Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00045
UV.2003.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 19. März 2004
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1977, war seit dem 14. März 2001 als Malerhilfsarbeiter bei der B.___ AG Maler- und Gipserbetrieb in ___ beschäftigt (Urk. 12/1 Ziff. 1 und Ziff. 3) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) unter anderem gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 31. Juli 2001 stürzte er beim Schleifen einer Lifttüre in den Liftschacht und verletzte sich dabei nach der Unfallmeldung der Arbeitgeberin am Becken (Urk. 12/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die erstbehandelnde Hausärztin, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion des Beckenkammes rechts mit Hämatom sowie eine Kniekontusion und attestierte dem Versicherten vom 31. Juli bis 10. August 2001 und wegen zunehmender Kniebeschwerden vom 24. bis 31. August 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/2 Ziff. 5 und Ziff. 8).
         Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen, nämlich Heilungskosten und Taggelder aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Oktober 2002 (Urk. 12/53, Urk. 12/54, Urk. 12/57 und Urk. 12/62, Urk. 12/66).
         Am 15. Oktober 2001 führte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, eine arthroskopische Teilmeniskektomie lateral rechts sowie ein Narben-Shaving durch (Urk. 12/15).
         Nachdem der Versicherte von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Orthopädische Universitätsklinik Zürich, Schweizerisches Paraplegikerzentrum, Balgrist, anlässlich der Kniesprechstunde vom 22. Januar 2002 untersucht worden war (Urk. 12/28) und der Kreisarzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 26. August 2002 festgehalten hatte, der Versicherte sei von den vorgenannten Ärzten eingehend abgeklärt worden, weshalb aufgrund deren Beurteilung die Leistungen einzustellen seien (vgl. Urk. 12/50), erliess die SUVA die Verfügung vom 16. Oktober 2002, mit welcher sie die Heilungskosten ab 16. Oktober 2002 und die Taggelder ab 1. November 2002 einstellte (Urk. 12/66).
Dagegen erhob die Helsana, Krankenversicherer von A.___, am 21. Oktober 2002 eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 12/70). Der Versicherte erhob am 11. November 2002 Einsprache (Urk. 12/75/1-2), und die Helsana begründete ihre vorsorgliche Einsprache am 26. November 2002 (Urk. 12/80). Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 12/82) wies die SUVA beide Einsprachen ab.
1.2     In der Folge wurde der Versicherte auf Beschwerden an der Wirbelsäule (WS) beziehungsweise an der Lendenwirbelsäule (LWS) hin am 3. Februar 2003 von Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Ambulatorium Orthopädie, Schulthess Klinik (Urk. 12/90 = Urk. 3/3), und am 18. Februar 2003 von Dr. med. I.___, Chefarzt, Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, Stadtspital Waid Zürich (Urk. 12/91 = Urk. 3/4), hin untersucht. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2003 hielt der Kreisarzt fest, es läge bezüglich dieser Beschwerden kein Befund vor, weshalb die bisherige Stellungnahme zu bestätigen sei (Urk. 12/95).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, am 6. März 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. Dezember 2002 und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 31. Oktober 2002 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2003 antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) wurde Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.       Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Übernahme der Heilkosten ab 16. Oktober 2002 und die Taggeldleistungen ab 1. November 2002, einzustellen.
        
3.
3.1     Laut Unfallmeldung vom 13. August 2001 fiel der Beschwerdeführer am 31. Juli 2001 beim Schleifen einer Lifttüre in den Liftschacht (Sturzhöhe zirka 1 Meter) und verletzte sich dabei am Becken (Urk. 12/1). Im Zeugnis über die Erstbehandlung wurden eine Kontusion Beckenkamm rechts mit Hämatom und eine Kontusion Knie (noch nicht geröntgt) diagnostiziert (Urk. 9/2 Ziff. 5).
