UV.2003.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
Z.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz
Bollwerk 21, Postfach 8057, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1961, ist ausgebildeter Ingenieur und arbeitete ab Januar 1992 bei der X.___ AG, ___, im Bereich Entwicklung. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Mobiliar) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (vgl. die Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 22. Juni 1995, Urk. 11/1/1). Am 21. Juni 1995 war er auf dem Weg zur Arbeit als Lenker eines Personenwagens von einer Kollision betroffen, bei der ein anderer Personenwagen in die linke Heckseite seines im Anhalten begriffenen Wagens fuhr (vgl. das Unfallprotokoll vom 23. Juni 1995 [Eingangsstempel], Urk. 11/1/2, Urk. 15). Wegen Beschwerden im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in die linke Schulter suchte der Versicherte am 23. Juni 1995 den Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf. Dieser diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit zerviko-zephaler und thorako-spondylogener Symptomatik und verordnete neben einem Halskragen und Schmerzmitteln physiotherapeutische Massnahmen (physikalische Therapie und Bewegungstherapie; vgl. die Unterlagen über die durchgeführten Behandlungen in Urk. 11/2/1/1-11). Die Mobiliar, welcher der Versicherte das Ereignis vom 21. Juni 1995 als Bagatellunfall gemeldet hatte (vgl. 11/1/1), liess sich von Dr. A.___ über den Krankheits- und Behandlungsverlauf berichten (Bericht vom 10. März 1996, Urk. 11/2/5; Angaben vom 23. März 1996 im "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen", Urk. 11/2/4) und kam für die Kosten der erwähnten Behandlungen auf. Nach mehreren Kontrolluntersuchungen erklärte der Hausarzt die Behandlung per Anfang April 1996 als abgeschlossen (vgl. die Angabe in der Rechnung vom 8. April 1996, Urk. 11/2/1/10).
1.2     Anfang April des Jahres 2001 orientierte Z.___ die Mobiliar telefonisch darüber, dass erneut Beschwerden aufgetreten seien und dass er deswegen seit dem 2. April 2001 wieder bei Dr. A.___ in Behandlung sei (vgl. die Aktennotiz der Mobiliar vom 6. April 2001, Urk. 11/1/3).
         Die Mobiliar holte von Dr. A.___ den Bericht vom 9. Juni 2001 ein, worin der Arzt von einem Rezidiv der Nackenschmerzen im Sinne einer Exazerbation von Restbeschwerden bei Status nach Schleudertrauma sprach (Urk. 3/3/2 = Urk. 11/2/8). Gleichzeitig legte der Arzt einen Bericht des Institutes für Radiologie des Spitals B.___ vom 9. April 2001 über eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule bei (Urk. 3/2 = Urk. 11/2/11). Die Mobiliar holte daraufhin bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, die Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2001 ein (Urk. 11/2/13; vgl. die Anfrage vom 18. Juni 2001, Urk. 11/2/12) und teilte dem Versicherten in der Folge am 18. Juli 2001 mit, dass die neu gemeldeten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 21. Juni 1995 zurückzuführen seien und sie daher nicht leistungspflichtig sei (Urk. 11/1/4). Mit Schreiben vom 4. August 2001 erhob der Versicherte Einwendungen gegen diesen Bescheid und stellte eine Stellungnahme seines Hausarztes in Aussicht (Urk. 11/1/5). Bevor sie von diesen Einwendungen Kenntnis erhielt, erliess die Mobiliar die formelle Verfügung vom 9. August 2001 und verneinte ihre Leistungspflicht (Urk. 11/1/6). Nachdem sie ihr Versehen bemerkt hatte, räumte die Mobiliar dem Versicherten mit Schreiben vom 16. August 2001 unter Zustellung der Aktenbeurteilung von Dr. C.___ nochmals ausdrücklich Gelegenheit dazu ein, mit dem Hausarzt Rücksprache zu nehmen (Urk. 11/1/9). Dr. A.___ liess der Mobiliar daraufhin eine Stellungnahme vom 28. August 2001 zukommen (Urk. 3/3/1 = Urk. 11/2/15). Nachdem die Mobiliar diese Stellungnahme ihrem beratenden Neurologen unterbreitet hatte (Schreiben an Dr. C.___ vom 14. September 2001, Urk. 11/2/16; Schreiben von Dr. C.___ vom 6. November 2001, Urk. 11/2/17; Aktennotiz der Mobiliar vom 6. Dezember 2001, Urk. 11/2/18), hielt sie mit neuer Verfügung vom 6. Dezember 2001 unter Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 9. August 2001 an ihrem anspruchsverneinenden Entscheid fest (Urk. 11/1/10).
