UV.2003.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1942, arbeitete bei der A.___ und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 30. Mai 2000 musste er in der C.___ zusammen mit einem Kollegen eine ungefähr 750 kg schwere Traktions-Batterie mit einem Paletthubwagen in die Eisbearbeitungsmaschine einschieben. Als sich die Batterie verklemmte, versuchte er, sie mit einem Hebeisen zu lösen. Dadurch löste sich die Batterie ruckartig und schob sich in die Maschine. Der Arbeitskollege konnte den Palettwagen nicht mehr halten und stiess mit der Deichsel des Wagens und mit den Fäusten in den Rücken des Versicherten (Urk. 7/1, 7/9 und 14/1 S. 6). Dieser verspürte einen "elektrischen Schlag" im Rücken, arbeitete indes vorerst weiter. In der Nacht und in den folgenden Tagen kam es zu heftigen Rückenschmerzen, weshalb er am 5. Juni 2000 den Hausarzt Dr. med. D.___ aufsuchte (Urk. 7/4). Das Computertomogramm, das auf dessen Anordnung am 7. Juni 2000 im Stadtspital Waid erstellt wurde, ergab das Vorliegen einer paramedianen Diskushernie L4/L5 rechts mit Irritation der Nervenwurzel, eine Protrusion der Bandscheibe L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenirritation, eine geringgradige bilaterale Spondylarthrose L4/L5, eine mittelgradige Spondylarthrose L5/S1 links sowie eine fortgeschrittene Spondylarthrose L5/S1 rechts (Urk. 7/3).
         Die SUVA kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Ferner veranlasste sie zur Rehabilitation und zur beruflichen Abklärung einen Aufenthalt des Versicherten in der E.___, der vom 6. Dezember 2000 bis zum 24. Januar 2001 stattfand (Austrittsbericht vom 20. Februar 2001, Urk. 7/23, und Bericht über die Berufsberatung vom 29. Januar 2001, Urk. 7/22).
         Am 15. Mai 2001 erfolgte eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. F.___ (Urk. 7/34) und am 19. Juli 2001 wurde B.___ durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, neurologisch abgeklärt (Bericht vom 20. Juli 2001, Urk. 7/44). Sodann wurde am 9. August 2001 in der H.___ ein MRI der Lendenwirbelsäule erstellt (Urk. 7/45 und Ergänzungsbericht vom 11. Januar 2002, Urk. 7/56). Vom 25. September bis zum 12. Oktober 2001 hielt sich der Versicherte im Auftrag der SUVA zwecks Verbesserung der Schmerzsymptomatik im I.___ auf (Bericht vom 18. Oktober 2001, Urk. 7/52). Gestützt auf eine weitere kreisärztliche Untersuchung vom 7. Januar 2002 (Urk. 7/53; Nachtragsbericht vom 22. Januar 2002, Urk. 7/57) teilte die SUVA B.___ am 9. Januar 2002 mit, dass das Taggeld mit Wirkung ab 14. Januar 2002 nur noch aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet werde (Urk. 7/55).
         Nach Einholung eines Zwischenberichts von Dr. D.___ vom 3. März 2002 (Urk. 7/62) und einer neurologischen Verlaufsuntersuchung durch Dr. G.___ am 8. April 2002 (Urk. 7/66) unterbreitete die SUVA den Fall am 18. April 2002 zur Beurteilung der Unfallkausalität Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Abteilung Unfallmedizin (Urk. 7/67). Dieser erstellte am 7. Mai 2002 ein Aktengutachten, in dem er zum Schluss kam, zwei Jahre nach dem Unfall sei der status quo sine erreicht (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 stellte die SUVA ihre Leistungen auf den 30. Juni 2002 ein (Urk. 7/71), was sie auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/75) mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2002 bestätigte (Urk. 2).

