UV.2003.00062
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1950, arbeitete während ungefähr zehn Jahren in der A.___ (vgl. Urk. 12/14 S. 1 f.). Seit 1. Juli 2000 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/4 Ziff. 8) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 19. April 2002 anlässlich einer Tramfahrt bei einem Bremsvorgang gegen eine Stange prallte und sich dabei drei Rippen brach sowie Prellungen am rechten Oberschenkel, am linken Knie und am Knöchel zuzog (Urk. 11/4 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9, Urk. 11/10 Ziff. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten unter anderem ein Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 14. August bis 18. September 2002 und Taggelder; Urk. 11/7/2). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 stellte sie ihre Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) per 31. Oktober 2002 ein (Urk. 11/23). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 11/27 = Urk. 11/31/2, Urk. 11/31/1), welche am 27. November 2002 (Urk. 11/28) bei der SUVA einging. Mit Entscheid vom 20. Januar 2003 (Urk. 11/30 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erbringung der Heilungskosten und Taggelder über den 31. Oktober 2002 hinaus (vgl. Urk. 1, Urk. 11/3-33). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Juni 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 13). Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 teilte Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, dem Gericht mit, dass er nunmehr die Interessen der Beschwerdeführerin vertrete (Urk. 14) und nahm am 2. Juli 2003 Einsicht in die Akten (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Streitig ist der Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 31. Oktober 2002 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem erlittenen Unfall vom 19. April 2002 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen erachtete (31. Oktober 2002; vgl. Urk. 11/23) ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Den Hergang des Unfalls vom 19. April 2002 schilderte die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2002 gegenüber der Beschwerdegegnerin folgendermassen: Bei einer Tramfahrt, bei welcher sie aus Platzgründen habe stehen müssen, sei es zu einer heftigen Notbremsung gekommen. Dabei sei sie, obwohl sie sich an einer Stange festgehalten habe, weggeschleudert worden und gegen eine andere Stange geprallt. Sie habe sich auf der rechten Seite drei Rippen gebrochen und diverse Prellungen und Quetschungen davongetragen. Nach dem Aufprall habe sie keine Luft mehr bekommen und notfallmässig ins Triemlispital gebracht werden müssen (Urk. 11/8/2).
Im Bericht der Chirurgischen Klinik, Stadtspital Triemli, vom 22. Mai 2002 hielt Dr. med. B.___, Assistenzarzt, welcher die Beschwerdeführerin am Unfalltag erstmals behandelt hatte, fest, dass diese Schmerzen am linken Rippenbogen beklage. Bezüglich Lunge, Abdomen, Nieren und Herz lägen unauffällige Befunde vor. Es bestehe kein sicherer Hinweis für eine Rippenfraktur. Er diagnostizierte eine Rippen- und Thoraxkontusion (Urk. 11/9 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Die Beschwerdeführerin sei ab dem 19. April bis voraussichtlich 21. April 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/9 Ziff. 8).
3.2 Im Bericht vom 31. Mai 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Fraktur der 7., 8. und 9. Rippe rechts lateral in der Axillarlinie, eine Kontusion am linken Knie und Hämatome am rechten Oberschenkel, linken Knie und am Knöchel. Sie vermerkte, dass der Verlauf komplikationslos sei (Urk. 11/10 Ziff. 1-2).
3.3 Bei der Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 18. Juli 2002 berichtete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe Schmerzen in der rechten Hälfte des Brustkorbes bis zur Schulter, weshalb sie nicht mehr auf dieser Seite liegen könne. Bei tiefem Atmen träten die Beschwerden vermehrt auf. Zudem schmerze das linke Bein. Manchmal werde eine Vene dort ganz dick und trete hervor. Sie benutze daher immer, auch zu Hause, einen Krückstock (Urk. 11/14 S. 1).
Dr. D.___ stellte fest, dass die Beschwerdeführerin infolge des Prallens gegen eine Stange Mühe beim Atmen gehabt habe, weshalb sie mit der Ambulanz ins Triemlispital habe verbracht werden müssen. Die Abklärung habe Frakturen der Rippen 8 bis 10 rechts lateral ergeben. Zudem hätten eine Kontusion am linken Knie mit offenbar kleiner Wunde sowie ein Hämatom am rechten Oberschenkel bestanden. Die klinische Untersuchung habe keine gravierenden Befunde ergeben. Die leichte Lockerung am linken Knie bei sonst reizlosem und frei beweglichem Gelenk sei als unbedeutend zu werten. Hingegen habe sich ein dysfunktionales Verhalten etabliert. Er vermute, dass die allein und wahrscheinlich vereinsamt lebende Beschwerdeführerin dank ihren Beschwerden zu vermehrten sozialen Interaktionen komme. Derzeit seien knapp drei Monate seit dem Unfall vergangen. Daher sei es höchste Zeit, das dysfunktionale Verhalten mittels eines stationären Settings anzugehen. Entsprechend habe er der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik in Bellikon vorgeschlagen. Er hoffe, mit einer multimedialen Therapie eine sich anbahnende Chronifizierung noch zu durchbrechen (Urk. 11/14 S. 2 f.).
