UV.2003.00063
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter R. Peter
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 11. Juni 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich & Bortoluzzi
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___ arbeitete als Pflegehilfe in der Seniorenresidenz "___" und war damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 2. August 1998 wurde A.___ in einen Verkehrsunfall verwickelt. Als er mit seinem Personenwagen Nissan Sunny auf der Dorfstrasse in ___ anhielt, um Fussgänger die Strasse überqueren zu lassen, fuhr ein Automobilist mit seinem Sportwagen ungebremst ins Heck des vom Versicherten gelenkten Fahrzeugs. A.___ wurde vom 2. bis 4. August 1998 im Spital Uster behandelt, wo ein Hyperflexions- und Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurde. In der Folge litt er an cervico- und hochthorakalen Muskelverspannungen mit leichter Immobilität der HWS und Sensibilitätsstörungen am rechten Arm und war laut ärztlicher Bescheinigung voll arbeitsunfähig. Nach Beizug verschiedener Arztberichte holte die Winterthur ein Gutachten des Neurologen Prof. B.___, ___, vom 18. Juni 1999 ein. Auf dessen Empfehlung hielt sich der Versicherte vom 22. August bis 16. September 1999 für Physiotherapie und eine psychiatrische Evaluation in der Zürcher Höhenklinik Davos auf (Austrittsbericht vom 16. September 1999 mit psychiatrischem Konsiliarbericht des Dr. C.___, ___, vom 6. September 1999). Gestützt auf diese Unterlagen und Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte Dres. med. D.___ (vom 29. September 1999) und E.___ (vom 21. Februar 2000) stellte die "Winterthur" ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. Mai 2000 rückwirkend auf den 30. April 2000 ein, weil die anhaltenden gesundheitlichen Probleme des Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Am 19. Mai 2000 erstattete Frau Dr. phil. F.___, ___, im Auftrag des Rechtsvertreters von A.___ ein neuropsychologisches Gutachten. Auf Einsprache hin hielt die "Winterthur" an ihrem Standpunkt fest mit der Begründung, es seien keine somatischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen, während es sich bei den psychischen Beschwerden nicht um eine adäquate Folge des Ereignisses vom 2. August 1998 handle (Entscheid vom 28. Mai 2001).
1.2 In seinem Entscheid vom 23. Oktober 2002 (UV.2001.00073) stellte das hiesige Gericht in Würdigung der medizinischen Akten fest, beim Beschwerdeführer sei eine psychische Problematik vorhanden; allerdings bestünden sowohl in Bezug auf die Art des psychischen Leidens (Diagnose) als auch in Bezug auf die für die Adäquanzbeurteilung entscheidenden Fragen, wie sich die psychische Problematik zu den zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen verhalte bzw. ob die beim Beschwerdeführer festgestellten, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten, erhebliche Differenzen. Da sich das Gericht bei dieser Aktenlage ausser Stande sah, den Fall abschliessend zu beurteilen, hiess es die Beschwerde vom 15. Juni 2001 gegen den Einspracheentscheid der "Winterthur" vom 28. Mai 2001 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die "Winterthur" zurückwies, damit diese mittels eines externen psychiatrischen Gutachtens abkläre, wie sich die psychische Problematik zu der zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigung verhalte bzw. ob die beim Beschwerdeführer festgestellten, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten. Sollte dies zutreffen, so wäre des Weiteren zu prüfen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. August 1998 und der gänzlich im Vordergrund stehenden «psychischen Problematik» bestehe. Diesfalls hätte die Adäquanzbeurteilung nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu erfolgen. Sollte die Abklärung dagegen ergeben, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik nicht in den Hintergrund treten, so sei die Adäquanzprüfung nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien vorzunehmen.