2.       Am 10. März 2003 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, eventualiter eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit der Replik vom 5. September 2003 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer ein Privatgutachten von PD Dr. med. K.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Juli 2003 (Urk. 14/1) einreichen und zusätzlich beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die Kosten für dieses Gutachten zu übernehmen. In der Duplik vom 3. Dezember 2003 (Urk. 21) hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest. Zudem reichte sie eine weitere ärztliche Beurteilung von Dr. J.___ vom 19. November 2003 ein (Urk. 22). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 (Urk. 23) gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den neuen Akten zu äussern, worauf dieser am 22. Januar 2004 seine Stellungnahme einreichen liess (Urk. 25). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Januar 2004 geschlossen (Urk. 26). Die SUVA äusserte sich nochmals mit Eingabe vom 3. Februar 2004 (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.
2.1     Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer erstmals nach dem Unfall vom 30. Mai 2000 im Computertomogramm vom 7. Juni 2000 eine Diskushernie festgestellt wurde (Urk. 7/3). Ebenso aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 30. Mai 2000 keine Rückenbeschwerden hatte.
         Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA gestützt auf das Gutachten von Dr. J.___ vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/68) und die übrigen Akten zu Recht angenommen hat, zwei Jahre nach dem Unfall sei die Unfallkausalität der noch geltend gemachten Beschwerden entfallen, und die Leistungen somit richtigerweise auf den 30. Juni 2002 eingestellt hat.
2.2     Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen einwenden, es sei nicht erstellt, dass im Unfallzeitpunkt bereits degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vorgelegen hätten. Doch selbst wenn man von einem krankhaften Vorzustand ausgehen würde, könne das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht - wie die SUVA dies getan habe - gestützt auf einen Standardtext und auf theoretische Überlegungen bewiesen werden. Er habe durch den Unfall nämlich nicht eine Kompression der Wirbelsäule, welche Verletzungsart den theoretischen Ausführungen zu Grunde liege, sondern einen massiven Stoss in den Rücken und durch die unkoordinierte Bewegung ein Verhebetrauma erlitten. Dieses Ereignis sei durchaus geeignet gewesen, die entstandenen Beschwerden zu verursachen. Das Gutachten von Dr. J.___ beweise weder, dass ein krankhafter Vorzustand vorgelegen habe, noch dass sich dieser Vorzustand (hätte er tatsächlich bestanden) auch ohne den Unfall zu den heutigen Beschwerden weiterentwickelt hätte. Im Übrigen genüge ein reines Aktengutachten, wie es Dr. J.___ erstellt habe, für die Leistungseinstellung nicht, vielmehr wäre eine klinische Untersuchung erforderlich gewesen (Urk. 1 und 13).

3.
3.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 3. Oktober 2005, U 163/05, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und medizinische Literatur).
         Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 28. Juli 2005, U 2/03, mit Hinweisen).
3.2     Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des Ereignisses vom 30. Mai 2000 keine axiale Belastung der Wirbelsäule. Auch die Annahme eines Verhebetraumas, wie sie in den medizinischen Berichten anfänglich getroffen worden war (Urk. 7/3, 7/6 und 7/23), erwies sich in der Folge als unzutreffend (Urk. 7/34, 7/53 und 14/1 S. 9). Nach eigenen Angaben (Urk. 7/9) erlitt der Beschwerdeführer einen Schlag in den Rücken, indem der hinter ihm stehende Arbeitskollege mit der Deichsel des Hubwagens und mit den Fäusten gegen seinen Rücken stiess. Dr. F.___ diagnostizierte daher richtigerweise ein Kontusionstrauma (Urk. 7/34 und 7/53). Wie stark der Schlag gegen den Rücken war, lässt sich den Akten nicht abschliessend entnehmen, es fällt jedoch auf, dass Dr. D.___, den der Beschwerdeführer am 5. Juni 2000 aufsuchte, im gestützt darauf erstellten Arztzeugnis UVG vom 13. Juli 2000 weder Prellmarken noch einen Bluterguss noch sonst irgendwelche äusseren Zeichen einer Verletzung festhielt (Urk. 7/4).  Auch das am 7. Juni 2000 angefertigte Computertomogramm der Wirbelsäule zeigte keine Verletzungsspuren des Gewebes oder der Wirbelkörper (Urk. 7/3).