         Z.___ erhob gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2001 mit Schreiben vom 5. Januar 2001 (richtig 2002) wiederum Einsprache (Urk. 11/1/12). Ebenfalls Einsprache erhob mit Schreiben vom 19. Februar 2002 die Krankenkasse Y.___ als Durchführerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Urk. 11/1/15). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2002 wies die Mobiliar die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/1/19).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2002 erhob Z.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2003 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Mobiliar habe die Kosten für die Behandlung des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes zu übernehmen. Die Mobiliar, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, liess in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2003 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. In der Replik vom 4. Dezember 2003 (Urk. 26) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, an seinem Standpunkt festhalten mit dem folgenden Antrag (Urk. 26 S. 2):
       "Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der Heilbehandlung der Nackenbeschwerden zu übernehmen;
       unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Dabei berief er sich namentlich auf einen neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 6. November 2003 (Urk. 25 = Urk. 27/1), den auch die Mobiliar dem Gericht hatte zukommen lassen (vgl. die Eingabe der Mobiliar vom 1. Dezember 2003, Urk. 24), sowie auf ein Schreiben vom 23. November 2003, in dem seine Ehefrau, die Physiotherapeutin D.___, über die physiotherapeutischen Behandlungen berichtete, die sie ihm hatte zukommen lassen (Urk. 27/2). Nachdem die Mobiliar in der Duplik vom 13. Februar 2004 (Urk. 31) ebenfalls bei ihrer Auffassung geblieben war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Februar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 33).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf ergangenen materiellen Änderungen der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.5     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Auswirkungen des Beschwerdebildes, das der Anlass für die Meldung an die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2001 war, Leistungen zu erbringen hat.
3.2     Bei der Beantwortung der Frage, ob dieses Beschwerdebild in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Juni 1995 steht, kann eine entscheidende Rolle spielen, ob die Symptomatik, wie sie im Frühjahr 2001 bestand, immer noch als dem Grundfall zugehörig zu betrachten ist oder ob ihr Auftreten als möglicher Rückfall oder als mögliche Spätfolge der damals erlittenen Schädigung einzustufen ist. Denn nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist im ersten Fall von der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass der besagte Unfall seine anfänglich unbestrittenermassen gegebene kausale Bedeutung für die aufgetretenen Nackenbeschwerden im Frühjahr 2001 verloren hat, wogegen im zweiten Fall die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom Juni 1995 für die im Frühjahr 2001 gemeldete Symptomatik beweismässig neu zu erstellen ist und die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt.
         Ein Hinweis darauf, dass im Frühjahr 2001 immer noch eine dem Grundfall zuzuordnende Symptomatik vorgelegen haben könnte, ist im Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer, wie er sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vorbrachte, seit dem Ereignis vom Juni 2001 nie mehr völlig beschwerdefrei war (vgl. Urk. 1 und Urk. 26 S. 3 ff. sowie Urk. 11/1/5 und Urk. 11/1/12). Dabei ist anzumerken, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers hierzu ungeachtet der Zweifel, welche die Beschwerdegegnerin äusserte (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 10 S. 13 und Urk. 31 S. 3), durchaus als glaubhaft erscheint. Insbesondere besteht entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 31 S. 3) keine Unvereinbarkeit zwischen der Angabe von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. August 2001, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht mehr wegen Nackenschmerzen bei ihm gemeldet habe (vgl. Urk. 3/3/1 S. 1 = Urk. 11/2/15 S. 1), und seiner späteren Aussage im Schreiben vom 6. November 2003 (Urk. 25 = Urk. 27/1), dass der Beschwerdeführer in jenen Jahren bei Konsultationen wegen anderweitiger gesundheitlicher Probleme jeweils auch die Beschwerden im Bereich des Nackens zur Sprache gebracht habe. Nicht anzuzweifeln ist ferner auch die Darstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. November 2003 (Urk. 27/2), dass sie ihren Ehemann in der Zeit von Anfang Juli 1995 bis in die Gegenwart regelmässig wegen Kopf- und Nackenschmerzen behandelt habe und dieser daneben oft noch Schmerzmittel zur Beschwerdelinderung benötigt habe.
