UV.2003.00035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 8. Dezember 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, B.___fach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, B.___fach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.       Am 28. April 1998 rutschte F.___, geboren 1948, bei der B.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, während der Arbeit auf einer regennassen Treppe aus und zog sich rechtsseitig eine Trimalleolarfraktur zu (Urk. 9/1, Urk. 9/5). In der Folge kam die SUVA für die Folgen des Unfalles auf. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2000 stellte die SUVA ihre Leistungen per 20. Oktober 2000 ein (Urk. 9/76). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier, Zürich, am 20. November 2000 Einsprache (Urk. 9/83). Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2001 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 9/88).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob F.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, am 25. April 2001 Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, auch nach dem 20. Oktober 2000 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, namentlich Taggelder und Übernahme von Heilungskosten; eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer     interdisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 9/94/6). Mit Urteil vom 24. Januar 2002 wies das hiesige Gericht die Angelegenheit an die SUVA zurück zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Stellungnahme von SUVA-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. Januar 2001 (Urk. 9/94/1, Urk. 9/87).

3.       Am 29. Mai 2002 erhielt der Versicherte Gelegenheit, zum Bericht von Dr. C.___ Stellung zu nehmen (Urk. 9/95). Die Stellungnahme ging, zusammen mit zwei ärztlichen Berichten (vgl. Urk. 9/97-98) am 20. Juni 2001 (richtig: 2002) ein (Urk. 9/96). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. C.___ (vgl. Urk. 9/99) verfügte die SUVA am 6. September 2002 erneut die Einstellung der Leistungen per 20. Oktober 2000 (Urk. 9/100). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bischoff, am 2. Oktober 2002 Einsprache (Urk. 9/101). Am 2. Dezember 2002 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/106).

4.       Gegen diesen zweiten Einspracheentscheid der SUVA (Urk. 2) erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Bischoff, am 3. März 2003 Beschwerde und erneuerte die mit der Beschwerde vom 25. April 2001 gestellten Anträge (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, Urk. 17). Am 12. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen erbracht.
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende   mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.
2.1 Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer am 28. April 1998 einen Unfall. Er rutschte auf einer regennassen Treppe aus und zog sich dabei am rechten Bein eine Trimalleolarfraktur zu, welche am 7. Mai 1998 am Universitätsspital Zürich operativ behandelt wurde (Urk. 9/1, Urk. 9/5). Bis zum 19. Oktober 2000 richtete die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesem Unfall und dessen Folgen Leistungen aus.
2.2     Die Einstellung dieser Leistungen per 20. Oktober 2000 begründete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid damit, aus den Beurteilungen von Dr. C.___ vom 6. Juli 2000 und vom 12. Januar 2001 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 20. Oktober 2000 als A.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe. Dr. C.___ habe ausführlich dargelegt, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt sei und der Beschwerdeführer keiner weiterer Behandlung mehr bedürfe. In der Beurteilung vom 12. Januar 2001 zeige Dr. C.___ insbesondere auf, dass der Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 9. September (richtig: 11. September) 1999 keine medizinischen Fakten und Erkenntnisse enthalte, die ein weitere Leistungspflicht begründen würden (Urk. 9/88 S. 5 f Ziff. 2 lit. c). Auch in der Beurteilung vom 14. August 2002 zeige Dr. C.___ auf, dass keine wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar seien. Er wiederlege darin die vom Beschwerdeführer angeführten Standpunkte klar (Urk. 2 S. 2 lit. F).
2.3     Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass auch über den 20. Oktober 2000 hinaus Unfallfolgen vorlägen. Auf die Beurteilung von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Obschon der Heilungsprozess sehr vielschichtig und langwierig gewesen sei, habe nie eine umfassende Untersuchung stattgefunden. Bereits 1998 sei von den Ärzten des Spitals Q.___ eine MRI- und CT-Untersuchung verlangt worden (vgl. Urk. 9/21). Eine solche sei aber nicht erfolgt. Des Weiteren habe SUVA-Arzt Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, eine interdisziplinäre Abklärung vorgeschlagen (vgl. Urk. 9/70), weil nebst den Beschwerden im rechten Bein auch allenfalls eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Diese Symptome (Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Klaustrophobie etc.) zögen sich wie ein roter Faden durch die Unfallgeschichte. Dr. C.___ sei einfach der Meinung, diese Beschwerden liessen sich nicht organisch aus der Unfallverletzung ableiten. Auf den Einwand seines Fachkollegen Dr. D.___, es dränge sich eine interdisziplinäre Beurteilung auf, sei er zunächst gar nicht eingegangen (vgl. Urk. 9/75), und im Bericht vom 14. August 2002 habe er dann geäussert, drei Neurologen hätten Untersuchungen vorgenommen, es lägen aber unterschiedliche Ergebnisse vor und keines der Ergebnisse bestätige das Vorliegen von Unfallfolgen. Dem sei aber nicht so. Die unterschiedliche Bewertung der bestehenden Beschwerden zeige vielmehr, dass Meinungsverschiedenheiten aufgetreten seien, die geklärt werden müssten, was aber bis heute nicht erfolgt sei. Wenn derartige Beschwerden mit einer Konstanz und bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vorlägen, dürfe darüber nicht einfach hinweggegangen werden. Es hätte vielmehr einer umfassenden interdisziplinären Untersuchung bedurft, um alle Beschwerden abzuklären (Urk. 1 S. 5. f. Ziff. 2.a).
