UV.2003.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 in Indien geborene D.___ war ab 4. Dezember 1989 als Kellner für die A.___ in ‚___’ tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
Am 28. Oktober 1990 erlitt D.___ während eines Ferienaufenthaltes in Indien einen Motorradunfall und zog sich Frakturen des Mittel- und des Ringfingers der rechten Hand zu. Der Kleinfinger musste amputiert werden (Urk. 7/ZM 1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft erbrachte zunächst Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 6/Z 3). Mit Verfügung vom 3. Juni 1991 schloss sie den Fall unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 6/Z 13).
Am 1. Oktober 1998 trat D.___ nach dem Verlust seiner Anstellung als Kellner eine Stelle als Lagermitarbeiter bei der B.___ in ‚___’ an. Wegen persistierender Schmerzen im Grundgelenksbereich des amputierten rechten Kleinfingers und beim Heben von Lasten auch im Mittel- und Ringfinger der rechten Hand erfolgte am 8. Mai 1999 eine Rückfallmeldung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin (Urk. 7/ZM 20). Dieser Arzt verordnete eine Physiotherapie (Urk. 7/ZM 23). Ab 1. Juni 1999 schrieb Dr. C.___ D.___ zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/ZM 27). Am 21. Juli 1999 aufgenommene Röntgenbilder der rechten Hand ergaben einen Verdacht auf einen nicht ganz vollständigen knöchernen Durchbau in der Grundphalanx des Kleinfingers sowie einen Verdacht auf arthrotische Veränderungen am Gelenk zwischen Radius und Naviculare (Urk. 7/ZM 24). Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 anerkannte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Behandlung durch Dr. C.___ und Dr. med. E.___, leitender Arzt der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals Triemli, als Rückfall (Urk. 6/Z 17, Urk. 6/Z 20). Ab 17. Januar 2000 wurde der inzwischen beschwerdefreie Versicherte von Dr. E.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben und die Behandlung wurde beendet (Urk. 7/ZM 28-29).
Am 31. Januar 2000 erlitt D.___ bei einem Treppensturz in Indien eine Ulnaschaftfraktur links und am 4. November 2000 bei einem Unfall in Deutschland unter anderem eine Prellung am linken Vorderarm, was zu einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte. Ende August 2001 wurde er von Dr. C.___ wegen Schmerzen in der rechten Hand wieder an Dr. med. E.___ überwiesen (Urk. 7/ZM 30). Eine am 14. September 2001 durchgeführte Arthro-Kernspinthomographie des rechten Handgelenkes ergab ein Ganglion zwischen dem distalen Radius und dem musculus pronator quadratus (Urk. 7/ZM 33). Dr. E.___ schrieb D.___ weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, empfahl jedoch eine vertrauensärztliche Untersuchung (Urk. 7/ZM 32). Daraufhin liess die Zürich Versicherungs-Gesellschaft den Versicherten durch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, untersuchen. Dieser stellte eine eindeutige Übereinstimmung zwischen den Beschwerden und dem Ganglion fest und schlug einen operativen Eingriff vor (Urk. 7/ZM 36). Eine definitive Beurteilung der Frage der Unfallkausalität des Ganglions erachtete er als erst nach der Operation möglich (Urk. 7/ZM 38).
