits aber auch nicht mit den orthopädisch und radiologisch feststellbaren organischen Befunden allein erklärten.
3.4 Damit ist weiter zu prüfen, welche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit den Berichten der verschiedenen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte zu entnehmen sind.
Während die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 11. September 2000 noch eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % - ab der zweiten Operation von Anfang März 2000 - attestiert hatten (Urk. 13/32 S. 3), erachteten sie ihn in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2000 für die Zeit ab dem Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes für zumutbare Arbeiten nunmehr als zu 100 % arbeitsfähig. Dabei hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer von Arbeiten auf unebenem, steilem Gelände und auf Baugerüsten oder Leitern abzusehen habe und dass er auch das repetitive Tragen von Gewicht über 20 kg sowie Verrichtungen in kniender oder kauernder Stellung zu meiden habe, und sprachen sich dementsprechend gegen die Zumutbarkeit einer Anstellung als Bauarbeiter aus (Urk. 13/37 S. 3). Dass dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nach den beiden Operationen nicht mehr zuzumuten war, wurde auch von den anstaltsinternen Ärzten Dr. C.___ und Dr. H.___ nicht in Frage gestellt; vielmehr schlossen sie sich dieser Beurteilung ausdrücklich an (vgl. Urk. 13/39 S. 2, Urk. 13/94 S. 3). Auch sie gingen aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus; dabei übernahm Dr. C.___ im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom November 2000 die Einschränkungen, wie sie die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ formuliert hatten (vgl. Urk. 13/39 S. 2), während Dr. H.___ die zumutbare Arbeit im März 2002 als leichtere wechselbelastende Tätigkeit mit der Hebung von Gewichten bis 10 kg umschrieb (Urk. 13/94 S. 3). Er stützte sich dabei gemäss seinem Hinweis insbesondere auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 6. November 2001, wonach der Beschwerdeführer in einer knieschonenden Tätigkeit sicher eine Teilarbeitsfähigkeit, wenn nicht sogar eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen könne, wobei eine zumutbare Tätigkeit kein repetitives Tragen von Lasten über 10 kg umfassen dürfe und ausserdem regelmässige Positionswechsel gestatten müsse, also auch keine längerdauernde sitzende Stellung erfordern dürfe (Urk. 13/69/2 S. 2).
Dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Rentenentscheid von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten der Art ausging, wie sie Dr. H.___ im März 2002 gestützt auf den Bericht der Klinik B.___ vom 6. November 2001 umschrieb, ist mit Blick auf die weiteren medizinischen Unterlagen nicht zu beanstanden. So hatte die Klinik B.___ die Frage der SVA, IV-Stelle, ob aufgrund des erwähnten Berichts von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Urk. 21/19/1 sowie die interne Notiz der IV-Ärztin Dr. med. O.___ vom 5. Februar 2002, Urk. 21/7, und die Anfrage an die Klinik vom 13. März 2002, Urk. 21/53), mit Schreiben vom 4. April 2002 dahingehend beantwortet, dass das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vom Talent des Beschwerdeführers sowie von weiteren, der Klinik nicht bekannten Faktoren wie Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit abhänge (Urk. 21/16). Diese Faktoren sind indessen als weitgehend krankheitsfremd zu beurteilen, so dass angenommen werden muss, dass die Ärzte der Klinik B.___ aus rein medizinischer Sicht eine 100%igen Arbeitsfähigkeit für realisierbar hielten. Eine Arbeitsabklärung, wie sie die Ärzte der Klinik B.___ im Schreiben vom 4. April 2002 vorschlugen, hatte im Übrigen im Oktober 2000 in der Rehabilitationsklinik D.___ bereits stattgefunden (vgl. Urk. 13/37 S. 2 und den Anhang zum Kurzbericht vom 18. Oktober 2000, Urk. 13/35), und die dortigen Ärzte hatten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die vorgeschlagene leichtere industrielle Tätigkeit wie schon dargelegt bestätigt. Seit Oktober 2000 hatte sich der Zustand des linken Knies, wie ebenfalls schon eingehend dargelegt worden ist, auch nicht wesentlich verändert. Auf das Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den Berichten von Dr. E.