         Der Beschwerdeführer verspürte unmittelbar nach dem Aufprall einen "elektrischen Schlag" im Rücken. Weitere Beschwerden hatte er nicht. Erst in der Nacht setzten Rückenschmerzen ein, die sich in den folgenden Tagen verstärkten, so dass er am 5. Juni 2000 Dr. D.___ aufsuchte (Urk. 7/9). Dass dieser sofort ein Computertomogramm veranlasste, spricht für das Vorliegen der bei einer radikulären Reizung typischen Ausstrahlungsschmerzen, auch wenn solche in den ersten ärztlichen Berichten noch nicht dokumentiert sind. Das Computertomogramm vom 7. Juni 2000 ergab nebst der paramedianen Diskushernie L4/L5 mit Irritation der Nervenwurzel L5 rechts und der dorsalen flachen Protrusion der Bandscheibe L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelirritation eine geringgradige bilaterale Spondylarthrose L4/L5, eine mittelgradige Spondylarthose L5/S1 links und eine fortgeschrittene Spondylarthrose L5/S1 rechts (Urk 7/3). Arthrotische Veränderungen sind Abnutzungserscheinungen der Gelenke, die zwar sekundäre Unfallfolgen darstellen können, indes nicht spontan, sondern über längere Zeit hinweg entstehen (vgl. Günther G. Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Auflage Berlin 1998, S. 151). Sie stellen somit degenerative Veränderungen dar, die - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - in der wenige Tage nach dem Unfall erstellten Computertomogramm-Aufnahme klar sichtbar wurden. 
         Diese Tatsachen sprechen dafür, dass der Stoss in den Rücken nicht von einer derartigen Stärke war, dass er die Diskushernie verursachen konnte. Denn sonst hätten weitere innere oder mindestens äussere Verletzungen festgestellt werden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits eine degenerative Bandscheibenschädigung bestand, und der Stoss in den Rücken oder die unvermittelte Bewegung des Beschwerdeführers, als sich die Batterie löste, die Diskushernie und einen davon ausgehenden Schmerzschub ausgelöst hat.
3.3     Die SUVA hat demnach, wie sie zu Recht festgehalten hat, nur für den durch den Unfall ausgelösten Beschwerdeschub aufzukommen, und es ist zu prüfen, ob die im Juni 2002 noch geltend gemachten Rückenbeschwerden in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall standen.
         Im Zwischenbericht vom 4. November 2000 sprach Dr. D.___ von einem guten Verlauf. Der Beschwerdeführer klage zwar über Schmerzen in der rechten Gesässhälfte und im rechten, teilweise auch im linken Oberschenkel, die Sensibilität habe aber zugenommen (Urk. 7/12). Die neurologische Untersuchung in der E.___ vom 14. Dezember 2000 ergab eine atypische Symptomatik mit/bei leicht verminderten Eigenreflexen, jedoch recht guter Motorik und fehlenden Denervationszeichen im einzig schwachen Muskelpaket Quadrizeps, welche eine durchgemachte, wahrscheinlich sensible leichte Ausfallsymptomatik L4 bis S1 rechts belege. Radikuläre Reizzeichen waren nicht nachweisbar, es wurde der Verdacht auf eine erhebliche Schmerzhemmung für die proximale Muskulatur des rechten Beines geäussert (Beilage zu Urk. 7/23). Im Austrittsbericht wurde weiter von bewegungs- und belastungsabhängigen, stechenden, brennenden, tieflumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die Leistengegend und ins rechte Bein, einer mässiggradig schmerzhaften Beweglichkeitseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit Aufrichteschmerz, von Sensibilitätsstörungen am rechten Ober- und Unterschenkel und leicht vermindertem Patellar- und Achillessehnenreflex berichtet (Urk. 7/23). Die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen in den Bewegungssegmenten L4/L5 und L5/S1, jedoch eine schwere Diskopathie L2/L3 und eine beginnende Diskopathie auf der Höhe L3/L4. Das MRI vom 20. Dezember 2000 ergab keine wesentliche Befundänderung gegenüber der computertomographischen Untersuchung vom 7. Juni 2000 (Urk. 7/23 S. 2). Unter den angeordneten therapeutischen Massnahmen hätten sich die lumbosakralen Beschwerden im Sinne eines Zentralisierungseffekts gebessert, und beim Austritt aus der Klinik gab der Beschwerdeführer nur noch am lumbosakralen Übergang lokale Beschwerden an. Trotzdem könne noch keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden; in drei Monaten sei eine Neubeurteilung angezeigt (Urk. 7/23 S. 3 f.).