         Dr. E.___ sei überzeugt, dass eine Läsion des Nervus suralis stattgefunden habe. Die Ätiologie sei ihm zwar unklar gewesen. Aufgrund seiner weiteren Angaben ergebe sich aber, dass diese Läsion (postoperative sympathische Reflexdystrophie) eine Folge der operativen Behandlung gewesen sein müsse. Zu diesem Schluss sei er aufgrund einer elektroneurographischen Untersuchung gekommen. Dr. C.___, der selber Facharzt für Chirurgie sei, versuche mit Zitathinweisen die klaren Aussagen von Dr. E.___ zu widerlegen, ohne aber eigene neurologische Untersuchungen anzustellen. Dr. C.___ übersehe, dass er sich in ein für ihn fremdes Fachgebiet hineinwage, und versuche dies damit zu rechtfertigen, dass Chirurgen auch mit der Rekonstruktion peripherer Nerven befasst seien. Wenn Dr. C.___ auch auf dem Gebiet der Neurologie Erfahrung hätte, hätte er doch selber eine entsprechende Untersuchung vorgenommen, um die Argumente von Dr. E.___ zu entkräften. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, sondern er habe sich lediglich auf ein Aktengutachten beschränkt. Von Bedeutung sei aber, dass ein Spezialarzt aus neurologischer Sicht eine Ursache für die Beschwerden gefunden habe und Dr. C.___ dies nun verneine, unter anderen auch in seiner jüngsten Beurteilung mit dem Argument, in der neueren Fachliteratur fänden sich Hinweise, dass auch eine Leitgeschwindigkeit von unter 40 m/s einen Normwert darstelle, weshalb das Messergebnis von Dr. E.___ nichts aussage. Damit räume Dr. C.___ aber ein, dass eklatante Meinungsverschiedenheiten bestünden. In dieser Situation gehe es nicht an, dass bloss auf die Meinung    eines SUVA-Arztes abgestellt werde. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr die verschiedenen Meinungen unter Beizug eines Neurologen genau abklären müssen. In jedem Fall aber gehe die Beurteilung von Dr. E.___ als Facharzt für Neurologie derjenigen von Dr. C.___ vor (Urk. 1 S. 6 f. lit. b).
2.4     In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei nicht richtig, dass der Heilungsprozess harzig gewesen sei. Die Operation vom 7. Mai 1998 und der weitere Verlauf seien regelrecht gewesen. Die aktenkundig vielfachen Abklärungen hätten keine unfallkausale Diagnose ergeben. Die von verschiedenen Seiten geäusserten Verdachtsdiagnosen seien jeweils von anderen medizinischen Instanzen widerlegt worden. Vom Unfall her lasse sich das vorliegende Beschwerdebild nicht erklären. Dass allein aufgrund der Nervengeschwindigkeit nicht von einer Neuropathie ausgegangen werden könne, habe Dr. C.___ ausführlich dargelegt. Er begründe zudem schlüssig, dass die Messung von solchen Werten von verschiedenen Einflüssen abhängig und die Interpretation heikel sei. Die Würdigung der umfassenden Beurteilungen von Dr. C.___, die Spitalarztzeugnisse des Spitals Q.___ sowie der Klinik R.___ und die vielfachen ärztlichen Untersuchungen belegten gesamthaft, dass keine unfallbedingten Beschwerden bestünden, welche den Beschwerdeführer in der Erwerbsfähigkeit einschränkten. Es bestünden keine klinische Zeichen für eine solche Annahme. Im Übrigen wäre, würde der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung leiden, diese nicht als unfallkausal einzustufen. Der Unfall sei nicht besonders schwer gewesen, und der Beschwerdeführer habe sich danach mit dem Taxi ins Spital Q.___ begeben können. Die primären Unfallfolgen seien bereits im Oktober 1998 ausgeheilt gewesen. Dr. C.___ habe sogar ausdrücklich auf das besonders gute physische Behandlungsergebnis hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe auch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können. Auch aus der Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Februar 2001 (vgl. Urk. 9/90) ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz im Innendienst ganztägig eine Tätigkeit zumutbar sei. Aus Sicht der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in seiner Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt. Dies alles schliesse eine unfallkausale psychische Gesundheitsstörung aus. Zwar habe die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___, eine Teilpensionierung und interne Versetzung des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese Massnahmen seien jedoch alters- und krankheitsbedingt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Innendiensttätigkeit voll arbeitsfähig sei, aber nur ein Pensum von 50 % leiste, beweise, dass unfallfremde Erwägungen zur Teilpensionierung geführt hätten (Urk. 8 S. 6 ff. Ziff. II und S. 8 f. Ziff. III).