3.2 Anlässlich der Kniesprechstunde in der Universitätsklinik Balgrist vom 22. Januar 2002 hielten Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ in ihrem Bericht vom 28. Januar 2002 fest, dass ein Status nach Teilmeniskektomie Vorderhorn rechts lateral 09/01 bei Status nach Kontusion des rechten Knies 07/01 sowie eine geringgradige Trochlea-Dysplasie rechts vorlägen. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden fände sich weder klinisch noch radiologisch ein morphologisches Korrelat. Eine operative Intervention sei daher nicht indiziert. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei eine physiotherapeutische Mobilisation der Patella angezeigt (Urk. 12/28).
3.3     In ihrem Bericht vom 19. März 2002 hielt Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, sie halte eine kreisärztliche Untersuchung für angezeigt. Der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten zu mindestens 50 % arbeitsfähig; in diesem Sinne sei auch dessen Arbeitssituation abzuklären (Urk. 12/36).
3.4     Am 26. August 2002 hielt der Kreisarzt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Knieproblematik in der Universitätsklinik Balgrist eingehend, auch mittels eines MRI, abgeklärt worden sei. Die Ärzte hätten für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden weder klinisch noch radiologisch ein morphologisches Korrelat gefunden. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese fachärztliche Beurteilung sei von einer der führenden Orthopädischen Universitätskliniken der Schweiz vorgenommen worden, weshalb die Einstellung der Leistungen zu verfügen sei (vgl. Urk. 12/50).
3.5     Nach Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2002 untersuchten Dr. med. J.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt Orthopädie, Schulthess Klinik, den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2002 und stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 12/81 S. 1):
         "Unklare Kniebeschwerden rechts bei
-    Zustand nach Teilmeniskektomie Vorderhorn rechts und lateral im September 2001, fecit Dr. I.___, nach Arbeitsunfall (Sturz von ungefähr 3 bis 4 Meter Höhe)
-    Status nach Kniearthroskopie rechts vor ungefähr vier bis fünf Jahren in Lecce, Italien, mit anamnestischer Teilmeniskusentfernung
-    geringe Trochleadysplasie."
         Unter Berücksichtigung der vorherigen Untersuchungen und der Abklärungen hätten klinisch keine Erklärungen für die Schmerzen gefunden werden können. Eine Vernarbung im Bereich des ehemaligen vorderen Horns des Meniskus sei möglich. Nach Rücksprache mit Dr. J.___ sei eine probatorische Infiltration des Gelenkes mit Lokalanästhetikum Carbostesin 0,5 % durchgeführt worden. In der aktuellen Situation seien sie einem operativen Vorgehen gegenüber sehr zurückhaltend eingestellt. Eine Indikation für eine erneute Arthroskopie werde nur bei deutlicher Regredienz der Schmerzsymptomatik gestellt. Nachdem die Knieinfiltration mit Carbostesin 0,5 % gemäss Angaben des Beschwerdeführers überhaupt keine positive Wirkung gebracht habe, bestehe keine Indikation für eine Kniearthroskopie (Urk. 12/81 S. 1 f.).
3.6     Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Schulthess Klinik, hielt in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2003 fest, dass der Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie im Bereich des rechten Knies beklage. Er habe teilweise Schmerzen bei Reklination und Seitneigung, die Beschwerden könnten aber auch ganz zur Immobilisation führen. Es läge ein diffuser Druckschmerz ohne Klopfschmerz oder Entzündungszeichen beziehungsweise Schwellungen vor. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte für Instabilitäten. Das Ileosakralgelenk (ISG) sei beidseits unauffällig. Es liege eine diskrete Hypermobilität lumbosakral vor. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünde weder Kraftminderung noch Reflexauffälligkeiten. Der Babinski- und Lasèguetest seien negativ ausgefallen. Es bestehe ein deutlicher muskulärer Hypertonus mit muskulärer Dysbalance im Bereich der gesamten Becken-, Lenden- und Glutealregion. Dies seien möglicherweise Reste der Aktivierung, welche auf die Fehlbelastung und die Fehlhaltung nach dem Sturz zurückzuführen seien. Auf den Röntgenaufnahmen zeigten sich keine weiteren gröberen strukturellen Auffälligkeiten in der Lendenwirbelsäule und seitlich bei Beckengradstand und fünfgliedriger Lendenwirbelsäule. Es seien keine weiteren Therapien durchgeführt worden, weshalb er dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, über Physiotherapie - gegebenenfalls unterstützt durch physikalische Therapie - zunächst zu einer Konditionierung und Rebalancierung der Muskulatur zu gelangen. Zudem habe er den Beschwerdeführer ausführlich über ein allfälliges Auftreten von neurogenen Komplikationen aufgeklärt (Urk. 12/90 S. 1 f.).