___ vom 29. Oktober, vom 23. November und vom 12. Dezember 2001 (Urk. 13/67, Urk. 21/21 und Urk. 13/75) kann daher nicht abgestellt werden, da Dr. E.___ bei dieser Einschätzung noch von Befunden eines Ausmasses ausging, das sich in späteren Untersuchungen nicht bestätigen liess. Des Weiteren kann auch die Aussage der Orthopäden der Klinik G.___ im Bericht vom 11. Januar 2002, sie sähen auf lange Sicht keine Arbeitsfähigkeit, so wie sich der Beschwerdeführer bei ihnen präsentiere (Urk. 13/79 S. 2), nicht als Zuschreibung einer rein medizinisch begründeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten interpretiert werden. Vielmehr berücksichtigt diese Aussage der Formulierung nach die subjektive Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers mit, und ausserdem hatten die Ärzte der Klinik G.___ bei der entsprechenden Beurteilung offenbar noch die Einstufung der Schädigung am linken Knie als mittel- bis schwerwiegend durch den zuweisenden Dr. E.___ im Auge (vgl. Urk. 13/79 S. 1). Schliesslich lassen sich den Berichten des Schmerzspezialisten Prof. J.___ keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Schmerzchronifizierungsprozess schon so weit fortgeschritten wäre, dass er der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, wie sie aufgrund der organischen Befunde zumutbar ist, entgegenstehen würde. Die Aussage von Prof. J.___ im Bericht vom 2. September 2002, dass eine Tätigkeit auch wegen der sinnvollen Ablenkung von den Schmerzen sehr vorteilhaft wäre (Urk. 13/121 S. 1), deutet vielmehr darauf hin, dass eine Arbeitsaufnahme sogar eine positive Auswirkung auf das Schmerzempfinden haben könnte und den besseren Umgang mit den Schmerzen fördern würde. Was die funktionellen und beruflichen Abklärungen betrifft, die Prof. J.___ immer wieder empfahl (vgl. Urk. 13/121, Urk. 13/124, Urk. 13/125/1 und Urk. 13/128), so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass gewisse Abklärungen dieser Art im September/Oktober 2000 in der Rehabilitationsklinik D.___ bereits gemacht worden waren, und zum andern ist zu bemerken, dass für die Durchführung von allfälligen beruflichen Massnahmen primär die Invalidenversicherung zuständig ist (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an Prof. J.___ vom 9. Januar 2003, Urk. 13/140), worauf im ebenfalls mit Datum von heute ergehenden Urteil im Prozess Nr. IV.2003.00152 noch etwas näher eingegangen wird.
Demnach bedarf es auch für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keiner multidisziplinären Begutachtung mehr.
3.5 Sodann kann aufgrund der weitgehend einheitlichen Angaben der medizinischen Fachpersonen davon ausgegangen werden, dass ab Juni 2001 von der ärztlichen Behandlung - abgesehen von Schmerzbekämpfungsmassnahmen - keine wesentlichen Verbesserungen des Zustandes des linken Knies mehr zu erwarten waren und dass insbesondere nach der Durchführung der zweiten Arthroskopie keine weiteren chirurgischen Massnahmen angezeigt waren. Einzig die Klinik B.___ stellte im Bericht vom 6. November 2001 die Indikation zu einem nochmaligen operativen Vorgehen (Valgisations-Osteotomie; Urk. 13/69/2 S. 2); demgegenüber rieten die Orthopäden der Klinik G.___ im Bericht vom 11. Januar 2002 von einer weiteren Operation ab (Urk. 13/79 S. 1) und wiederholten diesen Standpunkt auch in ihren Berichten vom 18. Februar und vom 2. September 2002 (Urk. 13/92 und Urk. 13/122) sowie vom 18. März 2003 (Urk. 13/142). Angesichts dessen, dass es die Klinik G.___ war, die ab Ende 2001 die medizinische Hauptbetreuung des Beschwerdeführers durchführte, erscheint deren Empfehlung hinsichtlich des therapeutischen Vorgehens als fundierter, und es ist daher plausibel, dass sich ihr auch Dr. H.___ in seinem Bericht vom März 2002 anschloss (vgl. Urk. 13/94 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ab Anfang Juni 2001 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, und hat den Rentenbeginn somit korrekterweise auf den 1. Juni 2001 festgesetzt.