         In der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. F.___ vom 15. Mai 2001 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Schmerzmittel reduziert und benötige sie nicht mehr jeden Tag. Das Gefühl im rechten Bein sei besser geworden, was jedoch zur Folge habe, dass er wieder vermehrt Schmerzen verspüre. Dr. F.___ konnte bei der Motorikprüfung keine neurologischen Residuen feststellen, insbesondere keine Paresen der Fuss- und Zehenheber und -senker. Indes stellte er im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und des oberen Sacrums eine ausgeprägte und im Bereich der paravertebralen Muskulatur eine diffuse Überempfindlichkeit fest. Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und empfahl die Weiterführung der Akupunkturbehandlung (Urk. 7/34).
         Dr. med. L.___ vom Departement für Innere Medizin des M.___, welche die Akupunktur durchführte, gab im Zwischenbericht vom 25. Mai 2001 an, die Beschwerden hätte sich seit Beginn der Behandlung Ende März 2001 leicht gebessert, es brauche aber voraussichtlich insgesamt 40 Behandlungen, was noch drei bis sechs Monate dauere (Urk. 7/35).
         Am 20. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. G.___ neurologisch abgeklärt. Dr. G.___ stellte keine Faszikulationen und keine Paresen, an den Beinen indes deutlich abgeschwächte, zum Teil kaum auslösbare Muskeleigenreflexe fest. Die Prüfung nach Lasègue fiel rechts ab 60° positiv aus und es bestand nach wie vor eine rechtsbetonte Druckdolenz im lumbalen paravertebralen Bereich sowie im Bereich der Valleixschen Druckpunkte. Die Ärztin schloss aufgrund der Anamnese und der Untersuchung auf ein therapieresistentes lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L4, möglicherweise auch L5; zudem lasse der rechts abgeschwächte Achillessehnenreflex auf eine Läsion der Wurzel S1 schliessen. Sie empfahl die Reevaluation in einem spezialisierten Zentrum, wobei je nach Resultat und Verlauf auch eine Operation zu diskutieren sei (Urk. 7/44).
         Die am 9. August 2001 in der H.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie ergab im Vergleich zur Aufnahme vom 20. Dezember 2000 keine Befundänderung, es zeigten sich nach wie vor kleine, rechts etwas betonte Hernien L4/L5 und L5/S1 mit leichter Dorsalverlagerung der L5-Wurzel und Kontakt zu beiden S1-Wurzeln (Urk. 7/45).
         Vom 25. September bis zum 12. Oktober 2001 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Therapie im I.___ auf. Im gestützt darauf erstellten Zwischenbericht vom 18. Oktober 2001 gab Dr. med. N.___ eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik an und empfahl die ambulante Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie. Zudem meinte er, ab dem 12. November 2001 könne ein theoretischer Arbeitsversuch zu 50 % für leichte Arbeiten eingeleitet werden (Urk. 7/52).
         Am 7. Januar 2002 fand erneut eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ statt. Der Beschwerdeführer gab an, es gehe ihm besser, die lumbalen Beschwerden und die Schmerzen im Oberschenkel seien zurückgegangen, es bestünden aber noch Schmerzen im Unterschenkel. Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. F.___ immer noch eine auffallende Klopf- und Druckdolenz im Bereich L4/L5 mit Zusammenzucken auch bei geringer Berührung, einen positiven Lasègue rechts bei 40° und kaum auslösbare Reflexe fest. In Übereinstimmung mit der im I.___ vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. F.___ den Beschwerdeführer ab Mitte Januar 2002 für körperlich leichte Tätigkeiten als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/53).