Am 13. Dezember 2001 teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft D.___ mit, dass sie ihre Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 1. Dezember 2001 bis zur definitiven Beurteilung der Kausalitätsfrage, das heisst bis nach Durchführung der Operation, einstelle (Urk. 6/Z 54). Daran hielt sie mit Schreiben vom 18. Juni 2002 fest (Urk. 6/Z 60). Auf Verlangen des Rechtsvertreters des Versicherten erliess sie am 6. September 2002 eine Verfügung, mit der sie die Unfallkausalität der seit dem 8. August 2001 behandelten Beschwerden verneinte und die seither erbrachten Leistungen als grundsätzlich rückerstattungspflichtig bezeichnete. Sie erklärte sich bereit, nach der Operation die Unfallkausalität erneut zu prüfen. (Urk. 6/Z 68). Die am 3. Oktober 2002 erhobene Einsprache (Urk. 6/Z 71) wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2003 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess D.___ am 7. April 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Daneben liess er die Vornahme ergänzender Abklärungen beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2003 beantragte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 22. Juli 2003 geschlossen wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Györffy als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 19), nachdem zur Bedürftigkeit noch nähere Abklärungen getroffen worden waren (Urk. 8-13, 15, 17-18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
         Die Beschwerdegegnerin nimmt den Standpunkt ein, dass sie für den am 4. Mai 1999 gemeldeten Rückfall bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit per 17. Januar 2000 Leistungen erbracht habe. Im Monat August 2001 sei die Behandlung wieder aufgenommen worden. Die ab dem 8. August 2001 erbrachten Taggeldleistungen seien aber in Unkenntnis der medizinischen Situation und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht für diesen neuen Rückfall erfolgt. Die Beweislast hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen diesen neuen Beschwerden und dem Unfall liege somit beim Beschwerdeführer. Obwohl nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass die Beschwerden durch das inzwischen gefundene Ganglion verursacht würden, seien sie aufgrund der Röntgenbilder nicht ganz nachvollziehbar, weshalb nur die von verschiedenen Ärzten vorgeschlagene Operation bezüglich der Unfallkausalität Klarheit schaffen könne. Wenn sich nun der Beschwerdeführer nicht operieren lassen wolle, so trage er die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 2 S. 2 und 5 f.).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Auszahlung von Taggeldern habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannt, weshalb sie nun die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges trage (Urk. 1 S. 2). Da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerden überwiegend oder gar ausschliesslich durch das Ganglion verursacht würden, hänge der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Handbeschwerden nicht allein an der Frage, ob das Ganglion traumatisch oder krankhaft bedingt sei. Somit wäre es gar nicht möglich, die Kausalität der Beschwerden durch die Operation zu klären. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass nach wie vor erhebliche unfallbedingte Beschwerden bestünden (Urk. 1 S. 3).

2.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

3.
3.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e). Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann.  
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
3.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
3.3     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Zu Art und Verlauf der Beschwerden, deren Unfallkausalität strittig ist, ergibt sich aus den medizinischen Akten Folgendes:
4.1.1   Gemäss dem Schlusszeugnis von Dr. E.___ vom 22. Februar 2000 hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom Vortag in der rechten Hand subjektiv keine Beschwerden mehr. Gestützt darauf attestierte ihm Dr. E.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 17. Januar 2000 (Urk. 7/ZM 29).
4.1.2   Ende August 2001 überwies Dr. C.___ den Beschwerdeführer wieder an Dr. E.___ zur Fortsetzung der im Januar 2000 abgebrochenen Behandlung. Im Bericht vom 25. August 2001 wies er darauf hin, dass die Beschwerden in der rechten Hand nach Beendigung der Behandlung weiterhin bestanden hätten, jedoch wegen der Unfallverletzungen vom 31. Januar und 4. November 2000 lange Zeit in den Hintergrund getreten seien. Seit zirka Mitte Juli 2001 spüre der Beschwerdeführer wieder etwas vermehrt Schmerzen in der rechten Hand. Bereits das Heben von Lasten von zirka 600 g verursache ihm Schmerzen, weshalb er sich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt fühle (Urk. 7/ZM 30).
4.1.3   Die von Dr. E.___ beim Institut für Röntgendiagnostik in Zürich veranlasste und am 14. September 2001 durchgeführte Arthro-Kernspintomografie des rechten Handgelenks ergab gemäss Bericht vom 17. September 2001 ein Ganglion zwischen dem distalen Radius und dem musculus pronator quadratus bei wahrscheinlicher obliterierter Verbindung zum distalen radio-ulnaren Gelenk (Urk. 7/ZM 33).
4.1.4   Im Bericht vom 20. September 2001 erklärte Dr. E.___, die Behandlung habe am 5. September 2001 wieder begonnen, weil der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereiche des Handgelenkes spüre, sobald er mit der rechten Hand Kraft anwenden müsse. Wegen dieser Schmerzen sei er als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichtere Arbeit ohne Kraftanstrengung der rechten Hand sei ihm dagegen zu 100 % zumutbar. Abschliessend empfahl Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin die Einholung der Meinung eines Vertrauensarztes, womöglich eines Handchirurgen, und äusserte seine Zweifel an einer Besserung der Beschwerden bei operativer Resektion des Ganglions (Urk. 7/ZM 32).