2.5     In der Replik vom 26. August 2003 hielt der Beschwerdeführer fest, die Behauptung, es werde alters- und krankheitsbedingt eine Rente der B.___ ausgerichtet, sei qualifiziert unrichtig. Die Rente werde einzig und allein unfallbedingt ausgerichtet (Urk. 13).
2.6     In der Duplik vom 2. Oktober 2003 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichte Urkunde 14 stimmten nicht überein. Im erwähnten Schreiben vom 29. Oktober 2002 würden lediglich die Auswirkungen des Unfallereignisses vom 27. Juli 2002 (vgl. Urk. 9/103) hervorgehoben. Zu den Folgen des Unfalls vom 28. April 1998 hingegen werde gar nichts erwähnt. Die UVG-Leistungen für das Ereignis aus dem Jahr 2002 seien erbracht worden. In der vorliegenden Sache gehe es einzig um die Folgen aus dem Ereignis vom 28. April 1998 (Urk. 17).

3. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden nach wie vor Beschwerden im rechten Bein und zahlreiche andere Symptome (Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Klaustrophobie etc.). Obschon diese Beschwerden mit dem Unfall manifest geworden seien und den Verlauf seither geprägt hätten, stütze sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt von Dr. C.___, dass es sich um Beschwerden handle, welche sich nicht aus dem Unfallereignis ableiten liessen. Man habe auf eine umfassende interdisziplinäre Untersuchung verzichtet, obschon eine solche von Dr. D.___ vorgeschlagen worden sei.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Feststellungen von Dr. E.___ müsse, als Folge der operativen Behandlung der erlittenen Fraktur, auf eine Verletzung des Nervus suralis geschlossen werden. Auch hier stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. C.___, der das Vorliegen einer solchen Verletzung verneine, ohne aber für eine neurologische Beurteilung kompetent zu sein.

4.
4.1     Was den Verlauf der medizinischen Behandlung der am 28. April 1998 erlittenen Trimalleolarfraktur des Beschwerdeführers betrifft, kann auf die sehr detaillierte Aktenzusammenfassung im Untersuchungsbericht von Dr. C.___ verwiesen werden (Urk. 9/81 S. 1 ff. ).
In der Beurteilung kam Dr. C.___ zum Schluss, obschon der Beschwerdeführer am 28. April 1998 eine schwere Malleolarfraktur rechts erlitten habe, sei das Behandlungsergebnis nach 2,5 Jahren in objektiver Hinsicht physisch sehr gut. Aufgrund der durchgeführten Untersuchung und gestützt auf die radiologischen Befunde sowie die vorliegenden Polaroidfotos (vgl. Urk. 9/76) ergebe sich, dass morphologisch praktisch eine restitutio ad integrum stattgefunden habe. Die rechte Knöchelgegend sei schlank und ohne Schwellung (seitengleiche Umfänge und Konturbreiten), reizlos (ohne Rötung bzw. Überwärmung) und wie links beweglich (Extension und Flexion in beiden oberen Sprunggelenken 20-0-40 Grad). Dasselbe treffe auf die Gewebetrophik zu. Glanz, Farbe, Behaarung, Venenzeichnung und Feuchtigkeit seien seitengleich und die Messung der Oberflächentemperatur habe nur zufällige Unterschiede ergeben. Auch die aktuellen Röntgenbilder wiesen auf eine weitgehende Restitution des rechten oberen Sprunggelenks hin, mit seitengleichen Gelenksspalten und ohne Anzeichen für eine beginnende Arthrose. Der vorzügliche Zustand des Gewebes an der rechten unteren Extremität schliesse einen erheblichen Restzustand beziehungsweise ein Residualstadium einer möglichen früheren organischen Komplikation zuverlässig aus, insbesondere eine Kausalgie oder ein anders organisch erklärbares Schmerzsyndrom, weil dies nach längerer Dauer über Wochen oder Monate gesetzmässig mit erkennbaren trophischen Veränderungen verknüpft sei, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Die schwierige Malleolarfraktur sei glücklicherweise nicht disloziert gewesen und vorzüglich chirurgisch behandelt worden. Das spärliche zurückgebliebene Osteosynthesematerial störe von Sitz und Lage nicht und könne zeitlebens belassen werden. Weitere ärztliche Behandlungen seien nicht erforderlich (Urk. 9/75 S. 21 ff.).
