Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00056
UV.2003.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 2, Postfach 316, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1979, arbeitete seit Juli 1998 als Hilfsarbeiter im Siebdruck bei der A.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 13/1). Am 2. Mai 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, als ihm beim Reinigen des Siebes eine aufgestellte, ca. 15 kg schwere Rolle, auf welcher beim Druckvorgang die Papierbögen laufen, aus ca. 20 cm Höhe mit einer Metallecke voraus auf den linken Oberschenkel fiel (Urk. 14/6 S. 1). Der gleichentags konsultierte Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, C.___, diagnostizierte eine Teilruptur des Musculus rectus femoris links und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Am 2. Juli 2001 nahm H.___ die Arbeit wieder auf, vorerst in einer sitzenden Tätigkeit und ab Mitte August wieder an seinem angestammten Arbeitsplatz (Urk. 14/6 S. 1). Am 5. September 2001 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis per 30. November 2001 wegen ungenügender Arbeitsleistung und Zuverlässigkeit (Urk. 14/4/3). Auf Wunsch von H.___ wurde der Arbeitsvertrag jedoch bereits per 30. September 2001 aufgehoben (Urk. 14/4/2).
1.3     In der Folge suchte H.___ am 12. September 2001 erneut Dr. B.___ auf und klagte über Schmerzen und Ameisenlaufen im linken Bein. Dr. B.___ attestierte wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/2/1) und überwies den Versicherten zwecks weiterer Abklärung an Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH (Urk. 14/2/2), welcher am 17. September 2001 Bericht erstattete (Urk. 14/3). Am 22. Februar 2002 berichtete Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, über die Untersuchung vom Vortag und schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer sitzenden sowie einer leichteren wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 14/8 S. 3). Daneben ordnete er gleichentags eine ergänzende angiologische Abklärung an (Urk. 14/9). Die Ärzte des Herz-Kreislauf-Zentrums, Angiologie DIM, des Universitätsspitals Zürich erstatteten in der Folge am 28. März 2002 Bericht (Urk. 14/13). Unmittelbar anschliessend an die kreisärztliche Untersuchung wurde dem Versicherten seitens der SUVA eröffnet, dass er ab sofort für sitzende Arbeit als voll arbeitsfähig gelte und deshalb die SUVA die Taggeldzahlungen einstelle. H.___ nahm dies zur Kenntnis und erklärte, er werde sich unverzüglich bei der Arbeitslosenkasse zum Taggeldbezug melden (Urk. 14/7).
         Am 24. Mai 2002 ersuchte die Arbeitslosenkasse SYNA die SUVA um ergänzende Angaben (Urk. 14/17). Am 4. Juni 2002 teilte ihr die SUVA mit, dass der Versicherte seit 21. Februar 2002 vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 14/18). Nachdem sich H.___ am 7. Juni 2002 telefonisch um den Verbleib seiner Taggelder erkundigt und mitgeteilt hatte, er sei seit 1. März 2002 von seinem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 14/19), holte die SUVA am 10. Juni 2002 (Urk. 14/22) einen Zwischenbericht bei Dr. B.___ ein, welcher detailliert erst nach erneuter Aufforderung vom 18. Juli 2002 (Urk. 14/25) am 10. September 2002 Stellung nahm und ausführte, gemäss Auskunft des Versicherten sei eine überwiegend oder ausschliesslich sitzende Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz nicht vorhanden gewesen, weshalb er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (Urk. 14/27). Am 9. Oktober 2002 attestierte er sodann die Wiedererlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit seit Anfang des Monats (Urk. 14/33).
1.4     Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 - ab welchem Tag H.___ erstmals Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde (Urk. 3/7 ff.) - bestätigte die SUVA förmlich die Einstellung der Taggeldleistungen ab 21. Februar 2002 unter Übernahme der weiterhin notwendigen Behandlungen (Urk. 14/29). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/34) wies sie mit Entscheid vom 13. Dezember 2002 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen liess H.___ am 17. März 2003 durch Rechtsanwältin Andrea Müller Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 21. Februar 2002 bis 30. September 2002 Taggelder von total Fr. 24'042.60 zu bezahlen;
2.       eventuell sei der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2002 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3.       unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Im Weiteren ersuchte H.___ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2003 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Mai 2003 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]).
