Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00058
UV.2003.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 3. Juni 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1951, leidet an einer schweren, chronifizierten posttraumatischen Anpassungsstörung mit Depression, aggressiven Ausbrüchen, Angst und gleichzeitiger posttraumatischer Belastungsstörung bei Status nach HWS-Hyperflexionstrauma mit Dornfortsatzabrissen und mindestens milder traumatischer Hirnverletzung (Bericht von Dr. A.___, Neurologie FMH, Rehaklinik Bellikon, vom 17. Juni 1998 über die ambulante neurologische Untersuchung vom 15. Juni 1998 = Urk. 3/3).
Seit 1. August 1999 bezog er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % (Verfügung vom 14. Juni 1999 = Urk. 3/4). Die ebenfalls mit Verfügung vom 14. Juni 1999 festgesetzte Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 %, wurde nach durchgeführtem Einsprache- und Gerichtsverfahren auf 60 % erhöht (Urk. 8/74-78, Urk. 8/97).
Das Gesuch vom 22. Dezember 1999 (Urk. 8/79) um Gewährung einer Hilflosenentschädigung lehnte die SUVA mit Verfügung vom 17. November 2000 (Urk. 8/92) und nach Durchführung des Einspracheverfahrens (Urk. 8/93) mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/118) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, mit Eingabe vom 19. März 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ab 1. August 1999 entsprechend einer mittelschweren Hilflosigkeit, eventualiter die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.      
2.1     Bedarf die versicherte Person wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
         Die folgenden sechs Lebensverrichtungen stellen die alltäglichen Lebensverrichtungen dar (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen):
                   Ankleiden, Auskleiden;
                   Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
                   Essen;
                   Körperpflege;
                   Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2     Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
         Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 UVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a.       in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b.       in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3 UVV).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a.       in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b.       einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c.       einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d.       wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 38 Abs. 4 UVV).
2.3     Was die Einteilung in drei Hilflosigkeitsgrade und die Bemessung der Hilflosigkeit anbelangt, folgt die unfallversicherungsrechtliche Ordnung (Art. 26 f. UVG, Art. 38 UVV) praktisch vollständig der Regelung gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (BGE 116 V 48 Erw. 6b).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat.
3.2     Gestützt auf die Angaben in den Erhebungsblättern für die Hilflosenentschädigung vom 3. November 2000 (Urk. 3/5 = Urk. 8/90) und vom 20./27. November 2002 (Urk. 3/6 = Urk. 8/113) zog die Beschwerdegegnerin den Schluss, dass keine Hilflosigkeit bestehe (Urk. 2, insbesondere S. 3, Urk. 7, insbesondere S. 5). Dagegen erachtete der Beschwerdeführer, dass er jedenfalls in den Bereichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Körperpflege sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme mit der Umwelt dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Kaum zweifelhaft sei sodann, dass er einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
3.3     Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 3. November 2000 fest, der Beschwerdeführer benötige beim Essen (Speisen zerkleinern) Hilfe Dritter. Der Beschwerdeführer habe geistige Absenzen. Aus diesem Grund müsse das Fleisch zerschnitten werden. Der Zustand werde immer schlimmer. Der Beschwerdeführer brauche Beobachtung und Hilfe (Urk. 3/5 S. 1).
Bei der Körperpflege (Rasieren) brauche der Beschwerdeführer ebenfalls Hilfe Dritter. Die elektrische Rasur erfolge durch den Beschwerdeführer selbst. Nach zwei Rasuren bekomme der Beschwerdeführer einen Hautausschlag. Aus diesem Grund müsse eine Nassrasur bis zur Abschwellung des Ausschlages durchgeführt werden. Da durch die Nassrasur eine Besserung des Hautzustandes erfolge, sei bis jetzt noch kein Hautarzt aufgesucht worden (Urk. 3/5 S. 1).
Wegen Schwindelanfällen mit Stürzen müsse der Beschwerdeführer im Freien begleitet werden, weshalb er bei der Fortbewegung (im Freien) auch auf Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 3/5 S. 2).
Ferner benötige er Hilfe Dritter bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Lektüre, Korrespondenz, Besuche, Anlässe). Der Beschwerdeführer können den gelesenen Inhalt nicht registrieren. Er vergesse sofort alles. Er können keine Sätze zusammenfügen, deshalb könne er nicht schreiben (Aussage der Ehefrau). Besuche ausserhalb des Hauses müssten begleitet werden. Der Beschwerdeführer ertrage den Lärm bei Anlässen nicht. Beim Besuch in der Moschee oder eines Elternabends in der Schule habe er nicht verstanden, worum es gegangen sei (Aussage der Ehefrau; Urk. 3/5 S. 2).