3.7     Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 18. Februar 2003 zuhanden von Dr. C.___ fest, dass er den Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Juli 2002 auf das Vorliegen einer Diskushernie hin untersucht habe. Es liege eine physiologische Lordosierung der LWS bei normaler Höhe und Form der Bandscheiben und Wirbelkörper, eine regelrechte ossäre Struktur sowie eine altersentsprechende Abbildung der Iliosakralgelenke vor. Insgesamt wiesen die Übersichtsaufnahmen auf keine Pathologien der LWS hin. Anlagebedingt zeige der ossäre Spinalkanal auf Höhe L2-S1 eine Weite im untersten Normbereich. Auf der Höhe L4/L5 fände sich zusätzlich eine leichte Hypertrophie der Ligamenta flava und eine flache dorsale Protrusion der Bandscheibe. Aufgrund der diskreten degenerativen Veränderungen werde der ossäre Spinalkanal weiter eingeengt. Auf der Höhe der L5/S1 bestehe eine kleine Diskushernie. Diese enge den anlagebedingt engen Spinalkanal segmental zusätzlich ein. Die Befunde auf der Höhe L4/L5 würden die Klinik eines engen Spinalkanals zu erklären vermögen. Da die degenerativen Veränderungen zur Zeit noch gering seien, korrelierten die Aufnahmen zu einer intermittierenden leichten, möglicherweise lageabhängigen Symptomatik des engen Spinalkanals (Urk. 12/91 S. 1 f.).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte die Leistungsverweigerung bezüglich der Kniebeschwerden auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 26. August 2002 (Urk. 12/50) und somit auf den Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Zürich, Schweizerisches Paraplegikerzentrum, Balgrist vom 28. Januar 2002 (Urk. 12/28). Gemäss der kreisärztlichen Stellungnahme wurde beim Beschwerdeführer weder ein klinisches noch ein radiologisches Korrelat für die von ihm angegebenen Beschwerden gefunden und festgehalten, dass aus orthopädischer Sicht auch keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/50).
         Die Stellungnahme von Dr. G.___ beruhte auf einer eingehenden Kenntnis der Vorakten. Seine Schlussfolgerungen trugen der Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist daher in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
         Zwar führten Dr. E.___ und Dr. F.___ zusätzlich zur Feststellung, dass sich weder klinisch noch radiologisch ein morphologisches Korrelat finde und dass daher eine operative Intervention nicht indiziert sei, aus, dass eine physiotherapeutische Mobilisation der Patella angezeigt sei (Urk. 12/28). Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass eine im Januar 2002 zur Mobilisation der Kniescheibe notwendige Physiotherapie im Zeitpunkt der Einstellung der Übernahme der Heilungskosten ab 16. Oktober 2002, mithin nach mehr als acht Monaten, abgeschlossen war. Deshalb bestand im Zeitpunkt der Einstellung der Heilungskosten keine Veranlassung für eine weitere physiotherapeutische Behandlung. Dies umso mehr, als ein Vorzustand des Beschwerdeführers bezüglich Kniebeschwerden aktenkundig ist. Dr. J.___ und Dr. K.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2002 nämlich fest, dass bereits vor vier bis fünf Jahren eine Kniearthroskopie und eine Teilmeniskektomie durchgeführt worden seien (Urk. 12/81 S. 1).