         Selbst wenn jedoch in Anbetracht des dargelegten Beschwerdeverlaufs die natürliche Unfallkausalität des im Frühjahr 2001 gemeldeten Beschwerdebildes zu bejahen wäre, fehlte es - wie nachfolgend zu zeigen ist - an der Adäquanz dieses natürlichen Kausalzusammenhangs als weiterem Erfordernis für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
3.3
3.3.1   Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist zunächst festzuhalten, dass dem zur Diskussion stehenden Beschwerdebild nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit organisch nachweisbare, auf das Unfallereignis zurückzuführende Befunde zugrunde liegen. Die Ärzte des Spitals B.___ stellten bei der kernspintomographischen Untersuchung im April 2001 zwar eine "scharf begrenzte Signalanhebung im Myelon in der Höhe LWK4" fest und führten weiter aus, dies entspreche "einem alten Residuum bei Status nach Schleudertrauma vor nun mehr 6 Jahren" (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 11/2/11). Wenn Dr. C.___ diesen Befund - er ging aus dem Kontext heraus offenbar davon aus, dass die festgestellte Signalanhebung richtigerweise den vierten Halswirbelkörper (HWK) und nicht den vierten Lendenwirbelkörper (LWK) betroffen hatte (vgl. Urk. 11/2/13 S. 1) - dennoch als unfallfremd einstufte (vgl. Urk. 11/2/13 S. 2), leuchtet dies jedoch ein. Denn die Ersteller der Kernspintomographie waren an sich nicht mit der Kausalitätsbeurteilung betraut, und ihr Hinweis auf einen Zusammenhang des erhobenen Befundes mit dem erlittenen Schleudertrauma basiert dementsprechend anders als die Beurteilung von Dr. C.___ nicht auf einer Würdigung der gesamten Aktenlage. Ausserdem sprechen Ausführungen in der medizinischen Literatur für die Argumentation von Dr. C.___, dass der Unfall aus dem Jahr 1995 nicht geeignet sei, eine Schädigung des Halsmarks herbeizuführen (Urk. 11/2/13 S. 2). So findet sich dort die Aussage, dass indirekte HWS-Traumen - ohne direkte Gewalteinwirkung auf Kopf und Hals - im Gegensatz zu den direkten Traumen sehr selten mit einer Rückenmarksverletzung einhergingen (Johannes Jörg/Hermann Mengler, Das Halswirbelsäulen- und Halsmarktrauma, Neurologische Diagnose und Differentialdiagnostik, in: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 21, 22. Mai 1998, S. 43), und im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Angabe von Dr. A.___ im Fragebogen der Beschwerdegegnerin, dass kein Kopfanprall stattgefunden habe (vgl. Urk. 11/2/4 S. 1), von einem derartigen indirekten Trauma auszugehen. Auch die weitere Feststellung von Dr. C.___, dass es an der Symptomatik einer Halsmarkschädigung in Form einer zervikalen Myelopathie mit neurologischen Ausfällen fehle (Urk. 11/2/13 S. 2), findet in der zitierten wissenschaftlichen Darstellung ihre Stütze; als Leitbefunde einer Halsmarkschädigung sind dort motorische Störungen in bestimmter Verteilung, Reflexsteigerungen und Sensibilitätsstörungen angegeben (vgl. Johannes Jörg/Hermann Mengler, a.a.O., S. 47), und von Indizien für solche Befunde ist in den vorhandenen Unterlagen nirgendwo die Rede. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich noch bemerkt, dass die Angabe im Bericht von Dr. A.___ vom 28. August 2001 des Wortlautes "Ob diese radiologischen Veränderungen nun ganz sicher auf das Schleudertrauma zurückzuführen sind, lässt sich nach meiner Meinung 6 Jahre nach dem Unfall sicher beweisen" (vgl. Urk. 3/3/1 S. 2 = Urk. 11/2/15 S. 2) nur auf einem offensichtlichen Versehen - dem Vergessen des Wortes "nicht" vor "sicher beweisen" - beruhen kann. Die Fortsetzung "hingegen ist es sicher, dass der Patient in dieser Zeit immer wieder auftretende Nackenbeschwerden hat" lässt den Schreibfehler deutlich werden.
