Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichter Möckli
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 3. März 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
c/o Giger & Partner
Kuttelgasse 8, Postfach 4916, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1940 geborene O.___ war beim A.___ als Personalberaterin angestellt und über den Kanton Zürich bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfälle versichert. Am 8. August 1998 stürzte sie in ihrer Wohnung von einer Leiter auf das Gesäss und schlug mit dem Hinterkopf am Boden auf. Am 10. August 1998 suchte sie Dr. med. B.___, Zürich, auf, welcher eine Becken- und Schädelkontusion sowie eine leichte Kniedistorsion rechts diagnostizierte. Ferner stellte er subjektiv Schwindel und Konzentrationsstörung fest. Dr. B.___ verordnete Schonung und Analgetika, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis 16. August 1998 und schloss die Behandlung am 19. August 1998 ab (Bericht vom 27. November 1998, Urk. 16/M1). Die Winterthur übernahm die gesetzlichen Leistungen (Urk. 15/A1).
Im Oktober 2000 suchte die Versicherte wegen seit dem Unfallereignis vom 8. August 1998 persistierenden und nun progredienten nuchalen Schmerzen, Blockierungen der Halswirbelsäule und haubenförmigem Kopfweh die Permanence Hauptbahnhof auf. Dr. med. C.___ diagnostizierte ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Schleudertrauma und occipitaler Kontusion 1998. Er verordnete Physiotherapie und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit ab 2. Oktober 2000 (Bericht vom 26. Oktober 2000, Urk. 16/M3). Die Versicherte erstattete bei der Winterthur eine Rückfallmeldung (Urk. 15/A2), welche in der Folge bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Zürich, ein Gutachten erstellen liess (vom 16. Februar 2001, Urk. 16/M9). Der Gutachter diagnostizierte einen Status nach Schädelprellung occipital und wahrscheinlich leichtes Distorsionstrauma der HWS beim Unfall vom 8. August 1998 mit seit dem Unfall persistierenden links occipitalen Kopfschmerzen, persistierender chronischer Benommenheit sowie subjektiv und objektiv im Moment nur leichtem Cervikalsyndrom. Nach Auffassung des Gutachters besteht mindestens teilweise ein wahrscheinlicher Zusammenhang der subjektiv angegebenen Beschwerden zum Unfall vom 8. August 1998 (Urk. 16/M9 S. 7). Ferner holte die Winterthur die Meinung ihres beratenden Arztes, Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, welcher keine auf den Unfall zurückzuführenden objektivierbaren Symptome festzustellen vermochte (Bericht vom 26. März 2001, Urk. 16/M11). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die Winterthur ihre Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs (Verfügung vom 21. Mai 2001, Urk. 15/A18). Sowohl die Versicherte wie die EGK-Gesundheitskasse erhoben Einsprache, welche mit Entscheid vom 28. November 2002 abgewiesen wurden (Urk. 2).
2. Hiergegen liess O.___ mit Eingabe vom 28. Februar 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ausrichtung der Leistungen aus UVG, insbesondere einer Rente und einer Integritätsentschädigung.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessverbeiständung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Im Weiteren reichte die Versicherte ein Privatgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Zürich, sowie einen Bericht des behandelnden Physiotherapeuten ein (Urk. 8/1-2). Zugleich zog sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zurück (Schreiben vom 25. März 2003, Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2003 ersuchte die Winterthur um Abweisung der Beschwerde, da weder ein natürlicher noch eine adäquater Kausalzusammenhang der heutigen Beschwerden zum Unfall vom 8. August 1998 bestehe (Urk. 14). Am 9. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Die Invalidenversicherung ihrerseits sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 12. April 2002, Urk. 15/A29).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den rückfallweise geltend gemachten Beschwerden (Urk. 16/M3 und M4) und dem Unfall vom 8. August 1998 vorab damit, dass - abgesehen von leichten altersentsprechenden degenerativen Veränderungen - weder morphologisch noch neurologisch nachweisbare pathologische Befunde vorlägen, welche die aktuelle Beschwerdesymptomatik hervorrufen könnten. Im Weiteren habe innerhalb der Latenzzeit von längstens 72 Stunden das für ein HWS-Schleudertrauma typische Beschwerdebild nicht vorgelegen (Urk. 14 S. 8).