3.6
3.6.1 Damit stellt sich die Frage nach der Erwerbseinbusse, die der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2001 infolge der gesundheitlich bedingten Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit und des Erfordernisses der Umstellung auf eine angepasste leichtere Tätigkeit der oben dargelegten Art erleidet.
3.6.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens im massgebenden Jahr des Rentenbeginnes ist die Beschwerdegegnerin korrekter- und unbestrittenermassen von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. September 2001 im zugesandten Fragebogen (Urk. 13/66) ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ohne Unfall mutmasslich einen Monatslohn von Fr. 4'660.-- erzielt hätte. Aufgrund der weiteren Angaben der Arbeitgeberin zu den früher erzielten Einkünften muss es sich beim Betrag von Fr. 4'660.-- um den Bruttolohn handeln, und gestützt auf den einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag stand dem Beschwerdeführer ein 13. Monatslohn zu, so dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise ein Jahres-Valideneinkommen von Fr. 60'580.-- (13 x Fr. 4'660.--) errechnet hat (vgl. Urk. 13/110 S. 2 und Urk. 2 S. 4 sowie die Angaben im Ermittlungsblatt vom 1. Mai 2002, Urk. 13/105 S. 2).
3.6.3 Das zumutbare Invalideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 48'100.-- (vgl. Urk. 13/110 S. 2, Urk. 2 S. 4 und Urk. 13/105 S. 2) hat die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Darlegungen anhand der Angaben festgelegt, wie sie für sechs konkrete Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP) bestehen (vgl. Urk. 13/104); der Durchschnittswert der dort angegebenen mittleren Verdienste beträgt Fr. 48'126.--. In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von wenigstens fünf realen Arbeitsplätzen zwar als zulässig erklärt, hat jedoch als zusätzliche Voraussetzung verlangt, dass diese fünf Stellen tatsächlich repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 12 S. 11), erfordern drei der vorgeschlagenen Arbeitsstellen eine sitzende Position mit dem Häufigkeitsgrad "sehr oft" (DAP Nr. 3851, DAP Nr. 4768 und DAP Nr. 6852); sie können daher nicht als gesundheitlich zumutbare, wechselbelastende Tätigkeiten eingestuft werden. Da das Durchschnittseinkommen aus lediglich drei Arbeitsplatzdokumentationen aber zu wenig repräsentativ ist, ist es angezeigt, das zumutbare Invalideneinkommen - wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auch selber vorschlug (vgl. Urk. 12 S. 12) - anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
In der LSE 2000 (S. 31 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'437.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden); die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 12) richtigerweise diese Angabe zum Ausgangspunkt ihrer Berechnung. Umgerechnet auf die im Jahr 2001 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'625.--, und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von durchschnittlich 2,5 %, die die Männerlöhne vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 hin erfahren haben (vgl. die Publikation Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93, Total), resultiert ein Monatslohn von Fr. 4'740.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 56'880.-- (12 x Fr. 4'740.--). Zutreffenderweise hat die Beschwerdegegnerin sodann auf die höchstrichterliche Praxis hingewiesen, wonach dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind, durch eine angemessene Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um bis zu 25 % Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb sowie auch BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb). Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgeschlagene Reduktion um 15 % (Urk. 12 S. 12) erscheint aufgrund der vorliegenden Verhältnisse als angemessener als eine lediglich 10%ige Reduktion im Sinne der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik (vgl. Urk. 32 S. 1). Denn einerseits ist zwar aufgrund der dargelegten medizinischen Angaben eine Gewöhnung und ein besserer Umgang mit den Restbeschwerden zu erwarten, anderseits aber wird der Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Beeinträchtigung am linken Knie auch in der Verrichtung einer angepassten Tätigkeit doch bis zu einem gewissem Grad verlangsamt sein. Das Jahres-Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 48'348.--. Zu bemerken ist, dass es sich hierbei um das Einkommen handelt, das der Beschwerdeführer als ungelernter oder angelernter Arbeitnehmer bereits ohne Umschulungsmassnahmen zu erzielen in der Lage wäre (vgl. auch den Anhang zum Kurzbericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 18. Oktober 2000, Urk. 13/35).