Die Frage nach der persönlichen Überwachung habe der Beschwerdeführer nicht verstanden. Diese Frage habe die Ehefrau beantwortet. Ohne die Anwesenheit der Ehefrau werde der Beschwerdeführer nervös. Wenn er alleine sei, so denke er an den Unfall und an die Unfallfolgen. Deswegen sei eine permanente Begleitung durch die Ehefrau oder ein anderes Familienmitglied erforderlich. Der Beschwerdeführer könne deshalb nicht alleine in einem Zimmer schlafen. Der Beschwerdeführer werde durch seine Ehefrau, manchmal durch den ältesten Sohn, ganztags überwacht (Urk. 3/5 S. 3).
Die Abgabe der täglich einzunehmenden Medikamente erfolge durch die Ehefrau, da der Beschwerdeführer die Einnahme der Tabletten vergesse (Urk. 3/5 S. 3).
3.4     Vom 5. März bis 11. Juli 2002 nahm der Beschwerdeführer an einem ärztlich geleiteten Vormittagsprogramm des Tageszentrums, Sektor West und Zentrale Sozialpsychiatrische Dienste, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, teil. Das Behandlungsziel war eine Tagesstrukturierung, der Aufbau sozialer Kontakte sowie eine insgesamte psychische Stabilisierung (Urk. 8/117). Mit der Therapeutin B.___ als Auskunftsperson erhob die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 20./27. November 2002 erneut ein Blatt für die Hilflosenentschädigung (Urk. 3/6).
3.4.1   Dabei fällt vorerst auf, dass der Abklärungsbericht lediglich über die Situation während der von 9.00 bis 13.00 Uhr stattfindenden Therapie berichten kann. Insofern ist er unvollständig. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer beim An- und Ausziehen Hilfe Dritter benötigt, wenn er die entsprechende Lebensverrichtung zu Hause und nicht im Tageszentrum vornimmt. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in manchen Bereichen des alltäglichen Lebens nicht selbständig sei. So brauche er beispielsweise beim sich An- und Auskleiden sowie beim Waschen die Anleitung seiner Ehefrau (Urk. 8/109/2). Die Ausführungen des behandelnden Psychiaters decken sich mit den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 3. November 2000. Dort wird bei der Lebensverrichtung An- und Ausziehen zwar angegeben, der Beschwerdeführer brauche keine Hilfe. Dennoch wird ausgeführt, die Ehefrau müsse die Kleider bereitstellen. Der Beschwerdeführer könne die Kleider nicht selbständig aus dem Kasten nehmen. Er bringe alles durcheinander. Er wisse nicht, was für Kleider er brauche (Urk. 3/5 S. 1).
Eine Hilflosigkeit liegt nicht nur vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung, KSIH, gültig bis Ende 2002, Randziffer (Rz) 8010).
Unklar ist daher, weshalb die Abklärungsperson auf dem Erhebungsblatt vom 3. November 2000 trotzdem angab, der Beschwerdeführer benötige keine Dritthilfe bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden. Im Übrigen ist eine Rückfrage bei Dr. C.___ notwendig, um eine eingehende Stellungnahme über die psychische Störung und deren Auswirkung auf die Lebensverrichtung An- und Auskleiden einzuholen, zumal aus seinem Bericht vom 12. September 2002 nicht hervorgeht, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht selbständig ist.
3.4.2   Gemäss Erhebungsblatt vom 20./27. November 2002 benötigte der Beschwerdeführer Dritthilfe bei der Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen. Für alle Therapietätigkeiten habe er immer aufgefordert werden müssen (Sitzen, Abliegen bei Übungen; Urk. 3/6 S. 1).
         In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Hause auch aufgefordert wird und ob sich diesbezüglich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat, zumal er nach dem Erhebungsblatt vom 3. November 2000 beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Dritthilfe benötigte (Urk. 3/5 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, die Aufforderung zu den Therapietätigkeiten reiche nicht aus, um bezüglich dieser Bewegungsabläufe eine Hilfe Dritter begründen zu können (Urk. 7 S. 3).
         Unter der Hilfe Dritter ist nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Dritthilfe zu verstehen. Sie besteht darin, dass die versicherte Person bei der Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen überwacht werden muss, indem die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (BGE 107 V 149 Erw. 1c). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin stellt sich somit vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seines psychischen Zustandes die Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde. Demnach sind die Akten auch in dieser Hinsicht unvollständig.
3.4.3   Was die Lebensverrichtung Essen anbelangt, erweist sich die Erhebung vom 20./27. November 2002 ebenfalls als unvollständig, zumal nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer im Tageszentrum gegessen hat. Somit kann aber auch nicht beurteilt werden, ob - wie im Erhebungsblatt vom 3. November 2000 festgehalten - der Beschwerdeführer die Speisen nicht zerkleinern kann, womit die Erheblichkeit zu bejahen wäre (BGE 107 V 142 Erw. 1d).