4.1.5   Der von der Beschwerdegegnerin mit einer konsiliarischen Beurteilung der Beschwerden an der rechten Hand beauftragte Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 20. November 2001 fest, dass das rechte Handgelenk trotz geringer Einschränkung weitgehend frei beweglich sei, wobei die Extension nach dorsal in der Endphase schmerzbedingt auffallend limitiert sei. Im distalen radio-ulnaren Gelenk rechts sei ein schwach hörbares Reibegeräusch bei Druck und Bewegung auszulösen, welches von geringen Schmerzen begleitet sei. Eine Instabilität sei nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Im Carpusbereich bestehe eine weitgehende Bewegungsfreiheit rechts, ebenso in den noch erhaltenen Fingern II bis IV. Im palmaren Bereich lokalisiere der Beschwerdeführer seinen maximalen Schmerz im Ausbreitungsgebiet des musculus pronator quadratus, was mit dem Befund eines periostnahen Ganglions unterhalb dieses Muskels übereinstimme (Urk. 7/ZM 36 S. 2).
Als Therapie schlug Dr. F.___ eine Revision des distalen Radius palmar vor mit Resektion des Ganglions und gleichzeitiger, limitierter Arthrotomie des distalen radio-ulnaren Gelenkes an seinem proximalen Rand. Bei einem Zusammenhang zwischen den Beschwerden und den erhobenen Befunden versprach er sich von der Operation eine namhafte Besserung des Zustandes verbunden mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach einer eingriffsbedingten anfänglichen Arbeitsunfähigkeit von 6 bis 8 Wochen. Da dem Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch ohne Operation überhaupt nicht mehr plausibel erschien, schrieb er den Beschwerdeführer ab 11. Dezember 2001 zu 50 % arbeitsfähig. Im Rahmen einer leichten Arbeit ohne Heben von Gewichten über 3 bis 5 kg schätzte er die Arbeitsfähigkeit sogar auf 100 % (Urk. 7/ZM 36 S. 3).
Den Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Oktober 1990 beurteilte Dr. F.___ "lediglich als wahrscheinlich". Es bestünden gewisse Brückensymptome bezüglich der geschilderten Schmerzlokalisation am Handgelenk, die in direktem Zusammenhang mit der Schwere der Tätigkeit stünden. Doch sei im distalen radio-ulnaren Gelenk klinisch eine diskrete arthrotische Veränderung zu vermuten, die - bei völlig unauffälligem entsprechenden Gelenk links - für den Kausalzusammenhang spreche. Zur genaueren Evaluation fehlten jedoch die entsprechenden Akten. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Arthrose im radio-ulnaren Gelenk und dem Ganglion sei als sehr wahrscheinlich einzustufen, weshalb das distale radio-ulnare Gelenk revidiert werden müsse (Urk. 7/ZM 36 S. 3).
Im ergänzenden Bericht vom 11. Dezember 2001 erklärte Dr. F.___ nach Einsichtnahme in die am 19. November 1990 aufgenommenen Röntgenbilder der rechten Hand, dass diese keinen pathologischen Befund am Skelett aufwiesen, weshalb ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ganglion und dem Unfall vom 28. Oktober 1990 eher unwahrscheinlich sei. Denn Ganglien würden in der Regel nach traumatischer Auslösung unmittelbar nach dem Ereignis oder in der Folge wenige Wochen danach auftreten. Beim Beschwerdeführer seien entsprechend charakterisierte Beschwerden hingegen erst seit seiner Anstellung als Lagermitarbeiter aufgetreten, somit bei belastenden Tätigkeiten. Wäre aber das Ganglion schon unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten, hätte er diesbezügliche Beschwerden schon früher gehabt. Zudem seien Gelenksganglien in der Regel krankhaften Prozessen zuzuschreiben. Doch könnte erst die Operation mit der Freilegung des Ganglions weitere Hinweise für dessen Ursache erbringen. Falls eine Verbindung mit dem palmaren radio-carpalen Gelenk bestehe, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem krankhaften Prozess auszugehen. Falls hingegen eine Verbindung mit dem radio-ulnaren Gelenk bestehe, könnte dies in Zusammenhang mit dem Unfallereignis gebracht werden, da an diesem Gelenk eine posttraumatische, leichte Arthrose habe festgestellt werden können (Urk. 7/ZM 38).