1.3     Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     In seinem Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2001 diagnostizierte Dr. B.___ eine Teilruptur des Musculus rectus femoris links und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/3). Nachdem es im Anschluss an die Wiederaufnahme der Arbeit und nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin am 12. September 2001 zu Schmerzen und Ameisenlaufen im linken Bein gekommen war, bescheinigte Dr. B.___ erneut eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
         In der Folge attestierte er am 7. Mai 2002 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis 31. Mai 2002 (Urk. 14/14) und hielt in der Begründung vom 10. September 2002 (Urk. 14/27) zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, gemäss Auskunft des Beschwerdeführers sei eine überwiegend oder ausschliesslich sitzende Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz nicht vorhanden gewesen. Für eine weitgehend stehende Tätigkeit sei er glaubhaft nicht zu überzeugen gewesen, wobei er auch vor jeder körperlichen oder sportlichen Betätigung zurückgeschreckt sei aus Angst, den Schaden noch zu vergrössern und invalid zu werden. Ende September 2002 schliesse er die Physiotherapie ab und werde seine frühere berufliche Tätigkeit am 30. September 2002 wieder aufnehmen.
Entsprechend befand Dr. B.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 9. Oktober 2002 wieder zu 100 % arbeitsfähig seit Anfang des Monats (Urk. 14/33).
2.2     Der von der SUVA beigezogene Neurologe, Dr. D.___, berichtete am 17. September 2001 über eine geklagte Gefühlsverminderung am ganzen linken Oberschenkel und ein Ameisenlaufen im ganzen Bein bis zum Fuss nebst zeitweisem Kältegefühl. Er fand anlässlich seiner Untersuchung vom 17. September 2001 eine unscharf begrenzte bandförmige Hypästhesie am linken Oberschenkel vor, konnte aber keine Hinweise für eine Nervenläsion als Ursache der geklagten Sensibilitätsstörungen im linken Bein ausmachen. Zusammenfassend schloss er auf eine funktionelle Überlagerung durch schmerzbedingte Muskelverspannungen (Urk. 14/3).
2.3     Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 22. Februar 2002 (Urk. 14/8) über eine ausgesprochene Verdeutlichungstendenz bei einem sehr verunsichert erscheinenden Patienten. Der Beschwerdeführer sei ausserordentlich beeindruckt durch die leichte Konturveränderung ventral am linken Oberschenkel und befürchte, dass hier eine lebensgefährliche Rezidiv-Blutung auftreten könne. Objektiv fand Dr. E.___ das typische, relativ bedeutungslose Bild der bekannten Ruptur des Rectus femoris. Eine nennenswerte Kraftminderung oder Funktionseinbusse liege nicht vor. Er befand den Beschwerdeführer in einer sitzenden sowie in einer leichteren wechselbelastenden Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig.
2.4     Die Ärzte des wegen einer verminderten Temperatur am linken Unterschenkel (3°) beigezogenen Herz-Kreislauf-Zentrums des Universitätsspitals Zürich (USZ) fanden bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28. März 2002 keinen Hinweis auf eine die Symptomatik erklärende Makroangiopathie und konnten keine klinisch fassbare Hauttemperaturdifferenz feststellen. Sie schlossen auf eine funktionelle Überlagerung und empfahlen zum Abbau der Angstentwicklung eine Physiotherapie sowie ein aufbauendes muskelkräftigendes Training (Bericht vom 28. März 2002, Urk. 8/13).
2.5
2.5.1   Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 21. Februar 2002 möglich.
2.5.2   Dr. E.___ fand in objektiver Hinsicht anlässlich seiner Untersuchung vom 21. Februar 2002 (Urk. 14/8) nur noch eine leichte Konturveränderung ventral am linken Oberschenkel vor und konnte weder eine nennenswerte Kraftminderung noch eine Funktionseinbusse feststellen. Er verwies im Gegenteil auf die relative Bedeutungslosigkeit der Verletzung und auf die Wichtigkeit der Vermittlung dieses Umstandes an den Beschwerdeführer angesichts seiner Verunsicherung. Demgemäss schloss Dr. E.___ auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden sowie einer leichteren wechselbelastenden Tätigkeit.