3.4.4   Im Tageszentrum musste der Beschwerdeführer dauernd zum Händewaschen aufgefordert werden (Urk. 3/6 S. 1). Diese Feststellung deckt sich mit den Angaben von Dr. C.___ vom 12. September 2002, wonach der Beschwerdeführer die Anleitung seiner Ehefrau beim Waschen benötige (Urk. 8/109/2). In diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat, zumal er gemäss Erhebungsblatt vom 3. November 2000 bei der Lebensverrichtung Waschen keine Dritthilfe benötigte (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Es ist eine Rückfrage bei Dr. C.___ notwendig, um eine eingehende Stellungnahme über die psychische Störung und deren Auswirkung auf die Lebensverrichtung Körperpflege einzuholen, zumal aus seinem Bericht vom 12. September 2002 nicht hervorgeht, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Körperpflege nicht selbständig ist. Die Erhebungsblätter ergeben diesbezüglich ebenfalls ein unklares Bild. Auch geht aus den Akten nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, eine Nassrasur vorzunehmen. Die Erhebung vom 3. November 2000 und die medizinischen Akten erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unvollständig.
3.4.5   Eine Einschränkung bei der Verrichten der Notdurft wurde weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Lebensverrichtung keine Dritthilfe benötigt.
3.4.6   Bei der Lebensverrichtung Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ergeben die Erhebungsblätter und die übrigen Akten schliesslich auch kein klares Bild. Im Erhebungsblatt vom 20/27. November 2002 wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer benötige Hilfe Dritter beim Holen und Bringen in die verschiedenen Therapieräume, oder zumindest habe er zum Wechseln aufgefordert werden müssen, je nach seinem Befinden. An guten Tagen sei er selbständig zum Tageszentrum gekommen und nach Hause gegangen. An schlechten Tagen habe er nicht telefonieren können (Urk. 3/6 S. 1-2). Es stellt sich die Frage, ob die schlechten Tage die Regel oder die Ausnahme sind. Dabei stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer zum Tageszentrum begleitet werden musste. Im Erhebungsblatt vom 3. November 2000 wurde angegeben, wegen Schwindelanfällen mit Stürzen müsse er begleitet werden (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Am 20./27. November 2002 wurde lediglich ausgeführt, er müsse an seinen schlechten Tagen begleitet werden (Urk. 3/6 S. 1). Inwiefern er auf Dritthilfe angewiesen ist, ist nicht ersichtlich. Was die Dritthilfe bei der Lebensverrichtung der Pflege gesellschaftlicher Kontakte anbelangt, ist aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich wie es sich damit verhält, zumal der Beschwerdeführer im Tageszentrum die entsprechenden Lebensverrichtungen (Lektüre, Korrespondenz, Besuche, Anlässe) nicht vorgenommen hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Therapeutin erklärte, der Beschwerdeführer sei in der Kommunikation sehr beeinträchtigt. Er könne keine Kontakte zu anderen Menschen aufnehmen sowie seine Bedürfnisse nicht ausdrücken (Urk. 3/6 S. 3). Diese Feststellung deckt sich mit den Ausführungen des behandelnden Psychiaters, welcher am 22. Dezember 2001 erklärte, wegen der psychoorganischen Einschränkungen (Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit) sei der Kontakt mit dem Beschwerdeführer erschwert (Urk. 8/104).
3.4.7   Was die persönliche Überwachung anbelangt, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob eine Drittperson tagsüber mit kleineren Unterbrüchen beim Beschwerdeführer anwesend sein muss, da er nicht alleine gelassen werden kann (vgl. Erhebungsblätter für die Hilflosenentschädigung = Urk. 3/5-6). Eine medizinische Stellungnahme fehlt gänzlich. Grundsätzlich muss die Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz 8029).
3.4.8   Die dauernde Pflege beziehungsweise die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet beispielsweise das tägliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage (KSIH Rz 8027). Gemäss Erhebungsblatt vom 3. November 2000 benötigte der Beschwerdeführer täglich sieben Tabletten (Urk. 3/5 S. 3). Anlässlich der Therapie von März bis Juli 2002 benötigte er eine Tablette wöchentlich (Urk. 3/6 S. 2). Unklar ist, ob der Beschwerdeführer zu Hause weitere Tabletten oder ob er nur noch eine Tablette wöchentlich zu sich nehmen musste. In den Akten fehlen entsprechende Hinweise.
3.5     Da demnach eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen Entscheids über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung an die SUVA zurückzuweisen. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegegnerin erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat an Ort und Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig (AHI 2000 S. 317).

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         In Anwendung der massgeblichen Kriterien erscheint deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha, unter Beilage eines Doppels von Urk. 7
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).