Die Beurteilung des objektiven Behandlungsergebnisses durch Dr. C.___ im Untersuchungsbericht vom 6. Juli 2000 wird im Übrigen von den Feststellungen von SUVA-Arzt Dr. D.___ in den Burteilungen vom 7. September 1999 und vom 11. Februar 2000 bestätigt (Urk. 9/55, Urk. 9/70). Im ersterwähnten Untersuchungsbericht kam Dr. D.___ gestützt auf die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers zum Schluss, objektivierbare Beschwerden, welche das Beschwerdebild, das heisst die vom Beschwerdeführer angegebenen psychischen Reaktionen (Aggressivität, Nervosität, Schlaflosigkeit, Konzentrationsmängel), erklären könnten, seien kaum vorhanden (Urk. 9/55 S. 3). Auch im Bericht vom 11. Februar 2000 hielt Dr. D.___ an seiner Beurteilung fest und erklärte, unfalltechnisch sei ein Fallabschluss angezeigt. Des Weiteren hielt er fest, um dem Beschwerdeführer nicht Unrecht zu tun, schlage er vor, vor dem Abschluss die Angelegenheit einem interdisziplinären Expertenteam zu unterbreiten, wobei gegebenenfalls auch die Frage nach einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und einer relevanten Aggravation der Symptomatologie aufzuwerfen sei (Urk. 9/71 S. 2).
4.2    
4.2.1   Was die umstrittene Läsion des Nervus suralis betrifft, ist zuerst auf die Beurteilung von Dr. E.___ einzugehen, welcher von einer derartigen Verletzung ausging. In seinem Bericht vom 11. September 1999 führte er aus, die elektroneurographischen Befunde belegten die Diagnose einer Läsion des Nervus suralis rechts (Nervenleitgeschwindigkeit rechts 40 m/s und links 52 m/s), wobei die Ätiologie völlig unbekannt sei. Dies könnte durch eine Überdehnung im Rahmen der Trimalleolarfraktur oder aber auch druckneuropathisch, lagerungs- oder fixationsbedingt aufgetreten sein. Möglich sei auch eine Verletzung bei der Osteosyntheseoperation. Er sei ziemlich überzeugt, dass beim Beschwerdeführer postoperativ und nach dieser eher banalen Nervenläsion eine sogenannte sympathische Reflexdystrophie Stadium I aufgetreten sei. Initial seien Überwärmung und Schwellungen beschrieben worden. Eine Sudecksche Algodystrophie habe sich aber nicht entwickelt (Urk. 9/83/4 = Urk. 9/59 je S. 1 f.).
4.2.2   Dr. C.___ schloss bereits in seinem ausführlichen Untersuchungsbericht vom 6. Juli 2000 differentialdiagnostisch das Vorliegen einer Neuropathie des Nervus suralis aus, ebenso wie Dr. E.___, das Vorliegen einer Algodsytrophie nach Sudeck, ferner das Vorliegen eines Tarsaltunnelsyndroms, das Vorliegen schmerzhafter Neurome sowie das Vorliegen eines Kausalgie, eines Infekts oder eines Artefakts (Urk. 9/75 S. 21).
4.2.3   In der Beurteilung vom 12. Januar 2001 nahm er hierzu begründet Stellung. Unter Hinweis auf die Fachliteratur führte er zunächst an, es sei eine anerkannte medizinische Erfahrungstatsache, dass chronische neuropathische Schmerzen zwangsläufig objektivierbare klinische Zeichen für eine Störung der sogenannten Gewebetrophik (qualitativer Stoffwechselzustand der Weichteilgewebe, speziell von Haut, Unterhaut und Hautanhangsgebilden) sowie für die tatsächliche Schonung einer Gliedmasse im Alltagsleben hervorriefen.
Dies alles sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Anlässlich der Untersuchung vom 6. Juli 2000 seien derartige Anzeichen nicht ersichtlich gewesen. Glanz, Farbe, Feuchtigkeit, Elastizität und Venenzeichnung der Haut auf allen sich entsprechenden Etagen seien genau seitengleich gewesen, was auch durch Fotoaufnahmen (vgl. Urk. 9/76) belegt sei. Auch die Messung der Oberflächentemperatur habe bezüglich beider unterer Extremitäten keine signifikanten Unterschiede ergeben. Damit sei auch jeder klinische Hinweis für einen Zustand nach einer Sudeckschen Algodystrophie weggefallen, denn in einem solchen stabilisierten Residualstadium sei die Haut entschieden atrophisch, kalt und zyanotisch, und die Gelenke blieben steif.
