Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1942 geborene I.___ arbeitete seit Juni 1987 in der F.___ AG, ___, als Schlosser und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am Morgen des 12. August 2002 erlitt er beim Anheben einer Ablufthaube eine Verletzung in der rechten Schulter und war deswegen arbeitsunfähig (Urk. 8/1 Ziff. 3-6, Ziff. 9-10) Urk. 8/4; Bericht von Dr. med. S.__ vom 19. September 2002, Urk. 8/2 Ziff. 1-4, Ziff. 8). Anlässlich der Konsultation in der Schulthess Klinik vom 9. September 2002 wurde eine anhaltende Pseudoparalyse bei Rotatorenmanschettenruptur rechts diagnostiziert (Bericht der Schulthess Klinik vom 9. September 2002, Urk. 8/5 S. 2; vgl. auch den Bericht vom 23. September 2002, Urk. 8/8). Die Ruptur wurde am 18. Oktober 2002 operiert (vgl. den Operationsbericht der Schulthess Klinik, Urk. 8/13).
Mit Verfügung vom 24. September 2002 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis ab mit der Begründung, unfallähnliche Körperschädigungen seien nur dann den Unfällen gleichzustellen, wenn sie durch einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfall, dass heisst durch ein unfallähnliches Ereignis verursacht worden seien. Vorliegend seien die Beschwerden jedoch degenerativer Natur (Urk. 8/7).
Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) als Krankenversicherer von I.___ Einsprache (Urk. 8/10; Urk. 8/15); I.___ hatte sich nach Orientierung durch die SUVA mit der Verfügung als einverstanden erklärt (Urk. 8/11). Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2002 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/17= Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Helsana am 6. März 2003 Beschwerde mit dem Antrag, Einspracheentscheid und Verfügung seien aufzuheben, und die SUVA sei zum Erbringen der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die I.___ mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 3) angesetzte Frist zum Prozessbeitritt liess dieser ungenutzt verstreichen. Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. September 2003 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) hängigen Falles betreffend die gleichen Parteien (Prozess Nr. U 94/03) sistiert (Urk. 10). Das Urteil des EVG erging am 31. Oktober 2003.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Dem Wortlaut nach können die in Art. 9 Abs. 2 lit. b a bis h UVV aufgezählten Läsionen auch dann eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen, wenn sie ganz oder teilweise auf einer Krankheits- oder Degenerationserscheinung beruhen. Dagegen kann die ausschliesslich aufgrund eines pathologischen Prozesses erfolgte Läsion nicht als unfallähnliche Schädigung anerkannt werden. Da diese mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors sämtliche anderen Merkmale des Unfallbegriffs voraussetzt, muss auch bei einer auf Krankheits- oder Abnützungserscheinung basierenden Beeinträchtigung eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eintreten, welche die Verletzung verursacht beziehungsweise den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die erwähnten Verletzungstatbestände hervorruft. Fehlt es an einem solchen unmittelbaren Geschehen und ist die Läsion vielmehr wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben, die eine allmähliche Abnützung bewirken, welche schliesslich das Ausmass der eine Behandlung erfordernden Schädigung erreicht, liegt kein Unfall, sondern eine Krankheit vor (BGE 116 V 147 Erw. 2c mit Hinweisen; BGE 123 V 43).
Diese zur alten Fassung des Art. 9 Abs. 2 UVV ergangene Rechtsprechung gilt auch für den ab 1. Januar 1998 in Kraft getretenen neuen Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn mit Inkrafttreten dieses Artikels wurde die gemäss Wortlaut bis anhin nur für Knochenbrüche gemäss Art. 9 lit. a geltende Einschränkung, wonach Schädigungen, die eindeutig auf einen Vorzustand zurückzuführen sind, keine Leistungspflicht begründen, nun ausdrücklich auf alle Listenschädigungen ausgedehnt. Hingegen ist mit der Revision eine Änderung, wonach es beispielsweise für die Annahme einer Verursachung durch Krankheit oder Degeneration genügen würde, dass die Schädigung lediglich überwiegend auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen wäre, nicht verbunden. Eine solche Auffassung würde dem Institut der unfallähnlichen Körperschädigung, mit welchem Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden sollen, zuwiderlaufen und widerspräche überdies der Konzeption der Unfallversicherung, nach der bereits eine Teilkausalität die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen vermag (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. und E. vom 5. Juni 2001, U 398/00, Erw. 2.a-c, teilweise publiziert in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332. ff.; ebenso Urteil vom 27. Juni 2001 in Sachen R., U 92/00 Erw. 2b; Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Dezember 2000, UV.1999.00194 mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 1998 S. 71, 89).