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die initiale Behandlung schon kurz nach dem Unfall bei voller Arbeitsfähigkeit ab 17. August 1998 abgeschlossen werden konnte (Urk. 16/M1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___, verneinte sämtliche Anzeichen einer Kopfverletzung wie etwa äussere Zeichen einer Gewalteinwirkung auf den Schädel, Bewusstseinsstörung, Lücken im Erinnerungsvermögen, Erbrechen oder pathologisch-neurologische Symptome (vgl. Fragebogen bei Kopfverletzungen, Urk. 16/M2). Ein knappes Jahr nach dem Unfall begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei G.___, Arzt, Praxis für chinesische Medizin, welcher ein zervikobrachiales Syndrom mit eingeschränkter Psychomotorik, verkürzte Konzentrationsphasen, schnelle Ermüdbarkeit insbesondere bei mentaler Arbeit sowie eingeschränkte Belastbarkeit bei Gruppenarbeit feststellte und chinesische Phytotherapie durchführte (Bericht vom 17. Juli 2002, Urk. 16/M15). Im Jahr 2000 unterzog sich die Beschwerdeführerin von sich aus noch weiteren alternativmedizinischen Behandlungsmethoden (Urk. 16/M9 S. 3; Urk. 3/4 und 3/5).
Gegenüber dem Neurologen Dr. D.___ gab die Beschwerdeführerin laut dessen Gutachten vom 16. Februar 2001 an, nach dem Unfall vom 8. August 1998 hätten sofort Benommenheit und Schmerzen im Hinterkopf bestanden. Es sei aber durch den Sturz weder zu einer Bewusstlosigkeit, einer Amnesie oder Erbrechen gekommen, auch Nackenschmerzen habe sie nicht verspürt. Die links occipitalen Kopfschmerzen und die Benommenheit persistierten bis heute und seien täglich vorhanden (Urk. 16/M9 S. 4 f.). Nach dem Gutachter sind es denn auch diese Beschwerden, welche seit dem Unfall weit im Vordergrund stehen. Objektive neurologische Befunde gebe es nicht. Das leichte Cervikalsydrom sei nur vorübergehend im Herbst 2000 deutlicher ausgeprägt gewesen und verursache höchstens geringe Beschwerden (Urk. 16/M9 S. 5).
Der von der Beschwerdeführerin als Parteigutachter beigezogene Dr. F.___, ebenfalls Neurologe, erhob wie Dr. D.___ einen unauffälligen neurologischen Status. Auch ihm gegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nie unter Nackenschmerzen gelitten, sondern es seien ausschliesslich phasenweise Schmerzen am Hinterkopf aufgetreten und sie habe lediglich ein eigenartiges beduseltes Gefühl gehabt. Zum Unfallhergang gab sie an, nach dem Sturz sei sie einige Minuten benommen auf dem Boden liegengeblieben und habe sich dann auf dem Sofa zwei Stunden ausgeruht, nachdem es ihr beim Aufrichten schwindlig geworden sei (Urk. 8/1 S. 12).
3.2 Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 8. August 1998 an Kopfschmerzen und Benommenheit litt. Bei Arbeitsaufnahme am 10. August 1998 kamen nach eigenen Angaben gegenüber Dr. D.___ im Februar 2001 Schwindel und Konzentrationsstörungen sowie Übelkeit mit Erbrechen hinzu (vgl. Urk. 16/M9 S. 3), was vom erstbehandelnden Arzt indessen nicht vollumfänglich bestätigt wird, verneint er doch explizit Erbrechen und Bewusstseinstörungen aufgrund des Unfalles. Das im Rahmen der Rückfallmeldung festgestellte Cervikalsyndrom dürfte nach übereinstimmender Auffassung der beiden neurologischen Gutachter lediglich vorübergehender Natur gewesen sein.
Damit litt die Beschwerdeführerin zwar teilweise an einem für ein Schleudertrauma der HWS bzw. ein Schädel-Hirn-Trauma typischen Beschwerdebild. Ein Leidensprofil mit einer Vielzahl für diese Verletzung typischer Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung, usw., vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) ist allerdings aktenmässig nicht ausgewiesen. Hinzu kommt, dass die Diagnose "HWS-Schleudertrauma" erstmals im Bericht von Dr. C.___ vom 27. November 2000 (Urk. 16/M6) auftaucht, also weit nach dem Unfalldatum.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang, wenn die neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. phil. H.___ (Bericht vom 21. August 2001, Urk. 17) auch eine gewisse Aufmerksamkeitsschwäche ergeben hat, wie sie bei Personen erhoben werden, die eine traumatische Affektion der Halswirbelsäule erlitten haben (Urk. 17 S. 4). Ebensowenig vermag das Zeugnis von Dr. med. J.___ vom 11. Mai 1999, welche der Beschwerdeführerin eine schwere neurasthenische Müdigkeit bescheinigt (Urk. 3/4), etwas zur Klärung der Kausalität der Beschwerden beizutragen. Denn diese Berichte ändern nichts daran, dass aufgrund der Aktenlage im relevanten Zeitraum nach dem Unfall das von der Rechtsprechung als typisch bezeichnete "bunte" Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas nicht vorlag.