         Auch der wegen ab September 2001 einsetzenden Gefühlsverminderung am linken Oberschenkel sowie Ameisenlaufen im ganzen Bein nebst zeitweisem Kältegefühl beigezogene Neurologe, Dr. D.___, erkannte objektiv keine wesentlichen Auffälligkeiten. Insbesondere fand er keine Hinweise für eine Nervenläsion als Ursache der geklagten Sensibilitätsstörungen. Im Gegenteil schloss er auf eine funktionelle Überlagerung (Urk. 14/3).
         Im gleichen Sinn konnten auch die Ärzte des Herz-Kreislauf-Zentrums des USZ im März 2002 kein organisches Korrelat zu den geklagten Dysästhesien ausmachen. Auch sie gingen von einer funktionellen Überlagerung aus (Urk. 14/13).
2.5.3   Zusammenfassend konnten die besagten Ärzte keine Umstände ausmachen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, sondern gingen im Gegenteil von einer weitgehenden Genesung der Verletzung per 21. Februar 2002 in dem Sinne aus, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende sowie eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.

3.
3.1
3.1.1   Der Beschwerdeführer machte dazu unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. B.___ geltend, er habe seine Arbeit hauptsächlich stehend an der Druckmaschine verrichten müssen. Deshalb habe er - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - in der relevanten Zeit nicht als Siebdrucker arbeiten können, weil ihm seine Beinverletzung ein Stehen während längerer Zeit verunmöglicht und er aus diesem Grund die Druckmaschine nicht habe bedienen können (Urk. 1 S. 3 f. und S. 6).
3.1.2   Tatsächlich befand einzig Dr. B.___ den Beschwerdeführer ab dem 1. März 2002 wieder als vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 14/14), obschon sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Februar 2002 nicht verändert hatte. Aus der Begründung des Dr. B.___ vom 10. September 2002 (Urk. 14/27), weshalb der Beschwerdeführer seit 1. März 2002 wieder vollumfänglich arbeitsunfähig sein soll (Urk. 14/14), sind keine medizinischen Feststellungen ersichtlich. Dr. B.___ konnte keine von den bisherigen Erkenntnissen abweichende Diagnose oder Beschwerdebilder darlegen, sondern verwies grundsätzlich auf die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf den Hinweis, dass eine überwiegend oder ausschliesslich sitzende Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz nicht vorhanden gewesen sei. Auch Dr. B.___ erkannte die Angst des Beschwerdeführers, den Schaden zu vergrössern und invalid zu werden, und erwähnte die dreimal wöchentlich stattfindende Physiotherapie, welche er Ende September 2002 abschliessen werde. Hernach erfolge die Wiederaufnahme seiner früheren beruflichen Tätigkeit.
         Blendet man die stellenbezogenen Vorbringen von Dr. B.___ aus, so kann aus seinem Bericht nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit nach dem 21. Februar 2002 geschlossen werden, insbesondere finden sich in seinem Bericht keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer überwiegend oder ausschliesslich sitzenden Tätigkeit. Demgemäss ist ohne weiteres erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. Februar 2002 auch unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. B.___ in einer sitzenden sowie in einer leichteren wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war.
3.1.3   Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von Dr. B.___ auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Verhältnisse am Arbeitsplatz beziehen, insbesondere auf das angebliche Fehlen von sitzenden Tätigkeiten. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsleistung und Zuverlässigkeit am 5. September 2001 per 30. November 2001 entlassen (Urk. 14/4/3) und auf seine Veranlassung das Arbeitsverhältnis bereits per 30. September 2001 aufgelöst worden war (Urk. 14/4/2).
Der Beschwerdeführer war also im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. B.___ am 7. Mai 2002 (Urk. 14/14) bereits seit über einem halben Jahr nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig. Da er von Beruf Hilfsarbeiter und - mangels entsprechender Ausbildung (Urk. 14/6 S. 2) - nicht etwa Siebdrucker ist, hat nach der Entlassung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit der Beruf des Hilfsarbeiters und nicht mehr der konkret innegehabte Arbeitsplatz als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu gelten.