         Damit kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für Unfallfolgen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat.
3.3.2   Das Unfallereignis vom 21. Juni 1995 kann in Anbetracht der Darstellung im Unfallprotokoll (Urk. 11/1/2, Urk. 15) höchstens als mittelschwer in der unteren Hälfte eingestuft werden. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen.
         Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung. Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht es ablehnt, die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als solche bereits als Verletzung besonderer Art einzustufen (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.3, und in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit Hinweisen), sondern eine besonders geartete Verletzung erst dann in Betracht zieht, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Aufpralles eine aussergewöhnliche Körperhaltung eingenommen hat (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Mangels entsprechender Hinweise auf eine derartige Aussergewöhnlichkeit ist daher vorliegend das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ebenfalls nicht erfüllt. Ferner deutet nichts auf eine ärztliche Fehlbehandlung hin, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, und ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Des Weiteren hatte gemäss der unbestrittenen Angabe von Dr. A.___ im Fragebogen der Beschwerdegegnerin auch in der ersten Zeit nach dem Unfall keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Urk. 11/2/4 S. 3); die Ausführungen von Dr. A.___ im Bericht vom 28. August 2001, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall wegen des beruflichen Drucks trotz der Beschwerden weitergearbeitet habe (vgl. Urk. 3/3/1 S. 1 = Urk. 11/2/15 S. 1), weisen allenfalls auf eine gewisse Beeinträchtigung während der Arbeitsverrichtung hin, bestätigen im Übrigen aber, dass die Arbeitsfähigkeit als solche erhalten geblieben war. Daran hat die Beschwerdeverstärkung im April 2001 nichts geändert; Dr. A.___ verneinte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit auch in seinem Bericht vom 9. Juni 2001 (Urk. 3/3/2 = Urk. 11/2/8). Schliesslich ist auch das Kriterium der ungewöhnlichen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht gegeben, denn es fanden wohl immer wieder physiotherapeutische Massnahmen statt, die ärztliche Behandlung beschränkte sich jedoch auf einige Arztkonsultationen in den Jahren 1995/1996 (vgl. die Angaben in der Rechnung von Dr. A.___ vom 8. April 1996, Urk. 11/2/1/10) und wiederum in der Zeit ab Frühjahr 2001. Einzig Dauerbeschwerden im Sinne des letzten massgeblichen Kriteriums liegen in einem gewissen Mass vor; sie sind jedoch sowohl in der Zeit unmittelbar nach dem Ereignis vom Juni 1995 als auch in der Folgezeit, insbesondere ab April 2001, nicht als sehr ausgeprägt zu betrachten, da sich die Beschwerdeintensität gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 sowie Urk. 11/1/5 und Urk. 11/1/12) durch physiotherapeutische Vorkehrungen und durch die gelegentliche Einnahme von Schmerzmitteln immer wieder so weit reduzieren liess, dass eine Fortführung der Arbeitstätigkeit möglich war.
         Damit ist von den Zusatzkriterien der Rechtsprechung zur Unfalladäquanz eines so genannten Schleudertraumas oder einer ähnlichen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule lediglich ein einziges in eher schwacher Ausprägung gegeben. Der Unfall vom Juni 1995 kann daher nicht als adäquate Ursache des Beschwerdebildes betrachtet werden, wie es über den erstmaligen Abschluss der ärztlichen Behandlung im April 1996 hinaus anhielt und sich im Frühjahr 2001 verstärkte.
3.4     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Fürsprecherin Sabine Schmutz
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Y.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).