Es hätten sich ferner auch keine Zeichen einer tatsächlichen Schonung respektive eines Mindergebrauchs der rechten unteren Extremität gezeigt, was die hinreichende und notwendige Folge eines ins Gewicht fallenden chronischen neuropathischen Zustandes wäre. Beide Beinumfänge seien auf 5 Etagen genau gleich gewesen. Eine messbare Verschmächtigung einer symptomatischen unteren Gliedmasse würde sich jedoch schon nach 3 Wochen einstellen. Noch zuverlässiger seien die radiologischen Befunde. Eine schmerzbedingte Schonung und Entlastung der unteren Extremität führe innert wenigen Wochen zu einer sichtbaren Osteoporose, für welche aber keine Anzeichen ersichtlich gewesen seien. Zusammenfassend lägen somit keine Anzeichen für ein erhebliches Schmerzsyndrom am rechten Knöchel und Fuss des Beschwerdeführers vor, womit jede klinische Relevanz für eine wie auch immer geartete periphere Neuropathie in Frage gestellt sei (Urk. 9/87 S. 1 f. Ziff. 1).
         Was die Diagnose von Dr. E.___ betreffe, sei zwar eine Läsion des Nervus suralis angegeben worden, jedoch habe Dr. E.___ auch darauf hingewiesen, dass die Ätiologie völlig unklar sei. Er habe drei Ursachen erwogen, nämlich  eine Überdehnung im Rahmen der Trimalleolarfraktur, eine Druckneuropathie infolge Lagerung oder Fixation sowie eine Verletzung des Nervs bei einer der beiden Operationen, vermutlich bei der zweiten.
Grundsätzlich gegen eine Verletzung des Nervus suralis beim Beschwerdeführer spreche, dass nicht der Verlauf des Nervs an der äusseren Rückseite von Unterschenkel, Knöchel und Fuss rechts, sondern die Narbe über dem inneren Knöchel mit Ausstrahlung auf der Innenseite des Schienbeins entlang nach oben schmerzhaft gewesen sei. Die Längsnarben über dem Aussenknöchel seien druckindolent gewesen und im Ausbreitungsgebiet des Nervus suralis sei auch bei gezielter Suche keine Sensibilitätsstörung nachzuweisen gewesen.
         Auch die Untersuchungsbefunde von Dr. E.___ seien für eine schmerzhafte Neuropathie des Nervus suralis nicht beweisbildend gewesen, sondern hypothetisch. Er habe zwar eine analgetische Hypopathie im peripheren Versorgungsgebiet des Nervus suralis erwähnt. Dabei handle es sich aber um eine   unzuverlässige Schlussfolgerung, denn gleichzeitig habe Dr. E.___ eine diffuse Hyperästhesie auf Berührung praktisch im ganzern rechten Bein erwähnt (vgl. Urk. 9/59 S. 2). Dies weise aber nicht auf eine neurologische Erkrankung, sondern auf eine funktionelle Störung hin.
Nicht von der Hand zu weisen sei die leichte Verzögerung der sensorischen Reizleitgeschwindigkeit im rechten Nervus suralis auf 40 m/s, was etwa 4 m/s unter dem unteren Normwert liege. Dies müsse jedoch nicht eine klinische Bedeutung haben, namentlich dann nicht, wenn weitere Anzeichen für eine Verletzung des Nervs fehlten, was vorliegend der Fall sei (keine Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus suralis, druckindolenter Nerv, keine objektiven neurologischen Ausfälle).
         Eine Verletzung des Nervus suralis im Rahmen der Trimalleolarfraktur sei somit auszuschliessen, denn es habe keine Symptomatik an der Aussenseite von Knöchel und Fuss zur Diskussion gestanden, sondern im Gegenteil eine solche im Gebiet des Innenknöchels, im Sinne eines Tarsaltunnelsyndroms, was aber auch Dr. E.___ ausgeschlossen habe. Im Übrigen seien die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers inkonsistent gewesen. Zunächst hätten die geklagten Beschwerden die Innenseite des Knöchels betroffen, dann, bei Dr. E.___, die Aussenseite und später wiederum die Innenseite.
Auch eine operative Verletzung des Nervus suralis falle praktisch ausser Betracht, denn die Längsschnitte lägen über der distalen Fibula, gut 3 cm vor dem Nerv (vgl. Urk. 9/76 Foto Nr. 6). Erfahrungsgemäss werde der Nerv auch durch Hakenwirkung nicht verletzt, weil er subkutan im beweglichen Hautlappen liege. Deshalb werde der Nervus suralis auch in der Anleitung zur Osteosynthese nicht erwähnt, währenddem auf den unmittelbar vor dem Hautschnitt liegenden Nervus fibularis superficialis verwiesen werde, der tatsächlich nicht selten verletzt werde. Verletzung oder Überdehnung durch Hakenwirkung würden auch in der Literatur über Malleolarfrakturen nicht beschrieben. Auch Druckschäden des Nervus suralis seien sehr selten. Auch über Lagerungsschäden des Nervus suralis habe sich der Literatur nur entnehmen lassen, dass die Lagerung mit übereinandergeschlagenen Beinen zu einer Kompression des Nervus suralis am Aussenknöchel des oben liegenden Fusses führe. Bei einer Operation des rechten Fusses sei dies sicher nicht der Fall gewesen. Insgesamt falle eine mutmassliche Neuropathie des rechten Nervus suralis im Zusammenhang mit dem Knochenbruch oder mit den Operationen ausser Betracht. Insgesamt lägen die Verhältnisse derart klar, dass eine zusätzliche neurologische Abklärung nicht erforderlich sei (Urk. 9/87 S. 2. ff. Ziff. 2).