3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht abgelehnt hat.
3.1 Unbestrittenermassen ist von keinem Unfallereignis auszugehen: Anhaltspunkte, welche ein solches wahrscheinlich erscheinen lassen würden (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38), sind nicht ersichtlich.
Streitig ist, ob - trotz eines Vorzustandes - im Auftreten des akuten Schmerzes beim Heben der Ablufthaube ein unfallähnliches Geschehen im Sinne des geforderten Auslösungsfaktors zu erblicken ist. Ist dies der Fall, ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. f. UVV gegeben, denn rechtsprechungsgemäss sind diesfalls Rotatorenmanschettenrisse unter die in dieser litera erwähnten Sehnenrisse zu subsumieren (BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen, vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 30. September 1997 Nr. U 54/97 Erw. 4a). Wird hingegen ein unfallähnliches Ereignis verneint, führt dies zur Annahme einer ausschliesslich aufgrund eines pathologischen oder degenerativen Prozesses erfolgten Läsion, was eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausschliessen würde.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV seien Sehnenrisse auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Hingegen habe das EVG festgehalten, dass der Voraussetzung des äusseren Ereignisses, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles, besondere Bedeutung zukomme. Wo ein solches äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden habe, und sei es auch nur als Auslöser der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Gesundheitsschäden, liege eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Beim Heben der Ablufthaube habe es sich um eine gewohnte Tätigkeit des Versicherten gehandelt. Aussergewöhnlich seien nur der Knall und der anschliessende Beschwerdeauftritt gewesen. Es habe sich beim Vorfall um ein körperinneres Geschehen und nicht um einen ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren, unfallähnlichen Vorfall gehandelt (Urk. 2 Erw. 5-8; Urk. 7 Erw. 7).
Die Beschwerdeführerin berief sich demgegenüber darauf, dass rechtsprechungsgemäss ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand eine unfallähnliche Körperschädigung nicht ausschliesse, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmere oder manifest werden lasse. Es genüge, wenn eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften Ursachen hinzutrete. Der Auslösungsfaktor könne alltäglich oder diskret sein; so sei etwa in unvermittelten Bewegungen ein solch auslösendes Ereignis erblickt worden. An die Sinnfälligkeit des äusseren Ereignisses dürften keine hohen Anforderungen gestellt werden, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Ungewöhnlichkeit wieder eingeführt wurde. Keinem Urteil des EVG sei zu entnehmen, dass es für die Annahme des geforderten äusseren Ereignisses einer Kraftanstrengung oder Krafteinwirkung bedürfe. Stehe aber ein äusseres Ereignis fest, das heisst ein ausserhalb des Körpers liegender sinnfälliger Vorfall, so liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 1 S. 3 ff. Erw. 2).
3.3
3.3.1 Der Versicherte litt seit etwa zwei Jahren an leichtgradigen, vorübergehenden Schmerzen in der rechten Schulter (Bericht von Dr. S.___ vom 19. September 2002, Urk. 8/2 Ziff. 2; Berichte der Schulthess Klinik vom 21. Oktober 2002, Urk. 8/13 S. 1, und 9. September 2002, Urk. 8/5 S. 1). Betreffend den Vorzustand der rechten Schulter ist aufgrund der Röntgenaufnahmen weiter aktenkundig, dass mässiggradig beginnende, degenerative Veränderungen im Bereiche des Glenohumeralgelenkes mit osteophytären Randreaktionen am Humeruskopf sowie Zeichen einer AC-Arthrose bestanden (Bericht der Schulthess Klinik vom 9. September 2002, Urk. 8/5 S. 1, vgl. auch S. 2).
Bezüglich des fraglichen Ereignisses steht fest, dass der Versicherte am 12. August 2002 eine Ablufthaube hob. Dabei gab es einen lauten Knall in der rechten Schulter, und es stellte sich ein heftiger Schmerz ein (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 und dortige Verweise). Der Versicherte konnte in der Folge den Arm nicht mehr bewegen und hatte kein Gefühl mehr in den Fingern (Pseudoparalyse mit Nacht- und Bewegungsschmerzen, Bericht der Schulthess Klinik vom 9. September 2002, Urk. 8/5; Urk. 8/4 S. 2).