         Zudem beurteilten auch Dr. J.___ und Dr. K.___, welche den Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2002, am 3. Dezember 2002 untersuchten, die Sachlage bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden in Übereinstimmung mit Dr. E.___ und Dr. F.___. Sie hielten fest, dass sie in Betracht der vorherigen Untersuchungen und Abklärungen klinisch keine Erklärung für die Schmerzen gefunden hätten. Eine Vernarbung im Bereich des ehemaligen vorderen Horns sei möglich. Sie hätten eine probatorische Infiltration des Gelenks durchgeführt. Derzeit seien sie gegenüber einem operativen Vorgehen sehr zurückhaltend und eine erneute Arthroskopie sei nur bei deutlicher Regredienz der Schmerzsymptomatik angezeigt (Urk. 12/81 S. 1 f.). Es ist daher insbesondere aus der Sicht der Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ keine medizinisch begründbare Indikation für weitere Massnahmen vorzufinden.
         Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern. Insbesondere besteht für die vom Beschwerdeführer angegebenen Knieschmerzen aufgrund der umfassenden fachärztlichen Untersuchungen kein objektiv feststellbares Korrelat (Urk. 12/28, Urk. 12/81). Es ist vielmehr von einer subjektiven Überbewertung der Restbeschwerden auszugehen. In diesem Sinne diagnostizierte die Hausärztin Dr. C.___ bereits ein halbes Jahr nach dem Arbeitsunfall eine mögliche Symptomausweitung (Urk. 12/27) und kurz darauf eine Symptomausweitung selbst (Urk. 12/30). Fehl geht zudem die Argumentation des Beschwerdeführers, dass kein Vorzustand bestanden habe, weshalb der Nachweis des Dahinfallens jeglicher kausaler Bedeutung von unfallbedingten Ursachen nicht zu erbringen sei, geht doch aus dem Bericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Knieproblematik einen Vorzustand aufwies (Urk. 12/81 S. 1).
4.2
4.2.1   Es stellt sich weiter die Frage, ob die vom Beschwerdeführer mehr als ein Jahr nach dem Arbeitsunfall vom 31. Juli 2001 geklagten Rückenbeschwerden unfallbedingt sind. Der Kreisarzt hielt diesbezüglich fest, dass der Bericht von Dr. H.___ keine neuen Aspekte enthalte, welche die bisherige Stellungnahme änderten. Diese sei vielmehr zu bestätigen, läge doch kein Befund vor (Urk. 12/95).
4.2.2   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.2.3 Übereinstimmend hielten die Ärzte zur Frage der Kausalität zwischen Unfall und Wirbelsäulenbeschwerden fest, dass keine gröberen beziehungsweise keine pathologischen Auffälligkeiten an der Lendenwirbelsäule vorlägen (Urk. 12/90 S. 1, Urk. 12/91 S. 1). Dennoch schloss Dr. H.___ nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei deutlichem muskulärem Hypertonus mit muskulärer Dysbalance im Bereich der gesamten Becken-, Lenden-, und Glutealregion möglicherweise Reste von Aktivierung durch Fehlbelastung und Fehlhaltung nach dem Sturz aufweise. In diesem Sinne schlug er eine Physiotherapie, unterstützt durch eine physikalische Therapie, zunächst zu einer Konditionierung und Rebalancierung der Muskulatur und damit zur Verminderung der Beschwerden in den Weichteilen vor. Zudem wies er darauf hin, dass neurogene Komplikationen auftreten könnten (Urk. 12/90 S. 1 f.). Aus dem Bericht von Dr. H.___ wird allerdings nicht klar, ob der deutliche muskuläre Hypertonus mit muskulärer Dysbalance tatsächlich Folge von Fehlbelastung und Fehlhaltung aufgrund des Sturzes in den Liftschacht ist, hielt er doch diesbezügliche Beschwerden lediglich für möglich. Zudem konnten aufgrund der ärztlichen Beurteilung strukturelle, pathologische Auffälligkeiten an der LWS ausgeschlossen werden. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass weder in den ersten beiden ärztlichen Berichten von Dr. C.___ (vgl. Urk. 12/2, Urk. 12/9), noch im Bericht von Dr. E.___ und Dr. F.