UV.2003.00055
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 2. Dezember 2003
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene E.___ war vom 1. November 1999 bis Ende August 2002 bei der A.___ AG in X.___ angestellt (Urk. 7/6-7 und 7/77) und bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Seine Aufgabe bestand in der Erledigung von Zuschneidarbeiten an PVC- und Linoleum-Bodenbeläge mit einer Papierschneidmaschine zwecks Herstellung von Musterkollektionen. Mitte Januar 2001 meldete er seiner Arbeitgeberin gesundheitliche Probleme beim Zuschneiden eines PVC-Belages der Firma B.___ in Y.___ (F). Daraufhin wurde im Laufe des Monats Februar 2001 eine Absauganlage über der Zuschneidmaschine installiert (Urk. 7/6-7). Inzwischen klagt der Versicherte über Beschwerden bei verschiedenen Geruchsimmissionen im beruflichen und ausserberuflichen Bereich: bei anderen PVC-Bodenbelägen als demjenigen der Firma B.___, bei Linoleum, Dispersionsklebstoff, Trichlorethylen, Abgasen, frisch gedruckten Zeitungen, Parfums und Nagellackentfernern (Urk. 7/14/1, Urk. 7/18, Urk. 7/31 S. 4 und Urk. 7/36 S. 1).
Am 30. Januar 2002 meldete ihn Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, bei der SUVA für eine arbeitsmedizinische Abklärung an (Urk. 7/1). Nach Erhebungen im Betrieb vom 18.-19. März 2002 durch einen Aussendienstmitarbeiter der zuständigen SUVA Z.___ (Urk. 7/6-8) wurde der Arbeitsplatz von Dr. chem. D.___, von der SUVA-Abteilung Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Chemie, am 25. April 2002 hinsichtlich Emissionen beim Zuschneiden von Bodenbelägen und am 28. Mai 2002 hinsichtlich der von Versicherten neuerdings beanstandeten Emissionen bei Reinigungsarbeiten in der sich in der gleichen Halle befindenden Kleberei besichtigt (Urk. 7/14/1 und 7/18). Diesem letzten Besuch wohnte auch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin der Abteilung Arbeitsmedizin, bei (Urk. 7/20). Am 12. August 2002 wurde E.___ von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Mitglied des SUVA-Ärzteteams Unfallmedizin, psychiatrisch untersucht (Urk. 7/31). Dr. F.___ und Dr. G.___ besprachen das Abklärungsergebnis am 23. August 2002 mit dem Versicherten (Urk. 7/36).
Mit Verfügung vom 5. September 2002 lehnte die SUVA Z.___ die Erbringung von Versicherungsleistungen ab (Urk. 7/42). Dagegen erhoben sowohl der Versicherte als auch der Krankenversicherer, die H.___, Einsprache (Urk. 7/43 und 7/65). Letzterer zog mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 seine Einsprache zurück (Urk. 7/82). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2003 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob E.___ am 9. März 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 28. April 2003 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung ihrer Leistungspflicht damit, dass das beim Versicherten vorliegende Beschwerdebild gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 26. August 2002 durch toxikologische Einwirkungen am Arbeitsplatz nicht erklärt werden könne. Fachärztlich-psychiatrische Abklärungen hätten ein nicht in beruflichem Zusammenhang zu bringendes komplexes und systematisches Wahnsystem sowie eine ängstlich-depressive Grundstimmung aufgedeckt. Deshalb könne das Beschwerdebild weder mit Sicherheit noch mit wenigstens vorwiegender Wahrscheinlichkeit auf berufliche Ursachen zurückgeführt werden. Darüber hinaus sei Dr. D.___ zum Schluss gekommen, dass am Arbeitsplatz keine Belastung durch chemische Stoffe zu erkennen gewesen sei (Urk. 2 S. 4).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im wesentlichen auf den Standpunkt, die PVC-Beläge der Firma B.___ seien mit Alkohol und chemischen Substanzen getränkt gewesen. Die Verarbeitung eines grossen Teils dieser Beläge habe bei ihm und seinem damaligen Arbeitskollegen gesundheitliche Probleme verursacht. Die Untersuchungen der Beschwerdegegnerin seien aber erst nach Erledigung des Auftrages der Firma B.___ eingeleitet worden. Dass ausserdem keine über die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswerte (MAK-Werte) liegende Schadstoffe gemessen worden seien, heisse noch nicht, dass die Dämpfe auf Menschen keine Auswirkungen hätten (Urk. 1).