1.3 Dagegen erhob A.___ am 25. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG). Dieses hielt in seinem Entscheid vom 21. März 2003 (U 335/02) fest, dass die somatischen Beschwerden während des ganzen Verlaufs eine nicht unerhebliche Rolle spielten. Es bestehe daher kein Anlass, eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Somit sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der für Schleudertraumen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle entwickelten Rechtsprechung (BGE 117 V 359) zu beurteilen. Zu diesem Zweck und zu neuer Entscheidung über die Beschwerde wies das EVG die Sache an das hiesige Gericht zurück.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Beim Auffahrunfall vom 2. August 1998 soll die Kollisionsgeschwindigkeit ca. 50 km/h (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. August 1998, S. 3, Urk. 2/3/4) bzw. 25 km/h (plus/minus 5 km/h) (Kurzgutachten von Dr. G.___, Institut für Unfallrekonstruktionen, vom 3. Mai 2000, Urk. 2/3/3) bzw. zwischen 17 bis 27 km/h (unfallanalytisches Gutachten der «Winterthur» vom 27. Januar 1999, S. 5, Urk. 2/12/11) betragen haben.
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen bezeichnet (in SZS 2001 S. 432 f. erwähnte Urteile V. vom 30. Juni 1997 [U 231/96] und A. vom 29. Dezember 1998 [U 100/97]; Urteil D. vom 16. August 2001 [U 21/01]; nicht veröffentlichte Urteile E. vom 21. Juni 1999 [U 128/98], K. vom 20. März 1998 [U 262/97] und D. vom 6. Juni 1997 [U 187/95]). Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch die vorliegend zu beurteilende Auffahrkollision vom 2. August 1998 dem mittleren Bereich zuzuordnen bzw. als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f.)
3. Der Unfall vom 2. August 1998 spielte sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ab und war nicht besonders eindrücklich. Dieses Kriterium ist demnach nicht erfüllt. Ebenso fehlen Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte. Nach der zweitägigen Hospitalisierung im Spital Uster (2. bis 4. August 1998) erfolgten wegen persistierenden Sensibilitätsstörungen im rechten Arm am 24. August 1998 eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Zürich, (Urk. 2/14/M2) sowie ein therapeutischer Aufenthalt vom 22. August bis 16. September 1999 in der Zürcher Höhenklinik Davos (Urk. 2/14/M11). Die restlichen ärztlichen Konsultationen hatten im Wesentlichen nicht behandelnden, sondern begutachtenden Charakter oder dienten lediglich der Kontrolle. So wurden physikalische- und chiropraktorische Therapien durchgeführt, Analgetica und Antidepressiva konsumiert und anfänglich der Schanz’sche Kragen getragen (Urk. 2/14/M5, M6, M11 und M19). Diese Behandlungen überschritten das nach einem Unfall mit Hyperflexion und Hyperextension der Halswirbelsäule übliche Mass nicht, weshalb weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung noch von einem schwierigen Behandlungsverlauf im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Dagegen müssen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden aufgrund ihrer Intensität und schmerztherapeutischen Behandlung (Urk. 2/14/M21 S. 3) als Dauerbeschwerden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall wurde von den behandelnden Ärzten seit dem 3. August 1998 bis heute (ohne Unterbruch) eine volle bzw. 50%ige Arbeitsunfähigkeit (siehe Schlussbericht der BEFAS Appisberg vom 5. Dezember 2000, Urk. 2/14/M22 S. 4 f.) attestiert. Daher muss unter Berücksichtigung der in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff. aufgeführten Präjudizien das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als gegeben erachtete werden.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kriterien sowohl der Dauerbeschwerden als auch des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter Weise im Sinne von BGE 117 V 359 erfüllt sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt dem Unfall vom 2. August 1998 eine massgebende Bedeutung für die seither andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen ist. Da den medizinischen Akten nicht entnommen werden kann, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten bzw. ob und allenfalls seit wann der medizinische Endzustand erreicht ist, ist die Sache zur Klärung dieser Sachverhaltsfrage sowie zur anschliessenden Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung an die «Winterthur» zurückzuweisen.
5. Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer [LS 212.81]). Da gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rückweisung der Sache zu näheren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erscheint eine solche von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).