3.1.4   Angesichts des Zwecks der Taggeldleistungen nach UVG, den unfallbedingten Einkommensverlust zu kompensieren, ist zur Ermittlung einer Arbeitsunfähigkeit nach Verlust der Arbeitsstelle ein Einkommensvergleich durchzuführen. Für die Ermittlung des massgeblichen Valideneinkommens 2002 des Beschwerdeführers ist vom zuletzt erzielten Verdienst 2001 von Fr. 49'400.-- pro Jahr (Urk. 14/1) auszugehen und es unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von + 1,8 % auf Fr. 50’289.20 festzusetzen.
         Zur Errechnung des mit der Behinderung ab Februar 2002 erzielbaren Lohnes (hypothetisches Invalideneinkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, welche vor allem dann beizuziehen sind, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 belief sich der Zentralwert für die dem Beschwerdeführer offenstehenden einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2002 von 2,5 % und 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2003 S. 95) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2003 S. 94) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'826.55 oder (x 12) von Fr. 57’918.60 pro Jahr ergibt.
         Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne können praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, war doch der Beschwerdeführer ab Februar 2002 lediglich in Tätigkeiten, die mit längerdauerndem Stehen verbunden sind, eingeschränkt, ansonsten aber voll einsatzfähig. Damit aber ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52'127.--, womit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse erleidet. Demnach sind die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung von Unfalltaggeld nach dem 21. Februar 2002 nicht gegeben.
3.2
3.2.1   Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die sofortige Einstellung der Taggeldzahlungen habe eine ungewöhnliche Härte bedeutet. In seiner Situation hätte er nicht zuletzt wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung wenig Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle gehabt. Angesichts dieser Verhältnisse hätte ihm die Beschwerdegegnerin eine angemessene Übergangsfrist zwecks beruflicher Neupositionierung einräumen und bis zu deren Ablauf weiterhin Leistungen erbringen müssen (Urk. 1 S. 7).
3.2.2   Das Gesetz sieht nicht vor, dass trotz Wiedererreichen der vollen Arbeitsfähigkeit weiterhin Taggelder auszurichten sind. Die Rechtsprechung hat in besonderen Fällen eine Übergangsfrist nicht ausgeschlossen. Vorliegend war der Beschwerdeführer per 22. Februar 2002 arbeitslos und für eine Vielzahl von Arbeitstätigkeiten uneingeschränkt vermittlungsfähig, was eine entsprechende Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung begründete.
         Die vom Beschwerdeführer erwähnte Übergangsfirst zwecks beruflicher Neuorientierung dient einzig dazu, den in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr einsetzbaren Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich mit der veränderten Situation auseinanderzusetzen, ihre Arbeitsstelle zu kündigen und sich eine passende Stelle zu suchen.
Vorliegend aber war der Beschwerdeführer seit längerer Zeit ohne Beschäftigung und er musste sich nicht damit auseinandersetzen, seine während Jahren ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erledigen zu können und sich einer beruflichen Neuorientierung zuwenden zu müssen. Im Gegenteil beinhaltete die Suche einer neuen Stelle als Hilfsarbeiter keine grundsätzliche Neuorientierung. Damit war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Erlangung der Arbeitsfähigkeit weiterhin Taggelder auszurichten.
3.3
3.3.1   Der Beschwerdeführer rügte, dass ihm die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2002 wohl mündlich mitgeteilt habe, sie erachte ihn für eine sitzend auszuübende Tätigkeit als voll arbeitsfähig, nicht jedoch, dass er auch für eine Arbeit mit wechselnder Belastung der Beine einsetzbar sei. Nach Treu und Glauben hätte sie ihm dies bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit und nicht erst mit dem Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2002 eröffnen müssen (Urk. 1 S. 7 f.).
3.3.2   Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unmittelbar anschliessend an die kreisärztliche Untersuchung vom 21. Februar 2002 unmissverständlich über die Einstellung der Taggeldzahlungen informierte und dieser gestützt darauf und dass er für sitzende Arbeit als voll arbeitsfähig gelte, erklärte, er werde sich unverzüglich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 14/7). Dem Beschwerdeführer war demnach ab diesem Tag klar, dass die Unfallfolgen nicht mehr als derart eingeschätzt wurden, dass ihm noch weitere Taggeldleistungen zustehen würden.