4.2.4   In der Beurteilung vom 14. August 2002 führte Dr. C.___ aus, erneute spezialärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers, wie dies Dr. D.___ in seiner  Beurteilung vom 11. Februar 2000 (vgl. Urk. 9/70) in Betracht gezogen habe, seien objektiv nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer sei bereits von drei unabhängigen Neurologen untersucht worden, jeweils mit anderem Ergebnis. Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, habe im Dezember 1998 ein leichtes Tarsaltunnelsyndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 9/27), was Dr. med. H.___ von der Klinik R.___ in Zürich im Januar 1999 (vgl. Urk. 9/30) und Dr. E.___ im Oktober 1999 (vgl. Urk. 9/59) ausgeschlossen hätten. Gleichzeitig habe Dr. E.___ eine leichte Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit des rechten Nervus suralis gemessen, was er auf eine Läsion zurückgeführt habe, deren Ätiologie aber auch ihm unklar geblieben sei. Auch die Vornahme eines CT und eines MRI, wie dies im Bericht des Spitals Q.___ vom 28. Oktober 1998 vorgeschlagen worden sei (vgl. Urk. 9/21), sei in vorliegender Angelegenheit nicht erforderlich gewesen. Diese vorgeschlagenen diagnostischen Schritte hätten sich nicht auf die Folgen des Unfalls vom 28. April 1998, sondern auf die Lendenwirbelsäule bezogen, denn es seien in den Oberschenkel ausstrahlende Beschwerden vorhanden gewesen, welche nicht von der Problematik mit dem oberen Sprunggelenk hergerührt hätten (Urk. 9 S. /99 S. 1 f.).
         Nicht zutreffend sei der Standpunkt des Beschwerdeführers, es liege eine Konstanz der Beschwerden seit dem Unfall vor. Auf dem Gebiet der Neurologie sei dies nicht der Fall. Dr. G.___ habe eine verminderte Schmerzempfindung (Hypalgesie) des rechten Beins beschrieben, Dr. H.___ eine Hypalgesie sowie eine Verminderung der Oberflächensensibilität (Hypästhesie), Dr. E.___ hingegen habe eine Überempfindlichkeit für Schmerzempfindungen (Hyperästhesie) auf Berührung praktisch am ganzen Bein festgestellt (vgl. Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2, Urk. 9/59 S. 2). Zu wissen sei, dass Manifestationen sensibler Symptome nicht für eine neurologische Erkrankung, sondern vielmehr für eine funktionelle Erscheinung sprächen. Schliesslich sei Dr. E.___ der einzige gewesen, der   eine analgetische Hyperpathie (schmerzunempfindliches Areal, das verstärkte Spontanschmerzen erzeuge) im peripheren Versorgungsgebiet des Nervus suralis beschrieben habe. Von keinem der untersuchenden anderen Ärzte sei derartiges festgestellt worden. Des Weiteren habe es im ganzen Verlauf zahlreiche Inkonsistenzen der druckschmerzhaften Stellen im Bereich des rechten Knöchels und Unterschenkels gegeben.
         Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffe, massgebend könne vorliegend nur eine Beurteilung eines Neurologen sein, sei zu erwähnen, dass in Fragen, welche die peripheren Nerven beträfen, nicht nur Neurologen kompetent seien. Auch Chirurgen, welche sich mit der Rekonstruktion peripherer Nerven, wozu auch der Nervus suralis gehöre, seien mit solchen Fragen vertraut. Sie seien es, die an letzter Stelle die Indikation für eine chirurgische Intervention an peripheren Nerven stellten und die bevorzugt gerade den Nervus suralis exzidierten und als Transplantat benützten, um Defekte peripherer Nervenstrukturen (z. B. Armplexus, Nervus axillaris etc.) zu überbrücken und zu reparieren. Gerade die Tatsache, dass der Nervus suralis bevorzugt für Nerventransplantate verwendet werde, zeige die verhältnismässige Gutmütigkeit dieses Nervs. In der Literatur fehlten denn auch Hinweise, dass die Entnahme des Nervus suralis einen sympathisch unterhaltenen Schmerz oder eine Kausalgie bewirke (Urk. 9/99 S. 2).
         Was die von Dr. E.___ festgestellte Nervenleitgeschwindigkeit von 40 m/s des rechten Nervus suralis betreffe, sei es richtig, dass der Normwert bei rund 44 m/s liege. In der neueren Literatur fänden sich aber durchaus auch tiefere Normwerte von unter 40 m/s. Im Übrigen müsse bei der Interpretation solcher Werte berücksichtigt werden, dass verschiedene Faktoren die Nervenleitgeschwindigkeit beeinflussten (Alter, Raumtemperatur, Körpergrösse, und Körpergewicht; Urk. 9/99 S. 3).