3. Weder die im PVC-Bodenbelag der Firma B.___ enthaltenen Komponenten (vgl. Urk. 7/14/2) noch das in der Kleberei zur Reinigung der Maschinen verwendete Trichlorethylen (vgl. Urk. 7/17) ist in der vom Bundesrat unter Ziff. 1 des UVV-Anhanges I aufgestellten Liste enthalten. Ein Kontakt mit anderen, in dieser Liste enthaltenen Stoffen ist aufgrund der Akten und der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Des Weiteren entsprechen die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsprobleme nicht den in Ziff. 2 des UVV-Anhanges I aufgelisteten Erkrankungen. Demzufolge kann der Beschwerdeführer aus Art. 9 Abs. 1 UVG keine Ansprüche ableiten.
4.
4.1 Zu untersuchen bleibt, ob allenfalls eine Krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt.
Der Beschwerdeführer umschrieb die seit Herbst 2000 bestehenden Beschwerden anfänglich als Unwohlsein, Bennomenheit, Schwindelgefühle, Brechreiz sowie Nieren- und Leberprobleme (Urk. 7/1 und 7/7). Bei der Untersuchung vom 24. Juli 2002 berichtete er zudem von ständigem Muskelkater und Schwierigkeiten mit den Augen (Urk. 7/31 S. 2). In der Beschwerde macht er ferner Rücken- und Magenschmerzen, Müdigkeit und - allenfalls - eine gewisse Nahrungsunverträglichkeit geltend (Urk. 1 S. 1).
4.2 Die von Dr. C.___ durchgeführten internistisch und gastroenterologisch orientierten Abklärungen ergaben aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine somatische Ursache der geklagten Beschwerden (Urk. 7/36 S. 3 und 7/23).
Da sich Allergien gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 26. August 2002 (Urk. 7/36 S. 2) als Kontaktekzeme, Konjunktivitiden und Rhinitiden bis hin zum Bronchialasthma äussern, die Anamnese beim Beschwerdeführer aber ein ganz anderes Beschwerdebild ergibt, kann auch eine allergische Reaktion auf die im PVC enthaltenen Weichmacher (Phtalate) ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/20 S. 4).
4.3 Die eingehende psychiatrische Untersuchung durch Dr. G.___ ergab gemäss ihrem ausführlichen und überzeugenden Bericht vom 12. August 2002, dass die Beschwerden auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zurückzuführen sind. Dies konkretisierte die untersuchende Ärztin mit den Diagnosen einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) sowie einer möglicherweise sich weiter entwickelnden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Aus den im Bericht detailliert wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers (Urk. 7/31 S. 3-6 und Urk. 7-8) ist gemäss den für den medizinischen Laien nachvollziehbaren Ausführungen der Ärztin ein eindrücklicher komplexer und systematischer Wahn ersichtlich. Dabei entwickelten sich die Beschwerden in den vergangenen Jahren schleichend mit einem sozialen Rückzug (Urk. 7/31 S. 2) und mit selbst wahrgenommenen Veränderungen seit der Jahreswende 2000/2001 (Urk. 7/31 S. 3). Schliesslich stellte Dr. G.___ Hinweise auf Denkstörungen fest. Die vermuteten visuellen und akustischen Halluzinationen konnte sie im Rahmen der Exploration nicht definitiv erhärten (Urk. 7/31 S. 9).
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) sowie eine möglicherweise sich weiter entwickelnde paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zurückzuführen sind. Dies steht denn auch im Einklang mit dem in der Psychiatrischen Privatklinik I.___ geäusserten Verdacht auf eine akut polymorph-psychotische Störung (ICD-10 F29; Berichte vom 26. September und 6. November 2002; Urk. 3/4, 7/74).
4.4 Es stellt sich die Frage, ob die Geruchsimmissionen, denen der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt war, diese psychische Störungen ausgelöst haben.