3.3 Unter diesen Umständen ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen bis heute persistierenden occipitalen Kopfschmerzen und der chronischen Benommenheit und dem Unfall vom 8. August 1998 lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch für Dr. F.___ steht zwar der Unfall als Erklärung der heutigen Beschwerden und in diesem Zusammenhang auch die (Selbst-)Kündigung der Arbeitsstelle per April 2000 im Vordergrund. Er vermag aber dieser Möglichkeit, welche seiner Ansicht nach eine unter mehreren darstellt, keinen Wahrscheinlichkeitsgrad von über 50 % zuzubilligen (vgl. Urk. 8/1 S. 11 ff). Bestenfalls für möglich gehalten wird ein natürlicher Kausalzusammenhang auch von den beiden beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin, Dr. K.___ und Dr. L.___ (vgl. Urk. 16/M13 und M14). Der Psychiater Dr. L.___ weist im Weiteren darauf hin, dass es keine Hinweise auf ein psychiatrisches Beschwerdebild gebe, weshalb ein entsprechende Begutachtung nicht indiziert sei.
Einen natürlichen Kausalzusammenhang bejahte in diesem Sinne einzig Dr. D.___ mit der Begründung, die angegebenen und glaubhaften Beschwerden bestünden seit dem Unfall, weshalb mindestens teilweise ein Kausalzusammenhang anzunehmen sei. Diese vage Stellungnahme zur Kausalität, die im Übrigen der wiederholt verworfenen Formel "post hoc, ergo propter hoc" entspricht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb), reicht für die Begründung eines Leistungsanspruches indessen nicht aus.
4. Selbst wenn man mit Dr. F.___ davon ausgeht, dass es sich tatsächlich um eine leichte commotio cerebri gehandelt hat und hierfür die neuropsychologischen Erkenntnisse von Prof. H.___ als stützendes Indiz beigezogen werden (vgl. Urk. 8/1 S. 12), so wäre jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen, wie die folgenden Überlegungen zeigen.
4.1 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
4.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Das hier zu beurteilende Unfallereignis bei welchem die Beschwerdeführerin bei Haushaltsarbeiten rückwärts von einer Leiter stürzte, ist höchstens dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen.
4.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
4.4 Der Sturz rückwärts von der Leiter am 8. August 1998 mag für die Beschwerdeführerin subjektiv von einer gewissen Eindrücklichkeit gewesen sein. Bei objektiver Betrachtungsweise kann indessen weder von dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit die Rede sein. Auch hat die Beschwerdeführerin keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten, hatten diese doch nur eine kurze (ambulante) Behandlung und Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf, denn nach Abschluss der Erstbehandlung bis zum erneuten Aufsuchen eines Arztes wegen zunehmender Beschwerden verging fast ein Jahr. Die primäre Unfallbehandlung wurde bereits kurze Zeit nach dem Unfall abgeschlossen, und es wurden nur noch kurzfristige Behandlungen und Massnahmen insbesondere komplementärmedizinischer Art durchgeführt. Nach der Rückfallmeldung erachtete Dr. F.___ neben Physiotherapie keine weiteren spezifischen Therapien oder Abklärungen für notwendig (Urk. 16/M6). Dr. D.___ empfahl eine medikamentöse Therapie gegen die Benommenheit und erwog allenfalls psychiatrische Massnahmen. Letztere verwarf Dr. L.___ indessen mit überzeugenden Argumenten (vgl. Urk. 16/M13 S. 2). Mangels anhaltender und regelmässiger therapeutischer Massnahmen kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 24. September 2003 i.S. P., U 361/02 S. 6 Erw. 3.3). Die initiale Arbeitsunfähigkeit dauerte nur kurz (Urk. 15/A1) und war auch in der Folgezeit bis zur Kündigung im April 2000 nicht unterbrochen (vgl. Urk. 8/1 S. 6). Soweit eine um 20-30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit besteht, wie Prof. H.___ annimmt, wäre diese höchstens teilweise als unfallbedingt zu betrachten (vgl. Urk. 17 S. 4). Schliesslich ist auch das Kriterium der Dauerbeschwerden nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.
Es ist somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weiser erfüllt noch sind diese Kriterien in gehäufter oder auffälliger Weise gegeben, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung auch unter dem Aspekt der Adäquanz zu verneinen ist.
5. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).