3.4
3.4.1   Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, obwohl ihn die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2002 als voll arbeitsfähig erklärt habe, habe er sich auf ihre Anweisung hin am 28. März 2002 einer ärztlichen Untersuchung unterziehen lassen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei somit widersprüchlich, habe sie doch damit den Anschein erweckt, dass entgegen ihren Äusserungen die Gesundheit des Beschwerdeführers damals noch beeinträchtigt und er noch für Taggelder der Beschwerdegegnerin anspruchsberechtigt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht zumutbar gewesen, seine Arbeitskraft zu verwerten (Urk. 1 S. 8).
3.4.2   Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Mitnichten durfte der Beschwerdeführer aus der von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärung schliessen, diese betrachte ihn wieder als gänzlich arbeitsunfähig. Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 22. Februar 2002 geht denn auch eindeutig hervor, dass die angesprochene angiologische Abklärung nicht im Zusammenhang mit einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Leiden steht. Inwiefern der Beschwerdeführer daraus eine Taggeldzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin herleiten will, ist unerfindlich. Die zusätzliche Abklärung hatte denn auch nicht den Sinn, Angaben über die Arbeitsfähigkeit zu gewinnen, sondern die lästigen, aber versicherungsrechtlich irrelevanten Gefühlsstörungen einer fachlichen Beurteilung zuzuführen.
3.5
3.5.1   Der Beschwerdeführer beanstandete weiter, dass von der mündlichen Mitteilung vom 21. Februar 2002 betreffend Taggeldeinstellung und Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2002 mehr als 7 Monate verstrichen seien. Die Beschwerdegegnerin habe in dieser Zeit die angiologische Untersuchung durchführen lassen und sich bei Dr. B.___ über den Grund der Arbeitsunfähigkeitsschreibung ab 1. März 2002 erkundigt. Trotz dessen unmissverständlichen Auskunft habe die Beschwerdegegnerin mehrmals eine Präzisierung des Zwischenberichtes verlangt, was zu weiteren vermeidbaren Verzögerungen geführt habe (Urk. 1 S. 8 f.).
3.5.2   Es ist anhand der Akten ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine allfällige Verzögerung nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann. Im Gegenteil war sie gehalten, nach der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2002 (Urk. 14/19), wonach er ab 1. März 2002 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, den Hausarzt aufzufordern, angesichts dessen in eklatantem Widerspruch zur medizinischen Aktenlage stehenden Einschätzung diese detailliert zu begründen. Darauf liess Dr. B.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Juni 2002 - trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 14/22 Ziff. 5) - jegliche Begründung einer Arbeitsunfähigkeit vermissen (Urk. 14/22) und lieferte eine solche erst nach zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk. 11/23 und 11/25) am 10. September 2002 (Urk. 14/27).
3.6     Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er in der Zeit vom 22. Februar bis 30. September 2002 keine Arbeitslosenentschädigung erhielt, keinen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu begründen.
         Denn hätte sich der Beschwerdeführer nach dem Gespräch vom 21. Februar 2002 abmachungsgemäss bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und sich der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzung entsprechend als zumindest für sitzende Tätigkeiten arbeits- und auch vermittlungsfähig bezeichnet, mithin interessiert gezeigt, ein entsprechendes Stellenangebot anzunehmen, wären die Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung wohl geflossen. Dass dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer seinem Verhalten zuzuschreiben.
3.7     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Beschwerdegegnerin ab 21. Februar 2000 nicht mehr erfüllte. Damit erweisen sich die Verfügung vom 1. Oktober 2002 (Urk. 14/29) sowie der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2002 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung.
         Da die nach Gesetz und Praxis statuierten Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt sind, nämlich dass der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117), ist das Gesuch zu bewilligen und Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen.
Nach Einsicht in die Kostennote vom 23. Februar 2004 (Urk. 16) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit §§ 10, 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist ihre Entschädigung auf Fr. 2’626.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Ranacher, Zürich, wird mit Fr. 2'626.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).