Dass die Bearbeitung von Bodenbelägen im Allgemeinen gewisse Geruchsimmissionen verursacht, ist gemäss dem Rapport von Dr. D.___ vom 1. Mai 2002 (Urk. 7/14/1) über seinen Besuch vom 25. April 2002 im Arbeitgeberbetrieb durchaus möglich. Doch entspricht der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bezüglich Exposition gegenüber chemischen Stoffen gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. D.___ den gesetzlichen Anforderungen, denn trotz Optimierungsbedürftigkeit der im Februar 2001 über der Zuschneidmaschine montierten Absauganlage kann eine auch nur annähernde Erreichung der MAK-Werte (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration) ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/14/1).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Trichlorethylen-Emissionen aus der in der Nähe seines Arbeitsplatzes gelegenen Kleberei wurden von Dr. D.___ am 28. Mai 2002 genauer untersucht. Dabei beobachtete er gemäss Bericht vom 3. Juni 2002 (Urk. 7/18) die Verwendung dieses Lösemittels bei der Reinigung der Walzen der Maschinen. Seine Messungen mit dem Gerät "mini RAE 2000" ergaben jedoch lediglich eine minime Belastung in der Kleberei selbst und überhaupt keine Immission am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Eine Belastung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch weitere chemische Stoffe aus der Kleberei schloss Dr. D.___ deshalb aus, weil die verwendeten Dispersionsklebstoffe aufgrund ihrer Zusammensetzung zu keinen Lösemittelemissionen führten.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass allfällige vom Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz, insbesondere bei der Bearbeitung von PVC-Bodenbelägen, wahrgenommene Geruchsimmissionen unter toxikologischen Gesichtspunkten unbedenklich sind. Dieser Schluss wurde denn auch von Dr. F.___ in seinem Besuchsrapport vom 3. Juni 2002 bestätigt (Urk. 7/20 S. 4). Umso weniger ist wahrscheinlich, dass diese Geruchsimmissionen, die vor Anbringung der Absauganlage im Februar 2001 allenfalls stärker waren, die psychischen Störungen ausgelöst haben könnten. Denn Geruchsimmissionen gehören nicht zu den in der Literatur genannten Bedingungen, welche die Entstehung von Schizophrenien oder wahnhaften Störungen begünstigen können (vgl. Handwörterbuch der Psychiatrie, hrsg. von Bategay/Glatzel/Pöldinger/Rauchfleisch, 2. Aufl., Stuttgart 1992, S. 527 ff. und 655 ff.).
4.5 Es kann demnach nicht nachgewiesen werden, dass die vom Versicherten geklagten und auf eine psychische Erkrankung zurückzuführenden Beschwerden durch die berufliche Tätigkeit ausschliesslich oder stark überwiegend verursacht wurden. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumentation (Urk. 3/1-5) nichts zu ändern. Nichts zu seinem Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Tatsache ableiten, dass sich ebenfalls bei dem an derselben Maschine tätig gewesenen Arbeitskollegen ein ähnliches Beschwerdebild manifestiert haben soll, was dieser ebenfalls auf den intensiven Geruch des Materials zurückführte. Denn dessen - im übrigen medizinisch nicht dokumentierten - Beschwerden sind mit dem Verlassen des Betriebs im Januar 2002 vollständig abgeklungen (vgl. Urk. 7/9), wohingegen die Symptomatik beim Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende August 2002 (Urk. 7/19) weiter bestand und sich sogar ausweitete.
Im Übrigen liesse sich ein ausschliesslicher oder stark überwiegender Zusammenhang zwischen den beruflichen Einwirkungen und den Beschwerden auch dann nicht nachweisen, wenn die gesundheitlichen Störungen nur mit einer multiplen Chemikalien-Überempfindlichkeit (MCS) erklärt werden könnten, was Dr. F.___ jedoch im Bericht vom 26. August 2002 (Urk. 7/36 S. 3) verneinte. Denn die vom Beschwerdeführer selber angegebene Überempfindlichkeit auf verschiedene Stoffe im ausserberuflichen Bereich wie Abgase, frisch gedruckte Zeitungen, Parfums, Nagellackentferner sowie gewisse Nahrungsmittel (Urk. 7/31 S. 3 f. und Urk. 7/36 S. 1) steht dem entsprechenden Wahrscheinlichkeitsnachweis entgegen.
Ob der in der Psychiatrischen Privatklinik I.___ als Verdacht diagnostizierte Hydrozephalus malresorptivus bei Hydrozephalus internus (Urk. 7/74 S. 1) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu erklären vermag, kann schliesslich dahingestellt bleiben. Denn die Exposition an chemischen Stoffe gehört nicht zu den von der Medizin bisher festgestellten Ursachen eines Hydrozephalus (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002 S. 738; Roche Lexikon, Medizin, 4. Aufl., München 1998, S. 781).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
- H.___,
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).