___ (vgl. Urk. 12/28) die Rede von Rückenschmerzen war. Aufgrund der minimalen beziehungsweise der lediglich möglicherweise auf eine Fehlhaltung nach dem Sturz zurückzuführenden Befunde ist nach einer Latenzzeit von ungefähr anderthalb Jahren davon auszugehen, dass die angegebenen Beschwerden in den Weichteilen beziehungsweise in der unteren Rückenmuskulatur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 31. Juli 2001 zurückzuführen sind. Daran vermag weder die übertriebene Art und Weise, wie der Beschwerdeführer insgesamt seine Beschwerden darlegt, noch sein Verhalten gegenüber den Ärzten (vgl. Urk. 12/30 Ziff. 3, Urk. 12/36, Urk. 12/94) und der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/67, Urk. 12/72) etwas zu ändern. Bezüglich der geltend gemachten Beschwerden ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Hausärztin Dr. C.___ bereits am 22. Januar 2002 im Heilungsverlauf den unfallfremde Faktor einer möglichen Symptomausweitung (Urk. 12/27 Ziff. 2 lit. b) und am 4. März 2002 dann eine Symptom-Ausweitung erwähnte (Urk. 12/30 Ziff. 2 lit. b).
4.3     Eine weitere Frage ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Unfallfolgen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme des Kreisarztes und somit auf die Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ abgestellt werden. Diese Ärzte kamen zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/28). Während Dr. J.___ und Dr. K.___ lediglich festhielten, dass sie klinisch keine Erklärung für die Schmerzen gefunden hätten und sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht äusserten (Urk. 12/81 S. 1 f.), ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht abschliessend. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 7) attestierte Dr. C.___ nicht durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vielmehr bezog sich die genannte Arbeitsunfähigkeit auf körperlich schwere Arbeiten (vgl. Urk. 12/76) und in diesem Sinne hielt sie auch in ihrem Bericht vom 19. März 2002 fest, dass sie eine Untersuchung durch den Kreisarzt für angezeigt hielt und den Beschwerdeführer für leichte Arbeiten zu mindestens 50 % arbeitsfähig erachte (Urk. 12/36).
         Gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 26. August 2002 und insbesondere den Bericht von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 28. Januar 2002, welcher auch den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) genügt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ab 1. November 2002 zu 100 % arbeitsfähig war.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angegebenen Kniebeschwerden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht keiner weiteren Behandlung bedürfen und sich die Abweisung der beantragten weiteren medizinischen Abklärungen der Beschwerden im Bereich der LWS sich als richtig erweist.
         Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Taggeldleistungen ab 31. Oktober 2002 und die Heilbehandlungsleistungen ab 16. Oktober 2002 zu Recht eingestellt.
         Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Mit Schreiben vom 10. März 2004 macht Rechtsanwalt Dr. André Largier Aufwendungen von insgesamt 12,4 Stunden und Auslagen von Fr. 127.-- geltend (Urk. 15). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint ein Aufwand von 7 Stunden, nämlich 2 Stunden Instruktion und Aktenstudium (vgl. Einträge vom 9. Dezember 2002 und 16. Januar 2003), 4 Stunden Beschwerdeschrift (vgl. Eintrag vom 6. März 2003) und 1 Stunde im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Einträge vom 13. März bis 24. April 2003), dies zum praxisgemäss Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 1'650.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'650.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an Mitteilung an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).