Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00057
UV.2003.00057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichter R. Peter

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 17. März 2004
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene J.___ arbeitete seit 1. Oktober 2000 als Kassier bei A.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert, als er am 26. August 2001 bei der Arbeit den rechten Fuss verstauchte (Urk. 11/1). Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, Universitätsspital Zürich (USZ), fand keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen des rechten Unterschenkels und rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) (Urk. 11/10). Die Verstauchung wurde konservativ mit Voltaren-Gel-Verband und Stockentlastung therapiert (Urk. 11/11). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 wurde J.___ per 31. Dezember 2001 gekündigt (Urk. 11/20 und Urk. 11/3). Wegen anhaltender Schmerzen im Bereich des rechten OSG fand eine erneute Konsultation im USZ statt. Dr. med. C.___ stellte keine objektiven Befunde fest. Zum Ausschluss einer Deltoideus-Läsion bzw. einer Osteonekrose veranlasste er ein MRI des rechten OSG. Er attestierte dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11). Zwecks Abklärung der Fragen, ob eine Ruptur des Ligamentum deltoideum und/oder eine Osteonekrose bestehen, wurde der Versicherte am 31. Oktober 2001 durch PD Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, USZ, radiologisch untersucht. Dabei fanden sie eine Nekrose im Bereich der Talusrolle medial. Im Übrigen beurteilten sie das OSG als regelrecht und unauffällig mit intaktem Bandapparat (Urk. 11/12). Am 6. November 2001 stellte Dr. med. F.___, USZ, eine Druckdolenz im Bereich des OSG medialseits fest. Sie attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/16) und überwies ihn am 27. November 2001 Dr. med. G.___, Orthopädische Universitätsklinik Balgrist, Zürich, zur Beurteilung (Urk. 11/18). Anlässlich der Untersuchung vom 15. Januar 2002 fand Dr. G.___ Restbeschwerden im rechten OSG bei Status nach Supinationstrauma und Entwicklung einer posttraumatischen Osteochondrosis auf der medialen Talusrolle. Er empfahl als nächste diagnostische Massnahme eine OSG-Infiltration mit Scandicain und Kenacort sowie bei gutem Ansprechen eine retrograde Bohrung des Osteochondrosisherdes mit autologer Spongiosafüllung unter arthroskopischer Kontrolle. Er attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kellner (Urk. 11/21/2). Am 8. März 2002 wurde J.___ durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, Zürich, untersucht (Urk. 11/23). Anlässlich der Arthro-MRI-Untersuchung des OSG vom 4. April 2002 fand Dr. G.___ weder Knorpelveränderungen noch begleitende Knochenmarksreaktionen, aber eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiven Reaktion des Beschwerdeführers. Er beurteilte die angegebenen Schmerzen und deren Ausstrahlung nicht unbedingt entsprechend dem intraartikulären Problem. Er empfahl dem Versicherten, die Belastungen progressiv zu steigern, und attestierte ihm als Kellner eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/24).
2.       Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 stellte die SUVA gestützt auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ vom 8. März 2002 (Urk. 11/23) die Taggelder per 13. Mai 2002 ein (Urk. 11/26). Die Einsprache vom 8. Juni 2002 (Urk. 11/29)/20. Juni 2002 (Urk. 11/33) wies die SUVA mit Entscheid vom 16. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/36) ab.
3.       Dagegen liess J.___ am 17. März 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

                        «Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein weiteres
                         Taggeld von 100 % seit 13.5.02 habe;
                         eventualiter sei ihm eine Rente von mindestens 100 % zuzusprechen;
                         es sei eine medizinische Expertise eines unabhängigen Gutachters einzuholen;
                         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
                         Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch
                         die Person der Unterzeichneden zu gewähren.»

         In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2003 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 14. August 2003 (Urk. 18) und Duplik vom 21. Oktober 2003 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).
         Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
     Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Taggelder zu Recht per 13. Mai   2002 eingestellt hat.
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. Dezember 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.      
2.1     Der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Der Anspruch auf Taggeld erlischt unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Beginn einer Rente (Art. 16 Abs. 2 UVG).
2.2     Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in allen Sozialversicherungszweigen derselbe (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a). Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten. Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen kann (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 66 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. A. vom 28. März 2002, U 191/01, Erw. 1b und c).
2.3     Die Rechtsprechung leitet die Pflicht zur beruflichen Neueingliederung vom Gebot der Schadenminderung ab (BGE 114 V 285 Erw. 3a mit Hinweis); die versicherte Person soll alles Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern; denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben könnte. Die durch die Schadenminderung gebotene zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme von der Regel, wonach auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird. Sie setzt voraus, dass die versicherte Person in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit voraussichtlich dauernd beeinträchtigt ist und nicht bloss ein labiles Geschehen während einer zeitlich beschränkten Dauer vorliegt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 entschied, wo die versicherte Person innert sechs Monaten für jegliche Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war. In zeitlicher Hinsicht ist sodann davon auszugehen, dass - wie vorliegend - über einen gewissen Zeitraum Taggelder auf Grund der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet werden. Sind die sachlichen Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben und hat dies eine Herabsetzung (oder Ablehnung) des Taggeldanspruchs zur Folge, ist der versicherten Person regelmässig eine Anpassungszeit zu gewähren, um sich auf die neue Situation einzustellen (durch Suchen einer Stelle etc.). In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 111 V 239 Erw. 2a mit Hinweisen).