3.3.2 Zum fraglichen Vorfall, des Anhebens der Ablufthaube, ist abgesehen vom bereits Dargestellten (vorstehende Erw. 3.3.1) nichts weiter bekannt, namentlich etwa nicht das Gewicht der Ablufthaube. Auf weitere Abklärungen kann indes verzichtet werden, denn die Einwirkung eines äusseren Faktors ist ohnehin zu verneinen:
Wie ausgeführt (Erw. 2.2) setzt eine unfallähnliche Körperschädigung eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper voraus; hingegen ist nicht Voraussetzung, dass die Einwirkung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit aufweist. Es trifft zu, dass das EVG ausgeführt hat, der Voraussetzung des äusseren Ereignisses komme "besondere Bedeutung" zu (Urteil vom 5. Juni 2001, Erw. 3b). Diese besondere Bedeutung des äusseren Ereignisses liegt darin, dass - wie auch den nachfolgenden Ausführungen des EVG zu entnehmen ist - damit die Abgrenzung zu den rein pathologisch beziehungsweise degenerativ bedingten Gesundheitsschäden begründet wird. Rechtsprechungs- beziehungsweise definitionsgemäss setzt hingegen das äussere Ereignis kein ungewöhnliches Ereignis voraus; andernfalls liessen sich unfallähnliche und unfallbedingte Körperschädigung nicht mehr unterscheiden. Das EVG hat sich in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 20. August 2003 i.S. H. (Nr. U 17/03) erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert und seine Rechtsprechung präzisiert. Dabei hielt es fest, dass das Erfordernis eines äusseren Faktors durchaus Sinn mache und für die Versicherungsdurchführung praktikabel sei, indem damit ein versichertes unfallähnliches vom nicht versicherten Krankheitsgeschehen abgegrenzt werden könne. Das EVG hielt weiter fest, für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors sei stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohne. Das sei zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen werde, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen könne. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential sei sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkomme. Deswegen fielen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung aufträten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspiele. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleide, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstelle, könne sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stelle keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen müsse (Erw. 4.2.2-3).
Mit der Begründung, es handle sich um Verrichtungen des täglichen Lebens, welchen das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotentials - sei es infolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors - fehle, wurde der äussere Faktor insbesondere bei folgenden Beispielen von Bewegungsabläufen verneint: a) Nach mehreren krankheitsbedingten Schulterluxationen verspürt der Versicherte eines Tages erneut Schulterschmerzen, als er im Rahmen der gewohnten beruflichen Tätigkeit mit ausgestrecktem Arm einen 20 kg schweren Plastiksack von der Ladebrücke eines Lastwagens nimmt, b) beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung verspürt der Versicherte einen Schmerz im Rücken, c) bei einem wiederholt ausgeführten beruflichen Vorgang (Entladen eines Palettes) verspürt der Versicherte einen heftigen Schmerz in der Schulter, d) im Sitzen Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes, um etwas zu zeigen; Schulterluxation, e) beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines wird ein Schmerz im rechten Knie verspürt, f) beim Gehen wird ein plötzliches Knacken im rechten Knie spürbar, welchem starke Schmerzen folgen, g) Wegwerfen eines Pfirsichsteines in einen Abfalleimer mit anschliessenden Beschwerden in der Schulter, h) beim Aufstehen aus dem Bett wird im Knie ein Zwick verspürt, i) Verschliessen einer Haustüre; beim Weggehen mit Abdrehen Schmerzen im Knie (Urteil des EVG vom 20. August 2003, Nr. U 17/03, Erw. 4.3; vgl. auch die Urteile des EVG vom 7. Oktober 2003 i.S. D., Nr. U 100/03, und vom 7. November 2003 i.S. P., Nr. U 113/03).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der hier in Frage stehende Vorfall bezüglich des Anhebens einer Ablufthaube ebenso als Geschehen einzustufen, dem das besondere Gefährdungspotential fehlt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass es sich dabei um eine aussergewöhnliche berufliche Tätigkeit gehandelt hätte, und da bezüglich des Geschehensablaufes keine Hinweise auf unkontrollierte Bewegungen vorhanden sind oder geltend gemacht werden. Insbesondere bestehen, anders als im Urteil des EVG vom 31. Oktober 2003 betreffend P. (U 94/03), bei welchem es sich um einen Grenzfall handelte, keine Anhaltspunkte, dass der Ablufthaube ein vergleichbar erhebliches Gewicht zukam oder der Versicherte sie in besonders gefährdender Stellung hob.
3.4 Das in Frage stehende Geschehen ist nach dem Gesagten nicht als unfallähnliches Ereignis einzustufen.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht beschliesst:
Die am 19. September 2003 verfügte Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
- I.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).