4.3     Dr. C.___ legte aufgrund einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbezug der geklagten Beschwerden und nach detaillierter Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen begründet und nachvollziehbar dar, dass in objektiver Hinsicht von einem in jeder Hinsicht befriedigenden Behandlungsergebnis auszugehen ist und insbesondere keine Verletzung des Nervus suralis vorliegt, welche die bestehenden Beschwerden objektiv allenfalls zu erklären vermöchte. Seine Schlussfolgerung stützte er zum einen darauf ab, dass bei der Untersuchung keinerlei Anzeichen für eine Schonung des rechten Beins zu erkennen waren, weshalb er das Vorhandensein eines permanenten Schmerzzustandes ausschloss und darauf hinwies, dass es einer Erfahrungstatsache entspreche, dass chronische neuropathische Schmerzen zwangsläufig objektivierbare klinische Zeichen für eine Störung der Gewebetrophik sowie für eine tatsächliche Schonung einer Gliedmasse im Alltagsleben hervorriefen. Des Weiteren wies Dr. C.___ darauf hin, dass auch die radiologischen Befunde keine Anzeichen für eine Schonung des rechten Beins ergeben hätten. Läge eine solche vor, sei dies innert kurzer Zeit radiologisch erkennbar.
Sodann verwies Dr. C.___ auf den Umstand, dass Dr. E.___ zwar eine Verletzung des Nervus suralis in Betracht zieht, gleichzeitig aber angegeben habe, die Ätiologie sei unbekannt. Grundsätzlich gegen eine Verletzung spreche der Umstand, dass im Ausbreitungsgebiet des Nervus suralis keine Sensibilitätsstörungen feststellbar gewesen seien. Letztlich stütze Dr. E.___ seine Diagnose auf den Umstand, dass die Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus suralis rechts leicht geringer gewesen sei als links, nämlich 40 m/s. Dieser Umstand allein sei jedoch noch nicht beweisbildend für eine Verletzung des Nervus suralis, da geringere Leitgeschwindigkeiten im Umfang der gemessenen durchaus auch  ohne Vorliegen einer Läsion vorkommen könnten und die Nervenleitgeschwindigkeit zusätzlich von diversen Faktoren wie Alter, Körpergrösse, Körpergewicht abhängig sei.
Des Weiteren beschrieb Dr. C.___ ausführlich und nachvollziehbar, dass im Rahmen der erlittenen Malleolarfraktur, sowohl bei der Entstehung des Bruchs als auch hernach bei der Behandlung, insbesondere bei der operativen Behandlung, eine Läsion des Nervus suralis äusserst unwahrscheinlich sei.
Ausgehend von diesen ausführlichen Darlegungen spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass keine Verletzung des Nervus suralis stattgefunden hat. Die nicht gänzlich auszuschliessende abstrakte Möglichkeit, dass es sich anders verhalten hat, reicht für die gegenteilige Schlussfolgerung nicht aus. Nach dem Gesagten sind weitere neurologische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer als angezeigt erachtet werden, nicht erforderlich. Auch sonstige weitere Abklärungen, namentlich psychiatrischer Art, sind nicht notwendig. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden können - wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. nachstehende Erwägung 5) - nicht als unfallkausal eingestuft werden, weshalb es aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht diesbezüglich keiner exakten Diagnosen und keiner Klärung der genauen Ursachen bedarf.
Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermochte Dr. C.___ schlüssig zu entkräften. Er legte dar, dass in Bezug auf die in Frage stehende Verletzung des Nervus suralis auch ein Facharzt für Chirurgie kompetent Auskunft zu geben vermag. Des Weiteren wies er ausführlich darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege ein konstantes Beschwerdebild vor, nicht der sich aus den medizinischen Akten ergebenden Sachlage entspricht. Schliesslich wies er auch begründet darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer als notwendig erachtete Durchführung einer CT- und MRI-Untersuchung gar nicht im Zusammenhang mit den vorliegend massgebenden gesundheitlichen Störungen vorgeschlagen wurde und somit in diesem Verfahren entbehrlich ist.
