Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00034
UV.2003.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 18. Juli 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2001 (Urk. 9/29) lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegenüber der 1956 geborenen und als Kabelprüferin tätig gewesenen M.___ ab, die seit 1995 bestehende  Epicondylitis humeri radialis rechts als Berufskrankheit anzuerkennen und dafür Versicherungsleistungen zu erbringen. Das hiesige Gericht hob diesen Entscheid im Verfahren UV.2001.00068 mit Urteil vom 26. Februar 2002 (Urk. 9/32) auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht unter Berücksichtigung eines in den Akten erwähnten Unfalls vom 2. Februar 1996 neu verfüge.
         Die SUVA zog daraufhin die Akten des Schadenfalles vom 2. Februar 1996 bei und holte eine Stellungnahme ihres Kreisarztes, Dr. A.___, ein (Urk. 9/33). Mit Verfügung vom 5. Juli 2002 (Urk. 9/34) verneinte sie einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Februar 1996 und den rechtsseitigen Ellbogenbeschwerden und lehnte die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für die Ellbogenbeschwerden erneut ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA am 4. Dezember 2002 ab (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, er sei aufzuheben, und die SUVA sei zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen sowie zur Prüfung der Frage von Rente und Integritätsentschädigung zu verpflichten (Urk. 1). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Laut Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).Gemäss dem in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen Art. 9 Abs. 2 UVV sind Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h) auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind.
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.       Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 26. Februar 2002 war die Auffassung der SUVA, die rechtsseitige Ellbogenkrankheit Epicondylitis der Beschwerdeführerin stelle keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG dar, geschützt worden. Strittig und zu prüfen blieb nach Auffassung des hiesigen Gerichts die Leistungspflicht der SUVA unter dem Gesichtspunkt des anlässlich der Befragung vom 19. August 1999 (Urk. 9/14) von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisses vom 2. Februar 1996.
3.
3.1     Den Vorfall vom 2. Februar 1996 umschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 16. August 1999 zur Art ihrer Tätigkeit als Kabelprüferin wie folgt (Urk. 9/14):
 "Am 02.02.1996 musste ich in meiner Firma ein schweres Kabel, welches auf einer Rolle war, heben. Aus irgend einem Grund kam die Rolle ins Rutschen und ich schlug den rechten Ellbogen an der Kabelrolle an. Ich hatte sofort Schmerzen und der Ellbogen schwoll an. Ich meldete mich noch am gleichen Tag beim Arzt. Ich war einige Tage arbeitsunfähig. Danach wurde ich nie mehr beschwerdefrei und hatte dauernd bewegungsabhängige Schmerzen im Ellbogen. Die vorbestandenen Beschwerden sind dadurch noch schlimmer geworden. Von da an wurden die Beschwerden immer schlimmer bis es zu diesen zwei Operationen kam."
         Diese Sachdarstellung spricht zunächst für einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, namentlich dafür, dass das plötzliche unbeabsichtigte und ungewöhnliche Rutschen der Kabelrolle und das damit verbundene Anschlagen des rechten Ellbogens der Beschwerdeführerin zu einer Schädigung desselben führte.
3.2     Aus den nunmehr von der SUVA eingereichten Akten (Urk. 8/1-7), ihren Erwägungen im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ergibt sich, dass der SUVA der Vorfall vom 2. Februar 1996 bereits am 7. Februar 1996 gemeldet worden war und der Beschwerdeführerin aufgrund der von Dr. med. B.___ im Arztzeugnis UVG vom 5. März 1996 diagnostizierten Zerrung des rechten Musculus pectoralis unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung am 6. März 1996 Leistungen ausgerichtet worden waren. Dr. B.___, die am 5. Februar 1996 konsultiert worden war, hatte die Beschwerdeführerin bis am 12. Februar 1996 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/2).
         In der Unfallmeldung vom 7. Februar 1996 (Urk. 8/1) war als betroffener Körperteil ausdrücklich die rechte Schulter und nicht der rechte Ellbogen genannt worden. Der Unfallhergang war lediglich dahingehend beschrieben worden, dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 1996 beim Anheben und Einpacken eines zehn bis 15 Kilogramm schweren Kabels plötzlich heftige Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe (Urk. 8/1). Im Fragebogen, den die Beschwerdeführerin am 21. Februar 1996 ausfüllte, bestätigte sie zudem, dass es sich bei der damals ausgeübten Arbeit um ihre gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, die unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei; etwas Besonderes wie ein Ausgleiten oder ein Sturz sei nicht passiert (Urk. 8/3).
3.3     Nach dem Vorfall vom 2. Februar 1996 war somit ausschliesslich von der rechten Schulter die Rede gewesen. Darauf hatte sich auch die ärztliche Behandlung konzentriert. Die Beschwerdeführerin selber hatte zudem einen aussergewöhnlichen Vorfall verneint. Im übrigen finden sich auch in den zu jener Zeit erstellten Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sich damals ein eigentlicher Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV ereignet hätte, indem die Schmerzen durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte ungewöhnliche äussere Einwirkung hervorgerufen worden wären.
Bei dieser Beweislage kann auf die für einen eigentlichen Unfallhergang mit Auswirkungen auf den bereits damals schmerzhaft gewesenen rechten Ellbogen sprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Befragung vom 16. August 1999 nicht abgestellt werden. Praxisgemäss ist vielmehr den „Aussagen der ersten Stunde“, das heisst den unmittelbar nach dem Vorfall vom 2. Februar 1996 in der Unfallmeldung, dem Arztzeugnis UVG und dem Fragebogen enthaltenen Angaben, in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht beizumessen als der mehr als drei Jahre später erfolgten Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Ist demnach nicht erstellt, dass der rechte Ellbogen von einem Unfall oder einem unfallähnlichen Vorgang betroffen worden war, erübrigt sich die Frage nach einer Leistungspflicht der SUVA für eine allfällige unfallbedingte Verschlimmerung der krankhaften Ellbogenbeschwerden. Dies um so mehr, als ausgeschlossen werden kann, dass der nachgewiesene Muskelriss im rechten Schulterbereich die Ellbogenkrankheit ungünstig beeinflusste. SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ wies nämlich in seiner Stellungnahme vom 6. September 2002 (Urk. 9/38) darauf hin, dass zwischen dem vom Vorfall vom 2. Februar 1996 betroffenen Musculus pectoralis und dem Ellbogen keinerlei anatomische Beziehung bestehe.
         Demnach erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2002 als unbegründet.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
- SWICA Gesundheitsorganisation
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).