4.2
4.2.1   Wie sich den Akten eindeutig ergibt, übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten der Behandlung der am 4. Mai 1999 gemeldeten Beschwerden als Rückfall bis zur Schmerzfreiheit des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Wiedererlangung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit am 17. Januar 2001 (Urk. 6/Z 16-17, Urk. 6/Z 25 und Urk. 7/ZM 29).
Für die im August 2001 erneut aufgetretenen Schmerzen und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ZM 30) ist die Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt des Rückfalls nur leistungspflichtig, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nie anerkannt. Vielmehr hat sie im Laufe der Abklärungen (Urk. 6/Z 26, Urk. 6/Z 28-29) ebenso wie bei der Akonto-Taggeldzahlung vom 1. Oktober 2001 (Urk. 6/Z 31) immer wieder darauf hingewiesen, dass die Unfallkausalität beziehungsweise ihre Leistungspflicht, noch abgeklärt werden müsse. Die ab dem 8. August 2001 erbrachten Leistungen ändern daher nichts daran, dass der Beschwerdeführer für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 28. Oktober 1990 und den im Sommer 2001 aufgetretenen Beschwerden an der rechten Hand als anspruchsbegründende Tatfrage die Beweislast trägt, zumal sich die Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang weggefallen ist, hier nicht stellt (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.2.2   Aufgrund der ausführlichen, auf die Ergebnisse einer eingehenden klinischen und radiologischen Untersuchung des rechten Handgelenkes sowie auf die Vorakten - insbesondere die Röntgenbilder der rechten Hand vom 19. November 1990, des rechten Handgelenkes vom 5. September 2001 sowie die Arthro-Kernspintomografie vom 14. September 2001 - gestützten und einleuchtenden Ausführungen von Dr. F.___ im Gutachten vom 20. November 2001 und der Ergänzung vom 11. Dezember 2001 kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das von ihm als Ursache der Schmerzen betrachtete Ganglion im rechten Handgelenk eine Folge des Unfalles vom 28. Oktober 1990 ist. Einleuchtend sind auch die Gründe, wieso sich die Frage der Unfallkausalität erst nach operativer Freilegung des Ganglions abschliessend beurteilen lässt.
Dass Dr. F.___ die Unfallkausalität der Handbeschwerden im Gutachten vom 20. November 2001 zunächst als wahrscheinlich erachtet hatte, stellt seine endgültige Kausalitätsbeurteilung in der Ergänzung vom 11. Dezember 2001 keineswegs in Frage. Die erste Beurteilung erfolgte zugestandenermassen in Unkenntnis der vollständigen medizinischen Vorakten. Nachdem Dr. F.___ die von ihm benötigten Röntgenbilder vom 12. November 1990 noch zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. Urk. 6/Z47), war das vermutete Ganglion offenbar kaum mehr mit den unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunden zu vereinbaren, sodass ein krankhafter Prozess als die wahrscheinlichere Ursache der durch das Ganglion bewirkten Schmerzen erschien.
Da gemäss den einleuchtenden Angaben von Dr. F.___ höchstens von der operativen Freilegung des Ganglions genauer Aufschluss über dessen Genese erwartet werden kann und der Beschwerdeführer einen solchen Eingriff ablehnt, lässt sich der Nachweis für die Unfallkausalität der nunmehrigen Handbeschwerden nicht erbringen. Dies um so weniger, als auch die der Beurteilung vom 11. Dezember 2001 zugrunde liegende Annahme, nach der Wiederaufnahme der Arbeit als Kellner sei der Versicherte beschwerdefrei gewesen, im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt wird, ist doch auszuschliessen, dass der Nachweis für die in der Einsprache aufgestellte Behauptung, der damalige Arbeitgeber habe auf die nach dem Unfall weiterbestehenden Beschwerden Rücksicht genommen (Urk. 6/Z56 S. 3), noch erbracht werden kann.
Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer unabhängig davon zu tragen, ob ihm die von Dr. F.___ vorgeschlagene Operation zumutbar ist oder nicht.
Bei dieser Beweislage hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Einspracheentscheid vom 16. Januar 2003 zu Recht verneint.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Györffy, wird mit Fr. 1'379.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
Sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).