3.4 Vom 14. August bis 18. September 2002 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 11/21 S. 1). In ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, eigenen Befunden sowie psychiatrischem Konsilium durch Dr. med. E.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___, Klinische Psychologin, beruhenden Austrittsbericht vom 20. September 2002 stellten Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, die folgenden funktionellen Diagnosen (Urk. 11/21 S. 1):
"1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, leichte depressive Episode, maladaptives Bewältigungsmuster
2. Chronisches Schmerzsyndrom rechts Thorax, rechter Schulter- und Beckengürtel nach Sturz und Rippenserienfraktur rechts
3. Dysfunktion Kniegelenk links (anamnestisch bei Status nach Kniekontusion beim oben genannten Unfall)".
Das Schmerzsyndrom und die demonstrierte Behinderung liessen sich aufgrund der somatischen Befunde nicht erklären. Während des stationären Aufenthaltes sei die Psychopathologie mit sozialen Problemen deutlich im Vordergrund gestanden. Arbeitsrelevanter Problembereich sei in erster Linie die Psychopathologie. Somatische Behinderungen seien aufgrund der psychischen Überlagerungen erschwert beurteilbar. Eindeutige, die Arbeitsfähigkeit einschränkende, unfallbedingte, somatische Schäden könnten nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Eine Stockbenutzung sei sicher nicht notwendig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (Urk. 11/21 S. 3 f.).
Im psychosomatischen Konsilium vom 20. September 2002 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige eine gestörte Schmerzverarbeitung. Diese äussere sich in Ängstlichkeit und Fixierung auf die Krankenrolle. Multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (gescheiterte Arbeitssuche, Vereinsamung, Verschuldung) führten zu einem maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (Symptomausweitung). Dabei träten depressive Symptome auf. Die Beschwerdeführerin werde beim Schildern der Vereinsamung und Verschuldung traurig. Trotz der Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen widersetze sie sich der Diskussion einer psychischen Ursache. Sie führe ihr gesamtes Leiden auf die unfallbedingten Schmerzen zurück. Diese Symptome wiesen auf einen Anteil einer somatoformen Schmerzstörung hin. Medikamentös zeige sich eine Indikation für eine antidepressive Behandlung. Wegen der Schlafstörung und der ängstlichen Komponente könne abends Surmontil eingesetzt werden. Die Teilnahme an der Wahrnehmungs- und Bewegungsgruppe sei zu empfehlen. Die finanzielle Situation müsse abgeklärt werden. Jegliche Aktivierung sollte gestützt und die Selbständigkeit gefördert werden. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung nach dem Klinikaufenthalt sei sinnvoll, falls sich die Beschwerdeführerin dazu motivieren lasse (Urk. 11/20 S. 3).
4.
4.1 Zum Krankheitsverlauf ergibt sich aus den Unterlagen, dass gegen Mitte Juli 2002, mithin rund drei Monate nach dem Unfall, die ursprünglichen Rippen-, Thorax-, Knie-, und Oberschenkelbeschwerden weitgehend abgeklungen waren. Festgestellt wurden ein dysfunktionales Verhalten und eine sich anbahnende Chronifizierung der Beschwerden (vgl. vorstehend Erw. 3.3).
Die stationäre Abklärung in der Rehaklinik Bellikon führte im September 2002 zum Schluss, dass die Psychopathologie mit sozialen Problemen deutlich im Vordergrund standen. Das Schmerzsyndrom und die demonstrierte Behinderung liessen sich aufgrund der somatischen Befunde nicht erklären. Im psychosomatischen Teilbericht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer gestörten Schmerzverarbeitung bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren leide, welche zu einer Symptomausweitung führten. In diesem Zusammenhang träten depressive Symptome auf. Dass sie ihr gesamtes Leiden auf die unfallbedingten Schmerzen zurückführe, weise auf einen Anteil einer somatoformen Schmerzstörung hin (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Beschwerden aufgrund der somatischen Befunde nicht erklären liessen. Im Vordergrund standen psychische Beeinträchtigungen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, leichte depressive Episode, maladaptives Bewältigungsmuster, chronisches Schmerzsyndrom).
4.2 Es ist daher zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. April 2002 und den psychischen Beschwerden gegeben ist. Ob diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht, kann - jedenfalls vorerst - offen bleiben.
4.2.1 Hinsichtlich der Schwere des Unfalls vom 19. April 2002 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Im mittleren Bereich ist er jedoch eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein (vgl. Urk. 11/10 Ziff. 2). Ebensowenig liegen eine ärztliche Fehlbehandlung oder somatisch bedingte, körperliche Dauerschmerzen vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung aufweist. Wohl wurde der Beschwerdeführerin auch nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert; dies jedoch vor dem Hintergrund der dominierenden psychischen Probleme, so dass die hier massgebende physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit höchstens bis zum Beginn des Aufenthaltes in Bellikon im August/September 2002, mithin knapp vier Monate nach dem Unfall angenommen werden kann, was vergleichsweise nicht zur Bejahung dieses Kriteriums zu genügen vermag (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544).
Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den anhaltenden, psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist zu verneinen.
4.3 Es bleibt somit festzuhalten, dass mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Somit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2002, mithin gut sechs Monate nach dem Unfall, durch die Beschwerdegegnerin als rechtens.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).