3.       Die SUVA verfügte am 8. Mai 2002, dass der Beschwerdeführer ab 13. Mai 2002 in seinem seit dem 1. Oktober 2000 bis zum Unfall vom 26. August 2001 ausgeübten Beruf als Kassier wieder vollständig arbeitsfähig ist. Als Begründung führte die SUVA im Wesentlichen an, SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ habe in seinem Untersuchungsbericht vom 8. März 2002 (Urk. 11/23) festgehalten, bei prospektiv längerdauernder Gehbehinderung wäre es sinnvoll, eine sitzende Tätigkeit zu suchen. Dies hange indessen vom Entscheid von Dr. G.___ anlässlich der bevorstehenden Untersuchung vom 4. April 2002 ab. Dr. G.___ sei alsdann von einer Arbeitsunfähigkeit als Kellner von 100 % ausgegangen. In der Zwischenanamnese sei aber festgehalten worden, dass mit der Entlastung des Fusses keine besonderen Beschwerden und Ruheschmerzen bestünden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei mit dieser Betrachtungsweise nicht einverstanden. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin aus dem Bericht von Dr. G.___ sei nicht haltbar, weil dieser ausdrücklich eine volle Arbeitsunfähigkeit als Kellner attestiert und sich darüber hinaus zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit nicht geäussert habe. Vielmehr müsse aufgrund seiner Ausführungen geschlossen werden, dass Dr. G.___ die Unfallfolgen am 4. April 2002 als noch nicht abgeklungen beurteilt haben dürfte, weil er nach Ablauf von sechs Wochen die nächste Verlaufskontrolle ansetzte (Urk. 11/24). Darüber hinaus gehe aus den medizinischen Akten des Universitätsspitals Zürich und der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei voller Arbeitsunfähigkeit nach wie vor in medizinischer Behandlung befinde (Urk. 1 S. 3 mit Hinweisen). Erst seit dem 6. März 2003 würden die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit attestieren (Urk. 1 S. 3 unten und Urk. 3/6).

4.       Aufgrund der rechtserheblichen medizinischen Akten, insbesondere der Berichte von SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ vom 8. März 2002 (Urk. 11/23) sowie Dr. G.___ vom 4. April 2002 (Urk. 11/24) und 6. März 2003 (Urk. 3/6), kommt das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass Dr. H.___ die rechtserheblichen Fragen, ob, in welchem Umfang und wann der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig gewesen war, am 8. März 2002 nicht umfassend, klar und abschliessend beurteilte. Vielmehr überliess er die Beurteilung dieser Fragen Dr. G.___ (Urk. 11/23 S. 2). Dr. G.___ beantwortete die obgenannten rechtserheblichen Fragen am 4. April 2002 ebenfalls nicht umfassend. Er äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Kellner, nicht aber in einer sitzenden Tätigkeit. Eine medizinische Beurteilung, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit attestierte, lag erstmals am 6. März 2003 vor (Urk. 3/6).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtserheblichen Fragen, ob, in welchem Umfang und wann der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig war, nicht schlüssig beurteilt werden kann, weil eine klare fachkundige Beurteilung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt nicht vorlag. Somit erfolgte die Einstellung der Taggelder per 13. Mai 2002 zu Unrecht. Abgesehen davon hätte dem Versicherten eine angemessene Anpassungszeit gewährt werden müssen, um sich auf die neue Situation einzustellen.

5.       Der Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die rechtserhebliche Frage, wann dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit spätestens zumutbar war, unter Wahrung einer angemessenen Anpassungszeit sowie der Gehörsrechte des Beschwerdeführers klären und anschliessend über die Taggeldeinstellung neu verfügen müssen.

6.       Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Da gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erscheint die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 1'350.-- für die Bemühungen und Auslagen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Taggeldeinstellung neu verfüge.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtanwältin Claudia Mock Eigenmann, eine Entschädigung von Fr. 1’350.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer unter Beilage von Kopien der Urk. 26 und Urk. 27
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).