         Am 3. März 2002 berichtete Dr. D.___, der Beschwerdeführer leide immer noch an chronischen Schmerzen und Schwächegefühlen, teilweise verbunden mit Gefühlsausfällen und Lähmungserscheinungen (Urk. 7/62), woraufhin die SUVA eine erneute neurologische Abklärung durch Dr. G.___ veranlasste. Im Zeugnis vom 8. April 2002 berichtete die Ärztin neu von einem leichten Schonhinken rechts und einer leichten, möglicherweise schmerzbedingten Parese für Hüftflexion und Knieextension sowie für Fuss- und Grosszehendorsalextension. Im Übrigen würden die Zeichen eines lumboradikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L4/L5 und fraglich auch S1 rechts persistieren. Es sei zwar eine gewisse Beschwerdelinderung erreicht worden, angesichts des nun zwei Jahre dauernden chronifizierten Verlaufs sei aus neurologischer Sicht indes kaum mehr eine relevante Besserung der chronischen Schmerzen und der vorwiegend sensiblen Ausfallsymptomatik zu erwarten (Urk. 7/66).
3.4     Der sich aus den dargestellten medizinischen Akten ergebende Verlauf zeigt, dass objektiv betrachtet keine wesentliche Veränderung des Beschwerdebildes eintrat, insbesondere präsentierten sich die in den bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde unverändert. Die objektiv feststellbaren Ausfallerscheinungen hielten - bei einer leichten Besserung - ebenfalls weitgehend unverändert an. Subjektiv trat eine Besserung sowohl der Sensibilität als auch der Schmerzen ein, ohne dass Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte. Eine solche ist nach Auffassung von Dr. G.___ auch nicht zu erwarten, da sich die Schmerzen chronifiziert haben. In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen von PD Dr. K.___ im Gutachen vom 7. Juli 2002, der ebenfalls von einem Chronifizierungsprozess sprach (Urk. 14/1). Gemäss seiner Beurteilung sind die degenerativen Veränderungen im Bereich L4/L5 und L5/S1 so gering, dass sie die noch bestehenden subjektiven Beschwerden nicht erklären. Ist somit das Ausmass der Beschwerden mit den objektiv bestehenden und nachgewiesenen degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule nicht vereinbar, spricht dies für eine gewisse Verselbständigung der Schmerzsymptomatik.
         Nach dem in Erw. 3.2 Gesagten war das Unfallereignis nicht geeignet, die Bandscheibenläsion zu verursachen, vielmehr ist davon auszugehen, dass durch den Stoss in den Rücken ein Beschwerdeschub ausgelöst wurde. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand davon auszugehen, dass der status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischilagien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Handelt es sich um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 11. April 2005, U 354/04, und in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02, je mit Hinweisen auf die medizinische Literatur).
         Gestützt auf diese Rechtsprechung ist es bei der vorliegenden Sachlage nicht zu beanstanden, dass die SUVA ihre Leistungen zwei Jahre nach dem Unfall eingestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie sich dabei vorwiegend auf das Aktengutachten von Dr. J.___ vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/68) stützte. Der Beschwerdeführer war vorgängig medizinisch und insbesondere neurologisch umfassend abgeklärt worden, wobei vor allem dem Bericht von Dr. G.___ vom 8. April 2002 (Urk. 7/66) ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Der darin diagnostizierte Chronifizierungsprozess wurde denn auch von PD Dr. K.___ im vom Beschwerdeführer selber veranlassten Gutachten bestätigt. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung, dass die Kausalität des Unfallereignisses für die noch bestandenen Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen war.
         Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.       Der Beschwerdeführer beantragt die Vergütung der Kosten für das Gutachten von PD Dr. K.___ (Urk. 13).
         Notwendige Expertenkosten sind der obsiegenden Partei im Rahmen der Parteientschädigung zu ersetzen (BGE 115 V 63 Erw. 5c; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Bei Unterliegen besteht indes kein Anspruch auf Parteientschädigung und damit auch kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine im Beschwerdeverfahren verlasste Expertise (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Februar 2005, K 125/03).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
- O.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).