An der geschilderten Sachlage ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte von Dr. med. K.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 15. Februar 2002 und von Dr. med. I.___ vom Schmerzzentrum Zofingen vom 4. September 2001 nichts (vgl. Urk. 9/97-98). Beide Ärzte bejahten eine Nervenverletzung, jedoch begründeten sie ihre Beurteilungen nicht näher. Dr. I.___ verwies lediglich auf die Beurteilung von Dr. E.___, dessen Diagnose indessen von Dr. C.___ schlüssig entkräftet wurde.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch den Unfall vom 28. April 1998 entstandenen Folgen aus objektiver Sicht im Zeitpunkt der umfassenden Untersuchung und Beurteilung durch Dr. C.___ im Sommer 2000 abgeheilt waren. Anzeichen für relevante Residuen, insbesondere eine Verletzung des Nervus suralis, konnten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Dass beim Beschwerdeführer erst nach dem Unfallereignis die bis heute nicht abgeklungenen Beschwerden (vgl. dazu auch nachstehende Erwägung 5) auftraten, vermag daran nichts zu ändern. Dies allein genügt nicht. Für den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs müssen die Beschwerden vielmehr medizinisch nachweisbar Folge des Unfallereignisses sein, was vorliegend, wie dargelegt wurde, auszuschliessen ist.

5.
5.1     Da Beschwerden fehlen, die mit den objektiven Befunden korrelieren, stellt sich die Frage, ob psychische bedingte Beschwerden bestehen. Dies wird in den medizinischen Unterlagen bejaht. Im Untersuchungsbericht vom 6. Juli 2000 führte Dr. C.___ gestützt auf den aus den Akten ersichtlichen Verlauf aus, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten zahlreichen und unspezifische Allgemeinbeschwerden, welche sich organisch nicht aus dem Unfallgeschehen her ableiten liessen, wohl nicht von einer eigentlichen psychischen Erkrankung auszugehen sei, jedoch von einem ausgeprägten Krankheitsverhalten. Im August 1998 habe der Beschwerdeführer sich über extreme Nervosität, klaustrophobe Reaktionen wegen des Gipsverbands, ein Wärmegefühl in der rechten Körperhälfte sowie über Schlafstörungen beklagt. Später habe der Beschwerdeführer ein Brennen, im Wechsel mit Kälte, im rechten Bein beschrieben, dann eine Hypalgesie des ganzen rechten Beins, im Oktober 1999 im Gegenteil eine Hyperästhesie. Unerklärlich sei ferner eine Druckempfindlichkeit des rechten Gesässes gewesen. Ab November 1998 sei es auch zu kognitiven Beschwerden wie Konzentrationsstörungen gekommen. Im August 1999 seien sodann Schwindel und Zittern beobachtet worden und aktuell berichte der Beschwerdeführer von Zuständen mit Zittern, diffusem Schwindel, kaltem Schwitzen, Kältegefühl, trockenem Mund und Nervosität sowie unerträglichem Spannungsgefühl im rechten Bein (Urk. 9/75 S. 23 f.).
5.2     Einer näheren diagnostischen Beurteilung enthielt sich Dr. C.___ als Chirurge (Urk. 9/75 S. 24). Eine genaue Diagnose sowie Aufschluss über die Gründe der Beschwerden durch eine psychiatrische Fachperson ist vorliegend nicht erforderlich. Auch wenn davon ausgegangen wird, die fraglichen Beschwerden stehen mit dem Unfallereignis vom 28. April 2003 in medizinisch begründbarem Kausalzusammenhang, ist eine Leistungspflicht zu verneinen, da es am Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs fehlt.
Der Unfall vom 28. April 1998 ist höchstens als mittelschwerer, aber schon im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Das Ereignis vom 28. April 1998 wies somit weder eine besondere Eindrücklichkeit auf noch war es von dramatischen Umständen begleitet. Die Trimalleolarfraktur, welche sich der Beschwerdeführer beim Sturz zuzog, stellt objektiv betrachtet keine schwere Verletzung dar, und eine derartige Verletzung ist erfahrungsgemäss kaum geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Zu einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, kam es nicht. Die Bruchverletzung machte des Weiteren keine ungewöhnlich lange medizinische Behandlung nötig. Zwar zog sich die medizinische Behandlung in die Länge und der Heilungsverlauf gestaltete sich nicht einfach. Indessen ist dies, wie dem Untersuchungsbericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2000 entnommen werden kann, im Wesentlichen auf die vorerwähnten letztlich nicht objektiv erklärbaren     Beschwerden zurückzuführen (vgl. Urk. 9/75 S. 1 ff. und S. 23 f.). Damit im   Zusammenhang steht auch die langanhaltende teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Bezogen auf die physischen Unfallfolgen kann auch die  Arbeitsunfähigkeit nicht als ungewöhnlich lange bezeichnet werden (vgl. Urk. 9/75 S. 23).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Untersuchung und Beurteilung durch Dr. C.___ im Juli 2000 organische Unfallfolgen nicht nachweisbar  waren. Für die bestehenden weiteren Beschwerden fehlt es hingegen am adäquaten Kausalzusammenhang. Die Einstellung der Leistungen per 20. Oktober 2000 kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Dass der Beschwerdeführer von seiner langjährigen Arbeitgeberin, der B.___, per 1. Februar 2003 teilpensioniert wurde (vgl. Urk. 3 = Urk. 9/107, Urk. 14) ändert daran nichts. Da sich die Leistungseinstellung per 20. Oktober 2000 als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).