3.6.4 Aus der Gegenüberstellung des zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 48'348.-- und des Valideneinkommens von Fr. 60'580.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 20,19 %. Die Festsetzung der Rente anhand einer Erwerbseinbusse von gerundet 21 % hält sich somit im Rahmen des Verwaltungsermessens und ist nicht zu bemängeln.
3.7 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % ab dem 1. Juni 2001 zu bestätigen, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4. Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen.
Dr. H.___ stützte sich bei der Bemessung der Integritätseinbusse auf die Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte (Integritätsschaden bei Arthrosen); der ermittelte Satz von 10 % stellt gemäss seinen Ausführungen den unteren Wert einer mässigen Pangonarthrose (10 - 30 %) oder die Summe der unteren Werte einer mässigen Femoropatellar-Arthrose (5 - 10 %) und einer mässigen Femorotibial-Arthrose (5 - 15 %) dar (vgl. Urk. 13/94 S. 3).
Diese Bemessung ist nicht zu beanstanden. Wie schon erwähnt, liess sich der Befund einer mittel- bis schwerwiegenden Retropatellararthrose, von dem Dr. E.___ aufgrund der Szintigraphiebefunde vom Dezember 2001 ausging (Urk. 13/75) und den er gegenüber der Klinik G.___ offenbar als Überweisungsdiagnose nannte (vgl. Urk. 13/79 S. 1), im Rahmen der späteren Untersuchungen nicht bestätigen. Im MRI-Befund vom März 2002 war vielmehr nur noch von einer leichten Chondromalazie retropatellär sowie von einer beginnenden Femorotibialgelenksarthrose die Rede (Urk. 13/95), und im Bericht über die Szintigraphie vom November 2002 wurde die Knochenaktivität im Bereich der Patella des linken Knies als regredient beschrieben (Urk. 13/132/2). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist schliesslich auch im Bericht über die Szintigraphie von Ende November 2003 für beide Knie lediglich von einer leichtgradigen Arthrose im femoropatellären Bereich die Rede (Urk. 26/2).
Liegen somit insgesamt nur leichtgradige arthrotische Veränderungen im linken Knie vor, die als solche gemäss der Tabelle 5 noch keinen Anspruch auf eine Entschädigung begründen, so ist plausibel, dass Dr. H.___ unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung (Art. 36 Abs. 4 UVV) von mässigen Veränderungen im unteren Bereich ausgegangen ist und die Integritätseinbusse in Anbetracht dessen, dass beide Gelenksflächen des linken Knies betroffen sind, auf insgesamt 10 % festgesetzt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach auch hinsichtlich der Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu bestätigen, und die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 4. Oktober 2003 (Urk. 35) zeitliche Aufwendungen von 16 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 195.20 (irrtümlich angegebene Summe: Fr. 165.20) gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf Fr. 3'654.-- ([16 x Fr. 200.-- = Fr. 3'200.--] + Fr. 195.20 = Fr. 3'395.20 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Gsell, Zürich, wird mit Fr. 3'654.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Gsell
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- SVA, IV-Stelle
- Krankenkasse Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).